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XIII ZB 71/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB71.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 71/19 vom 20. Mai 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 23. Juni 2018 nach Deutschland ein und stellte am 5. Juli 2018 bei dem Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte fest, dass der Betroffene im EURODAC-Register als Asylsu- chender in Finnland eingetragen war, und ersuchte am 6. Juli 2018 die zustän- digen finnischen Behörden um Übernahme des Betroffenen, die diese noch am gleichen Tag bewilligten. Am selben Tag lehnte das Bundesamt das Asylge- such des Betroffenen als unzulässig ab und ordnete unter Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher und kurdisch-soranischer Sprache seine Über- 1 - 3 - stellung nach Finnland an. Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene am 18. Juli 2018 persönlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte er nicht. Die beteiligte Behörde teilte dem Betroffenen mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 mit, es habe seine von dem Bundesamt angeordnete Überstel- lung nach Finnland zu organisieren, die von der Polizei durchgeführt werde, und erteilte ihm am selben Tag eine auf den 6. Januar 2019 befristete Duldung. Ein erster Überstellungsversuch am 17. Oktober 2018 scheiterte daran, dass der Betroffene in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht aufgefunden werden konn- te. Einen zweiten Überstellungsversuch bereitete die beteiligte Behörde mit ei- nem zusätzlich auf Arabisch gefassten Schreiben vom 27. November 2018 vor, in dem sie ihm die Abschiebung für den 4. Dezember 2018 ankündigte und ihn aufforderte, sich um 6.00 Uhr entweder in seinem Zimmer in der Einrichtung oder in deren Eingangsbereich bereitzuhalten. Dieses Schreiben wurde dem Betroffenen am 30. November 2018 zugestellt. Am Morgen des 4. Dezember 2018 konnte der Betroffene nicht aufgefunden werden. Tags darauf erklärte er Polizeibeamten, er habe sich bei Freunden aufgehalten, deren Namen er nicht nannte. Ein weiterer, mit einer Ergreifensanordnung des Amtsgerichts nach § 427 Abs. 2 FamFG vom 3. Januar 2019 vorbereiteter Überstellungsversuch am 7. Januar 2019 scheiterte daran, dass sich der Betroffene seit dem 4. Janu- ar 2019 nicht mehr in der Einrichtung aufgehalten hatte und nicht aufzufinden war. Am 11. Januar 2019 nahmen ihn Polizeibeamte in der Einrichtung fest und erwirkten zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft ge- gen den Betroffenen bis zum 16. Januar 2019. Am 16. Januar 2019 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen im Hauptsacheverfahren Haft zur Sicherung seiner Überstellung nach Finnland bis zum 25. Januar 2019 angeordnet. Die - nach seiner Überstellung nach Finnland 2 3 - 4 - am 24. Januar 2019 mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung fortgeführte - Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zu- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung erreichen. II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtsbe- schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Sie ist unbegrün- det. 1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zu Grunde gelegen. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Sicherungshaft gegen den Betroffenen hätten vorgelegen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III- VO sei wirksam verlängert worden. Zutreffend habe das Amtsgericht den Haft- grund der Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 AufenthG angenommen. Das von der Behörde vorgetragene Verhalten des Betroffenen erfülle zwar nicht das Kriterium für erhebliche Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG, aber das Haftkriterium nach Nummer 6 dieser Vorschrift. Danach begründeten auch sonstige Vorberei- tungshandlungen des Betroffenen, sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. So liege es hier. Der Betroffene habe sich der angekündigten Überstellung am 4. Dezember 2018 sowie erneut am 7. Januar 2019 verweigert und sich dem Zugriff durch die Beamten, die die Überstellung sicherstellen sollten, entzogen. Er sei nämlich in der Unterkunft weder im Eingangsbereich noch in seinem Zimmer anzutreffen gewesen. Dieses Verhalten belege, dass der Betroffene versucht habe, sich einer Überstellung zu entziehen, zumal er auch schon am 17. Oktober 2018 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft habe angetroffen werden können. Der Betroffene habe, nachdem ihm seine Verlassenspflicht mitgeteilt worden 4 5 - 5 - sei, seine Aufenthalte in der der Ausländerbehörde bekannten Unterkunft "aus- gedünnt". Dies könne nur so ausgelegt werden, dass er seine Überstellung nach Finnland so schwer wie möglich machen und sich dem behördlichen Zu- griff habe entziehen wollen, ohne dabei die ihm in der Unterkunft zukommende Versorgung vollkommen aufzugeben. Der Betroffene habe zudem schon in sei- ner Anhörung beim Bundesamt am 5. Juli 2018 wie aber auch in den Anhörun- gen durch das Amtsgericht am 11. und am 16. Januar 2019 jeweils ausdrück- lich erklärt, dass er nicht nach Finnland zurückkehren wolle. Im Hinblick auf die stete Wiederholung dieser Erklärung könne dies nicht nur als bloße Unmutsäu- ßerung des Betroffenen ausgelegt werden; sie begründe vielmehr den weiteren Anhaltspunkt für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Haftanordnung beruht auf einem zulässigen Haftantrag. Das hat das Beschwerdegericht mit im Wesentlichen zutreffender, von dem Be- troffenen auch nicht mehr angegriffener Begründung festgestellt. Hinzuweisen ist nur darauf, dass in einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht darzulegen ist, dass und weshalb der Zielstaat nach der Dublin-III-VO zur Aufnahme verpflichtet ist, insbesondere auch nicht, ob die Überstellungsfrist noch läuft. Der Haftrichter ist nämlich an die Verwal- tungsakte, die der Überstellung zugrunde liegen, gebunden. Er hat deshalb auch nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Überstellung zu Recht be- treibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12). Das gilt insbesondere, wenn der Zielstaat - wie hier - seine Rücknahmebereitschaft uneingeschränkt erklärt hat. b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht das Vorliegen eines Haft- grundes nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO bejaht. 6 7 8 - 6 - aa) Unter (erheblicher) Fluchtgefahr im Sinne dieser Vorschrift ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall zu verstehen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsange- höriger oder Staatenloser dem Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen könnte. Die in dieser Vorschrift genannten objektiven Kriterien sind im nationa- len Recht der Mitgliedstaaten gesetzlich festzulegen (EuGH, Urteil vom 15. März 2017, Rs. C-528/15, NVwZ 2017, 777 Rn. 45 - Al Chodor). Maßgeblich sind im vorliegenden Verfahren noch die in § 2 Abs. 15 i.V.m. Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (aF) bestimmten Anhalts- punkte für (erhebliche) Fluchtgefahr. bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts, aufgrund konkreter An- haltspunkte und einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Angaben des Betroffenen sei (erhebliche) Fluchtgefahr bei dem Betroffenen zu bejahen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hat durch seine Erklärungen bei seinen Anhörungen durch das Amtsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Überstellung entziehen will (vgl. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 5 Auf- enthG aF). Er hat konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Ge- wicht vorgenommen, um sich der bevorstehenden Überstellung (nach Finnland) zu entziehen (vgl. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF), indem er für den Transport zum Flughafen nicht zur Verfügung stand. (1) Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, die nach § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 5 Auf- enthG aF einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr ergibt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (BGH, Be- 9 10 11 - 7 - schlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 5). Eine Erklärung des Ausländers kann auch unter Be- rücksichtigung der Gesamtumstände, in deren Kontext die Erklärung steht, als ausdrückliche Erklärung, sich der Überstellung entziehen zu wollen, zu verste- hen sein. Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig erge- ben (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 12 und vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 10). Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei be- jaht. Es hat die Erklärung des Betroffenen bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 16. Januar 2018, er wolle nicht nach Finnland, im Zusammenhang mit der Erklärung gesehen, die der Betroffene fünf Tage zuvor bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung am 11. Januar 2018 abgegeben hat. Dort hat er klar und eindeutig erklärt, er wolle nicht freiwillig nach Finnland zurück- kehren. Dort müsse er mit seiner Abschiebung in den Irak rechnen, bei der er um sein Leben fürchte. Er hat weiter ausgeführt, er habe das Flüchtlingscamp, dem er in Finnland zugewiesen gewesen sei, und Finnland selbst verlassen "müssen", um sich seiner von den finnischen Behörden betriebenen Abschie- bung in den Irak zu entziehen. Daraus durfte das Beschwerdegericht ableiten, dass er sich seiner anstehenden Überstellung nach Finnland entziehen wollte. (2) Eine sonstige konkrete Vorbereitungshandlung, die nach § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein kann, ist anzunehmen, wenn bestimmte Handlungen auf eine Absicht des Ausländers hindeuten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen. Zudem dürfen die Vorbereitungshandlungen nicht durch Anwendung unmittel- baren Zwangs überwunden werden können (BGH, Beschluss vom 14. Januar 12 13 - 8 - 2020 - XIII ZB 1/19, juris Rn. 13). Eine solche Handlung kann im Anwendungs- bereich der Dublin-III-VO darin liegen, dass der Ausländer sich vorübergehend verborgen hält, um eine angekündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln. Eine solche Verhaltensweise des Ausländers dient nämlich dazu, die Rückführung zu verhindern. Sie steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammen- hang mit der konkreten Abschiebung und hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG aF beschriebenen Handlungen (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - V ZB 105/18, juris Rn. 5). Diese Voraussetzun- gen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. (a) Seine Feststellungen ergeben allerdings - das ist dem Betroffenen einzuräumen - nicht, dass der Betroffene schon den Versuch, ihn am 17. Okto- ber 2018 nach Finnland zu überstellen, dadurch vereitelt hat, dass er sich ver- borgen gehalten hat. Die beteiligte Behörde hatte dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2018 nur mitgeteilt, dass sie die Überstellung nach Finnland vorbereite, von der Mitteilung eines genauen Da- tums aber ausdrücklich abgesehen. Das Absehen von der Mitteilung des vorge- sehenen Überstellungsdatums ist zwar durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG ge- setzlich vorgeschrieben. Folge dieser Anordnung des Gesetzes ist aber, dass der abzuschiebende oder zu überstellende Betroffene auch aus anderen Grün- den als deshalb nicht angetroffen werden kann, weil er sich der Überstellung entziehen will. Dass und warum es hier anders liegen sollte, ergeben die Fest- stellungen des Beschwerdegerichts vor allem angesichts des Umstands nicht, dass der Betroffene sein Mobiltelefon in seinem Zimmer in der Einrichtung hatte liegen lassen. (b) Ohne weitere Sachaufklärung durfte das Beschwerdegericht auch nicht davon ausgehen, dass der Betroffene den zweiten Versuch, ihn nach Finnland zu überstellen, am 4. Dezember 2018 dadurch vereitelt hat, dass er sich in der Einrichtung verbarg. Die beteiligte Behörde hat den Betroffenen zwar 14 15 - 9 - über diesen Versuch mit Schreiben vom 27. November 2018 informiert. Die Zu- stellung dieses Schreibens durch Aushändigung an die Empfangsperson in der Einrichtung war nach § 1 Abs. 1 BremVwZG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG (Bund), § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wirksam. Sie wird durch die vorgelegte Postzustel- lungsurkunde nach § 418 ZPO auch bewiesen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 258/17, juris Rn. 11). Der Betroffene hat aber geltend ge- macht, er habe davon keine Kenntnis gehabt, und dafür die Empfangsperson der Einrichtung als Zeugen benannt. Der Beweisantritt ist unglücklich formuliert, jedoch in diesem Sinne zu verstehen. Es mag nicht sehr wahrscheinlich sein, dass die Empfangsperson der Einrichtung dem Betroffenen das Schreiben vor dem 4. Dezember 2018 nicht ausgehändigt hat. Ohne dem Beweisantritt (unter erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen) nachzugehen, durfte das Be- schwerdegericht davon indes nicht ausgehen. Dieses Versäumnis ist jedoch unschädlich. (c) Das Beschwerdegericht hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene den dritten Versuch, ihn nach Finnland zu überstellen, am 7. Januar 2019 dadurch vereitelt hat, dass er sich ab Freitag, dem 4. Januar 2019, für einige Tage aus der Einrichtung entfernt hat. Aus diesem Umstand durfte das Beschwerdegericht auf die Absicht des Betroffenen schlie- ßen, sich der für den am 7. Januar 2019 vorgesehenen Überstellung nach Finn- land zu entziehen. Die beteiligte Behörde hatte diesen Versuch zwar nicht an- gekündigt. Das steht dem Rückschluss des Beschwerdegerichts aber nicht ent- gegen. Die Duldung des Betroffenen lief nämlich am Sonntag, den 6. Januar 2019, aus. Dieses Datum ist auch in der Duldungsbescheinigung eingetragen, die ihm die beteiligte Behörde mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2018 ausge- händigt hatte. Dem Betroffenen war damit klar, dass die Behörde an dem fragli- chen Wochenende, spätestens aber an dem darauffolgenden Montag, dem 7. Januar 2019, einen weiteren Versuch seiner Überstellung nach Finnland unter- 16 - 10 - nehmen würde. Dass er sich gerade an dem Freitag für mehrere Tage von der Einrichtung entfernt hatte, rechtfertigt den von dem Beschwerdegericht gezoge- nen Schluss, dass er einen Überstellungsversuch an diesem Wochenende oder im Anschluss daran auf jeden Fall verhindern wollte. Der Berücksichtigung dieser Umstände im Beschwerde- bzw. Rechtsbe- schwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hat von Anfang an geltend gemacht, der Betroffene habe ihren Überstellungsversuch am 7. Januar 2019 dadurch vereitelt, dass er sich aus der Einrichtung entfernt und verborgen gehalten hat. Dass sich der Be- troffene seit Freitag, dem 4. Januar 2019 nicht wieder in dem elektronischen Anwesenheitskontrollsystem der Einrichtung angemeldet hatte, war Gegen- stand der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht am 16. Januar 2019. Bei dieser Anhörung hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen den Polizeibericht über den gescheiterten Überstellungsversuch am 7. Januar 2019 zum Beweis der Tatsache zitiert, dass die Polizeibeamten nicht das Zimmer des Betroffenen, sondern ein anderes Zimmer aufgesucht haben. An derselben Stelle des Berichts wird auch festgehalten, dass sich der Be- troffene am 4. Januar 2019 zum letzten Mal in dem Kontrollsystem abgemeldet und am 7. Januar 2019 noch nicht wieder angemeldet hatte. Eine Kopie der dem Betroffenen ausgehändigten Duldungsbescheinigung, aus der sich das genannte Ablaufdatum (6. Januar 2019) ergibt, ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2019 beigefügt, zu dem der Betroffene am 11. Januar 2019 persönlich angehört worden ist und auf den sich die betei- ligte Behörde in ihrem Antrag im vorliegenden Verfahren bezogen hat. Das dem Betroffenen bekannte Ablaufdatum durfte deshalb als Indiz für die Entziehungs- absicht des Betroffenen nach § 26 FamFG verwertet werden (vgl. dazu: BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4, vom 11. Januar 17 - 11 - 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10 und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13). - 12 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2019 - 92a XIV 24/19 - LG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2019 - 10 T 21/19b - 18