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Beschluss

3 StR 283/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße noch ausstehende Entscheidung über den Erlass einer früheren Bewährungsstrafe führt nicht dazu, dass der Verurteilte während einer laufenden Bewährungszeit neue Taten begangen hat. • Ist die Annahme eines Bewährungsbruchs bei der Strafzumessung zugrunde gelegt worden, führt dies zu einer rechtsfehlerhaften Beeinflussung der Einzelstrafen und erfordert ihre Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zum Nachteil wirkte. • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt von der teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, sofern sich nicht aus Urteilsgründen oder Strafhöhe ergibt, dass Maßregel und Strafe wechselseitig beeinflusst wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Strafschärfung wegen bloß ausstehendem Bewährungsbeschluss; Teilaufhebung der Einzelstrafen • Die bloße noch ausstehende Entscheidung über den Erlass einer früheren Bewährungsstrafe führt nicht dazu, dass der Verurteilte während einer laufenden Bewährungszeit neue Taten begangen hat. • Ist die Annahme eines Bewährungsbruchs bei der Strafzumessung zugrunde gelegt worden, führt dies zu einer rechtsfehlerhaften Beeinflussung der Einzelstrafen und erfordert ihre Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zum Nachteil wirkte. • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt von der teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, sofern sich nicht aus Urteilsgründen oder Strafhöhe ergibt, dass Maßregel und Strafe wechselseitig beeinflusst wurden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mönchengladbach wegen zahlreicher Straftaten einschließlich versuchten schweren Raubes, Erpressung, Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und in eine Entziehungsanstalt untergebracht. Zuvor war er am 31. März 2010 zu einer zwei monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit endete am 30. März 2013, der Erlass der Strafe wurde jedoch erst am 25. August 2014 beschlossen. Die hier streitigen Taten wurden zwischen Dezember 2013 und dem 5. Februar 2014 begangen, also nach Ablauf der Bewährungszeit, wobei der Beschluss über den Erlass noch ausstand. Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Der BGH überprüfte insbesondere, ob die Strafkammer zu Unrecht bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt habe, der Angeklagte habe während laufender Bewährung gehandelt. • Die Bewährungsfrist endete nach den Feststellungen des Landgerichts am 30. März 2013; die Taten in den Fällen 1 bis 24 wurden danach begangen, sodass die Annahme, der Angeklagte habe während einer laufenden Bewährung gehandelt, rechtsfehlerhaft ist. • Der Bundesgerichtshof beruft sich auf seine Rspr., wonach die nur noch ausstehende Entscheidung über den Erlass einer früheren Strafe nicht die Fortdauer einer Bewährung begründet; eine solche unzutreffende Annahme darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend verwertet werden. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzutreffende Annahme eines Bewährungsbruchs die Zumessung der Einzelstrafen zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, sind die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 24 und daraus folgend auch der Gesamtstrafenausspruch im Umfang der Einzelstrafen aufzuheben; die zugehörigen Feststellungen des Gerichts bleiben jedoch bestehen. • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt bestehen, da Strafe und Maßregel grundsätzlich unabhängig zu bemessen sind und sich hieraus kein Anhaltspunkt ergibt, dass die Maßregelentscheidung durch die Strafzumessung beeinflusst worden ist. • Die Revision hatte im Umfang der Aufhebung Erfolg; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 24 und der hiervon abhängige Gesamtstrafenausspruch sind aufgehoben, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft annahm, der Angeklagte habe während einer laufenden Bewährungszeit gehandelt, obwohl die Taten nach Ablauf der Bewährungsfrist begangen wurden und lediglich der Erlassbeschluss noch ausstand. Die verbleibenden Feststellungen des Urteils bleiben bestehen. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt unberührt, da Strafe und Maßregel unabhängig sind und hier keine wechselseitige Beeinflussung ersichtlich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.