Beschluss
3 StR 307/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft bestand kein Rechtsfehler; Schuld und Strafe bleiben bestehen.
• Bei der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist auf die seit 1.8.2016 geltende Regelung abzustellen, wonach ausreichend ist, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach § 67d Abs.1 Satz1 oder 3 StGB besteht.
• Die Annahme fehlender Erfolgsaussicht ist revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn das Gericht fälschlich an einer starren Zweijahresfrist festmacht oder die Behandlungsmotivation lediglich mit dem drohenden Verlust der Arbeit begründet, ohne die Auswirkungen der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
• Ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht fehlerhaft, ist zur Entscheidung über § 64 StGB neu zu verhandeln und ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach §64 StGB: Erfolgsaussicht nach neuer Fristenregelung prüfen • Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft bestand kein Rechtsfehler; Schuld und Strafe bleiben bestehen. • Bei der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist auf die seit 1.8.2016 geltende Regelung abzustellen, wonach ausreichend ist, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach § 67d Abs.1 Satz1 oder 3 StGB besteht. • Die Annahme fehlender Erfolgsaussicht ist revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn das Gericht fälschlich an einer starren Zweijahresfrist festmacht oder die Behandlungsmotivation lediglich mit dem drohenden Verlust der Arbeit begründet, ohne die Auswirkungen der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. • Ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht fehlerhaft, ist zur Entscheidung über § 64 StGB neu zu verhandeln und ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Koblenz gemeinsam mit zwei Mitangeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht stellte einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Betäubungsmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammenhang zur Tat sowie zukünftige erhebliche Gefahren fest. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht verneinte das Landgericht jedoch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Die Sachverständige gab an, der Angeklagte lehne suchtspezifische Angebote kategorisch ab und verweigere stationäre Therapie aus Sorge um den Arbeitsplatz. Der Angeklagte legte daraufhin Revision ein, mit der er insbesondere die Nichtanordnung des § 64 StGB rügte. Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil umfassend. • Das Urteil ist in Bezug auf Schuld und Strafe revisionsrechtlich unbeanstandet; das Landgericht hat zutreffend Mittäterschaft festgestellt. • Bei der Prüfung der Unterbringung hat das Landgericht zwar Sachverständigengutachten verwertet, aber die Erfolgsaussicht fehlerhaft bewertet, indem es wiederholt auf eine Behandlungsdauer von zwei Jahren abstellte. • Seit 1.8.2016 genügt für § 64 Satz 2 StGB, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach § 67d Abs.1 Satz1 oder 3 StGB besteht; die Höchstfrist kann bei gleichzeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 67d Abs.1 Satz3 i.V.m. § 67 Abs.4 StGB verlängert werden. • Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die aktuelle Therapieunwilligkeit des Angeklagten der Unterbringung selbst dann entgegenstünde, wenn die verlängerte Höchstfrist (hier rechnerisch 4 Jahre und 4 Monate) zugrunde gelegt würde. • Die Begründung, eine Therapie sei wegen drohendem Arbeitsplatzverlust aussichtslos, ist ungeeignet, solange nicht dargelegt ist, warum die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht ebenso zum Verlust der Arbeit führen würde. • Wegen dieser Rechtsbedenken ist die Entscheidung über die Anordnung nach § 64 StGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO), an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte insofern Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, aufgehoben wurde; im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleiben bestehen; nur die Entscheidung zur Unterbringung ist zu prüfen. Bei der erneuten Entscheidung ist die seit 1.8.2016 geltende Fristenregelung des § 64 Satz 2 i.V.m. § 67d Abs.1 Satz1 oder 3 StGB zu beachten und ein Sachverständiger hinzuzuziehen, damit die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung unter Berücksichtigung der verlängerten Höchstfrist belastbar festgestellt werden kann.