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Urteil

24 Ks 7/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0131.24KS7.23.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213 StGB

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213 StGB Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO) A. Prozessuales Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. Feststellungen I. Zur Person Die heute 35 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1988 in A, K, geboren. Sie ist gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer vier Jahre jüngeren Schwester B in einer Wohnwagensiedlung in C aufgewachsen. Die Angeklagte besuchte acht Jahre lang die Grundschule. Danach wechselte sie auf die weiterführende Schule, die sie allerdings nur zwei bis drei Jahre besuchte, bevor sie von der Schulpflicht befreit wurde. Einen Schulabschluss hat sie nicht. Die Angeklagte ist als Kind bzw. Jugendliche wiederholt sexuell missbraucht worden. Der erste sexuelle Übergriff erfolgte durch einen Freund der Familie im Alter von elf Jahren, was sie vor ihren Eltern geheim hielt und ihr schwer zusetzte. Im Alter von etwa 14 Jahren kam es zu weiteren sexuellen Übergriffen durch Cousins. Als sie 18 Jahre alt war, wurde die Angeklagte vom Mann ihrer Tante sexuell missbraucht. Sie hat aufgrund der familiären Nähe ihrer Peiniger weder Familie noch Polizei ins Vertrauen gezogen. Die Angeklagte begann im Alter von elf Jahren Marihuana zu konsumieren. Bereits mit 13 Jahren fing sie an, auch Kokain, Speed und Ecstasy zu konsumieren. Sie begann Zigaretten zu rauchen und Alkohol zu trinken. Im Alter von 15 Jahren nahm sie erstmals Heroin, das sie zunächst nur rauchte, später auch spritzte. Die Angeklagte hat in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2011 – 2012, und 2015 mehrfach erfolglos den Versuch unternommen, sich durch Entgiftungen bzw. Therapien von ihrer Drogensucht zu befreien. Die Angeklagte entwickelte zudem eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. In den Jahren 2009 bis 2015 war die Angeklagte mit einer Frau liiert, die sie in einer Therapieeinrichtung in Südafrika kennengelernt hatte. Diese war manipulativ und tat ihr sowohl psychisch als auch physisch Gewalt an. Bei einer Gelegenheit packte sie zusammen mit einem Mann die Angeklagte und drohte, sie vom Balkon einer Wohnung in der 21. Etage zu werfen. In dieser Zeit verschlechterte sich auch der Gesundheitszustand der Angeklagten, die an Panikattacken litt und Stimmen hörte. Im Jahr 2016 trug eine weitere traumatische Begegnung zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei. Die Angeklagte war zu einem Mann ins Auto gestiegen, der sie mitnehmen sollte. Diese brachte sie aber an einen entlegenen Ort und zwang sie mit vorgehaltener Pistole zum Geschlechtsverkehr. Hiernach litt die Angeklagte immer häufiger an Panikattacken und stand Todesängste aus. Schließlich kehrte sie ihrem Heimatland vorübergehend den Rücken und floh regelrecht vor ihren Ängsten ins europäische Ausland, unter anderem nach Deutschland. In diesen Zeitraum fiel auch die hiesige Tat. Die Angeklagte kehrte unmittelbar danach zurück in die Niederlande und befand sich von Februar 2019 bis Februar 2020 in einer stationären Entgiftung und Drogentherapie, dieses Mal mit Erfolg. Hiernach begab sie sich in eine stationäre psychiatrische Therapie. Seitdem lebte sie bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache drogenabstinent und medikamentös eingestellt eigenständig in einer Wohnung und wurde im Alltag von einer sozialen Einrichtung unterstützt. Sie erhielt Leistungen nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung junger Behinderter. Die Angeklagte hat eine 2015 geborene Tochter, die mit ihrer Schwester, deren Sohn und ihren Eltern zusammenlebt. Bis zu ihrer Inhaftierung hatte die Angeklagte regelmäßigen Umgang mit ihrer Tochter. Die Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 24.04.2007 verurteilte sie die Rechtbank Utrecht wegen am 25.02.2007 verübten Einbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 09.05.2007. Die Rechtbank Den Haag verurteilte die Angeklagte am 29.03.2017 wegen am 31.01.2017 begangener Beleidigung oder Widerstands gegen eine Amtsperson zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ersatzweise 20 Tagen Haft. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 10.10.2017. Am 20.06.2017 wurde die Angeklagte von der Rechtbank Rotterdam wegen einer am 18.04.2017 verübten Beleidigung oder Widerstands gegen eine Amtsperson zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ersatzweise 20 Tagen Haft, sowie einer Geldzahlung i.H.v. 200 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 05.07.2017. Die Rechtbank Midden-Nederland setzte am 02.10.2017 eine Freiheitsstrafe von einer Woche gegen die Angeklagte fest wegen einer am 02.09.2017 verübten Gewalt gegen eine Amtsperson. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 21.06.2018. II. Zur Sache 1. Vorgeschichte a) 2017 floh die Angeklagte wie dargestellt nach einer erneuten Gewalterfahrung aus den Niederlanden ins europäische Ausland. Damit verbunden war ein weiterer Strukturverlust für die Angeklagte, die fortan auf der Straße lebte und ihren Drogenkonsum durch Betteln und Prostitution finanzierte. Im Herbst 2017 hielt sich die Angeklagte in Deutschland auf, unter anderem in D und auch in E. b) Der zur Tatzeit 42 Jahre alte Geschädigte F war ebenfalls seit vielen Jahren drogenabhängig. Er lebte zur Tatzeit alleine in einer Dachgeschosswohnung in dem Mehrfamilienhaus im -strasse 00 in E. Seine Mutter, die Zeugin G, unterstützte ihn bei der Pflege des Haushalts, indem sie regelmäßig seine Wohnung putzte und seine Wäsche wusch. c) Die Angeklagte und der Geschädigte lernten sich im November 2017 in der Drogenszene rund um den E Hauptbahnhof kennen. Die Angeklagte lebte auf der Straße und war zu dieser Zeit orientierungslos und schnell reizbar, in Notunterkünften wurde sie aufgrund ihres auffälligen Verhaltens nicht lang geduldet. In kälteren Nächten war sie mithin darauf angewiesen jemanden zu finden, bei dem sie übernachten konnte. 2. Tatgeschehen a) Am Abend des 24.11.2017 bot der Geschädigte der Angeklagten an, bei ihm zu übernachten. Die Angeklagte ging gemeinsam mit ihm in seine Wohnung und konsumierte mit ihm sowohl größere Mengen Heroin als auch Kokain. Als Gegenleistung war Geschlechtsverkehr vereinbart, der danach stattfand. Der Geschlechtsverkehr war der Angeklagten eigentlich zuwider, sie ließ ihn aber für ein Dach über dem Kopf und Drogen über sich ergehen. Im Anschluss ging die Angeklagte ins Bad, wo sie seit langem einmal wieder die Gelegenheit hatte zu duschen. b) Als sich die Angeklagte frisch gemacht hatte, legte sie sich zu dem Geschädigten ins Bett, vom Fußende aus gesehen auf die rechte Seite, der Geschädigte lag bereits auf der linken – an der Wand befindlichen – Seite des Bettes. Nachdem sich die Angeklagte auf den Rücken neben ihn gelegt hatte, wandte sich der Geschädigte ihr zu und begehrte erneut Geschlechtsverkehr. Hierbei trug er einen roten Gürtel um den Hals gebunden. Die Angeklagte, in der sich ein ungutes Gefühl breitmachte, lehnte das Ansinnen des Geschädigten ab, der es hierauf lautstark einforderte und an ihrem T-Shirt riss. Die Angeklagte fühlte sich in frühere Situationen zurückversetzt, in denen ihr sexuelle Gewalt angetan wurde, und geriet in Panik. Sie bekam mit der linken Hand einen massiven – etwa handgroßen – Salzkristallstein, der als Kerzenständer diente, zu fassen und schlug damit dem Geschädigten vier Mal auf den Kopf. Der Geschädigte, der zu diesem Zeitpunkt noch auf der linken Seite lag, war aufgrund des vorangegangenen Konsums von Heroin als auch diazepam- und clonazepamhaltigen Arzneimitteln in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt, weshalb er sich kaum gegen die schnell aufeinander folgenden Schläge zur Wehr setzte. Der Geschädigte erlitt hierdurch vier Kopfschwartenwunden oberhalb des rechten Ohrs. Durch die massive Gewalteinwirkung wurde er bewusstlos und rutschte so von der Seiten- in die Bauchlage. Die immer noch von Angst getriebene Angeklagte hingegen richtete sich auf und schlug – neben ihrem Opfer auf dem Bett knieend – zwei weitere Male mit dem Salzkristallstein auf den Hinterkopf des Geschädigten ein, der hierdurch zwei weitere Kopfschwarten-Quetsch-Risswunden erlitt. c) Im Anschluss legte die Angeklagte den Salzkristall zurück auf den Nachttisch und deckte den regungslosen Geschädigten mit einer Decke ab, verließ die Wohnung und schloss diese mit dem in der Wohnung gefundenen Schlüssel hinter sich ab. Unmittelbar im Anschluss kehrte sie zu ihrer Familie in die Niederlande zurück. 3. Nachtatgeschehen a) Nachdem die Zeugin G den Geschädigten zuvor trotz wiederholter Anrufversuche nicht erreichen konnte, begab sie sich am 26.11.2017 gegen 14:30 Uhr zu dessen Wohnung und betrat diese mit einem ihr von dem Geschädigten zuvor zur Verfügung gestellten Schlüssel. Die Wohnungstür war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor abgeschlossen. In der komplett durch Rollladen abgedunkelten Wohnung fand die Zeugin den Geschädigten bäuchlings in seinem Bett liegend vor. Nachdem der Geschädigte auf Ansprache nicht reagierte, entfernte die Zeugin die Decke und fand ihren zwischenzeitlich an einem Schädel-Hirn-Trauma verstorbenen Sohn in einer Blutlache rund um den Kopf liegend leblos vor. Die Zeugin verließ daraufhin die Wohnung und bat die Nachbarn um Hilfe, die im Anschluss an eine eigene Nachschau die Polizei verständigten. b) Nachdem an in der Wohnung des Geschädigten aufgefundenen Gegenständen (Spritzenkolben, Zigarettenendstück, Tasse, Jogginghose) durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ein vollständiges DNA-Profil einer unbekannten weiblichen Person festgestellt werden konnte, wurde dieses in die internationale Datenbank eingestellt und konnte im Jahre 2022 der Angeklagten zugeordnet werden. Die Angeklagte wurde dann aufgrund des europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 12.08.2022 am 08.02.2023 an ihrem Wohnort in den Niederlanden festgenommen und nach einem entsprechenden Auslieferungsersuchen am 03.05.2023 durch die niederländischen Behörden nach Deutschland überstellt. Seitdem befindet sie sich in Untersuchungshaft. Die internationale Rechtshilfekammer der Rechtbank Amsterdam hatte der Auslieferung am 26.04.2023 zugestimmt. C. Beweiswürdigung I. Zur Person Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten gründet die Kammer auf ihre Einlassung sowie ihre Angaben, die sie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. H während der Exploration gemacht hat und die jener in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen die Feststellungen ergänzend auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23.10.2023 sowie den niederländischen Vorerkenntnissen. III. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, soweit sich diese an die Tatnacht erinnern konnte, sowie ergänzend auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern als auch den Ausführungen der gehörten Sachverständigen. So ließ sich insbesondere das von der Angeklagten geschilderte unmittelbare Tatgeschehen mithilfe der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Professor I, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L, anhand der Blutspritzmuster verifizieren. Zudem konnte die genaue Anzahl der Schläge, an die sich die Angeklagte nicht erinnern konnte, mithilfe der rechtsmedizinischen Sachverständigen J, Ärztin am Institut für Rechtsmedizin der Universität E, nachvollzogen werden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung einer Blutprobe des Geschädigten durch das Institut für Rechtsmedizin gab zudem Aufschluss über die von diesem konsumierten Drogen. Auch insoweit deckten sich die Ergebnisse mit der Einlassung der Angeklagten. E. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. I. Tatbestand Indem die Angeklagte dem Geschädigten den schweren Salzkristallstein mindestens sechs Mal auf den Hinterkopf schlug, hat sie das tödliche Schädel-Hirn-Trauma verursacht und den Tod dabei billigend in Kauf genommen. Sie handelte auch rechtswidrig. Zwar forderte der Geschädigte von der Angeklagten besonderen Geschlechtsverkehr, der einen Gürtel um seinen Hals involvierte. Die Angeklagte hat jedoch keine Situation geschildert, in der ihr der Geschädigte Gewalt antat oder auch nur androhte. Sie fühlte sich vielmehr durch sein Ansinnen in für sie gefährliche Situationen in der Vergangenheit zurückversetzt. Einem gegenwärtigen Angriff i.S.d. § 32 StGB war sie indes nicht ausgesetzt. II. Schuld Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Sie war jedoch bei Tatbegehung vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannt ist, ist sie aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Begehung der Tat bei bestehender Einsichtsfähigkeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bestand. 1. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H, denen sich die Kammer anschließt, leidet die Angeklagte unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung in Form einer Traumafolgestörung, die in ihrer Ausprägung den Schweregrad der sonstigen schweren seelischen Störung i.S.d. vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erfüllt. Bei der Traumafolgestörung handelt es sich um eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als Folgeerkrankung der Traumatisierung durch sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter. Infolgedessen ist die Angeklagte in ihrer Affektregulation und Selbstwahrnehmung gestört, was sich auch in dissoziativen Phänomenen äußert. So kommt es bei der Angeklagten in Stresssituationen zu intensiv erlebten Affekten wie etwa Panik, die sowohl zu motorischem Stillstand („Einfrieren“) als auch aggressiven Attacken führen kann. 2. Daneben litt die Angeklagte nach den detaillierten Angaben des Sachverständigen Dr. H zur Tatzeit unter einer Schizophreniespektrumsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB, die bei Tatbegehung jedenfalls einen konstellativen Faktor darstellten. Denn mit einer psychotischen Störung geht regelmäßig auch eine Minderung der Impulskontrolle einher. Das Gleiche gilt für die enthemmende Wirkung psychotroper Substanzen. 3. Die Kammer geht – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H – davon aus, dass sich die Persönlichkeitsstörung im Zusammenspiel mit der psychotischen Störung und dem Betäubungsmittelkonsum bei Begehung der Tat erheblich auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgewirkt hat. a) Die zum Tatzeitpunkt auf der Straße lebende, medikamentös nicht eingestellte Angeklagte war ohnehin emotional labil und in der Impulskontrolle vermindert, als sich der Geschädigte nach gemeinsamem Konsum von Substanzmitteln ihr ungewollt erneut sexuell näherte. Die Angeklagte war aufgrund ihrer Traumafolgestörung auf motivationaler Ebene nicht in der Lage, adäquat mit diesem fordernden Verhalten des Geschädigten umzugehen und geriet in Panik, die sich in einem aggressiven Impulsdurchbruch äußerte. Es handelt sich um eine Symptomtat ihrer komplexen Persönlichkeitsstörung, begünstigt durch die schizophrene Grunderkrankung und den Betäubungsmittelkonsum vor der Tat. b) Hingegen spricht das Nachtatverhalten zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H gegen eine gänzlich aufgehobene Steuerungsfähigkeit. Denn die Angeklagte hat den Leichnam mit einer Decke bedeckt im Sinne eines Ungeschehenmachens und die Wohnung nicht etwa fluchtartig verlassen, sondern hinter sich ordnungsgemäß verschlossen. F. Rechtsfolgen I. Strafzumessung 1. § 212 Abs. 1 StGB sieht für den Totschlag eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Gemäß § 213 StGB beträgt die Strafe in minder schweren Fällen ein Jahr bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Ein Anwendungsfall des § 213 Alt. 1 StGB liegt ersichtlich nicht vor. Die Prüfung eines unbenannten minder schweren Falles i.S.v. § 213 Alt. 2 StGB war zunächst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagte in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, vorzunehmen. Strafmildernd war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass - sie die äußeren Tatumstände, soweit sie sich an diese erinnern konnte, als auch ihre Motivation gestanden hat, - sie ihr Handeln aufrichtig bereut, - sie kaum vorbestraft ist, - sie als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besonders haftempfindlich ist, Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass - sie mehrfach brutal die Tatwaffe gegen den Kopf des Geschädigten geführt hat, obwohl dieser keine Gegenwehr leistete. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass das Tatbild nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Es überwiegen zwar die strafmildernden Umstände. Diese wiegen aber gerade vor dem Hintergrund des hohen Ranges des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes des Lebens und der erheblichen Verletzungen des Nebenklägers nicht derart schwer, dass sie die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB rechtfertigen würden. Etwas Anderes folgt indes aus der zusätzlichen Berücksichtigung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten. Denn die Tat war Ausdruck ihrer Traumafolgestörung, sie fühlte sich durch das Zudrängen des Geschädigten in frühere bedrohliche Situationen zurückversetzt. Demnach war gemäß § 213 StGB ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren eröffnet. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. II. Maßregeln der Besserung und Sicherung 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen, da die Angeklagte bereits zwei bis drei Jahre drogenabstinent lebt, wenngleich bis vor kurzem unter Substitution. Während der Untersuchungshaft in diesem Verfahren ist indes auch das Methadon ausgeschlichen worden. 2. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist ebenso wenig angezeigt, da die Angeklagte derzeit abstinent lebt und medikamentös gut eingestellt ist. Sie lebte bis zu ihrer Inhaftierung selbständig mit geringfügiger Unterstützung in einer eigenen Wohnung und war sozial eingebunden. Es geht – auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H – keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten von ihr aus. G. Kosten Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.