Leitsatz
V ZB 105/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110419BVZB105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110419BVZB105.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/18 vom 11. April 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6 Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung kann ein konkreter An- haltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - V ZB 105/18 - LG Münster AG Borken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juni 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Da er unter Alias- Personalien in Italien Asyl beantragt hatte, wurde sein Asylantrag zurückgewie- sen und die „Abschiebung“ nach Italien angedroht. Die Rücküberstellung sollte am 24. April 2018 erfolgen. An diesem Tag wurde der Betroffene in seiner Un- terkunft nicht angetroffen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsge- richt am 3. Mai 2018 Abschiebungshaft bis zum 11. Juni 2018 angeordnet. Die nach der Rücküberstellung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftie- rung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr annimmt. Da die Haft die Rücküberstellung des Betroffenen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) sichern soll, ergeben sich die Voraussetzungen für die Haftanordnung - wie das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde legt - unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 5). a) Insoweit geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dem Betroffe- nen der für den 24. April 2018 vorgesehene Rücküberstellungstermin angekün- digt worden war und er die Rücküberstellung bewusst vereitelt hat, indem er sich nicht in der Unterkunft aufgehalten hat. Die gegen diese Würdigung erho- benen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend er- achtet. b) Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht in diesem Verhalten ei- nen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr. aa) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann es ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschie- bung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbestand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzö- 2 3 4 5 - 4 - gerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung ste- hen. Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4; Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Flucht- gefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln. Eine solche Verhaltensweise des Ausländers dient nämlich dazu, die Rückführung zu verhindern. Sie steht im unmittelbaren zeitli- chen Zusammenhang mit der konkreten Abschiebung und hat ein vergleichba- res Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Hand- lungen. Die für den Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen werden nicht umgangen. Denn diese Bestimmung regelt ei- nen nicht nur vorübergehenden Wechsel des Aufenthaltsorts; sie erfasst ein vorübergehendes Verbergen gerade nicht. bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass ein Rückgriff auf den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelten Haftgrund im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht zulässig ist. Das ist zwar in der Sache richtig (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 5); der dort normierte eigenständige Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Ab- schiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde an- gegebenen Ort angetroffen wurde. Das schließt es aber im Anwendungsbereich 6 - 5 - der Dublin-III-Verordnung nicht aus, dass ein vergleichbares Verhalten des Aus- länders im Hinblick auf konkrete Abschiebungsversuche den Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ergeben kann, und zwar so- wohl bei angekündigten als auch bei unangekündigten Abschiebungsversuchen (vgl. zur Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5 f.). 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 03.05.2018 - 29 XIV (B) 21/18 - LG Münster, Entscheidung vom 13.06.2018 - 5 T 334/18 - 7