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Entscheidung

3 StR 77/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR77.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 77/20 vom 28. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Vorführung des Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptver- handlung über die Revision des Nebenklägers A. vorzu- führen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers A. , mit der dieser eine Verurteilung wegen Mordes er- strebt, ist auf den 23. Juli 2020 anberaumt. Der sich in Untersuchungshaft be- findende Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für ge- boten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachent- scheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Akten- lage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Um- stände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten 1 2 3 - 3 - erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10). Schäfer Spaniol Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Duisburg, LG, 09.09.2010 - 133 Js 143/18 35 Ks 1/19