Entscheidung
2 StR 599/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR599
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR599.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 599/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. August 2018, soweit es ihn betrifft, im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, sowie wegen unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat, soweit es hier von Bedeutung ist, folgende Feststel- lungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Lebensgefährte der Mutter des Angeklagten betäubte diesen im Alter von elf Jahren mit Opium, um ihn sexuell zu missbrauchen. Ein Jahr da- nach begann der Angeklagte mit dem Konsum von Alkohol im Übermaß, den er 27 Jahre lang beibehielt. In den Jahren 2000 und 2002/2003 absolvierte er Ent- zugstherapien, jedoch ohne dauerhaften Erfolg. Außerdem konsumierte er zeit- weise THC-Produkte, wobei er nach einer Phase der Abstinenz einen Rückfall erlitt, bevor er diesen Konsum vor etwa zweieinhalb Jahren einstellte. Amphe- tamin nahm er über einen Zeitraum von 25 Jahren zu sich, bis er drei Monate vor der Hauptverhandlung davon Abstand nahm. Erstmals in den Jahren 1995/1996 hörte der Angeklagte Stimmen, die nach Alkoholkonsum verschwanden. Bei Wahnvorstellungen und Alkoholintoxi- kation wurde er aggressiv. Vor etwa zehn Jahren wurde er deshalb auf Medi- kamente eingestellt. In Stresssituationen leidet er gleichwohl unter Schweiß- ausbrüchen, Kopfschmerzen und motorischen Störungen; diese Symptome rei- chen nach seiner Darstellung bis zu einem „Nervenzusammenbruch“. Wegen seiner Erkrankung nimmt er die Medikamente Amilsuprid, Mitrazepam, Zopiclon und Dominal. 2 3 4 - 4 - b) Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2017 kaufte der An- geklagte von dem Mitangeklagten P. in 24 Fällen jeweils 200 g Amphetamin, danach bis zum 20. September 2017 in zehn Fällen je 50 g Amphetamin. Die Hälfte des Amphetamins konsumierte er selbst, den Rest verkaufte er gewinn- bringend. 2. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB verneint. Die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat es bejaht. a) Die Strafkammer ist bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB dem gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, der eine Abhängigkeit des Angeklagten von Amphetamin angenommen, aber weder eine rauschunab- hängige Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit noch eine akute Intoxika- tion zur Tatzeit festgestellt hat. „Darüber hinaus sei auch durch die psychoti- sche Erkrankung die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in einer für § 20 StGB relevanten Art und Weise beeinträchtigt gewesen.“ Diesen Einschätzun- gen des Sachverständigen, welcher der Strafkammer „langjährig als besonders erfahren bekannt“ ist, hat sie sich „aufgrund eigener Prüfung und infolge des Eindrucks“ von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angeschlossen. b) Bei der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt ist das Landgericht ebenfalls dem Gutachten des Sachverstän- digen gefolgt, der ausgeführt hat, die dreimonatige Abstinenz des Angeklagten vor der Hauptverhandlung spreche nicht gegen einen Hang zum Konsum be- rauschender Mittel im Übermaß. „Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob eine Sucht nachhaltig erfolgreich bekämpft wurde, erst nach einem längeren Zeitraum beurteilen lasse, in dem auch Krisensituationen 5 6 7 8 - 5 - – die häufig zu einem Rückfall führen – eingetreten seien.“ Zur Erfolgsaussicht der Maßregel hat die Strafkammer angemerkt, „dass der Angeklagte bislang noch keine umfassenden Therapieversuche zur Beseitigung sämtlicher Abhän- gigkeiten unternommen hat, weshalb eine hinreichend positive Therapieprog- nose bejaht werden“ könne. II. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, jedoch ist der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft. 1. Das Landgericht hat das Fehlen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausreichend belegt. a) Der Tatrichter hat die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Schließt er sich – wie hier – dem Sachverständigen an, muss er zu- mindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 2 StR 314/15). Daran fehlt es hier. Schon die genaue Diagnose der psychischen Erkrankung des Angeklag- ten ist im Urteil nicht mitgeteilt worden. Wann und in welcher Weise deren Symptome weiter aufgetreten sind, nachdem erstmals in den Jahren 1995/1996 ein Stimmenhören festgestellt wurde, ist ihm ebenfalls nicht zu entnehmen. Wie der Krankheits- und Behandlungsverlauf sich seither gestaltet hat, wird nur mit Hinweis auf eine vor etwa zehn Jahren langwierig durchgeführte Einstellung des Angeklagten auf Medikamente und durch die Angaben des Angeklagten zu 9 10 11 12 - 6 - Reaktionen auf Stressereignisse angedeutet. Allein die Bezeichnung der vom Angeklagten eingenommenen Medikamente gestattet es dem Revisionsgericht nicht, die zur Tatzeit vorhandene Krankheitssituation nachzuvollziehen. Insge- samt wird die Behauptung, dass „auch durch die psychotische Erkrankung die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in einer für § 20 StGB relevanten Art und Weise beeinträchtigt gewesen“ sei, nicht nachprüfbar erklärt und belegt. b) Abgesehen davon bestehen Bedenken, ob das Landgericht bei Beur- teilung der Schuldfähigkeit den Anforderungen an die gebotene eigenverant- wortliche tatgerichtliche Prüfung der Ausführungen des psychiatrischen Sach- verständigen genügt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 297/12, NJW 2013, 181, 182; Beschluss vom 28. September 2016 – 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37, 38). Es gibt die Ausführungen des Sachverständi- gen verkürzt wieder. Konkrete Erwägungen, die erkennen ließen, dass sich die Strafkammer selbst mit der Prüfung einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit näher befasst hat, sind den Urteilsgründen nicht zu ent- nehmen. Die Bemerkung, dass der Sachverständige dem Gericht als langjährig erfahrener Gutachter bekannt sei, ist demgegenüber hier nicht ausreichend (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 1608). Auch der persön- liche Eindruck der Richter vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nach dreimonatigem Verzicht auf den Konsum von Amphetamin kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen zum Hemmungs- vermögen des Angeklagten zur Tatzeit nicht ersetzen. c) Der Senat kann unbeschadet des gestreckten Tatbestands des uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der lang andauernden Tatserie nicht endgültig ausschließen, dass der Strafausspruch auf den Rechts- fehlern bei der Prüfung des § 21 StGB beruht. Wahnerkrankungen können aus- 13 14 - 7 - nahmsweise auch bei einem Residualzustand zu einer erheblichen Beeinträch- tigung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. Kröber/Lau in Kröber/Dölling/Ley- graf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 312, 326 f.). Die Möglichkeit einer Anwendung von § 20 StGB kann dagegen sicher ausge- schlossen werden. 2. Die Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB ist ebenfalls nicht rechts- fehlerfrei begründet worden. Dabei kann offenbleiben, ob die Feststellung eines im Urteilszeitpunkt vorhandenen Hangs des Angeklagten zum Konsum berau- schender Mittel im Übermaß rechtsfehlerhaft ist. Jedenfalls ist die Prognose einer konkreten Aussicht auf einen Therapieerfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB rechtlich zu beanstanden. Die Therapierbarkeit eines Täters darf nicht von vornherein als gegeben angesehen werden. Das Gesetz ermächtigt den Tatrichter zur Anordnung der Maßregel nur unter der Voraussetzung, dass dieser sich auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage davon überzeugt hat, es bestehe die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90, 4/91 u.a., BVerfGE 91, 1, 30). Die Anordnungsprognose muss mit dem Vorhandensein von im Einzelnen zu bezeichnenden konkreten Umständen begründet werden (vgl. SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 64 Rn. 18). Mit dem bloßen Hinweis auf die Tatsache, dass der Angeklagte noch keine umfassende Therapie auch hinsichtlich der bereits überwundenen Sucht- varianten erfahren hat, ist die Strafkammer den Anforderungen, die an die Be- jahung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht geworden. Zwar handelt es sich um einen prognosegünstigen Umstand. Dieser kann aber die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht in einem Fall nicht alleine belegen, in dem – wie hier – auch prognoseungünstige Faktoren vor- 15 16 17 - 8 - handen sind. Das betrifft etwa den früheren wiederholten Rückfall des Ange- klagten in den Alkoholkonsum nach Entziehungstherapien, seinen zeitweiligen Rückfall in den THC-Konsum und seinen insgesamt 25 Jahre andauernden Amphetaminkonsum, der sich bei der Begehung der abgeurteilten Taten aus- gewirkt hat. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht nahezu von selbst, dass die Maßregel geeignet ist, den Angeklagten für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren. Zur rechtsfehlerfreien Prognose bedarf es vielmehr einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900), einschließlich der Frage seiner Thera- piebereitschaft. An der erforderlichen Gesamtschau fehlt es im angefochtenen Urteil. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg