Entscheidung
AnwZ (Brfg) 61/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/11 vom 16. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2012 beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 zugelassen. Gründe: I. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur- teils. So ist fraglich, ob der Anstellungsvertrag vom 29. Januar 2010 mit Rechtsanwalt D. und die weiteren im Urteil angeführten Vorkehrungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob sich eine dauerhafte Lösung der finanziellen Probleme des Klägers - nur teilweise dinglich gesicherte Bank- verbindlichkeiten in Höhe von 7.609.000 € gegenüber monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.200 € aus dem Anstellungsvertrag - abzeichnet. 1 2 - 3 - II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzu- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2011 - 1 AGH 7/10 - 3