hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die Beschwerde des Betroffenen vom 22.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom selben Tag durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Name-01 als Einzelrichterin beschlossen: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haftanordnung gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG erfolgt. Die Zurückweisung erfolgt ferner mit der Maßgabe, dass von der Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in erster Instanz abzusehen ist. Der Antrag auf Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die Beschwerde des Betroffenen vom 22.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom selben Tag durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Name-01 als Einzelrichterin beschlossen: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haftanordnung gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG erfolgt. Die Zurückweisung erfolgt ferner mit der Maßgabe, dass von der Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in erster Instanz abzusehen ist. Der Antrag auf Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben erstmalig am 22.07.2023 in das Bundesgebiet ein. Der seitens des Betroffenen am 08.08.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14.12.2023, dem Betroffenen zugestellt am 22.12.2023, als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Land-01 wurde angeordnet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Abschiebeanordnung war seit dem 30.12.2023 vollziehbar. Ein geplanter Überstellungstermin am 25.03.2024 scheiterte, da der Betroffene nicht in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden konnte. Das Ankündigungsschreiben bzgl. des Überstellungstermins vom 07.03.2024 konnte trotz mehrfacher Versuche seitens des Sozialamtes über einen Zeitraum von zwei Wochen bis zum o. g. Termin aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen nicht zugestellt werden. Auch im Rahmen einer Unterkunftskontrolle am 20.06.2024 konnte der Betroffene nicht auf seinem Zimmer angetroffen werden. Der Beteiligte zu 2) beantragte daraufhin die Verlängerung der Überstellungsfrist beim BAMF. Diese wurde am 25.03.2024 auf 18 Monate und damit bis zum 29.03.2025 verlängert. Ein erneuter Überstellungsversuch am 11.07.2024 scheiterte erneut an der Abwesenheit des Betroffenen. Zuletzt scheiterte ein geplanter Überstellungstermin am 14.08.2024, da der Betroffene erneut nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte. Die Terminankündigung für den 14.08.2024 wurde ihm am 22.07.2024 persönlich gegen Empfangsbekenntnis in der Ausländerbehörde ausgehändigt. Die Unterschrift zum Erhalt der Terminankündigung verweigerte er. Über die Möglichkeit einer Inhaftierung wurde er informiert. Ein neuer Überstellungstermin ist nunmehr für den 05.09.2024 anberaumt. Mit Antrag vom 22.08.2024 beantragte der Beteiligte zu 2.) für den Beteiligten zu 1.) die Anordnung von Überstellungshaft bis zum 05.09.2024 gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden Dublin-III-VO) i. V. m. §§ 415 ff. FamFG. Ferner beantragte er, gem. § 422 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. Wegen der Einzelheiten des Haftantrags, insbesondere der Begründung des Haftantrags wird auf Bl. 2 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1.) wurde am 22.08.2024 durch das Amtsgericht Unna persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 11 der erstinstanzlichen Akten) verwiesen. Mit Beschluss vom 22.08.2024 ordnete das Amtsgericht Überstellungshaft für den Beteiligten zu 1.) bis zum 05.09.2024 an. Zur Begründung des Beschlusses wird auf die Ausführungen Bl. 12 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner durch seinen anwaltlichen Verfahrensbeistand eingelegten Beschwerde vom 22.08.2024, mit der er geltend macht, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da lediglich eine kurze einstweilige Anordnung habe ergehen dürfen. Zudem habe allenfalls Dublin-Haft, nicht aber Sicherungshaft angeordnet werden dürfen. Zudem ergebe sich nicht, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei. Darüber hinaus beantragt der Betroffene festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Entscheidung über die Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Ausländerakten des Beteiligten zu 2) – Nummer-01 – sind seitens der Kammer beigezogen worden. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Haftanordnung liegen vor. Im Einzelnen: 1. Der Haftantrag des Beteiligten zu 2.) vom 22.08.2024 war zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zu der notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH XIII ZB 53/19 – Beschluss vom 07.04.2020 – zitiert bei juris m.w.N.; BGH XIII ZB 14/20 – Beschluss vom 26.01.2021 – zitiert bei juris m. w. N.). Die vorgenannten Voraussetzungen für einen zulässigen Haftantrag liegen hier vor. Der Haftantrag enthält ausreichende Angaben zur vollziehbaren Ausreisepflicht. Ausweislich des Antrags ergibt sich aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2023, dass dieser ausreisepflichtig ist und die Abschiebung nach Land-01 angeordnet worden ist. Dem Antrag ist ferner zu entnehmen, dass die Abschiebeanordnung seit dem 30.12.2023 vollziehbar war. Darüber hinaus verhält sich der Antrag des Beteiligten zu 2.) vom 22.08.2024 sowohl zu den Voraussetzungen der Überstellung, zu der Erforderlichkeit der Haft und ihrer Dauer. Ausführlich wurde auch zu Umständen vorgetragen, die für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, insbesondere zu drei bereits gescheiterten Überstellungsversuchen. Auch wurde ausreichend zur Durchführbarkeit der Überstellung vorgetragen. So hat der Beteiligte zu 2) im Einzelnen dargelegt, dass der Überstellungstermin für den 05.09.2024 anberaumt ist, das BAMF den Terminvorschlag zur Überstellung am Grenzübergang Stadt-01 bestätigt hat und das entsprechende Reisedokument vorliegt. Sofern – wie hier – keine Abschiebehindernisse vorliegen, sind solche auch nicht ausdrücklich zu benennen. 2. Der Haftantrag ist auch materiell-rechtlich begründet. a. Aufgrund des seit dem 30.12.2023 unanfechtbaren Bescheides vom 14.12.2023 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Der Asylantrag des Betroffenen vom 08.08.2023 wurde mit Bescheid vom 14.12.2023 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Land-01 gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnet. Der Bescheid ist dem Betroffenen am 22.12.2023 zugestellt worden. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der Betroffene nicht gestellt. Die Ausreisepflicht besteht auch fort. Die Überstellungsfrist wurde gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013 auf 18 Monate verlängert. Das neue Fristende zur Überstellung ist am 29.03.2025 und ergibt sich aus der Mitteilung des BAMF vom 26.04.2024, s. Bl. 121 der Ausländerakte. Auch der Antrag des Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die geplante Überstellung wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 02.09.2024 (Az. 2a L 1377/24.A) u. a. mit der Begründung abgelehnt, alles spreche dafür, dass die ursprüngliche sechsmonatige Überstellungsfrist vor ihrem Ablauf am 29.03.2024 zu Recht nach vorgenannter Vorschrift auf 18 Monate verlängert wurde, weil der Antragsteller flüchtig gewesen sei. Aus der dortigen Entscheidung ergibt sich auch, dass die Fristverlängerung bereits vor Ablauf der Überstellungsfrist durch Mitteilung an die Land-01 Behörden per Mail am 25.03.2024 erfolgte. Die Rechtsmäßigkeit des Betreibens der Abschiebung durch die Behörde an sich ist vom Gericht nicht zu prüfen. Maßgeblich ist insoweit die Verwaltungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010, V ZB 193/09, juris). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedurfte es nicht, § 34 a Abs. 1 S. 3 AsylG. b. Der erforderliche Haftgrund liegt vor. Allerdings konnte die Haftanordnung vorliegend – entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts – nicht auf § 62 AufenthG gestützt werden. Vielmehr ist die Überstellungshaft – wie beantragt – gem. Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Haft zur Sicherung einer Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO; ein Rückgriff auf § 62 AufenthG kommt nicht in Betracht (BGH FGPrax 2016, 278; BGH FG Prax 2016, S. 140; BGH V ZB 105/18 – Beschluss vom 11.04.2019 – zitiert bei juris; LG Arnsberg Beschluss vom 14. Februar 2017 - 5 T 18/17 -). Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gem. § 2 Abs. 14 AufenthG i. d. seit dem 01.03.2024 geltenden Fassung (im Folgenden n. F.) gelten § 62 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Abs. 3b Nummer 1 bis 5 AufenthG als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Abs. 2 im Übrigen maßgeblich. Vorliegend besteht eine widerlegliche Vermutung gem. § 2 Abs. 14 AufenthG i. V. m. § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG dafür, dass der Betroffene sich dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gem. § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn es sind bereits drei Überstellungsversuche am 25.3.2024, 11.7.2024 und 14.8.2024 aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen gescheitert. Insbesondere nach der persönlichen Aushändigung des Ankündigungsschreibens und der Belehrung über eine mögliche Inhaftnahme bei Nichterscheinen zum Termin hat er sich durch Untertauchen der behördlichen Maßnahme entzogen. Persönliche Gegenstände wurden in seinem Zimmer nicht vorgefunden. Mitbewohner des Betroffenen teilten zudem mit, dass er sich nicht in der Unterkunft aufhalte. Zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten konnte der Betroffene nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden. Zudem hat der Betroffene nach Erkenntnissen des BAMF vor seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag in Land-01 gestellt und den Mitgliedstaat vor Abschluss des laufenden Verfahrens verlassen. Nach der Einreise in Land-02 stellte er am 08.08.2023 hier einen förmlichen Asylantrag. Diese Umstände deuten konkret darauf hin, dass der Betroffene den zuständigen Mitgliedstaat Land-01 nicht in absehbarer Zeit aufsuchen will. Auch mit der Verweigerung der Unterschrift zum Erhalt der Terminankündigung zur geplanten Überstellung am 14.08.2024 brachte er seine ablehnende Haltung gegenüber der Überstellung zum Ausdruck. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. c. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Haft bestehen ebenfalls nicht und werden mit der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Die 15-tägige Haftdauer ist angemessen und insbesondere erforderlich, um die für den 05.09.2024 geplante Überstellung zu gewährleisten. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet und ausreichend wären, die beabsichtigte Überstellung erfolgreich durchzuführen, nicht gegeben sind. Insbesondere hat der Betroffene durch sein vorheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde zu genügen und sich für die Überstellung zur Verfügung zu halten. Vielmehr wäre im Falle der Freilassung damit zu rechnen, dass der Betroffene untertauchen und sich so der Überstellung entziehen würde. Konkrete Einwände gegen Vorstehendes werden mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. d. Ein Abschiebehindernis liegt ebenfalls nicht vor. Auf ein fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann sich der Betroffene schon deshalb nicht berufen, weil nach dieser Vorschrift das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft lediglich dann erforderlich ist, wenn gegen den abzuschiebenden bzw. auszuweisenden Ausländer öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Beides ist hinsichtlich des Betroffenen nicht der Fall. 3. Eine erneute Anhörung des Beteiligten zu 1) durch die Kammer war entbehrlich, da weitere Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten waren und der Betroffene bereits am 22.08.2024 durch das Amtsgericht persönlich angehört worden ist. Eine erneute Anhörung war auch nicht deshalb geboten, weil das Amtsgericht die Haft fälschlich auf § 62 AufenthG gestützt hat. Gegenstand der Anhörung war der Haftantrag des Beteiligten zu 2). Dieser war – zutreffend – auf die Anordnung der Haft gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO gerichtet. Die Anhörung wird nicht dadurch verfahrensfehlerhaft, dass das Amtsgericht die Haftanordnung im Anschluss an die Anhörung auf die falsche Rechtsgrundlage stützt. Eine erneute Anhörung war auch nicht deshalb geboten, weil das Amtsgericht dem Verlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen nicht nachgekommen ist. Eine insoweit in Betracht kommende Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gibt jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (BGH XIII ZB 14/20 – Beschluss vom 26.01.2021, zitiert bei juris; BGH XIII ZB 70/21 – Beschluss vom 28.02.2023, zitiert bei juris). Der Bevollmächtigte des Betroffenen hatte die Möglichkeit, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Die Möglichkeit der Teilnahme ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 25. 2. 2010 - V ZA 2/10). Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte hat die zuständige Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2) – Frau Name-02 – den Bevollmächtigten am 21.08.2024 per E-Mail über die vorläufige Festnahme des Betroffenen und den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 22.08.2024 informiert. Aufgrund der Eilbedürftigkeit in Überstellungshaftsachen im Allgemeinen und im hier vorliegenden Verfahren im Besonderen aufgrund des für den 05.09.2024 geplanten Überstellungstermins war es nicht verfahrensfehlerhaft, den Anhörungstermin nicht zu verlegen. Besondere Hinderungsgründe wurden auch nicht vorgetragen. Ein erneuter Anhörungstermin gemeinsam mit dem Bevollmächtigten des Betroffenen vor der Kammer ist in Anbetracht der Tatsache, dass die angeordnete Überstellungshaft am 05.09.2024 endet, auch aus faktischen Gründen nicht mehr realisierbar. Die Anberaumung eines Anhörungstermins würde letztlich dazu führen, dass sich das Verfahren durch Zeitablauf erledigt, ohne dass die Kammer über die Beschwerde in der Sache noch entscheiden könnte. 4. Aus den vorgenannten Gründen verletzt der angefochtene Beschluss den Betroffenen nicht in seinen Rechten. Es war insbesondere auch nicht fehlerhaft, eine Hauptsacheentscheidung zu treffen. Vielmehr ist das Gericht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann nur über diesen entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, V ZB 114/13, juris). Der diesbezügliche Feststellungsantrag war daher zurückzuweisen. III. Nach § 84 FamFG werden dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift selbst keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe und zwar, a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt ist, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Name-01