Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02] F. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die AntragstellerinI) EUR 1.335.000,00 zurückzuzahlen,II) Schadensersatz in Höhe von EUR 222.500,00 zu leisten undIII) Notargebühren in Höhe von RMB 20.000,00 zu erstatten sowieIV) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von RMB 420.062,40 an sie zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 1.621.228,41 € festgesetzt. Oberlandesgericht Köln B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Q., den Richter am Oberlandesgericht J. und die Richterin am Oberlandesgericht W. beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02] F. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die AntragstellerinI) EUR 1.335.000,00 zurückzuzahlen,II) Schadensersatz in Höhe von EUR 222.500,00 zu leisten undIII) Notargebühren in Höhe von RMB 20.000,00 zu erstatten sowieIV) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von RMB 420.062,40 an sie zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 1.621.228,41 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf das New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs der Internationalen K. Schiedskommission für Wirtschaft und Handel (R.) vom 10.12.N02, welcher der Antragsschrift in deutscher Übersetzung beigefügt war (Bl. 47 eA). Mit dem vorgenannten Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, gab das Schiedsgericht einer Schiedsklage der Antragstellerin gegen die in Deutschland in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragsgegnerin unter Abweisung deren Widerklage überwiegend statt. In der Sache stritten die Verfahrensbeteiligten um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages für die Warmverzinnung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, in Bezug auf die die Verfahrensbeteiligten am 01.12.2014 eine Technische Spezifikation unterzeichnet haben. Die Antragstellerin erwarb unter dem 10.02.2015 dann eine solche auf die Massenproduktion ausgerichtete Anlage von der Antragsgegnerin, welche die Installation und Inbetriebnahme durchführen sollte. Der Gesamtpreis des Vertrages belief sich auf 4.450.000 EUR. Die Zahlungsbedingungen sahen vor, dass eine Zahlung von 20 % bei Vertragsunterzeichnung, eine Zahlung von 60 % bei Lieferung der Ausrüstung und eine Schlusszahlung von 20 % nach der Inbetriebnahme und Abnahme erfolgen sollte. Die Antragstellerin zahlte demgemäß in zwei Tranchen insgesamt 3.560.000 EUR. Die Schlusszahlung leistete sie nicht. Die Gründe des Schiedsspruchs führen aus, es sei nicht gelungen, die in den Vertragsbestimmungen enthaltenen Vorgaben zur ersten Produktionsschicht vor dem 10.10.2016 einzuhalten und die zur Abnahme notwendigen Tests bis zum 10.12.2016 durchzuführen. Mit der Ausrüstung sei es nie gelungen, kontinuierlich normgerechte Produkte zu produzieren und die für eine Produktionslinie erforderliche reibungslose und kontinuierliche Produktionskapazität zu erreichen. Trotz zahlreicher Gespräche und mehrerer Versuche zur Inbetriebnahme und obwohl die Antragstellerin auf entsprechende Vorgaben der Schiedsbeklagten zusätzliche Ausrüstung von der Schiedsbeklagten zur Nachrüstung kaufte, was die Investitionen erheblich erhöhte, habe die Produktionslinie nicht reibungslos funktioniert und sei nicht in der Lage, die den technischen Spezifikationen und Abnahmebedingungen entsprechenden Produkte massenhaft herzustellen. Sie habe große Probleme aufgewiesen, die die Leistungskapazität beeinträchtigten, und den grundlegenden Zweck des mit der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrages verfehlten. In der Zeit zwischen 2017 und 2019 verhandelten die Verfahrensbeteiligten offenbar streitig über die Schlusssumme. Laut dem Schiedsspruch habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin wiederholt aufgefordert, einen Experten für die technische Nachrüstung einzusetzen, die Antragsgegnerin habe sich jedoch über Jahre hinweg nur halbherzig um die Inbetriebnahme und Wartung gekümmert und die Suche nach effektiveren Lösungen abgelehnt. Die technischen Probleme der Produktionslinie bestünden, die Massenproduktion habe nicht aufgenommen werden können und die Geräte seien bis heute ungenutzt geblieben und nicht abnahmefähig. Am 11.12. und 24.12.2019 sandte die Antragstellerin jeweils ein Schreiben an die Antragsgegnerin, in dem sie erklärte, dass der Vertragszweck nicht habe erfüllt werden können, da die von der Antragsgegnerin bereitgestellte und installierte Produktionslinie nicht zur massenhaften Herstellung mangelfreier Produkte in der Lage gewesen sei. Aus diesem Grund forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, mit der Antragstellerin Rücksprache über die Rückzahlung eines Teils der Vertragszahlung zu halten oder an einer gemeinsamen Abnahme teilzunehmen, bei deren Nichtbestehen die Antragsgegnerin die gesamte Vertragszahlung zurückzuerstatten und für die wirtschaftlichen Verluste der Antragstellerin aufzukommen hätte. Auf das erste Schreiben vom 11.12.2019 gab die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 13.12.2019 keine inhaltliche Antwort; auf das zweite Schreiben vom 24.12.2019 gab sie weder eine Antwort, noch ergriff sie irgendwelche Abhilfemaßnahmen. Ausweislich des Schiedsspruchs wurde dies als Ablehnung einer gemeinsamen Abnahme durch die Antragsgegnerin aufgefasst. Die Antragstellerin nahm sodann die Abnahme am 10.03. und 15.06.2020 gemäß den Anforderungen der technischen Vereinbarung selbst vor und ließ den Vorgang von einem Notar auf Video aufzeichnen. Laut Schiedsspruch seien die Produkte ihrem äußeren Erscheinungsbild nach erheblich mangelhaft gewesen, so dass sie keinesfalls abnahmefähig gewesen und die Produktionslinie eine normale massenhafte Produktion keinesfalls habe erreichen können. Gestützt hierauf erhob die Antragstellerin Schiedsklage, zunächst unter Berufung auf die vertragliche Vereinbarung und die Voraussetzungen von Artikel 94 des Vertragsgesetzes der Volksrepublik L. („Vertragsgesetz") und verlangte die Ungültigerklärung des Hauptvertrages über die Produktionslinie für die Warmverzinnung von Kupfer und Kupferlegierungsbändern sowie die Rückzahlung des Vertragspreises in Höhe von 3.560.000 EUR nebst Zinsen und weiter Schadensersatz in Höhe von 222.500 EUR (5% des gesamten Vertragspreises) sowie Verfahrensgebühren, die Notargebühren (darin enthalten 19.415,02 RMB für die notarielle Beurkundung und Beglaubigung der Bescheinigung über den Status eines deutschen Unternehmens und 25.000 RMB für die notarielle Beurkundung der E-Mails und Webseiten) und die Übersetzungskosten (27.042,70 RMB) für dieses Schiedsverfahren. Nach der ersten Verhandlung reichte die Antragstellerin einen schriftlichen Antrag auf Änderung der Schiedsansprüche ein und machte geltend, dass die Vertragsverletzung der Antragsgegnerin eine wesentliche Vertragsverletzung darstellte, und dass, obwohl die Antragstellerin das Recht hatte, den Vertrag gemäß der Vertragsvereinbarung und den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG") für ungültig zu erklären, sie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der neuen Corona-Pandemie auf den Welthandel und in der Absicht, die Streitigkeiten pragmatisch beizulegen, ihre Ansprüche ändere und schließlich wie folgt bestätige: 1. Der Gesamtpreis des Hauptvertrages wird auf 4.193.000 RMB reduziert und die Schiedsbeklagte zahlt 23.692.480 RMB, die von der Schiedsklägerin für den Vertrag gezahlt wurden, an die Schiedsklägerin zurück; 2. Die Schiedsbeklagte zahlt der Schiedsklägerin Schadensersatz in Höhe von 6.000.000 RMB; 3. Die Schiedsbeklagte trägt die Verfahrensgebühren, die Notargebühren und die Übersetzungskosten für dieses Schiedsverfahren. Die Hauptgrundlage der Antragstellerin für die Geltendmachung der geänderten Ansprüche sei wie folgt: Die Ware habe nicht dem Vertrag entsprochen, die Antragsgegnerin habe Abhilfemaßnahmen verweigert und die Antragstellerin Preisminderung und Schadensersatz angekündigt. Die Antragstellerin sei berechtigt, die Minderung des Kaufpreises und Schadensersatzansprüche gleichzeitig geltend zu machen (Vertragspreisminderung gemäß Artikel 50 CISG und gleichzeitig Schadensersatz gemäß Artikel 45 CISG). Der Gesamtpreis der Produktionslinie sei auf 4.193.000 RMB zu reduzieren, die Antragsgegnerin habe mithin den Vertragspreis in Höhe von 23.692.480 RMB zurückzuzahlen, die Schlusszahlung sei von der Antragsgegnerin nicht mehr zu leisten. Der tatsächliche Wert der Produktionslinie liege laut Bewertung und Prüfung eines unabhängigen Dritten bei 4.193.000 RMB. Obgleich die Antragstellerin nach dem Grundsatz der vollständigen Entschädigung für ihre diversen Schäden Ersatz in Höhe von 22.128.758 RMB verlangen könne, beanspruche sie nur 6.000.000 RMB. Das Schiedsgericht hat der geänderten Schiedsklage im Wesentlichen stattgegeben (Bl. 66 ff., 75 ff. eA) und zur Begründung der Klage u.a auf die Nichtabnahmefähigkeit der gelieferten Anlage abgestellt und dazu (S. 9 des Schiedsspruchs) ausgeführt: „Da die Schiedsbeklagte eine gemeinsame Abnahme ablehnte, musste die Schiedsklägerin die Abnahme am 10. März und 15. Juni 2020 gemäß den Anforderungen der technischen Vereinbarung selbst durchführen. Der gesamte Vorgang wurde von einem Notar auf Video aufgezeichnet. Die Produkte waren jedoch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach erheblich mangelhaft, so dass sie keinesfalls abnahmefähig waren und die Produktionslinie eine normale massenhafte Produktion keinesfalls erreichen konnte.“ Im Schiedsverfahren hat die Antragsgegnerin bezüglich der notariellen Dokumentation Einwände wie folgt erhoben (S. 21 dort Ziffer 8. und 9. des Schiedsspruchs): „8. Die ,,notarielle Abnahmeurkunde" ist ein notariell beurkundetes Ergebnis unter Kontrolle der Schiedsklägerin, und betrifft nur eine verfahrensrechtliche notarielle Beurkundung in Bezug auf den Produktionsprozess und das Produktionsergebnis der Produktionslinie für die Verzinnung. Sie ist keine notarielle Beurkundung unter Umsetzung des Sitzungsprotokolls vom 22. September 2018, sondern eine notarielle Beurkundung ohne Wartungsaufzeichnungen über die Produktionslinie, ohne Bewertung über die Kompetenz des Bedienpersonals und auch ohne Erwähnung über die Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Abnahme. Deswegen akzeptiert die Schiedsbeklagte sie nicht. 9. Die Bedeutung des Bedienpersonals in der Verzinnungsproduktionslinie ist nicht zu unterschätzen. Die Verzinnung ist ein komplizierter Prozess und ein angemessener Verzinnungseffekt kann nur erreicht werden, wenn das Bedienpersonal viel Erfahrung hat. Während der Erfüllung des Hauptvertrags hat die Schiedsbeklagte das Problem des Bedienpersonals mehrmals erwähnt und erwartet, dass die Schiedsklägerin das Problem lösen werde, jedoch ohne Ergebnis.“ Hierzu hat das Schiedsgericht (S. 26 und 27 des Schiedsspruchs) ausgeführt: „Auf der Grundlage der oben genannten Beweise stellt das Schiedsgericht fest, dass die Produktionslinie in diesem Fall nicht abgenommen und in einen normalen und stabilen Betriebszustand gebracht wurde, es nicht schafft, den Vertragsanforderungen entsprechende Produkte zu verarbeiten und herzustellen, geschweige denn, dass der im Vertrag versprochene höchste Qualitätsstandard erreicht wurde.“ … „Die Schiedsbeklagte beantragt einen online Betriebstest im Beisein des Schiedsgerichts und wollte den Vertrag weiterhin durchführen. Nachdem beide Parteien im Schiedsverfahren ihre Auffassungen zu einem online Betriebstest geäußert haben, stellt das Schiedsgericht unter umfassender Berücksichtigung der praktischen Umsetzungsfähigkeit und der tatsächlichen Relevanz fest, dass die Produktionslinie seit vielen Jahren nicht mehr normal betrieben wird und in dieser Zeit möglicherweise verändert wurde, und dass der aktuelle Zustand und die Testergebnisse möglicherweise nicht dem Zustand bei Auftreten der Streitigkeiten zwischen den Parteien entsprechen, und dass die vorhandenen Beweise, die von beiden Parteien vorgelegt wurden, die grundlegenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Streitigkeit bereits beweisen können, sodass das Schiedsgericht beschließt, keinen Test vor Ort durchzuführen, sondern sich auf die vorhandenen Beweise zu verlassen.“ Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02] F. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die AntragstellerinI) EUR 1.335.000,00 zurückzuzahlen,II) Schadensersatz in Höhe von EUR 222.500,00 zu leisten undIII) Notargebühren in Höhe von RMB 20.000,00 zu erstatten sowieIV) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von RMB 420.062,40 an zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen. Die Antragsgegnerin macht - unter Beifügung einer eigenen Übersetzung des Schiedsspruchs (Anl. AG 1, Bl. 183 eA) und des der Verhandlung am 09.01.2021 zugrundeliegenden Protokolls (Anl. AG 2, Bl. 215 eA) in die deutsche Sprache - geltend, die Vollstreckung sei nach Art. V des UNÜ zu versagen, da sie wichtige Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Schiedsverfahren nicht habe geltend machen können, was ihren Anspruch auch rechtliches Gehör verletze. Dies betreffe die vom Schiedsgericht hingenommene einseitige Besichtigung/Abnahme der Anlage ohne Beteiligung der Antragsgegnerin während der Zeit einer Covid-bedingten Einreisesperre in L.. Die Antragsgegnerin sieht einen Verstoß gegen Art. V Nr. 1 b) UNÜ darin, dass bei der Besichtigung der Anlage am 15.06.2020 durch einen Notar, bei der die behauptete Nichtabnahmefähigkeit der Anlage dokumentiert wurde, kein Vertreter der Antragsgegnerin anwesend war und sie daher an der Beweisaufnahme nicht habe mitwirken können. Soweit sie von der Antragstellerin mit zwei E-Mails vom 11.12. und 24.12.2019 zur Teilnahme eingeladen gewesen sei, sei die Einreise der Antragsgegnerin aufgrund der Corona-Einreisebeschränkungen seit Anfang 2020 nicht möglich gewesen; auch in der Weihnachtszeit 2019 sei ihr eine Reise nach L. ebenfalls aus terminlichen Gründen und in der verlangten Kurzfristigkeit nicht möglich gewesen. Bei der Ansetzung des finalen Besichtigungstermins sei der Antragstellerin bewusst gewesen, dass der Antragsgegnerin eine Teilnahme vor Ort nicht möglich sein würde. Die Durchführung einer Besichtigung unter diesen Umständen könne nur als arglistig bezeichnet werden. Zudem sei ein chinesischer Notar nicht befähigt, die mögliche Mangelhaftigkeit oder die Erreichung vertraglich bestimmter Parameter in einer komplexen Anlage zu beurteilen. Letztlich habe die Antragstellerin also nichts anderes getan, als ihre eigene Behauptung der Mangelhaftigkeit der Anlage zu protokollieren. Die Vorgehensweise der Antragstellerin habe darauf abgezielt, ohne objektive und nachprüfbare technische Begutachtung im Einzelnen mit einer Pauschalbeurteilung eine Frage zu entscheiden, die in Wirklichkeit eingehende Untersuchung und Messung vieler verschiedener Parameter umfasst hätte. Auf die Untersuchung und Messung dieser Parameter hätte die Antragsgegnerin hingewiesen bzw. diese verlangt, wenn sie denn bei dem Termin anwesend gewesen wäre. Im Übrigen seien die behaupteten „optisch gravierenden Mängel“ und „Unebenheiten“ auf den mit der Anlage hergestellten Produkten nach herrschender Meinung in Fachkreisen kein Defekt; alle feuerverzinnten Bänder könnten bestimmte optische „Effekte“ aufweisen, welche nach dem maßgeblichen Stand der Technik eben keinesfalls grundsätzlich gleichzusetzen seien mit „Defekten“. Es sei deshalb aus fachlicher Sicht unzulässig, bei einer Verzinnungslinie bei solchen Effekten in den Produkten davon auszugehen, dass die Anlage selbst fehlerhaft sei. Dieser vorschnelle und unbegründete Schluss, den die Antragstellerin im Besichtigungstermin vom 15.06.2020 gezogen habe, sei vom Notar protokolliert und anschließend vom Schiedsgericht ungeprüft übernommen worden, ohne dass eine erforderliche technische Expertise herangezogen wurde. Dieser Verlauf habe nur eintreten können, weil die Antragsgegnerin von der Beweisaufnahme in diesem entscheidenden Punkt ausgeschlossen gewesen sei. Der Gehörsverstoß liege in der durch die im Schiedsverfahren erfolgte Berücksichtigung der Besichtigung der Anlage ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin (Bl. 697 eA). Eine schriftliche Darstellung eines Besichtigungsergebnisses der verkauften Anlage durch eine Partei allein sei nichts anderes als eine Aussage oder Behauptung, auch wenn sie von einem Notar festgehalten werde. Die Tatsache, dass nicht nur die andere Partei, sondern auch das Schiedsgericht nicht an der Besichtigung beteiligt war, mache das Beweismittel nicht besser, sondern schlechter. Das Äußerungsrecht, das sich aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ergebe, beziehe sich auf den gesamten Verfahrensstoff. Es erstreckte sich dementsprechend auf Tatsachen, auf den Vortrag anderer Beteiligter und auf Beweisergebnisse. Erfasst seien dabei auch Beweismittel, die das Gericht in den Prozess einführe. Diese Grundsätze beanspruchten auch für das Schiedsverfahren Geltung. Auch die Verwertung des einseitig von einer Partei beschafften Besichtigungsergebnisses durch das Schiedsgericht, welches dieses Protokoll fälschlich wie ein Sachverständigengutachten als verbindliche Bestätigung eines bestimmten technischen Sachverhalts behandelt habe, verletzte den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da die Antragsgegnerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich während der Besichtigung zu den relevanten Tatsachen zu äußern und die Feststellungen der Gegenpartei zu überprüfen. Ein weiterer Verstoß gegen Art. V Nr. 1 b) UNÜ liege in der Ablehnung des von der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht beantragten Remotetests. Die Durchführung eines S.-Tests wäre geeignet gewesen, den tatsächlichen Zustand und die Leistung der Anlage zu überprüfen, wobei die vertraglich vereinbarten Spezifikationen und Leistungsmerkmale einzeln zu verifizieren gewesen wären. Als Herstellerin hätte die Antragsgegnerin hierzu die notwendigen technischen Hinweise geben können. Die Ablehnung des Antrags verletze das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin, weil das Schiedsgericht im Schiedsspruch deren zentrales Vorbringen mit bloßen Leerformeln beschieden habe. Aufgrund der Ablehnung des S.-Tests habe das Schiedsgericht die Frage, in welchem Ausmaß die gelieferte Anlage die in der dem Vertrag beigefügten technischen Spezifikation geregelten Vorgaben und Parameter tatsächlich erreicht habe, nicht klären und daher auch den Minderwert der Anlage nicht feststellen können. Die Begründung des Schiedsgerichts sei nichtssagend gewesen, die Annahme, dass „die Produktionslinie seit vielen Jahren nicht mehr im Normalbetrieb war und während des Zeitraums möglicherweise modifiziert wurde.“, aus mehreren rechtlichen Gründen zweifelhaft und außerdem faktisch unzutreffend. Eine nachträgliche Verschlechterung der Anlage sei nach dem Gefahrübergang erfolgt und könne damit aus Rechtsgründen keinen Einfluss auf die Frage haben, ob die Antragsgegnerin ordnungsgemäß erfüllt habe. Die Ablehnung erscheine aber auch gerade dadurch unbillig, dass die vorherige einseitige Prüfung der Anlage auf Veranlassung der Antragstellerin vom Schiedsgericht akzeptiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Der Antragsgegnerin hätte die Möglichkeit eines Entkräftungsbeweises gegeben werden müssen, auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien. Das Schiedsgericht habe damit gegenüber den Parteien unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Beweismitteln aufgestellt, nämlich großzügig die einseitige Besichtigung durch die Antragsgegnern, aber den möglichen Gegenbeweis der Antragsgegnerin in der unter den damaligen Umständen einzig für die Antragsgegnerin möglichen Form des S.-Tests abgelehnt. Zudem würde die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen, weil die Antragstellerin im Schiedsverfahren wahrheitswidrig behauptet habe, die Anlage sei vollständig stillgelegt. Tatsächlich habe sie die Anlage in einem Umfang betrieben, die bereits eine Bestellung von Ersatzteilen in Deutschland erforderlich gemacht habe. In dieser Vorgehensweise liege ein Prozessbetrug. Das Schiedsgericht habe wahrheitswidrigen Vortrag der Schiedsklägerin als unstreitig betrachtet und diesen Vortrag der Entscheidung zugrunde gelegt. Dies ergebe sich aus den Äußerungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2021 (S. 32 des Protokolls), wonach diese auf Frage des Schiedsgerichts äußerte, die Anlage befinde sich in stillgelegtem Zustand und sie sei noch nie in Betrieb gegangen. In den Schiedsspruch sei diese Falschaussage eingeflossen. Die Antragsgegnerin verweist dazu auf die Formulierung in der von ihr vorgelegten Übersetzung des Schiedsspruchs (AG 2, S. 7): „Aus dem genannten Grund ist die Anlage bis zum heutigen Tage stillgelegt und kann nicht abgenommen werden.“ Die Antragstellerin habe wiederholt - zuletzt im April 2022 - versucht, Support für ein Messgerät innerhalb der Anlage bei einem deutschen Unterlieferanten der Antragsgegnerin zu erhalten. Sie habe Herrn E. von der Fa. X. in C. kontaktiert und um Hilfe bei der Kalibrierung des Messgeräts gebeten. Die Antragstellerin habe weiterhin auch den Vertreter von X. in L., „O.“ (Fa. G.) kontaktiert und um Schulung bezüglich der Messung und weitere Informationen gebeten. Daraus zieht die Antragsgegnerin den Schluss, die Anlage werde „also weiter“ betrieben, denn eine Kalibrierung bzw. Support bezüglich des Messgeräts werde nur bei intensivem Betrieb der Anlage benötigt. Im Gegensatz zu ihrer Einlassung im Schiedsverfahren habe die Antragstellerin die Anlage in einen kommerziellen Serienbetrieb genommen. Zum Beweis bezieht sich die Antragsgegnerin auf eine E-Mail vom 15.03.N02 (Anl. AG 3, Bl. 283 eA), in der Sensmation von einer Unterhaltung mit der Antragstellerin berichtet, in der diese mangelnde Erfahrung mit der Wartung der von der Antragsgegnerin erworbenen Anlage einräumt und gerade dies als Grund für weiteren Schulungsbedarf nennt. Zudem belegten die Messdaten-Eintragungen der Antragstellerin im Excel-Produktionslogbuch (Anl. AG 4, Bl. 286 eA) den durchgängigen Betrieb der Anlage im 4. Quartal 2020. Im Logbuch seien jeweils die Abweichungen von der Solldicke des produzierten Materials verzeichnet. Diese bewegten sich zum weit überwiegenden Teil innerhalb der zulässigen Toleranzgrößen nach der vertraglichen Spezifikation. Das Logbuch sei von G. mit der E-Mail vom 15.03.N02 an die Fa. X. übersandt worden und stamme nebst den darin enthaltenen Eintragungen von der Antragstellerin. Da laut Logbuch innerhalb der vertraglich zulässigen und spezifizierten Toleranzen produziert wurde, widerlege dies die Mangelhaftigkeit der Anlage und erweise den Vortrag der Antragstellerin im Schiedsverfahren, die Anlage sei überhaupt nicht verwendungsfähig und deshalb erheblich im Wert gemindert, als vorsätzliche Täuschung bzw. als Betrug. Weiterhin belege dieser Vorgang, dass eine fehlerhafte Bedienung der Anlage naheliegend sei, was auch für den Test der Anlage während der einseitigen Besichtigung am 15.06.2020 gelte. Der von der Antragstellerin eingeräumte Bedarf an weiterer Schulung zeige, dass die Antragstellerin mit der korrekten Bedienung der Anlage überfordert gewesen sei und die Verantwortung dafür auf die Antragsgegnerin abschieben wollte. Von diesen Umständen und den als Anlage AG 3 und AG 4 vorgelegten Beweismitteln habe die Antragsgegnerin erst im September 2022 - nach Anschluss des Schiedsverfahrens - Kenntnis erhalten (Beweis: E-Mail von G. an X. mit Weiterleitungsnachricht an die Antragsgegnerin vom 30. September 2022, Anlage AG 3). Die Antragsgegnerin habe Produkte, die mit der Anlage hergestellt worden seien, auch im chinesischen Markt zum Verkauf angeboten. Dies werde durch folgende Angaben in den Jahresberichten der Gruppe (Anl. AG5, N., S. N03) belegt: „Was die neuen Produkte betrifft, so hat das Unternehmen den Bereich der Produktanwendung erheblich erweitert, z. B. durch den Einsatz von Produkten in der Industrie für integrierte Schaltkreise, die weitere Ausweitung der Anwendung in der Automobilindustrie und die Steigerung des Absatzes von feuerverzinnten Produkten. [..] „Gleichzeitig hat die Gruppe wirksame Durchbrüche in der Forschung und Entwicklung neuer Produkte erzielt, indem sie sich auf die technologische Erforschung und Verbesserung der Produktqualität konzentrierte, einschließlich der Kupfer-Chrom-Zirkonium-Serien, Kupfer-Nickel-Silizium-Serien, verzinnter Kupferbänder und Kupfer-Titan-Legierungen.“ Die in der Anl. AG 5 hervorgehobenen Passagen bezögen sich auf die von der Antragsgegnerin gelieferte Anlage. Die von der Antragstellerin selbst veröffentlichte Erklärung, den Absatz feuerverzinnter Produkte gesteigert zu haben, widerspreche der Einlassung im Schiedsverfahren, dass die für die Herstellung dieser Produkte eigens aus Deutschland importierte Anlage vollständig stillgelegt sei. In ihrem Jahresbericht 2019 (T., N. , S. N04, Anl. N05) erkläre die Antragstellerin überdies, dass man eine Emissionsnachbehandlung für die WSP-Verzinnungslinie („hot dip tinning line“) nachgerüstet habe, nämlich durch Umstellung auf eine nasse Alkalilaugen-Sprühbehandlung als Ersatz für das ursprünglich eingesetzte trockene SDG-Säurenebel-Adsorptionsmittel (”A.“). Wenn die Antragstellerin auf der Anlage nicht produziert hätte, hätte sie die Kosten für diese Nachrüstung nicht aufgewendet. Das Unternehmen T. halte 99,8 % der Anteile an der Antragstellerin (Anl. N05, S. 177 eA, T., N.). Seit dem 19.06.2020 habe diese Gesellschaft in D. umfirmiert (Anl. AG 5 mit Hervorhebung, N.). Die Antragstellerin tritt den geltend gemachten Anerkennungsversagungsgründen entgegen. Bei der Videodokumentation handele es sich nicht um eine unzulässige einseitige Beweisaufnahme, gerade weil sie vorgerichtlich erfolgte. Eine einseitige Beweisaufnahme könne nur durch das Schiedsgericht erfolgen, dies käme auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 10.10.1951 - Az. II ZR 99/51 (in juris) und in Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 CIETAC-SchiedsO zum Ausdruck. Die Antragsgegnerin stütze sich hinsichtlich der Behauptung einer einseitigen Beweisaufnahme auf falsche Tatsachen (Bl. 739 f. eA). Denn sie behaupte, dass das Schiedsgericht die „schriftliche Darstellung eines Besichtigungsergebnisses der verkauften Anlage durch eine Partei allein“ verwertet habe (Duplik, S. 2). Tatsächlich sei der Abnahmeversuch aber nicht nur schriftlich protokolIiert, sondern von einem Notar auf Video festgehalten worden (Schiedsspruch, Anlage ASt 01, S. 24). Dieses Video habe das Schiedsgericht ausweislich des Schiedsspruchs auch während des Schiedsverfahrens angesehen und ausgewertet (vgl. Schiedsspruch, Anlage ASt 01, S. 24). Das Schiedsgericht habe also nichts Anderes gemacht als Beweis durch ein Augenscheinobjekt - die Videoaufnahme - zu erheben. Eine solche Aufnahme könne wie jedes andere Augenscheinobjekt ohne Anwesenheit des Schiedsgerichts und der Gegenpartei erstelIt werden. Andernfalls wäre jedes Überwachungsvideo als Beweismittel unverwertbar, weil das Gericht und die Gegenpartei der Aufnahme nicht beigewohnt haben. Zudem habe das Schiedsgericht das Gehörsrecht der Antragsgegnerin gewahrt. Die Antragsgegnerin habe dort ausweislich des Schiedsspruchs gerügt, dass die Aufzeichnung der Besichtigung der Anlage keine Wartungsaufzeichnungen der Produktionslinie und keine Bewertung der Kompetenz des Bedienpersonals enthalte (Schiedsspruch, Anlage ASt 01, S. 21). Somit habe die Antragsgegnerin nicht nur die Gelegenheit gehabt, sich zu den Ergebnissen der Besichtigung der Anlage zu äußern, sondern sie habe dieses Äußerungsrecht aktiv wahrgenommen. Da die Antragsgegnerin sich stets geweigert habe, an einer Besichtigung der Anlage - sei es in Präsenz, sei es virtuell - teilzunehmen, habe sich die Antragsgegnerin selbst entschieden, sich dort nicht einzubringen, so dass sie nun auch nicht auf ihr Gehörsrecht pochen könne. Im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach ebenfalls unangreifbaren Ablehnung der S.-Beweiserhebung führt sie weiter aus (Bl. 577 f. eA), das Schiedsgericht habe seine Entscheidung entsprechend begründet und ferner berücksichtigt, dass ihm bereits genügend andere Beweismittel zur Frage der Mangelhaftigkeit der Anlage vorlagen und richtigerweise festgestellt, dass der S.-Test nicht geeignet war, die Vertragsgemäßheit der Anlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachzuweisen. Im Übrigen sei der S.-Beweisantrag der Antragsgegnerin schon nicht dahin zu verstehen gewesen, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe bewiesen werden sollen, sondern er habe darauf abgezielt, die Inbetriebnahme nach der Zertifizierungsprüfung, das sei hier das notarielle Protokoll, zu beweisen. Auch zur gegnerischen Behauptung des Prozessbetruges hat die Antragstellerin ausgeführt (Bl. 578 ff.; 740 ff. eA). Schließlich ist die Antragstellerin der Ansicht, die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände unterlägen dem Verbot der révision auf fond, soweit sie etwa die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zur Mangelhaftigkeit und zur Feststellung des Minderwerts der Anlage rügt. Insoweit hat sie auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch den Senat mit Schriftsatz vom 25.04.2023 (Bl. 759 eA) weiter vorgetragen. II. Der statthafte und zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im folgenden UNÜ), für die Volksrepublik L. seit dem 22.04.1987 in Kraft (BGBl 1987 II S. 346) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergibt sich aus den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.V.m. der aufgrund der in Anwendung von § 1062 Abs. 5 ZPO ergangenen Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten des Landes NRW vom 20.03.2019, in Kraft getreten am 01.07.2019, - NRWKoGeEntsVO - (GV. NRW 2019 Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) gemäß deren § 1 sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Abs. 1 bis Abs. 3 der ZPO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind. Der Sitz der Antragsgegnerin liegt in Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 a UNÜ ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs - nebst Übersetzung - vorgelegt. Die formalen Voraussetzungen sind damit gegeben. 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden und ihm ist gem. § 1061 Abs. 2 ZPO die Anerkennung im Inland zu versagen, weil ihm Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ entgegenstehen. a) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unbegründet, weil ihm Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 b) UNÜ entgegenstehen und diese zugleich auch einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 b) UNÜ darstellen. Dabei kann dahin stehen, welche der vorliegenden Übersetzungen des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache den Sinngehalt zutreffend erfasst. Durchgreifende Zweifel an der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung macht die Antragsgegnerin nicht geltend und auch bei Zugrundelegung der von ihr erstellten „Arbeitsübersetzung“ ergeben sich in Bezug auf die hier geltend gemachten Versagungsgründe keine weitergehenden Anhaltspunkte. aa) Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt dann gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts "offensichtlich" unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – III ZB 41/13, BeckRS 2014, 4690). Dies ist bspw. bei fehlender rechtzeitiger Benachrichtigung vom Anlaufen des Schiedsverfahrens und der rechtzeitigen Ladung zu Verhandlungen sowie bei Zustellungsfehlern der Fall, wenn die Partei durch den von ihr konkret behaupteten Verstoß in ihrer Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung unzulässig behindert ist (vgl. BayObLG München, Beschluss vom 16.03.2000 – 4 Z Sch 50/99, BB Beilage 2000, Nr. 12, 15-16; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.09.2005 – 3 W 132/05, NJW-RR 2006, 207). bb) Die Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 b) UNÜ und des Art. V Abs. 2 b) UNÜ überschneiden sich insoweit, als eine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) führt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.04.2022 – 34 Sch 32/19, juris). Das Gebot rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu verarbeiten. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ( BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13 , juris Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 12.10.N02, VIII ZR 91/20 , juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20 , juris Rn. 21 ; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom N03.05.2019, I ZB 30/19 , SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8 ; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16 , NJW 2018, 2133 Rn. 8 ). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, gilt nichts anderes ( BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18 , SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 10 ; Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17 , SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 6 ). Von einer Verletzung der Pflicht ist auch auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht ( BGH, Beschluss vom 11.05.N02, VI ZR 1206/20 , juris Rn. 13 ; Beschluss vom 13.04. N02, VI ZR 493/19 , NJW N02, 1886 Rn. 8 ; Beschluss vom 21.01.2020, VI ZR 165/19 , NJW 2020, 934 Rn. 7 m.w.N.). Eine Beweiswürdigung, die den Kern des zugehörigen Parteivortrags verkennt und deshalb erheblich lückenhaft ist, verletzt daher das Gebot rechtlichen Gehörs ( BGH, Beschluss vom 26.02.2020, VII ZR 89/19 , NZBau 2020, 290 Rn. 18 ). Zieht das Gericht bei seiner Beweiswürdigung eine erhebliche Zeugenaussage nicht in Erwägung, so verletzt die auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung beruhende Entscheidung den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2007, IV ZR 249/06 , VersR 2007, 833 Rn. 2 , 13). Hat das Gericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vortrag einer Partei in keiner Weise verarbeitet, ist gleichfalls anzunehmen, dass das Gericht die Ausführungen der Partei nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat ( BGH, Beschluss vom 31.07.2013, VII ZR 11/12 , juris Rn. 10 f.). cc) So liegt der Fall hier, indem das Schiedsgericht ohne weitere Beweisaufnahme den von der Antragstellerin behaupteten Sachverhalt der Nichtabnahmefähigkeit der Anlage und im Weiteren der Mangelhaftigkeit der Produkte als durch die protokollierte Video-Dokumentation des Notars als bewiesen angenommen hat, ohne dass dargelegt ist, dass dieser oder das Schiedsgericht über die dafür erforderliche technische Expertise verfügte oder die im Schiedsverfahren erhobenen Einwände der Schiedsbeklagten zur erforderlichen Kompetenz des Bedienpersonals berücksichtigt wurden. Allerdings wurde die Antragsgegnerin mit E-Mails vom 11.12. und 24.12.2019 zu einer gemeinsamen Abnahme eingeladen, ohne dass sie daran teilgenommen hätte. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin den genauen Inhalt der E-Mails nicht dargelegt hat und fraglich sein kann, ob und weshalb es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei soll, insbesondere der E-Mail-Einladung vom 11.12.2019 zu folgen, soweit ein gemeinsamer Termin noch im Jahr 2019 angesetzt worden wäre, ist festzustellen, dass die Antragstellerin den von ihr gewünschten „Abnahmetermin“ nicht im Dezember 2019, sondern am 10.03.2020 und am 15.06.2020 durchgeführt hat, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem es der Antragsgegnerin aufgrund der seit Anfang 2020 geltenden strengen Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen ist, nach L. zu reisen. Erste Lockerungen der Einreisebeschränkungen fanden erst im Sommer 2022 statt. Dadurch, dass das Schiedsgericht zum Beweis der Nichtabnahmefähigkeit der gelieferten Anlage sich auf diese unter Ausschluss der Teilnahme der Antragsgegnerin vorgenommene notarielle Aufzeichnung stützte, ohne eine entsprechende Sachkunde auszuweisen oder den dieserhalb eingeschränkten Beweiswert des Videos zu berücksichtigen, hat es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt. (1) Zwar untersteht die Erstellung des durch das Schiedsgericht verwerteten Videos ohne Beteiligung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeteiligten anderes vereinbart hätten. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin habe gezielt versucht, sie von der Dokumentation fernzuhalten, wäre dies nicht von vornherein unzulässig. Demnach durfte die Antragstellerin hier - wie auch sonst in Zivilverfahren statthaft - ohne Beteiligung der Gegenseite die von ihr für einen Sachverhalt für relevant gehaltenen Umstände zu etwaigen späteren Beweiszwecken sichern. Diese Sicherung ohne Beteiligung der Gegenseite kann einfach privatschriftlich oder durch eine private oder notarielle Videoaufnahme oder auch durch ein privat beauftragtes Gutachten eines Sachverständigen erfolgen. Ein solchermaßen einseitig erstelltes Beweismittel ist grundsätzlich auch prozessual - beispielsweise wie hier im Wege der Augenscheinnahme - verwertbar, insbesondere darf das Beweismittel nicht wegen einseitiger Aufnahme nicht zugelassen und zurückgewiesen werden, anderenfalls verstieße die Ablehnung der Zulassung und Verwertung ihrerseits gegen die Gewährung des Gehörsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17, NJW 2018, 2883, Rn. 27 f.; Greger , Kamera on board – Zur Zulässigkeit des Video-Beweises im Verkehrsunfallprozess, in NZV 2015, 114, 116). Dass hier die Antragsgegnerin im Unterschied zur Aufnahme eines Verkehrsunfalls überhaupt nicht an der Dokumentation beteiligt war, beeinträchtigt das Recht der Antragstellerin zur Aufzeichnung von ihr für relevant gehaltener Vorgänge als solches nicht. Selbst wenn das Beweismittel unzulässig erlangt wäre, folgt hieraus kein Verwertungsverbot nach (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17, NJW 2018, 2883, Rn. 30; Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Auflage N02, Rn. 28). (2) Indes begegnet die weitere Verwertung der dem Video zugrunde liegenden Tatsachenbehauptung der Antragstellerin im Wege der Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht durchgreifenden verfahrensrechtlichen wie auch materiell-rechtlichen Bedenken. (a) Bei der Videodokumentation handelt es sich um eine streitige (Tatsachen-) Behauptung der Antragstellerin zur fehlenden Abnahmefähigkeit der Anlage, auf die das Schiedsgericht nach seiner rechtlichen Bewertung tragend abgestellt hat. (b) Das Schiedsgericht hätte hier nicht allein aufgrund der Videoaufzeichnung auf die Fehlerhaftigkeit der Anlage schließen dürfen. Zwar bestehen gegen die uneingeschränkte Verwertung des in die Verhandlung eingeführten Beweises von vornherein keine Bedenken, soweit das Gericht die Richtigkeit der Tatsachen- bzw. Beweisbehauptung anhand des Augenscheins selbst beurteilen kann. (c) Anders ist es jedoch, wenn es dazu besonderer Sachkunde bedarf, dann ist ein Sachverständiger zum Augenschein hinzuzuziehen (vgl. § 372 Abs. 1 ZPO; Greger , Kamera on board – Zur Zulässigkeit des Video-Beweises im Verkehrsunfallprozess, aaO). Das Schiedsgericht hätte aufgrund der technischen Komplexität der Anlage, für deren Beurteilung weder eine Expertise des Schiedsgerichts noch des Notars dargelegt ist, von Amts wegen, jedenfalls aber spätestens in Verarbeitung des diesbezüglichen Einwandes der Schiedsbeklagten einen Sachverständigen zur Beurteilung des Inhalts der Videodokumentation hinzuziehen müssen. Auch die hier maßgeblichen Verfahrensregeln erlauben die Einholung einer sachverständigen Expertise (vgl. § 44 CIETAG). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob die Videoaufzeichnung des Notars im Rahmen der Schiedsverhandlung für alle Beteiligten einsehbar war, hat das Schiedsgericht die unstreitig technisch komplexe Anlage ohne Hinzuziehung einer technischen Expertise - auch zu der Frage, ob die Anlage von der Schiedsklägerin im Notartermin korrekt bedient wurde - aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der in diesem Termin gefertigten Produkte als bewiesen angesehen, was durch die Begründung des Schiedsgerichts auf S. 23-24 des Schiedsspruches belegt wird. Damit hat sich das Schiedsgericht bei der Feststellung des Beweises der Fehlerhaftigkeit der Anlage auf die protokollierte Videoaufzeichnung gestützt, ohne den unstreitigen Vortrag der Schiedsbeklagten zur erforderlichen Bedienkompetenz der Anlage, den das Schiedsgericht zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht inhaltlich verarbeitet hat, was seinerseits eine Verletzung des Gehörsrechts begründet, zu berücksichtigen. Dass das Schiedsgericht sich nicht nur auf den Inhalt der Video-Aufzeichnung gestützt hat, sondern daneben auch auf E-Mails der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen hat, lässt die (Mit-)Ursächlichkeit der uneingeschränkten Verwertung der Video-Aufzeichnung ohne Sachkunde des Schiedsgerichts bzw. der Hinzuziehung eines Sachverständigen für die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Anlage nicht entfallen. (3) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle unterliegt. Aufgrund des Verbots der rèvision au fond findet weder eine umfassende Kontrolle der Tatsachenfeststellungen in dem ausländischen Schiedsspruch statt, noch ist eine unrichtige Rechtsanwendung für sich allein ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung zu versagen. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen ebenso hinzunehmen wie entsprechende Urteile staatlicher Gerichte. Denn das Gericht, das über den Antrag nach § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ entscheidet, ist kein dem ausländischen Spruchkörper übergeordnetes Instanzgericht und ihm ist keine beispielsweise dem Berufungsgericht entsprechende Tatsachenkontrollfunktion zugewiesen. Die Beweiswürdigung kann daher allenfalls in dem Rahmen nachgeprüft werden, in dem sie in Revisionsverfahren der Richtigkeitskontrolle unterliegt. Es kann also untersucht werden, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, ob sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder ob sie entscheidungserhebliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05. 2011 − 4 Sch 3/10, NJOZ 2011, 1363; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Auflage 2023, § 1061 Rdnr. 38) soweit es für die rechtliche Bewertung des Schiedsgerichts darauf ankam (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.02.2015 - 26 Sch 23/14, BeckRS 2015, 125943, Rn. 22). Gerade weil das Schiedsgericht das außerhalb und vor Beginn des Schiedsverfahrens erstellte Protokoll über den Abnahmeversuch nicht im Rahmen eines im Laufe des Schiedsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahmetermins unter Hinzuziehung eines Sachverständigen gewürdigt, sondern die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch das Protokoll als bereits bewiesen angenommen hat, ohne den dazugehörenden Einwand der Schiedsbeklagten zur fehlenden Kompetenz des Bedienpersonals zu bescheiden, und es nach der maßgeblichen rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts für die Verurteilung der Schiedsbeklagten auf die Feststellung der fehlenden Abnahmefähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Videodokumentation ankam, ist der Gehörsverstoß begründet. Damit handelt es sich hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um eine im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht statthafte révision au fond, soweit die Antragsgegnerin die ihrer Verurteilung zugrundeliegende Feststellung der fehlenden Abnahmefähigkeit der Anlage und der Mangelhaftigkeit der Produkte beanstandet. (4) Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.04.2023 weiter vorgetragen hat, ist zutreffend, dass die Parteien des Schiedsverfahrens übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass bislang keine Abnahme der Anlage zwischen ihnen erfolgt ist; die Gründe dafür sind streitig geblieben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verhält sich die Antragsgegnerin insoweit nicht rechtsmissbräuchlich, denn sie hat die fehlende Abnahme der Anlage im Schiedsverfahren gerade nicht bestritten, zwischen den Parteien waren - wie bereits ausgeführt - vielmehr die Ursachen streitig, weshalb eine Beweiserhebung zur Abnahmefähigkeit - jedenfalls nach Maßstab eines Zivilverfahrens - im Grunde schon nicht veranlasst war. Da Schiedsgerichte jedoch nicht in gleichem Maße an die Voraussetzungen einer Beweisaufnahme gebunden sind wie staatliche Gerichte, können sie auch Beweisaufnahmen durchführen, ohne dass es hierzu streitigen Vortrags der Parteien bedarf. Sofern es allerdings eine Beweiserhebung vornimmt, bedarf es, sofern es nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, jedoch ebenfalls der Hinzuziehung eines Sachverständigen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Rn. 8). b) Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits aus den vorstehenden Gründen abzulehnen ist, kann dahinstehen, ob weitere Versagungsgründe wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO, § 45 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.N02 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.