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Entscheidung

XI ZR 465/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR465.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 465/17 Verkündet am: 2. April 2019 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Wi- derrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichte- ten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im Juni 2003 zwei Darlehensverträge über 126.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2013 festen Nominalzinssatz von 4,45% p.a. und über 14.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2011 festen Nominal- zinssatz von 6,25% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im August 2009 schlossen sie mit der Beklagten "Auflösungsvereinbarungen" über die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge. Sie zahlten - soweit hier noch streitgegen- ständlich - auf die beiden Darlehensverträge Aufhebungsentgelte in Höhe von insgesamt 8.139,73 €. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklä- rungen. Ihre Klage auf Erstattung der geleisteten Aufhebungsentgelte, eines wei- teren Aufhebungsentgelts - jeweils nebst Zinsen - und vorgerichtlich verauslag- ter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag zuletzt nur noch in Höhe der auf die Darlehensverträge von Juni 2003 entfallenden Aufhebungsentgelte nebst Zinsen in reduziertem Umfang weiterverfolgt haben, hat das Berufungs- gericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 8.139,73 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt. Dass "die Kläger die Darlehensverträge abgelöst" hätten, die Beklagte die Grundschuld freigegeben habe und die Geschäftsbeziehung der Parteien damit beendet gewesen sei, reiche nicht aus. Die Beklagte habe im Zuge der Beendigung der Darlehensver- träge die Sicherheit ohnehin freigeben müssen. Zu einer (anderweitigen) Dispo- sition, die sie im Vertrauen auf die endgültige Abwicklung der Darlehensverträ- ge vorgenommen habe, habe die Beklagte nicht vorgetragen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer Verwirkung des Wider- rufsrechts rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht ent- gegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Dar- lehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfül- lung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicher- heiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldver- hältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähran- 6 7 8 9 - 7 - spruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht einen unzumutbaren Nachteil - richtig verstanden: im Sinne der relevanten Ausübung von Vertrauen durch die Beklagte - ausgeschlossen hat, hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterli- chen Rechtsprechung gesetzt. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Se- nat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO), das sich zunächst mit der Frage zu befassen haben wird, ob das Widerrufsrecht der Klä- ger verwirkt ist. 10 - 8 - Sollte das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts erneut verneinen, wird es zu beachten haben, dass Mitdarlehensnehmer, soweit sie nach Widerruf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geltend machen, Mit- gläubiger nach § 432 BGB sind (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 23). Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.11.2016 - 3 O 153/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2017 - I-20 U 14/17 - 11