Urteil
22 U 316/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1222.22U316.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.11.2019 (18 O 141/19) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.11.2019 (18 O 141/19) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Automobilherstellerin anlässlich des sog. Diesel-Skandals wegen eines am 28.07.2015 gekauften Audi A5 in Anspruch, in dem der Dieselmotor der VW AG Typ EA 189 verbaut war. Durch Urteil vom 27.11.2019, auf das wegen des erstinstanzlichen Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (GA Bl. 181 ff.), hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 36.935,05 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 % seit dem 01.09.2015, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Audi A5 mit der Fahrzeug-Ident-Nummer A, zu zahlen, nebst weiteren 1.590,91 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2019. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in das der mit der Umschaltsoftware ausgestattete Motor integriert war, gegen die guten Sitten verstoßen; sie habe gewusst, dass die von ihr mit den Fahrzeugen in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen würden. Dabei habe das Gericht zugrunde zu legen, dass das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, weil es entweder durch oder mit Billigung der Mitglieder ihres Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter begangen worden sei (§ 31 BGB). Dem entsprechenden Vortrag des Klägers sei die Beklagte im Zuge einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten, namentlich indem sie dargelegt hätte, dass tatsächlich keine der oben beschriebenen Personen zu dem Kreis der Mitwisser gehört habe bzw. wer konkret die zum Einsatz der betroffenen Motoren führenden Entscheidungen getroffen habe. Eine konkrete namentliche Benennung dieser Personen habe dem Kläger nicht oblegen. Zwar habe er als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, die die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen begründeten. Dass jedoch selbst der Beklagten - jedenfalls nach ihrem Vortrag - vier Jahre nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Umschaltsoftware noch immer keine vollständigen Erkenntnisse über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in ihrem Haus vorlägen, könne nicht zu Lasten des Klägers als geschädigtem Fahrzeugkäufer gehen, der zu einer solchen Benennung offenkundig erst Recht nicht in der Lage sei. Vor diesem Hintergrund sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Verwendung der mit der Umschaltsoftware ausgestatteten Motoren nicht ohne Kenntnis bzw. Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen worden sein könne. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt u.a., das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung eines etwaigen Anspruches verneint. Darüber hinaus sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von Kenntnis und Vorsatz bei der Beklagten um die Verwendung der Umschaltlogik im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen (GA Bl. 279). Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nur Fahrzeugherstellerin, nicht aber Motorenentwicklerin sei. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt habe. Es fehle sowohl an Vortrag als auch einem Beweis für den Schädigungsvorsatz (GA Bl. 279). Auch eine sekundäre Darlegungslast treffe die Beklagte nicht (GA Bl. 280). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.11.2019 – Az. 18 O 141/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt die Verspätung neuen Vorbringens. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus § 826 BGB liegen nicht vor. Ein sittenwidriges Handeln der Beklagten, getragen von dem Vorsatz, einen anderen zu schädigen, ist weder schlüssig dargetan noch anderweit ersichtlich. Ein Autohersteller haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Käufers, wenn dieser Fahrzeughersteller entsprechend einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielt. Denn eine solche Täuschung ist mit einer Täuschung der Fahrzeugkäufer gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn 16 ff.; vgl. ebenso Senat, Urteile vom 10.11.2021 – 22 U 191/20 - und vom 13.10.2021 – 22 U 181/20). Soweit indessen wie im Streitfall die Haftung des Fahrzeugherstellers, der jedoch im Gegensatz zu seiner Konzernmuttergesellschaft nicht zugleich auch Motorenentwickler und damit nicht selbst Urheber der fraglichen strategischen Entscheidung ist, in Rede steht, bedarf es auch der Feststellung, dass gerade der beklagte Hersteller und nicht nur die Muttergesellschaft, die Strategieentscheidung über die Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes in Ansehung der eigenen Fahrzeuge getroffen hat oder dass die verantwortlichen Personen der Muttergesellschaft auch für die Beklagte insoweit handelten (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, Rn 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. 08.2021 – 7 U 130/20 –, juris). Alternativ käme eine Haftung in Betracht, wenn die für die Beklagte handelnden Personen von der Funktionsweise der Motorsteuerung, die auf die Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes abzielte, wussten und in Kenntnis dieses Umstandes den Motor in ihre Fahrzeuge einbauen und diese verkaufen ließen (BGH a.a.O. Rn 21). Wendet man auf den Vortrag zur Kenntnis der handelnden Personen die Grundsätze der nach § 138 Abs. 2 ZPO zu begründenden sekundären Darlegungslast an, so setzt dies voraus, dass der Umfang der gegenseitigen Darlegungen die Anwendung rechtfertigt. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179, Rn 36; vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn 17). Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine (klägerseits behauptete) Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteile vom 08.03.2020 - VI ZR 505/19, Rn 28; vom 30. 07.2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18; vom 25. 05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 38 f.; vom 22. 02.2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 47; vom 18. 01.2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 26 ff m.w.N.). Im Fall der in zahlreichen Parallelverfahren auch vom Senat bejahten Haftung der Konzernmutter der Beklagten war allerdings unproblematisch deren eigene grundlegende strategische Entscheidung festzustellen, die Software mit Umschaltlogik zu entwickeln und in Verkehr zu bringen. Ausgehend davon oblag der Muttergesellschaft die sekundäre Darlegungslast zu der Frage, wer im Unternehmen die Entscheidung über den Einsatz der Software traf und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. An der Darlegung einer entsprechenden sittenwidrigen Entscheidung des Unternehmens der Beklagten (Konzerntochter) fehlt es hier aber, soweit lediglich unstreitig ist, dass sie Motoren ihres Mutterkonzerns bezog und diese einbaute, die Kenntnis der Beklagten um die Umschaltlogik dagegen weder schlüssig dargetan, unstreitig oder unter tauglichen Beweis gestellt ist. Nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien war die Beklagte nicht an der Entscheidung der VW AG zur Entwicklung und zum Einbau der Motorsteuerungssoftware zum EA 189 beteiligt. Der Kläger hat zwar ursprünglich behauptet, die Beklagte sei auch „Motorenentwicklerin“, hat aber zu keinem Zeitpunkt näher hierzu vorgetragen, sondern lediglich die Relevanz der Motorenentwicklereigenschaft bestritten (GA Bl. 160), nachdem die Beklagten demgegenüber konkret dazu vorgetragen hatte (v.a. GA Bl. 321 ff.), dass nicht sie, sondern der VW-Mutterkonzern Motorenentwickler ist (was im Übrigen mit dem übereinstimmt, was dem Senat bislang aus zahlreichen anderen Verfahren aus dem Dieselabgasskandal betreffend AUDI-Fahrzeuge dienstlich bekannt geworden ist und so auch im Tatbestand des Urteils des BGH vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 festgehalten wird). Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass sie den Motor nicht entwickelt hat und auch keinerlei Verantwortung für die Entwicklung des Motors im Konzern hatte. Selbst wenn man insoweit eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten zu ihrer Rolle im Entwicklungsprozess des Motors annähme, so hätte sie ihrer Darlegungslast hinsichtlich der (fehlenden) Motorenentwicklereigenschaft genügt. Die Beklagte hat sehr konkret und unter Zeugenbeweisantritt ausgeführt, dass es gerade keinen Informationsaustausch über die Software („Bedatung“) des EA 189 mit Audi gab, sondern dass nur nach 5 Grundparametern variierende Modelle von VW mit jeweiligen Softwarevarianten ausgestattet gewesen seien, wobei die VW AG für jede Variante eine Zulassungsmatrix festgelegt habe (GA Bl. 330). Nach Abschluss der Entwicklung durch die VW AG sei die Software „systemisch so verriegelt worden“, dass danach im Produktionsprozess kein Einfluss mehr darauf genommen hätte werden können (GA Bl. 331). Die Beklagte habe weder Einfluss auf die Programmierung gehabt, noch einen Einblick darin oder die entsprechenden Codes gekannt (GA Bl. 331 f.). Selbst bei den sog. Längskonzepten habe sie lediglich die Getriebesteuerung programmiert, nicht dagegen die Antriebsmodule. Der Kläger hat hierzu nichts Substantielles erwidert. Dass die Beklagte im Übrigen schon aufgrund des Bezuges der Motoren zwangsläufig auch die Funktionsweise der Motorsteuerung zumindest kannte und sich ungeachtet dieser Kenntnis zum Einbau des Motors entschied, ist im Streitfall nicht hinreichend dargelegt und ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Maßgebliche Umstände könnten eine Mitarbeit der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter an der Entwicklung bei der VW AG, ein Informationsaustausch zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft über die Strategie zu den Grenzwerten oder eine eigene Überprüfung der Beklagten in Bezug auf die Motorsteuerung sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, Rn. 30). Voraussetzung der Haftung wäre in jedem Fall, dass Mitarbeiter der Beklagten, für die eine Haftung der Beklagten nach § 31 BGB begründet ist, die Unzulässigkeit der Motorsteuerungssoftware kannten. Die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Kenntnis des Vorstandes gerade der Beklagten müssen also über das bloße Verwenden eines von der Muttergesellschaft entwickelten Motors – ohne Kenntnis der Softwarefunktionen – hinausgehen. Der Vortrag des Klägers, der zwischen den verschiedenen Konzernunternehmen nicht stringent unterscheidet (GA Bl. 161), beschränkt sich zum Kenntnisstand der Verantwortlichen auf pauschale Allgemeinplätze ohne konkrete Bezugnahme auf konkretes Wissen gerade der Verantwortlichen der Beklagten (und nicht ihrer Konzernmutter). Soweit der Kläger ausführt, nach „immer neuen Enthüllungen“ sei „mittlerweile davon auszugehen, dass alle Vorstände der vorliegend in Betracht kommenden Autokonzerne Audi, VW, und Porsche selbst von Anfang an über den heimlichen Einsatz von unerlaubter Software unterrichtet waren. Alles andere wäre mittlerweile eine völlig auszuschließende naive Betrachtungsweise“ (GA Bl. 7), handelt es sich nur um vage Mutmaßungen, deren Tatsachengrundlage hinsichtlich der in Bezug genommenen Strafverfahren zudem nicht folgerichtig vorgetragen ist. Die in Bezug genommenen strafrechtlichen Ermittlungen betreffen nämlich (v.a., soweit auf die Anklage vom 31.07.2019 abgestellt wird) das Strafverfahren gegen insbesondere den früheren Vorstandsvorsitzenden B, allerdings nicht wegen des hier streitgegenständlichen Motors EA 189, sondern wegen des vorliegend nicht in Rede stehenden Audi V6 Motors (GA Bl. 344), der nach Bekanntwerden des Dieselskandals trotz Betroffenheit hiervon immer noch vertrieben worden sein soll. Belastbare Erkenntnisse dazu, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens greifbare Erkenntnisse erzielt worden wären, dass der Vorstand der Beklagten bereits zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt über die Umschaltlogik auch im EA189 informiert war, hat weder der Kläger schlüssig vorgetragen noch ist es anderweit ersichtlich. Im Ergebnis dasselbe gilt für den späteren Vorstandsvorsitzenden des VW-Konzerns Winterkorn, der zeitweise auch Mitglied im Vorstand der Beklagten war. Dass er indes konkret zu einem Zeitpunkt, zu dem er der Beklagten angehörte, die Umschaltlogik kannte, ist weder konkret und schlüssig behauptet, noch anderweitig ersichtlich. Ohne Erfolg vertritt der Kläger die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe nunmehr entschieden, ein Kläger genüge seiner Darlegungslast bereits dadurch, dass er behaupte, zumindest ein Verantwortlicher bei AUDI sei von Anfang an von unerlaubter Software unterrichtet gewesen. Das hat der Bundesgerichtshof – so – ersichtlich nicht entscheiden. Vielmehr hat er im Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20, VII ZR 38/21, ausgeführt, dass das Oberlandesgericht München in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise selbständig tragend die freie tatrichterliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnen habe, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 31 BGB von der - evident unzulässigen (BGH, Beschluss vom 19. 01.2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17, VersR 2021, 388) - "Umschaltlogik" gewusst habe. Insoweit beschränkt sich die Begründung des OLG München im tragenden Punkt auf die bloße Annahme, es sei „nicht plausibel“, dass der Einsatz des Motors in einer großen Vielzahl von Fahrzeugen angeordnet werde, die beteiligten Vorstandsmitglieder sich aber nicht darüber informiert hätten, welche Eigenschaften der Motor hat und wie es gelinge, den Zielkonflikt zwischen kostengünstiger Produktion und strengen EU-Vorgaben zu Stickoxidwerten zu lösen. Inwieweit dies ausgehend vom wechselseitigen Vortrag im dortigen Fall nicht plausibel war, kann insoweit dahinstehen. Nach Einschätzung des Senats ist jedenfalls im Streitfall nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten entsprechende Erkenntnisse daraufhin erzielt hätten. Die Argumentation des OLG München mag auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage ergangen sein, doch reicht es dem Senat nicht für die Bildung einer eigenen Überzeugung aus, dass den (im Streitfall nicht konkret benannten, damals involvierten) Vorstandsmitgliedern vorgeworfen werden müsste, sie hätten sich informieren können und es deshalb auch mutmaßlich getan hätten . Soweit die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast insoweit anzuwenden wären, hätte die Beklagte dieser dadurch im Streitfall genügt, dass sie angegeben hat, wann und wie die Entscheidung über den Einsatz des Motors im streitgegenständlichen Fahrzeugmodell gefallen ist, namentlich durch Einschaltung eines sog. „Produkt-Strategie-Komitees“ (GA Bl. 333). Insoweit erscheint es allerdings unerheblich, welche Vorstandsmitglieder diesem damals angehörten ( dass Vorstandsmitglieder dabei waren, ist unstreitig). Denn es erschließt sich nicht ohne Weiteres, dass im Rahmen des Prozesses der Entscheidung über die Übernahme von Motoren der Konzernmutter der technische Softwareentwicklungsprozess bis zur Erkenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachvollzogen werden konnte und musste und dass konkreter Anlass bestanden hätte, der Konzernmutter zum damaligen Zeitpunkt zu misstrauen. Jedenfalls aber fehlt es an greifbaren und substantiierten Anhaltspunkten im Klägervortrag dafür, dass es anders gewesen wäre. Nach alledem vermag sich der Senat im Streitfall nicht die Überzeugung zu bilden, dass beim Vorstand der Beklagten bereits vor Bekanntwerden des Dieselskandals relevante Kenntnis über die Abschalteinrichtung vorgelegen hat und dass bei der Beklagten darum gleichsam eine eigene strategische Entscheidung über das stillschweigende Ausnutzen derselben getroffen worden wäre. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung nach Maßgabe der durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze zu den Voraussetzungen eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens in Dieselfällen. Berufungsstreitwert: 36.935,05 €.