Entscheidung
AnwZ (Brfg) 19/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 19/17 vom 14. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg so- wie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Mai 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der 1961 geborene Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 2 3 4 - 4 - 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 30. Juni 2016 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Er räumt selbst ein, dass er seit dem Jahr 2011 nicht (mehr) in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtun- gen nachzukommen. c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Auch wenn die gesetzliche Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermö- gensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vor- rangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozie- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschlüsse vom 5 6 - 5 - 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12). aa) Entgegen dem Vorbringen des Klägers fehlt es nicht an einer (kon- kreten) Gefährdung der Rechtsuchenden. Der Vermögensverfall begründet zwar in erster Linie eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden, die nach der Wertung des Gesetzgebers in § 7 Nr. 9 BRAO nur für die Versagung der Zulassung, nicht aber für deren Widerruf ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09, juris Rn. 7 mwN). Der Gesetzgeber leitet aber aus dem Vermögensverfall nicht nur eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ab, sondern auch ein Indiz für deren konkrete Gefährdung. Dies ergibt sich aus dem Text der Vorschrift. Danach ist die kon- krete Gefährdung der Rechtsuchenden keine neben dem Vermögensverfall stets positiv festzustellende Voraussetzung für den Widerruf. Vielmehr stellt ihr Fehlen einen Ausnahmefall dar, in dem von dem Widerruf abzusehen ist (BGH, aaO). Eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus entgegen den Ausführungen des Klägers nicht. bb) Zu Recht sieht der Anwaltsgerichtshof aufgrund der Höhe der Schul- denlast des Klägers, der Anzahl der Gläubiger und insbesondere der Aussichts- losigkeit einer Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden als nicht ausgeschlossen an. Die Schuldenlast des Klägers hat sich seit 2011 kontinuierlich gesteigert, von ur- sprünglich etwa 395.000 Euro auf rund 669.000 Euro zum Zeitpunkt des Wider- rufsbescheides, wobei weitere titulierte Forderungen hinzugekommen sind. Die Höhe der Schuldenlast ist dabei nicht das allein maßgebliche Kriterium. Der Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Rechtsanwalt eine Perspektive zur 7 8 - 6 - Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 Rn. 13; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 13; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09, aaO Rn. 17; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 61/11, AnwBl. 2013, 145 Rn. 6). Er muss deshalb zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen haben (Senatsbeschluss vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09, aaO Rn. 17). Der Kläger macht insoweit geltend, der Anwaltsgerichtshof habe rechts- fehlerhaft entschieden, dass allein die Höhe seiner Schuldenlast und die ihm nicht mögliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden begründen würden. Ein Entlastungsbeweis werde ihm hierdurch unmöglich gemacht. Ihm stünde zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nur sein pfändbares Einkommen zur Verfügung. Er sei aber bemüht, seine Vermögenssituation zu verbessern. Die Argumentation des Klägers geht fehl. Die Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden ist gegeben, wenn eine Konsolidierung der Vermögens- verhältnisse des Rechtsanwalts nicht möglich ist. Dass der Kläger als Rechts- anwalt seit 1993 beanstandungsfrei tätig war und ist und sich seit seinem Ver- mögensverfall gesellschaftsinternen Beschränkungen in einer Anwaltssozietät unterworfen hat, enthebt ihn nicht von der Verpflichtung, nachhaltig seine Ver- mögensverhältnisse zu konsolidieren. Jedoch ist das Gegenteil der Fall. Anstatt eine Perspektive aufzuzeigen, welche Schritte der Kläger unternommen hat, um die Rückführung seiner Verbindlichkeiten zu ermöglichen, steigen seine Schul- den seit dem Eintritt des Vermögensverfalls stetig an. In seinem Schreiben vom 30. November 2012 hat der Kläger der Beklagten noch mitgeteilt, dass er seine 9 10 - 7 - Gläubiger wegen der Vereinbarung eines Schuldentilgungsplanes anschreiben werde, wobei eine mögliche Aussetzung des Widerrufsverfahrens eine ent- scheidende Rolle spielen werde. Überschlägig werde er voraussichtlich nächs- tes Jahr mehr als 10 % der Schulden getilgt haben. Nachdem die Beklagte das Widerrufsverfahren infolgedessen vorläufig ausgesetzt hatte, ist ein Abbau der Verbindlichkeiten des Klägers gleichwohl nicht nachhaltig erfolgt. Durch die sei- tens der Beklagten erfolgte Wiederaufnahme des Widerrufsverfahrens hat sie - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausführt - entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. 2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Be- deutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt. a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). b) Der Kläger hat solche Rechtsfragen vorliegend nicht aufgeworfen. aa) Bei der Frage des Klägers, welche konkrete Quantität der Vermö- gensverfall betragsmäßig erreicht haben muss, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (fehlende Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden) nicht festgestellt werden kann, handelt es sich nicht um eine allge- mein klärungsfähige Rechtsfrage. Entscheidend für das Vorliegen einer Ge- 11 12 13 14 - 8 - fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist, ob eine Perspektive vorhan- den ist, dass eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse möglich er- scheint. bb) Soweit der Kläger die Frage aufwirft, der Anwaltsgerichtshof sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur dadurch hinreichend sicher ausgeschlossen werden kön- ne, wenn der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit aufgibt und sicherstellt, dass er auf dem Kanzleibriefkopf gar nicht oder ausdrücklich als angestellter Rechtsanwalt geführt wird, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil der An- waltsgerichtshof hierauf nicht abgestellt hat. cc) Das Gleiche gilt für die Fragen des Klägers, der Anwaltsgerichtshof sei zu Unrecht einerseits davon ausgegangen, dass arbeitsvertraglich oder ge- sellschaftsvertraglich auferlegte Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen in einer Anwaltssozietät, deren Überwachung auf unabsehbare Dauer erforder- lich sein dürfte, und andererseits die ständige Überwachung des Rechtsanwalts durch die anderen Sozietätspartner jeweils nicht mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts zu vereinbaren wären. dd) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist, ein von der Rechtsanwaltskammer vorläufig ausgesetztes Widerrufsverfahren nur deswegen wieder aufzunehmen, weil es dem Rechtsanwalt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht gelingt, seine Verbindlichkeiten zu tilgen, obgleich wirksame Schutzvorkehrungen zur Siche- rung der Interessen der Rechtsuchenden getroffen wurden, die sich im Zeit- punkt der Widerrufsentscheidung nicht geändert haben, ist nicht klärungsbe- 15 16 17 - 9 - dürftig. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit zutreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben seitens der Beklagten verneint. 3. Schließlich zeigt der Kläger keine Abweichung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 19.01.2017 - BayAGH I - 5 - 7/16 - 18 19