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Entscheidung

XI ZA 1/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 1/01 vom 3. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Streitwert: 500.000 DM Gründe: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weil der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßko- stenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Vor- aussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil der Beklagte sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme des Beklagten auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich erklärt hat, daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). - 3 - 2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs der Revisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausgeschlossen ist. § 233 ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weil er die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne ein dem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Pro- zeßbevollmächtigten versäumt hat. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß- kostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht - 4 - ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vor- druck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfe- Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO). Nobbe Bungeroth Müller Joeres Wassermann