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Leitsatz

VI ZR 505/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190219UVIZR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190219UVIZR505.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 505/17 Verkündet am: 19. Februar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 138; BGB § 823 Aa, I Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen ge- nügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumut- bar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behaup- - 2 - tung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein (Fortführung Senats- beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14). BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17 - OLG Celle LG Lüneburg Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Rich- ter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Krankenhausträger auf Ersatz materi- ellen und immateriellen Schadens nach ärztlicher Behandlung in Anspruch. 1 - 3 - Die im Jahr 1963 geborene Klägerin stellte sich am 22. Februar 2012 in der gynäkologischen Sprechstunde im Krankenhaus der Beklagten vor. Wegen der Diagnosen einer durch Myome vergrößerten Gebärmutter (Uterus myo- matosus) und einer Endometriose, zuletzt einhergehend mit starken, lang an- haltenden uterinen Blutungen, wurde ihr die Gebärmutterentfernung (Hysterek- tomie) empfohlen. Noch am selben Tag wurde die Klägerin anhand des "pro- Compliance"-Formulars "Hysterektomie" über Durchführung und Folgen eines solchen Eingriffs aufgeklärt. Am 27. Februar 2012 wurde sie stationär aufge- nommen. Am 28. Februar 2012 wurde die Gebärmutter operativ entfernt; zu- dem erfolgte die Teilresektion einer Schamlippe (Labienkorrektur). In der Folge kam es u.a. zu persistierendem Harnverhalt. In der Nacht vom 5. auf den 6. März 2012 verließ die Klägerin das Krankenhaus, ohne das Personal zu in- formieren. Am 6. März 2012 kehrte sie um 10 Uhr zurück, wurde aber im Laufe des Tages aus der stationären Behandlung entlassen. Am 8. März 2012 wurde die Klägerin um 19.15 Uhr in der Notaufnahme des Krankenhauses wiederauf- genommen. In den Behandlungsunterlagen der Beklagten ist unter dem Stich- wort "Wiederaufnahme" eine allgemeine klinische Untersuchung, nicht aber ei- ne gynäkologische Untersuchung dokumentiert. Nachdem die Klägerin am 9. März 2012 gegen 20.50 Uhr von starken vaginalen Blutungen berichtet hatte, wurde am selben Abend eine Revisionsoperation durchgeführt, bei der eine geöffnete Naht des Scheidenendes und eine intraabdominale Blutungsquelle gefunden wurde. Nach Öffnung der Bauchhöhle (Laparotomie) fand sich ein entzündliches Geschehen mit Verwachsungen im Unterbauch; die Adnexe (Ei- erstock und Eileiter) und der Blinddarm wurden entfernt. Zudem zeigte sich eine Infektion mit dem Darmbakterium Enterococcus faecalis. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelasse- nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei mangels entsprechender Dokumentation in den Behandlungs- unterlagen zu Grunde zu legen, dass die Beklagte es unter Verstoß gegen die maßgeblichen Leitlinien und damit behandlungsfehlerhaft unterlassen habe, vor oder spätestens bei der Hysterektomie vom 28. Februar 2012 eine Antibiotika- prophylaxe vorzunehmen. Dieses Unterlassen sei jedoch nicht nachweislich kausal für den Gesundheitsschaden der Klägerin geworden, da sich die Gefahr einer Wundinfektion nach einer Hysterektomie bei Durchführung einer periope- rativen Antibiotikaprophylaxe nach der Einschätzung des gerichtlichen Sach- verständigen lediglich um ca. zehn Prozent und selbst nach den von der Kläge- rin vorgelegten Studien nur um 25 Prozent reduziere. Eine Umkehr der Beweis- last für die haftungsbegründende Kausalität komme nicht in Betracht. Der vor- liegende Behandlungsfehler sei nicht als grob zu bewerten. Nach der Einschät- zung des gerichtlichen Sachverständigen werde eine Antibiotikaprophylaxe bei entsprechenden Operationen in deutschen Krankenhäusern zu einem relevan- ten Prozentsatz nicht durchgeführt. Dieser Prozentsatz werde als tolerabel an- gesehen, weil die Infektionsgefahr statistisch gering sei und eine Antibiotikapro- phylaxe im Einzelfall unterbleiben könne und dürfe. Vor diesem Hintergrund sei das Unterlassen der Antibiotikaprophylaxe im Streitfall kein schwerwiegender, nicht mehr verständlicher ärztlicher Fehler gewesen. Auch die unzureichende Untersuchung der Klägerin bei ihrer Wiederauf- nahme am 8. März 2012 sei für den von ihr erlittenen Schaden nicht ursächlich geworden. Zwar sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, bei Wiederaufnahme 4 5 6 - 5 - der Klägerin nur eine allgemein klinische, nicht jedoch eine gynäkologische Un- tersuchung durchzuführen. Doch könne nach dem Beweisergebnis ausge- schlossen werden, dass eine gynäkologische Untersuchung ein anderes Vor- gehen bewirkt hätte. Selbst wenn die gynäkologische Untersuchung am Abend des 8. März 2012 eine Entzündung oder die Öffnung der Scheidennaht offen- bart hätte, wäre eine frühere Revisionsoperation nicht veranlasst gewesen, da erst die am Abend des 9. März 2012 aufgetretene vaginale Blutung die Revision indiziert habe. Auf die Qualifizierung des begangenen Behandlungsfehlers als grob komme es daher nicht an. Kein Behandlungsfehler sei der Beklagten im Zusammenhang mit be- haupteten Hygienemängeln im Zimmer der Klägerin vorzuwerfen. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten be- rufen, weil sie keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Hygiene- verstoß vorgetragen habe. Inwieweit der behauptete Umstand, die Mitpatientin im Zimmer der Klägerin habe die Wände mit Kot beschmiert und in der Dusche sei Schimmel vorhanden gewesen, kausal für die erlittene Infektion geworden sei, erschließe sich nicht. Auch habe die Klägerin keinen Beweis für ihre Be- hauptungen angetreten. Schließlich gehe die Klägerin aufgrund der anatomi- schen Nähe von Anus und Vagina selbst davon aus, dass die Infektion mit dem Keim Enterococcus faecalis durch den operativen Eingriff vom 28. Februar 2012 verursacht worden sei. Der Darmkeim habe das Operationsgebiet konta- miniert und sei wegen fehlender desinfizierender Maßnahmen nicht präventiv bekämpft worden. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht unter dem Gesichts- punkt der fehlerhaften Risikoaufklärung. Über die Risiken der Hysterektomie sei die Klägerin zutreffend aufgeklärt worden. Mit der im Hinblick auf die Labienkor- rektur erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Aufklärungsrüge sei die 7 8 - 6 - Klägerin ausgeschlossen. Da die Klägerin diesbezügliche Aufklärungsversäum- nisse in erster Instanz nicht geltend gemacht habe, handele es sich insoweit um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung. Selbst wenn es sich um denselben Streitgegenstand handeln sollte, sei die Aufklärungsrüge insoweit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als neuer Tatsachenvortrag nicht zuzulassen. II. Die Revision ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Denn das Berufungsge- richt hat es versäumt, die unterlassene Antibiotikaprophylaxe auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu würdigen (1.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft die Beklagte zudem eine sekundäre Darlegungslast zu den von der Klägerin behaupteten Hygienemängeln in ihrem Krankenzimmer (2.). 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge- richt das Unterbleiben der Antibiotikaprophylaxe nicht als groben, sondern als einfachen Behandlungsfehler eingestuft und deshalb eine Umkehr der Beweis- last hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den eingetretenen Ge- sundheitsschaden der Klägerin verneint hat. a) Zwar richtet sich die Bewertung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitge- hend im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungs- fehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erhebli- chen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt 9 10 11 - 7 - hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, NJW 2011, 1285 Rn. 8; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, NJW 2002, 2944, 2945). b) Ein solcher Rechtsfehler ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat zwar, anders als die Revision meint, insoweit keinen Vortrag der Klägerin übergangen. Doch begründet das Berufungsgericht seine Wertung allein mit der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnis, dass statistisch gesehen bei entsprechenden Operationen zu einem relevanten Prozentsatz von einer Antibiotikaprophylaxe abgesehen werde und abgesehen werden dürfe und dass deshalb ein Absehen auch im - wie im Streitfall - unbegründeten Einzelfall kein Fehler sei, der einem Arzt schlechter- dings nicht unterlaufen dürfe. Diese Erwägung wäre jedoch nur insofern tragfä- hig, als es sich bei der Nichtdurchführung der Antibiotikaprophylaxe entweder um eine bewusste Entscheidung der behandelnden Ärzte oder um ein schlich- tes Vergessen einer zuvor nicht erörterten Maßnahme gehandelt hätte. So liegt der Fall hier aber nicht: Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellun- gen ist vielmehr davon auszugehen, dass im Streitfall nicht eine falsche Ent- scheidung getroffen, sondern die - bereits getroffene - richtige Entscheidung zur Durchführung der Antibiotikaprophylaxe nicht umgesetzt wurde. Hierfür spricht, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der be- handelnden Ärztin, der Zeugin R. , bereits im Rahmen des am 22. Februar 2012 geführten Aufklärungsgesprächs ausdrücklich auch über die Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe unterrichtet wurde. Bei gebotener Gesamtbetrach- tung des tatsächlichen Behandlungsgeschehens liegt der Fehler folglich mög- licherweise nicht in einer Fehleinschätzung über die Notwendigkeit einer Antibi- otikaprophylaxe, sondern in der fehlenden Umsetzung einer richtigen, der Klä- gerin bereits kommunizierten Entscheidung. Die Frage, ob dieser Fehler als 12 13 - 8 - grob zu bewerten ist, wäre in diesem Fall daher zumindest auch unter dem Ge- sichtspunkt des Organisationsverschuldens zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2017 - VI ZR 173/17, NJW 2018, 309 Rn. 14; Urteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95, NJW 1996, 2429 unter II.2). 2. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Hygienemängel in ihrem Krankenzimmer hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darle- gungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess überspannt (§ 286 Abs. 1 ZPO). a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die Sub- stantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle An- forderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizi- nischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemä- ßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaf- ten Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254). Insbesondere ist der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15, NJW 2016, 1328 Rn. 6). Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten geht zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regel- mäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung 14 15 16 - 9 - (§ 139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf ange- wiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. Se- natsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. E 6; Frahm/Walter, Arzthaftungs- recht, 6. Aufl., Rn. 270). b) Einschränkungen der Darlegungslast des Patienten können sich nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ferner insoweit ergeben, als der Patient außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihm eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfah- rung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senat, Urteile vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, NJW-RR 2019, 17 Rn. 33; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14). In diesem Fall hat die Be- handlungsseite nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast auf die Behauptungen des Patienten substantiiert, d.h. mit näheren Angaben zu erwi- dern, wenn ihr Bestreiten nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO beachtlich sein soll (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 14 ff.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214, 216). Die Anforderun- gen an die Darlegungslast der Behandlungsseite bestimmen sich dabei weitge- hend nach den Umständen des Einzelfalls, sie richten sich nach der Art des im Raum stehenden Vorwurfs und stehen - wie auch sonst (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.; Gerken in Wieczo- rek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 138 Rn. 24) - im Wechselspiel zu der Tiefe des primären Vortrags des Patienten. Beweiserleichterungen resultieren aus der 17 - 10 - sekundären Darlegungslast allerdings nicht (Senatsurteil vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, NJW-RR 2019, 17 Rn. 33). c) In der Kombination der genannten Grundsätze wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite im Arzthaftungsprozess ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den aufgezeigten maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein, entzie- hen sich doch sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und - bei Vorliegen konkreter Ge- fahrenquellen - im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, in aller Regel der Kenntnis des Pa- tienten, während die Behandlungsseite ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14; Stöhr, GesR 2015, 257, 261; Schultze- Zeu/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212). Soweit das Berufungsgericht dem Senatsbeschluss vom 16. August 2016 (VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14; aufgegriffen im Senatsurteil vom 28. August 2018 - VI ZR 509/17, NJW-RR 2019, 17 Rn. 33) für das Auslö- sen der sekundären Darlegungslast die Voraussetzung entnehmen will, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt, trifft dies nicht zu. Der Senat hat solchen Vortrag in dem genannten Beschluss lediglich ausreichen lassen, nicht aber zur Voraussetzung erhoben. Es bleibt vielmehr auch und gerade bei der Behauptung von Hygieneverstößen bei den allgemein für das Arzthaftungsrecht geltenden maßvollen Anforderungen an die primäre 18 19 - 11 - Darlegungslast des Patienten. Es genügt, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet. d) Nach diesen Grundsätzen reichte der Vortrag der Klägerin im Streitfall schon deshalb aus, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, weil die Klägerin, wie von der Revision aufgezeigt, geltend gemacht hat, sie habe sich die bakterielle Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände in ihrem Krankenzimmer zugezogen. Nach diesem Vortrag hätte es der Beklagten oblegen, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Si- cherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenzimmer der Klä- gerin vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplä- nen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygie- neplanes. Auf die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten, von ihr selbst wahrgenommenen konkreten Umstände (desolates hygienisches Verhal- ten der im selben Zimmer untergebrachten Mitpatientin u.a.) und die Frage des diesbezüglichen Bestreitens durch die Beklagte kommt es daher in diesem Zu- sammenhang nicht an. e) Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht von der weiteren Er- wägung des Berufungsgerichts getragen, der behauptete Hygienefehler sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, die Infektion sei durchaus auch auf die Hygienemängel im Zimmer zurückführbar. Auf nur eine mögliche Scha- densursache musste sich die Klägerin, von der wie ausgeführt keine naturwis- senschaftlichen und medizinischen Kenntnisse verlangt werden können, nicht 20 21 22 - 12 - festlegen. Es lässt sich zudem nicht von vornherein ausschließen, dass ein et- wa festzustellender Hygienefehler als grob zu qualifizieren wäre mit der Folge einer Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität (vgl. Se- natsurteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 8 ff. mwN). 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision hingegen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit der im Hinblick auf die Labienkorrektur erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Aufklärungs- rüge ausgeschlossen. Zwar handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts inso- weit nicht um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung. Die Labien- korrektur wurde gemeinsam mit der Hysterektomie im Rahmen desselben Ein- griffs am 28. Februar 2012 vorgenommen; sie ist in dem Aufklärungsbogen "Hysterektomie", der Gegenstand des Aufklärungsgesprächs vom 22. Februar 2012 war, handschriftlich vermerkt. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine einheitlich zu betrachtende Aufklärung über die Risiken einer Operation und damit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der behaupteten Aufklä- rungsfehler nicht von dem Vorliegen verschiedener Streitgegenstände bezüg- lich der Hysterektomie einerseits und der Labienkorrektur andererseits ausge- gangen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/17, VersR 2017, 822 Rn. 17 ff. zum Behandlungsfehler; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 18 f. zum Fehler in der Kapitalanlagebera- tung). Nachdem die fehlerhafte Risikoaufklärung hinsichtlich der Hysterektomie bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens war, findet § 533 ZPO auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. 23 24 25 - 13 - Doch unterliegt der Berufungsvortrag der Klägerin, wie das Berufungsge- richt hilfsweise zutreffend angenommen hat, vorliegend dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin hat ihre in Bezug auf die Hysterek- tomie erhobene Rüge der unzureichenden Risikoaufklärung in erster Instanz nicht auf die Labienkorrektur erstreckt, obwohl, wie aus dem Berufungsurteil ersichtlich, die Labienkorrektur als solche sowie das Aufklärungsgespräch vom 22. Februar 2012 bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Die Klägerin hat damit daher auch unter Berücksichtigung der im Arzthaftungs- recht geltenden maßvollen Anforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15, NJW 2016, 1328 Rn. 6 mwN) ihrer Prozessförderungs- pflicht nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 303). Entgegen der Auffassung der Revision war der neue Vortrag auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil er unstreitig geblieben wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 5 mwN). Denn wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung unter Beweisantritt vorge- tragen, dass die Klägerin vor der Operation vom 28. Februar 2012 unter dem 22. Februar 2012 durch die Zeugin R. aufgeklärt und hierbei unter anderem über die Indikation und auch über den möglichen Eintritt von Komplikationen, insbesondere die Möglichkeit einer Infektion mit nachfolgenden Entzündungen im Unterleib, informiert worden sei. Dieser Vortrag bezieht sich auch auf die im Aufklärungsbogen vermerkte Labienkorrektur. 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die An- nahme des Berufungsgerichts, die Risikoaufklärung der Klägerin vom 22. Februar 2012 sei hinsichtlich der Hysterektomie ordnungsgemäß erfolgt und die am 8. März 2012 behandlungsfehlerhaft unterbliebene gynäkologische Un- tersuchung der Klägerin sei nicht schadensursächlich geworden. Die tatrichter- liche Überzeugungsbildung hierzu ist jeweils frei von Rechtsfehlern. Die inso- 26 - 14 - weit erhobenen Verfahrensrügen der Revision (Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Von einer weiteren Begrün- dung hierzu wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). von Pentz Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 2 O 261/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.12.2017 - 1 U 37/16 - 27