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Entscheidung

3 StR 167/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR167.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/19 vom 3. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 19. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von seiner Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision, mit der er insbesondere die Nichtanordnung seiner Unter- 1 - 3 - bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihre Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, allein mit Hinweis darauf begründet, dass sich der Konsum des Angeklagten nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen "noch im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs hielt und keinen Hang im Sinne einer Neigung begründet, immer wieder Alkohol oder Rauschmittel zu konsumieren". Diese Begründung stößt schon deshalb auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte, der jedenfalls bei zwei der drei ihm zur Last fallenden Taten unter dem Einfluss von Cannabis und Kokain stand und dessen Tathemmung durch den Drogenkonsum herabgesetzt war, den Urteilsfeststellungen zufolge seit November 2017 Cannabis, Kokain und Amphetamin zu sich nahm und seinen Betäubungsmittelkonsum - nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes - im April 2018 steigerte; nun rauchte er mehrmals täglich Cannabis und konsumier- te wöchentlich etwa zwei Gramm Kokain oder Amphetamin. In Anbetracht dieses Konsumverhaltens bedurfte es einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Angeklagte nicht den Hang haben sollte, Betäubungsmittel im 2 3 4 5 - 4 - Übermaß zu sich nehmen. Der bloße Verweis auf die nicht näher begründete und damit nicht überprüfbare gegenteilige Auffassung des Sachverständigen, der sich die Strafkammer ohne weitere eigene Ausführungen angeschlossen hat, genügte nicht. b) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nach den Urteilsgründen ebenfalls nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 3 StR 307/17, juris Rn. 10 mwN). c) Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Strafausspruch und die Nichtanordnung der Maßregel sich gegenseitig beeinflusst hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 5). Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf mildere Einzel- oder eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch 6 7