Beschluss
XII ZB 397/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1908d BGB erfordert tragfähige Feststellungen zum konkreten gegenwärtigen Betreuungsbedarf; es genügt, dass ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann.
• Überschuldung und drohender Bedarf an Schuldenregulierung begründen Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge, wenn der Betroffene krankheitsbedingt zur Einleitung notwendiger Maßnahmen nicht in der Lage ist.
• Die Annahme von ‚Unbetreubarkeit‘ ist nur mit Zurückhaltung möglich; sie setzt feststellbar voraus, dass trotz bestehendem Bedarf der Betreuer durch rechtliche Maßnahmen keine positive Veränderung für den Betroffenen erreichen kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Betreung nur bei tragfähigen Feststellungen zum Bedarf und zur Unbetreubarkeit (BGB §§1896,1908d) • Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1908d BGB erfordert tragfähige Feststellungen zum konkreten gegenwärtigen Betreuungsbedarf; es genügt, dass ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann. • Überschuldung und drohender Bedarf an Schuldenregulierung begründen Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge, wenn der Betroffene krankheitsbedingt zur Einleitung notwendiger Maßnahmen nicht in der Lage ist. • Die Annahme von ‚Unbetreubarkeit‘ ist nur mit Zurückhaltung möglich; sie setzt feststellbar voraus, dass trotz bestehendem Bedarf der Betreuer durch rechtliche Maßnahmen keine positive Veränderung für den Betroffenen erreichen kann. Der 52-jährige Betroffene leidet an bipolarer Störung mit psychotischer Symptomatik. Seit 2004 bestand eine Berufsbetreuung für Gesundheit, Vermögen sowie Wohnungs- und Behördenangelegenheiten; im Laufe der Jahre wechselten Betreuer und Teile des Aufgabenkreises wurden an Angehörige übertragen oder aufgehoben. Nach Umzug und mehreren Betreuerwechseln beantragte die geschiedene Ehefrau 2017, die Betreuung in bestimmten Bereichen abzugeben; das Amtsgericht hob daraufhin die Betreuung insgesamt auf. Der Betroffene legte Beschwerde ein, das Landgericht wies sie zurück und nahm an, die Voraussetzungen der Betreuung seien entfallen und der Betroffene sei ‚unbetreubar‘. Der Betroffene rief den Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde an. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach §1896 BGB besteht Betreuungsbedarf für konkrete Aufgabenkreise wegen Krankheit oder Behinderung; nach §1908d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen entfallen. • Betreuungsbedarf kann bestehen, wenn jederzeit ein Handlungsbedarf in einem Aufgabenkreis auftreten kann; der Senat betont, dass Überschuldung und der hieraus resultierende Bedarf an Schuldenregulierung (ggf. Verbraucherinsolvenz) einen Betreuungsbedarf in der Vermögenssorge begründen, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht selbst hierfür handeln kann. • Die Feststellung des Landgerichts, der Betroffene könne alle notwendigen Schritte zur Erlangung von Sozialleistungen selbst veranlassen, ist nicht tragfähig; Zahlungen wurden bereits wegen fehlender Mitwirkung entzogen, sodass auch im Bereich Sozialleistungen ein Betreuungsbedarf jederzeit auftauchen kann. • Die Annahme der ‚Unbetreubarkeit‘ ist mangels tragfähiger Feststellungen unbegründet. Zwar fehlt Kooperation mit neuen Berufsbetreuern, doch hat das Gericht nicht dargelegt, dass selbst rechtliche Entscheidungen des Betreuers keine positive Veränderung herbeiführen könnten. • Das Betreuungsgericht muss bei schwierigen Persönlichkeiten geeignete Betreuer auswählen; gegebenenfalls ist ein Betreuerwechsel erforderlich, bevor die Betreuung aufgehoben werden darf. • Wegen dieser Fehler sind weitere Feststellungen zum Betreuungsbedarf, insbesondere über die Vermögenssorge hinaus, erforderlich; deshalb ist Zurückverweisung angezeigt. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgreich gemacht: Der Beschluss des Landgerichts vom 24.07.2018 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Gericht stellt klar, dass die Aufhebung einer Betreuung nur auf tragfähigen Feststellungen zum konkreten Betreuungsbedarf und zur Unbetreubarkeit beruhen darf. Insbesondere begründet die festgestellte Überschuldung des Betroffenen einen Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge, wenn er krankheitsbedingt nicht fähig ist, notwendige Entschuldungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Ebenso rechtfertigt die frühere Entziehung von Sozialleistungen die Annahme eines möglichen Betreuungsbedarfs im Bereich der Sozialleistungsvertretung. Das Landgericht muss nun ergänzende Feststellungen treffen und insbesondere prüfen, ob durch geeignete Betreuerwahl oder Betreuerwechsel durch rechtliche Maßnahmen eine Verbesserung der Lage des Betroffenen erreichbar ist.