OffeneUrteileSuche
Urteil

24 Ks 4/20 LG Bonn 930 Js 1091/19 K StA Bonn

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0623.24KS4.20LG.BONN93.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Sie wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Tatmesser (Asservaten-Nr.: 520-000736-009 – A.1.3. # 1) wird eingezogen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie ihre eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 213, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 52, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Sie wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Tatmesser (Asservaten-Nr.: 520-000736-009 – A.1.3. # 1) wird eingezogen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie ihre eigenen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 52, 74 StGB Gründe: A. Prozessuales Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. Feststellungen I. Feststellungen zur Person Diverse Angaben zum Lebenslauf. Die Angeklagte konsumiert weder illegale Betäubungsmittel, noch – mit Ausnahme des Konsums am Tattag – Alkohol im Übermaß. Entsprechend dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.03.2020 ist sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Der Kontakt zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger intensivierte sich im Jahr 2017 und die beiden wurden ein Paar. Sie führten zunächst eine glückliche Beziehung. Beide beabsichtigten, zu heiraten und dachten auch über eine gemeinsame Rückkehr nach Polen nach. Im Jahr 2018 wurde ihre gemeinsame Tochter M geboren. Die gemeinsame Tochter war eine Frühgeburt und musste aufgrund der Unterentwicklung des Herz-Kreislauf-Systems über einen Zeitraum von etwa einem Jahr mittels Apparaturen unterstützt werden. Wegen der Sorge bezüglich des Gesundheitszustands ihrer Tochter sowie des im Vergleich zu einem gesunden Säugling erhöhten Versorgungsaufwands fühlte sich die Angeklagte seit der Geburt permanent „müde und gestresst“. Im August / September 2019 zogen die Angeklagte und der Nebenkläger gemeinsam in die spätere Tatwohnung unter der Adresse Anschrift 1 in N. Die Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Eine der Wohnungen liegt im Erdgeschoss, zwei weitere liegen im ersten Stockwerk. Zu den Wohnungen im ersten Obergeschoss gelangt man über eine Außentreppe. Am oberen Ende der Außentreppe befindet sich im Gebäudeinneren ein kleiner Flur. Von diesem gehen sowohl die Tür zu der Wohnung des Angeklagten und des Nebenklägers, als auch zu der Wohnung von deren Nachbarn, den Zeugen H und G, ab. In unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Mehrfamilienhaus befindet sich ein kleiner Schuppen, der zu demselben Gebäudekomplex gehört und in den sich der Nebenkläger häufiger zurückzog. Zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Schuppen liegt ein Hof. Spätestens seit dem Einzug in die Tatwohnung konsumierte der Nebenkläger wiederholt erhebliche Mengen an Alkohol. Da die Angeklagte mit dem (übermäßigen) Alkoholkonsum nicht einverstanden war, benutzte der Nebenkläger mehrmals Vorwände, um die gemeinsame Wohnung „kurz“ verlassen zu können, wobei er tatsächlich wegging, um Alkohol trinken zu können und längere Zeit wegblieb. Hierbei kam es auch vor, dass er die Wohnung der Zeugen H und G aufsuchte, um mit diesen Alkohol zu trinken. Wegen des Alkoholkonsums des Nebenklägers kam es zunehmend zu Konflikten und Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger. Der Nebenkläger verlor – anders als zu Beginn der Beziehung – auch häufiger seine Beherrschung, teilweise sogar wenn das Paar Gäste zu Besuch hatte. Aufgrund dessen kam es im Zeitraum von August / September 2019 bis zum ##.##.2019 bei mindestens zwei bis drei Gelegenheiten zu Gewalttätigkeiten des Nebenklägers gegenüber der Angeklagten, unter anderem auch zu mindestens einem Schlag in ihr Gesicht. Bei mindestens einer Gelegenheit verspielte der Nebenkläger zudem das gemeinsame Haushaltsgeld in einer Spielhalle. Ende Oktober / Anfang November 2019 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Nebenkläger gegenüber der korpulenter gewordenen Angeklagten sinngemäß erklärte, „Guck mal in den Spiegel, Du dickes Schwein, wie Du aussiehst“. Diese Aussage verletzte die Angeklagte sehr, in den Folgetagen fühlte sie sich niedergeschlagen und traurig. Als ihre Freundin, die Zeugin I, sie auf ihre Traurigkeit ansprach, berichtete sie dieser von der Äußerung des Nebenklägers, erklärte dieser aber zugleich, sie sei selber schuld. Die Zeugin I „solle sie doch mal anschauen“. Insgesamt wurde die Angeklagte im Laufe der Beziehung seit der Geburt der zweiten Tochter zunehmend enttäuscht über das Verhalten des Nebenklägers, auch weil es damit einherging, dass die Versorgung der Kinder nahezu vollständig ihr oblag. Seit Mitte des Jahres 2019 litt die Angeklagte zudem zusätzlich unter erheblichen Vaginalblutungen. Sie war insoweit besorgt, die Blutungen könnten auf einer gynäkologischen Krebserkrankung beruhen. Wegen der Blutungen unterzog sie sich am ##.##.2019 einer ambulanten gynäkologischen Operation unter Vollnarkose. Als sie am Abend des Tages zurück nach Hause kam, fühlte sie sich „sehr schlecht“ und verblieb den Rest des Tages im Bett. Neben den Schmerzen bestand bei der Angeklagten eine gewisse Anspannung, da ihr zu diesem Zeitpunkt noch kein (negatives) Ergebnis der Gewebeproben vorlag. Am Morgen des ##.##.2019 fühlte die Angeklagte sich wieder deutlich besser. Da ihre ältere Tochter an diesem Tag keine Schule hatte, verbrachte die Angeklagte den Vormittag mit beiden Töchtern in der gemeinsamen Wohnung und erledigte Hausarbeiten. Gegen Mittag kam der Nebenkläger nach Hause. Zunächst aß die Familie gemeinsam, anschließend sahen sie fern und die Angeklagte und der Nebenkläger unterhielten sich währenddessen über ihre Planungen bezüglich der anstehenden Weihnachtsfeiertage. Beide kamen überein, dass sie einen Weihnachtsbaum kaufen wollten, den sie auf ein kleines Schränkchen stellen wollten. Da sie selber über kein geeignetes Schränkchen verfügten, erklärte der Nebenkläger, er werde die Nachbarn, die Zeugen H und G, fragen, ob diese „eins übrig hätten“ und ihnen dieses über Weihnachten leihen könnten. Anschließend ging er zur Wohnung der Nachbarn und fragte diese nach einem Schränkchen. Nach kurzer Zeit kam er wieder und die Angeklagte und der Nebenkläger schauten weiter fern. Nach einer Weile erklärte der Nebenkläger, er müsse „wegen des Schränkchens nochmal zu den Nachbarn rüber“. Die Angeklagte wurde hierüber wütend, weil sie vermutete, der Nebenkläger wolle wieder einmal einen Vorwand nutzen, um mit den Nachbarn Alkohol trinken zu können. Hierdurch kam es zum Streit der beiden. Im Zuge dessen warf der Nebenkläger der Angeklagten vor, „ihr ginge es doch immer nur um das Geld“. Um diesen Vorwurf zu entkräften, entnahm die Angeklagte sämtliche Geldscheine – insgesamt ein Betrag von etwa 200,00 Euro, bei dem es sich sowohl um Haushaltsgeld für die Weihnachtseinkäufe, als auch ihr eigenes Geld handelte – aus ihrem Portemonnaie und gab sie dem Nebenkläger. Dieser nahm das Geld an sich und verließ daraufhin die Wohnung. Vor der Wohnung traf der Nebenkläger die Zeugen H und G. Diese beabsichtigten, in eine Spielhalle nach O zu fahren. Sie fragten den Nebenkläger, ob dieser mitkommen wolle. Dieser stimmte spontan zu. Die drei machten sich sodann auf den Weg nach O. Dies bemerkte die Angeklagte jedoch nicht. Die Angeklagte wandte sich, nachdem der Nebenkläger die Wohnung verlassen hatte, zunächst ihren Töchtern zu und spielte mit ihnen. Nachdem eine gewisse Zeit vergangen war, ließ die Wut der Angeklagten über das Verhalten des Nebenklägers nach. Da sie davon ausging, dass der Nebenkläger sich in dem Schuppen des Gebäudekomplexes befand, in den er sich auch nach Streitigkeiten häufiger zurückzog, ging sie dorthin, um sich mit dem Nebenkläger zu versöhnen und ihn wieder in die gemeinsame Wohnung zu bitten. Im Schuppen angekommen, stellte sie indes fest, dass sich der Nebenkläger dort nicht aufhielt. Sie kehrte daher in die gemeinsame Wohnung zurück und rief mit ihrem Mobiltelefon um 20:22 Uhr den Nebenkläger an, um zu fragen, wo er sich aufhalte und ob er nicht zurückkommen wolle. Der Nebenkläger erklärte daraufhin, dass er mit seinen „Kumpels“, den Zeugen H und G, in einer Spielhalle in O sei, was auch tatsächlich zutraf. Zudem vermittelte er der Angeklagten den Eindruck, dass er vorerst dort bleiben und nicht nach Hause kommen wolle. Da der Nebenkläger in der Vergangenheit bereits bei mindestens einer Gelegenheit das gemeinsame Haushaltsgeld in einer Spielhalle verspielt hatte, befürchtete die Angeklagte, dass es wiederum hierzu kommen und er das soeben übergebene angesparte Geld für die Weihnachtstage „verzocken“ werde. Außerdem ging sie davon aus, dass der Nebenkläger wieder Alkohol trank. Hierdurch wurde sie wütend und innerlich unruhig. Nachdem der Nebenkläger das Telefonat beendet hatte, beschloss die Angeklagte, aufgrund ihrer Enttäuschung und Wut über das Verhalten des Nebenklägers, die restlichen Alkoholbestände in der Wohnung selbst auszutrinken. Sie trank im Laufe des Abends sodann Bier und Whiskey-Cola sowie weitere – nicht näher feststellbare – alkoholische Getränke. Wann die Angeklagte welche alkoholischen Getränke in welchen Mengen trank, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwischen 20:43 Uhr und 20:44 Uhr versuchte die Angeklagte sodann erneut vier Mal den Nebenkläger telefonisch zu erreichen, jedoch erfolglos. Daraufhin sandte sie ihm um 20:44 Uhr über den Messenger-Dienst WhatsApp in polnischer Sprache folgende Nachricht: „Bist du nicht imstande, den Hörer abzunehmen?“ Anschließend versuchte die Angeklagte zwischen 20:44 Uhr und 20:51 Uhr erneut fünf Mal den Nebenkläger telefonisch zu erreichen, hiervon drei Mal erfolglos. Bezüglich des Inhalts des 56-sekundenlangen Telefonats um 20:46 Uhr und des elf-sekundenlangen Telefonats um 20:51 Uhr konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Spätestens nach diesen Anrufversuchen hatte die Angeklagte das Gefühl, dass „es so nicht weitergehen könne“. Ihr kam der Gedanke, dass die Beziehung zu dem Nebenkläger keinen Sinn mehr ergebe, weil er zu viel trinke und Geld verspiele und beide sich deswegen immer stritten. Sie kam deshalb zu dem Entschluss, dass die beiden sich besser trennen sollten, als sich immer weiter zu verletzen. Aufgrund dessen sandte die Angeklagte dem Nebenkläger zwischen 20:52 Uhr und 20:53 Uhr per WhatsApp folgende Nachrichten in polnischer Sprache: „Du hast das gewählt, was du immer wolltest…“ „Ich will dich nicht mehr sehen“ „Du hast alles kaputt gemacht“ Sodann versuchte sie um 21:15 Uhr sowohl den Nebenkläger als auch den Zeugen H, von dem sie wusste, dass er mit dem Nebenkläger unterwegs war, telefonisch zu erreichen. Zwischen 21:16 Uhr und 21:37 Uhr folgten 31 weitere Anrufversuche der Angeklagten bei dem Nebenkläger. Bis auf zwei Anrufversuche um 21:30 Uhr und 21:35 Uhr waren die Versuche erfolglos. Bezüglich des Inhalts der geführten Telefonate konnte die Kammer wiederum keine Feststellungen treffen. Zwischenzeitlich sandte der Nebenkläger der Angeklagten um 21:18 Uhr ein Lichtbild aus einem Lokal namens „$“. In ihrer Wut darüber, dass der Nebenkläger „saufe“ und das gemeinsame Geld verspiele und zudem ihre Anrufe nicht mehr annahm, schickte die Angeklagte um 21:32 Uhr sowie zwischen 21:54 Uhr und 22:11 Uhr folgende Nachrichten in polnischer Sprache über WhatsApp an den Nebenkläger: „Was treibst du jetzt?“ „Bist du stinkig, dass ich Dich störe?“ „Du Hurenbock hast gezeigt, wozu du fähig bist“ „Zum wiederholten Mal“ „Du wolltest das, was du hast“ „Leb wohl du Mistkerl“ „Leb wohl“ „Du hast es selbst dazu gebracht“. Um 22:19 Uhr wandte sich die Angeklagte über WhatsApp in polnischer Sprache mit folgender Nachricht an ihre Freundin, die Zeugin I: „I, ich bitte für alles um Verzeihung, schreib mich nicht ab“ Anschließend kam es zu folgendem Chatverlauf zwischen den beiden: I: „warum sollte ich dich abschreiben und wofür bittest du um Verzeihung?“ „Was ist los?“ „Ich verstehe nicht, warum du aufgelegt hast“ Angeklagte: „Ich bitte um Verzeihung“ I: „Reden wir?“ Angeklagte: „Nein I.. lebe wohl und ich bitte dich für alles um Verzeihung“ „Du bist so lieb“ I: „Was soll das lebe wohl“ „Fängst du wieder an?“ „Warum hast du angerufen, wenn du gar nicht mit mir reden willst?“ Bis 22:48 Uhr kam es zudem zu 35 weiteren erfolglosen Anrufversuchen der Angeklagten bei dem Nebenkläger. Zudem versuchte sie 25 Mal den Zeugen H telefonisch zu erreichen. Da diesem die Nummer der Angeklagten nicht bekannt war und er diese daher auf dem Display keiner bekannten Person zuordnen konnte, nahm er die Anrufe nicht entgegen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt packte die Angeklagte aus Wut über den Nebenkläger dessen Bekleidung in einen Koffer sowie in Tüten und warf diese in den Hof beziehungsweise stellte den Rest auf die Außentreppe. Hierdurch wollte sie dem Nebenkläger zeigen, dass sie sich von ihm nicht so behandeln lasse und sie ihn nicht wiedersehen wolle. Um 22:56 Uhr versuchte die Angeklagte letztmalig, den Nebenkläger telefonisch zu erreichen. Anschließend telefonierte sie von 22:56 Uhr an circa 19 Minuten mit der Zeugin I. Während des Telefonats weinte die Angeklagte. Von sich aus sagte sie kaum etwas. Nur auf Nachfrage der Zeugin I berichtete sie nach und nach, dass der Nebenkläger weggegangen sei. Er habe zuvor Geld von ihr genommen, sie – die Angeklagte – befürchte, er werde dieses verspielen. Sie habe die ganze Zeit versucht, ihn anzurufen, aber er ginge nicht dran. Es sei „so schwer für sie“. Auf die Frage der Zeugin I, aus welchem Grund sie der Angeklagten verzeihen sollte, erhielt sie keine Antwort. Die Zeugin I versuchte daraufhin, die Angeklagte zu beruhigen und gab ihr den Rat, nicht auf den Nebenkläger zu warten, sondern sich hinzulegen. Nach dem Telefonat kam es noch zu folgendem Chat zwischen den beiden: I: „Lege dich zu P und schlaft ohne Weinen und Angst ein. Wieg sie in den Schlaf und sag ihr, dass du sie liebst und alles tun wirst, damit sie glücklich ist“ Angeklagte: „Gute Nacht I“ I: „Schlaft ruhig“ „Morgen rufe ich an“ „darf ich den Q anrufen?“ 2. Tatgeschehen Als der Nebenkläger gemeinsam mit den Zeugen H und G zu dem Objekt zurückkehrte, sah er seine in der Umgebung verteilten Gegenstände. Er erklärte seinen Begleitern daraufhin, er werde noch „draußen eine rauchen“ und anschließend die Sachen aufräumen. Die Zeugen boten dem Nebenkläger an, er könne diese Nacht in ihrer Wohnung übernachten. Der Nebenkläger lehnte das Angebot jedoch ab, da er in die Wohnung zurückkehren wolle. Daraufhin gingen die Zeugen in ihre Wohnung im ersten Obergeschoss. Dort aßen sie einen Kebab, den sie sich aus O mitgebracht hatten. Der Nebenkläger verblieb zunächst im Hof und begab sich dann über die Außentreppe in den Flur im ersten Obergeschoss des Objekts. Dort befindet sich zwischen den Wohnungseingangstüren der Wohnungen der Angeklagten sowie des Nebenklägers und der Wohnung der Zeugen H und G ein kleines Schuhregal. Auf dieses setzte sich der Nebenkläger. Die Angeklagte bemerkte, dass sich im Flur vor der Wohnung Jemand befand. Sie öffnete die Wohnungseingangstür von innen und sah den Nebenkläger im Flur auf dem Schuhregal sitzen. Dieser schaute in ihre Richtung. In dem Moment bekam die Angeklagte Angst, er werde zu ihr in die Wohnung kommen und sie – wie schon mehrfach im alkoholisierten Zustand – schlagen. In ihrer Angst lief sie in die Küche. Dort ergriff sie ein Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm und einem schwarzen Griff. Mit diesem Messer bewaffnet lief sie erneut zur Wohnungstür, öffnete diese, trat in den Flur und versetzte dem Nebenkläger dort mit dem Messer unvermittelt einen Stich in den Brustkorb, um seine Rückkehr in die Wohnung und die befürchteten Schläge zu verhindern sowie ihn gleichzeitig für sein rücksichtsloses Verhalten zu bestrafen. Hierbei erkannte sie die Möglichkeit des Todeseintritts und nahm diesen billigend in Kauf. Anschließend lief sie zurück in ihre Wohnung, schloss die Tür und begab sich in ihr Schlafzimmer. Dort setzte sie sich mit ihren Töchtern auf das Bett. Das Messer ließ sie im Sitzen hinter sich fallen. Der Nebenkläger erlitt eine äußerlich etwa vier Zentimeter lange Stichverletzung in der rechtsseitigen Brustregion unmittelbar unterhalb des rechten Schlüsselbeins. Der Stichkanal verlief von unten außen nach oben innen durch den Ansatzknorpel der zweiten Rippe. Durch die Stichverletzung kam es zu einer Durchtrennung eines arteriellen Gefäßes, der Arteria thoracica interna, mit Eröffnung des Brustfelles beziehungsweise der Brusthöhle und dem nachfolgenden Eindringen von Blut und Luft in die rechte Brusthöhle. Hierdurch kollabierte die Lunge des Nebenklägers, sein Kreislauf wurde instabil. In der Folge wurde die Anlage einer Thoraxdrainage erforderlich. Darüber hinaus erlitt der Nebenkläger durch die Durchtrennung der Arterie einen ausgeprägten Blutverlust. Sein Hämoglobin sank auf 6,07 ab, er erhielt insgesamt vier Bluttransfusionen (jeweils zwei Erythrozyten- beziehungsweise Blutplasmakonzentrate). Durch die Verletzungen bestand für den Nebenkläger akute Lebensgefahr. Abwehrverletzungen wies der Nebenkläger nicht auf. Zur Tatzeit hatte der Nebenkläger eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille. Die Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille. 3. Nachtatgeschehen a) Unmittelbar nachdem die Angeklagte den Flur in Richtung ihrer Wohnung verlassen und die Wohnungstür von innen geschlossen hatte, schleppte sich der Nebenkläger zur Tür der Wohnung der Zeugen H und G und klopfte an dieser. Der Zeuge H ging daraufhin zur Tür und öffnete diese. Der Zeuge G war ihm mit geringem Abstand gefolgt. Im Flur erblickten beide den Nebenkläger, der sich die Hand vor den rechten Brustkorb hielt und sinngemäß erklärte: „Ruft den Krankenwagen, sie hat mich mit dem Messer gestochen.“ Anschließend sackte er sofort in sich zusammen und kam auf dem Fußboden zum Liegen. Der Zeuge H wählte daraufhin um 23:25 Uhr mit seinem Mobiltelefon die Notrufnummer 112. Der Notruf ging bei der Leitstelle für den Rettungsdienst des Kreises O ein. Der Zeuge H versuchte dem Mitarbeiter der Leitstelle zu erklären, dass in dem Objekt Anschrift 1 in N wegen einer Stichverletzung ein Rettungswagen benötigt werde. Der Mitarbeiter konnte den Zeugen aber aufgrund dessen mangelnder Deutschkenntnisse nicht hinreichend verstehen. Daraufhin lief der Zeuge H zu der Wohnung der Zeugen L im Erdgeschoss des Hauses und klingelte dort „Sturm“. Als die Nachbarn öffneten, hielt der Zeuge H der Zeugin L das Telefon hin und erklärte, sie solle einen Rettungswagen zu der Adresse bestellen, was diese auch tat. Zudem berichtete der Zeuge H den Zeugen L, die Angeklagte habe versucht, den Nebenkläger abzustechen. Während der Zeuge H sich bei den Eheleuten L befand, kümmerte sich der Zeuge G um den Nebenkläger. In dieser Zeit öffnete die Angeklagte noch einmal von innen die Wohnungseingangstür und trat einen Schritt in den Flur. Dort erklärte sie auf polnisch „es ist durch ihn“, was sinngemäß übersetzt bedeutet „Er ist selber schuld“. Anschließend ging sie wieder in ihre Wohnung und schloss die Tür hinter sich. b) Um 23:32 Uhr rief die Angeklagte erneut die Zeugin I an. Auch während dieses Telefonats weinte sie. Sie berichtete der Zeugin, der Nebenkläger sei zurückgekommen. Sie habe jetzt die Tür abgeschlossen und würde sich hinlegen. Auf die Frage der Zeugin I, was passiert sei, antwortete die Angeklagte „nichts, I“. c) Über die Leitstelle erhielten die Polizeibeamten PKin D und POK F den Auftrag, wegen einer „durch einen Messerangriff schwer verletzten Person“ zum Einsatzort Anschrift 1 in N zu fahren. In der Nähe des Objekts wartete bereits der Rettungswagen auf die Beamten. Gemeinsam begaben sie sich zum Einsatzort. Im Hof nahmen die Einsatzkräfte größere Mengen an „Hausrat“ wahr. Anschließend begaben sie sich in den Flur des ersten Obergeschosses des Mehrfamilienhauses. Dort fanden sie den Nebenkläger sowie die Zeugen H und G vor. Der Zeuge POK F nahm bei dem Nebenkläger eine Stichverletzung im Brustbereich wahr und dachte „das sieht nicht gut aus“. Während der Notarzt und die Mitarbeiter des Rettungsdienstes den Nebenkläger versorgten, erklärten die Zeugen den eingetroffenen Beamten, dass sich in der Wohnung der Angeklagten „eine Frau mit einem Messer befinde“. Der Zeuge POK F klopfte daraufhin an der Wohnungstür. Nach einiger Zeit öffnete die ältere Tochter der Angeklagten, P, die Tür. Sie erklärte dem Zeugen POK F, dass ihre Mutter sich gemeinsam mit ihrer kleinen Schwester im Schlafzimmer befinde. Anschließend führte sie die Beamten zu ihrer Mutter in das Schlafzimmer, die dort auf dem Bett mit ihrer jüngeren Tochter saß. Die Beamten legten der Angeklagten aus Gründen der Eigensicherung Handfesseln an und durchsuchten sie nach (weiteren) gefährlichen Gegenständen. Kurz nach dem ersten Streifenwagen traf ein zweiter Streifenwagen am Tatort ein, der mit den Zeugen PHK C und PK R besetzt war. Der Zeuge PHK C kümmerte sich im weiteren Verlauf um die ältere Tochter der Angeklagten. Die Zeugin PKin D belehrte die Angeklagte über ihre Rechte als Beschuldigte. Zunächst machte diese keine Angaben. Im weiteren Verlauf erklärte sie jedoch, sie habe Angst vor dem Nebenkläger gehabt. Sie sei in der Vergangenheit mehrfach von ihm geschlagen worden. Am heutigen Abend habe sie ihn angerufen und gefragt, wo er sich aufhalte. Er habe daraufhin erklärt, er befinde sich in O. Später habe sie gesehen, wie er nach Hause gekommen sei. Dazu habe sie die Wohnungstür geöffnet, das Messer genommen, die Tür jedoch dann wieder verschlossen, aus Angst vor ihrem Freund. Als der Freund an der Tür gewesen sei, habe sie die Tür aber dennoch geöffnet. Es sei dann zum Streit zwischen ihrem Freund und ihr gekommen. Er habe gedroht, sie wie früher mit Schlägen zu behandeln. Des Weiteren würde sie ihre Kinder nicht mehr sehen. Daraufhin habe sie ihm eine Backpfeife gegeben. Danach sei sie mit ihren Kindern in den hinteren Bereich der Wohnung gegangen, wo sie von der Polizei angetroffen worden sei. Das Messer habe sie im Sitzen hinter sich fallen lassen. Sowohl auf den Zeugen KOK F als auch auf die Zeugin PKin D wirkte die Angeklagte ruhig und in sich gekehrt. Sie vermittelte den Zeugen den Eindruck, für sie sei „die Sache erledigt“ und das „Ziel erreicht“. Nach dem Zustand des Nebenklägers erkundigte sie sich nicht. d) Am ##.##.2019 um 00:40 Uhr wurde der Angeklagten die Freiheit entzogen und sie auf die Polizeiwache in O verbracht. Gegen 01:40 Uhr suchten die Zeuginnen PHKin E und POKin J, beide uniformiert, gemeinsam mit der Zeugin K die Zelle der Angeklagten auf. Dort sollte die Zeugin K als diensthabende Ärztin die Gewahrsamsfähigkeit der Angeklagten beurteilen und eine Blutprobe entnehmen. Die Zeugin POKin J stellte der Angeklagten die Ärztin vor und erklärte ihr, welche Untersuchungen vorgenommen werden sollten. Anschließend ging die Zeugin K zu der Angeklagten und legte dieser die Manschette an, um Blutdruck zu messen. Die Angeklagte begann daraufhin zu zittern. Die Zeugin K hatte den Eindruck, die Angeklagte zittere absichtlich, um sich gegen die Untersuchung zu wehren und erklärte ihr, sie solle damit aufhören, sie könne sonst den Blutdruck nicht messen. Ob die Angeklagte das Zittern absichtlich provozierte, konnte die Kammer nicht feststellen. Tatsächlich hörte das Zittern aber kurz darauf auf. Gegen die sich anschließende Blutprobe sperrte sich die Angeklagte, indem sie um sich strampelte und schlug. Die Zeuginnen PHKin E, POKin J und K versuchten, die Angeklagte zu fixieren, was ihnen indes erst gelang, als ihnen weitere Beamte zur Hilfe eilten. Während des Gerangels schlug die Angeklagte auch in Richtung der Zeugin K und traf diese am Finger. Hierdurch knickte der Finger um. Die Zeugin K litt drei Monate unter Schmerzen am Finger und hatte Schwierigkeiten zu schreiben. e) Am 00.00.2019 wurde die Angeklagte durch den Leiter der eingesetzten Mordkommission, den Zeugen KHK B, sowie den Zeugen KHK A verantwortlich vernommen. Im Rahmen der Vernehmung erklärte die Angeklagte, der Nebenkläger sei am Vorabend wohl mit Freunden weggewesen. Darüber habe sie sich sehr aufgeregt und es satt gehabt. Sie habe aus dem Grund seine persönlichen Sachen die Treppe runter in den Hof geworfen. Sie habe nicht gewollt, dass er wieder komme, da er sie in der Vergangenheit auch öfters nach einem Streit geschlagen habe. Als er nach Hause gekommen sei, habe sie die Wohnungstür geöffnet und ihn dort auf dem Schränkchen sitzen sehen. Sie habe deswegen Angst bekommen und habe die Tür geschlossen. Auf Nachfrage gab die Angeklagte an, außer ihr hätten sich nur ihre beiden Töchter und sie in der Wohnung befunden, als der Nebenkläger nach Hause gekommen sei. Auch im Wohnungsflur habe sie außer dem Nebenkläger keine anderen Menschen gesehen. Sie denke nicht, dass die Möglichkeit bestünde, dass eine andere Person dem Nebenkläger die Stichverletzung zugefügt habe. Sie könne sich die Stichverletzung nicht erklären. Sie wisse nur noch, dass sie die Tür geöffnet habe und sich erschrocken habe, als sie den Nebenkläger im Flur gesehen habe. Es könne vielleicht sein, dass sie die Tür dann nochmal geöffnet habe und ein Messer dabei gehabt habe. Mit dem Messer habe sie ihn bestimmt erschrecken wollen, sicherlich habe sie ihm kein Leid zufügen wollen. Die Frage, ob der Nebenkläger ihr gegenüber am Vorabend gewalttätig geworden sei, verneinte die Angeklagte. Er habe sie nicht angegriffen und sei auch nicht gewalttätig gewesen. Er sei nur sehr aggressiv gewesen, als sie mit ihm telefoniert habe. Das habe ihr Angst gemacht. Sie könne es sich nur so erklären, dass sie furchtbar Angst gehabt habe, dass er, wenn er wieder nach Hause komme, ihr wieder Gewalt antue. Deshalb habe sie ihm mit dem Messer wohl Angst machen wollen. Auf weitere Nachfrage erklärte die Angeklagte, dass es seit August / September 2019 drei Mal zu Gewalttätigkeiten von Seiten des Nebenklägers gekommen sei. Einmal habe sie auch ein „blaues Auge“ dadurch erlitten. Früher sei er anders gewesen. Seit einiger Zeit habe er sie auch öfters mit Ausdrücken wie „Hure“ und „Nutte“ beschimpft. Bedroht habe er sie bei dem Telefonat gestern aber nicht. Ebenfalls auf Nachfrage erklärte die Nebenklägerin zudem, der Streit am Vorabend sei wegen der bevorstehenden Weihnachtstage gewesen. Der Nebenkläger habe ihr 220,00 Euro für die Einkäufe gegeben, er habe dann aber das Geld zurückhaben wollen. Anschließend habe er die Wohnung verlassen. Sie habe gedacht, er befinde sich in einem kleinen Abstellraum im Hof. Als sie später dort nachgesehen habe, habe er sich dort aber nicht aufgehalten. Sie habe ihn deshalb angerufen. Am Telefon habe er gesagt, er befinde sich in O. Sie habe ihn dann gefragt, warum er weggefahren sei und sie alleine gelassen habe. Sie habe dann noch mehrfach versucht, ihn anzurufen. Er sei aber nicht mehr drangegangen. Ihr sei dann klar gewesen, dass er wieder betrunken und wutentbrannt nach Hause kommen werde, sie sich dann wieder streiten und er sie dann wieder schlagen werde. Der Streit sei so gegen 19:00 / 20:00 Uhr gewesen. Sie selber habe nach dem Streit, weil sie sich so geärgert habe, zwei bis drei Flaschen Bier und eine Dose Whiskey Cola getrunken. f) Während der Dauer der Untersuchungshaft standen die Angeklagte und der Nebenkläger in Kontakt. Sie schrieben sich mehrere Briefe. Im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigte sich die Angeklagte bei dem Nebenkläger. Dieser nahm die Entschuldigung an und gab an, ihr bereits verziehen zu haben. Er erklärte zudem, die Angeklagte und er beabsichtigten zu heiraten. Vor diesem Hintergrund machte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter gemäß § 52 StGB Gebrauch. Im Anschluss nahm er seinen Nebenklageantrag zurück. IV. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten während des Tatzeitraums war bei erhaltener Einsichtsfähigkeit aufgrund einer akuten Intoxikationspsychose in erheblicher Weise vermindert. C. Teileinstellungen Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift vom 24.03.2020 (Anklagepunkt 2) im Hinblick auf die geschilderte Vorfälle bei der Blutentnahme eine weitere Straftat der Widerstandsleistung bzw. Körperverletzung zur Last gelegt worden ist, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesbezüglich gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. D. Beweiswürdigung I. Einlassung der Angeklagten Die Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen im Sinne der Tatsachenfeststellungen eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat sie sich zur Vorgeschichte der Tat, zur Tat selbst sowie zum Nachtatgeschehen wie folgt eingelassen: Zunächst sei die Beziehung zu dem Nebenkläger harmonisch verlaufen. Der Nebenkläger sei im August / September 2019 mit ihr in die spätere Tatwohnung gezogen. Seitdem sei es zwei oder drei Mal vorgekommen, dass der Nebenkläger sie geschlagen habe. Auch ihr Ex-Mann habe sie während der Beziehung geschlagen. Am ##.##.2019 habe sie sich einer gynäkologischen Operation unterziehen müssen. Sie sei am selben Abend aber wieder nach Hause gekommen. Nach der Operation habe sie sich sehr schlecht gefühlt. Zum einen wegen der Schmerzen; zum anderen habe sie auch Angst gehabt, dass die Blutungen auf einer Krebserkrankung beruhten. Deshalb habe sie den ganzen Abend im Bett verbracht. Am nächsten Morgen sei es ihr wieder deutlich besser gegangen. Da ihre ältere Tochter an dem Tag keine Schule gehabt habe, sei sie gemeinsam mit beiden Töchtern Zuhause gewesen und habe Hausarbeiten erledigt. Gegen Mittag sei der Nebenkläger nach Hause gekommen. Sie hätten zunächst gemeinsam gegessen. Anschließend hätten sie ferngesehen und der Nebenkläger und sie hätten sich über die Planungen bezüglich der anstehenden Festtage unterhalten. Sie hätten beide vorgehabt, einen Weihnachtsbaum zu kaufen. Hierfür hätten sie ein kleines Schränkchen benötigt, um den Baum darauf stellen zu können. Während sie über die Pläne gesprochen hätten, sei der Nebenkläger zu den Nachbarn, den Zeugen H und G gegangen, um diese nach einem Schränkchen zu fragen. Nachdem er wieder gekommen sei, hätten sie noch eine Zeit weiter ferngesehen. Nach einer Weile habe der Nebenkläger erklärt, er müsse wegen des Schränkchens nochmal zu den Nachbarn. Sie, die Angeklagte, sei deswegen wütend geworden. Das habe ihr nicht gefallen. Sie habe gedacht, dass er nur wieder einen Vorwand brauche, um mit den Nachbarn zu trinken. Der Nebenkläger habe in der Vergangenheit mehrfach gesagt, er gehe kurz weg, etwas erledigen und sei tatsächlich lange trinken gewesen. Auch ihr Ex-Mann habe immer viel Alkohol getrunken. Es sei dann zum Streit gekommen. Im Verlauf des Streits habe der Nebenkläger gesagt, ihr ginge es doch nur ums Geld. Um diesen Vorwurf zu entkräften, habe sie ihm das gesamte Geld aus ihrem Portemonnaie gegeben. Das seien etwa 200,00 Euro gewesen. Zum Teil sei es ihr eigenes Geld gewesen, zum Teil Haushaltsgeld. Der Nebenkläger habe das Geld genommen und sei aus der Wohnung gegangen. Sie selbst habe anschließend mit den Töchtern gespielt. Nachdem eine gewisse Zeit vergangen gewesen sei, habe ihre Wut nachgelassen. Da sie davon ausgegangen sei, dass sich der Nebenkläger im Schuppen des Gebäudekomplexes befinde, in den er sich nach Streitigkeiten häufiger zurückgezogen habe, sei sie dorthin gegangen, um sich mit dem Nebenkläger zu versöhnen und ihn wieder in die gemeinsame Wohnung zu bitten. Dort angekommen habe sie festgestellt, dass sich der Nebenkläger dort nicht aufhalte. Sie sei daher zurück in die Wohnung gegangen und habe den Nebenkläger angerufen und gefragt, wo er sei und ob er nicht zurückkommen wolle. Dieser habe daraufhin erklärt, er sei mit seinen Kumpels in einer Spielhalle in O. Da der Nebenkläger bereits in der Vergangenheit Geld in Spielhallen verspielt hatte, habe sie befürchtet, es würde wieder hierzu kommen. Daraufhin sei sie wütend geworden, weil er das Geld verspiele. Auch ihr Ex-Mann habe damals das gemeinsame Geld verspielt. Sie hätten deswegen dauernd Probleme mit dem Geld gehabt. Nachdem sie das Telefonat beendet habe, habe sie angefangen zu trinken. Nach einiger Zeit habe sie versucht, den Nebenkläger telefonisch zu erreichen. Er sei aber nicht „drangegangen“. Nach einer gewissen Zeit habe sie gedacht, es habe keinen Sinn mehr mit der Beziehung zu dem Nebenkläger. Er trinke und verspiele Geld, sie würden sich zanken. So habe sie nicht leben wollen. Sie habe gedacht „So geht es nicht weiter“. Sie habe lieber gewollt, dass sie auseinandergehen, als sich immer gegenseitig zu verletzen. Aus dem Grund habe sie seine Sachen in einen Koffer und Plastiktüten gepackt und in den Hof geworfen beziehungsweise auf die Außentreppe gestellt. Zwischenzeitlich habe er ihr auch ein Foto aus der Spielhalle geschickt. Irgendwann habe sie den Nebenkläger im Flur gesehen. Sie habe gesehen, dass er in ihre Richtung geschaut habe. Sie habe dann Angst bekommen, dass er in die Wohnung komme und sie schlage. Deswegen habe sie die Tür geschlossen. Dass sie das Messer genommen habe, könne sie nicht erinnern. Es sehe aber so aus, als ob sie das mit dem Stich gewesen sei. Als nächstes habe sie erst wieder in Erinnerung, wie sie im Schlafzimmer sitze und bereits die Polizeibeamten vor Ort gewesen seien. Danach könne sie noch erinnern, wie ihr die Handschellen angelegt worden seien, sie zu dem Polizeiauto geführt worden sei und wie sie einen Teil der Strecke im Polizeiauto befördert worden sei. Irgendwann später sei sie wach geworden. Da seien mehrere Personen in ihrer Zelle gewesen. Die Ärztin habe ihr Blut abnehmen wollen. An die Nachrichten per WhatsApp an den Nebenkläger und die Zeugin I könne sie sich ebenso wenig erinnern, wie an die Vielzahl der späteren Anrufe beziehungsweise Anrufversuche. Auf Nachfrage erklärte die Angeklagte, sie habe zur Tatzeit nicht vorgehabt, sich von dem Nebenkläger zu trennen. Sie liebe ihn doch. II. Feststellungen zur Person Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die diese gegenüber dem Sachverständigen Dr. SV 1 während der Exploration gemacht hat und die jener in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, den ergänzenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.03.2020. III. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen, den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Gutachten der gehörten Sachverständigen. Im Einzelnen: 1. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten, die diese gegenüber dem Sachverständigen Dr. SV 1 während der Exploration gemacht hat und die jener in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat sowie ihrer Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchfrei. Darüber hinaus stehen sie im Einklang mit den übrigen erhobenen Beweisen, vor allem den Aussagen der vernommenen Zeugen. Insbesondere die glaubhafte Aussage der Zeugin I untermauert und ergänzt die Angaben der Angeklagten. Die Zeugin I hat bekundet, die Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger sei zunächst glücklich, im weiteren Verlauf aber zunehmend von Streitigkeiten geprägt gewesen. Zudem bestätigte sie die Einlassung der Angeklagten, der Nebenkläger habe sich in der letzten Zeit vor der Tat nicht mehr beherrschen können. In einem Fall habe sie auch Gewalt von Seiten des Nebenklägers gegenüber der Angeklagten mitbekommen. Ebenso bestätigte die Zeugin I, dass der Nebenkläger – auch in ihrer Gegenwart – mehrfach betrunken gewesen sei und dies der Angeklagten unangenehm gewesen sei. Ergänzend zu der Einlassung der Angeklagten berichte die Zeugin I darüber hinaus von Beleidigungen des Nebenklägers gegenüber der Angeklagten. Diese habe sie teils selbst mitbekommen, von der verletzenden Äußerung des Nebenklägers über ihren körperlichen Zustand Ende Oktober / Anfang November 2019 habe ihr die Angeklagte auf Nachfrage berichtet. Schließlich hat die Zeugin I glaubhaft geschildert, dass die gemeinsame Tochter der Angeklagten und des Nebenklägers ein Frühchen gewesen sei, sie besonderer Aufmerksamkeit bedurft habe und die Angeklagte sich aufgrund der Sorge bezüglich des Gesundheitszustands ihrer Tochter sowie des im Vergleich zu einem gesunden Säugling erhöhten Versorgungsaufwands seit der Geburt permanent „müde und gestresst“ gefühlt habe. Die Einlassung der Angeklagten, der Nebenkläger habe auch mit den Nachbarn, den Zeugen H und G in deren Wohnung Alkohol getrunken, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen G. Dieser hat glaubhaft bekundet, der Nebenkläger sei manchmal in der Wohnung von H und ihm gewesen und habe gemeinsam mit ihnen Bier getrunken. Soweit die Kammer ergänzend zu der Einlassung der Angeklagten festgestellt hat, dass die Zeugen H und G tatsächlich mit dem Nebenkläger in eine Spielhalle nach O gefahren sind und sie anschließend gemeinsam zurückkehrten, beruht dies auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen H und G. Gleiches gilt bezüglich der Feststellungen zu dem weiteren Geschehen nach Ankunft der Zeugen sowie des Nebenklägers. Die Feststellungen zu sämtlichen Telefonaten beziehungsweise den unbeantworteten Anrufen sowie zu den Nachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp beruhen schließlich auf der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten Samsung mit der Telefonnummer ####/########1, insbesondere auf den verlesenen Anruflisten sowie den amtlich aus dem polnischen übersetzten Chatverläufen der Messenger-Dienste (Extraktionsberichte). Soweit die Kammer hinsichtlich der Telefonate mit der Zeugin I Feststellungen zu den Inhalten der Gespräche getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Angaben der Zeugin. 2. Tatgeschehen a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen in wesentlichen Teilen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten. Die Angeklagte hat das objektive Tatgeschehen, mit Ausnahme der nachfolgend unter den Gliederungspunkten D.III.2.a)(1) bis (3) genannten Aspekte, im Sinne der Tatsachenfeststellungen glaubhaft eingeräumt. Es ist keine Motivation ersichtlich, aufgrund derer sich die Angeklagte zu Unrecht selbst belastet haben sollte. Darüber hinaus steht die Einlassung insoweit im Einklang mit den übrigen erhobenen Beweisen. Soweit die Angeklagte – abweichend von der Einlassung in der Hauptverhandlung – gegenüber der PKin D am Tatort noch angegeben hatte, im Flur sei es zu einem Streit gekommen, bei dem der Nebenkläger ihr mit Schlägen gedroht habe sowie damit, sie würde ihre Kinder nicht mehr sehen, so führt dies zu keinen vernünftigen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses im Sinne der Tatsachenfeststellungen. Denn die Angeklagte hat zum einen an der Schilderung bereits in der Beschuldigtenvernehmung am ##.##.2019, d.h. wenige Stunden nach der Äußerung am Tatort, nicht mehr festgehalten. Vielmehr gab sie bereits zu diesem Zeitpunkt an, der Nebenkläger habe sie am Vorabend weder bedroht noch angegriffen. Sie habe nur deshalb Angst gehabt, weil er in der Vergangenheit gewalttätig gewesen sei und am Telefon aggressiv geklungen habe. Zudem spricht gegen eine – auch verbale - Auseinandersetzung im Flur, dass der rechtsmedizinische Sachverständige SV2 bei dem Nebenkläger keine Abwehrverletzungen feststellen konnte, diese aber zu erwarten gewesen wären, wenn die Angeklagte nicht unvermittelt, sondern erst nach einer Auseinandersetzung zugestochen hätte. Darüber hinaus haben die Zeugen H und G entsprechend ihrer glaubhaften Aussagen nach ihrer Ankunft im Flur bis zu dem Klopfen keine Geräusche gehört. (1) Soweit die Kammer ergänzend zu der Einlassung der Angeklagten festgestellt hat, dass die Angeklagte sich aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm und einem schwarzen Griff genommen hat, mit diesem in den Flur lief und dem Nebenkläger hiermit einen Stich in den Brustkorb versetzte, so beruht dies auf einer Gesamtschau der diesbezüglich erhobenen Beweise. Bei der Gesamtschau hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Angeklagte die Tat nicht in Abrede stellt und vielmehr selbst davon ausgeht, die Täterin zu sein und sich lediglich an den Stich nicht erinnern zu können. Zudem hat sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch bei dem Nebenkläger für den „Unfall“ entschuldigt. Dies spricht bereits indiziell für eine Täterschaft. In vorstehenden Zusammenhang hat die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung zudem glaubhaft erklärt, sie könne sich noch daran erinnern, dass sie die Tür zum Flur geöffnet habe und dort den Nebenkläger gesehen habe, d.h. entsprechend ihrer eigenen Erinnerung befand sie sich zeitnah zum Tatzeitpunkt am Tatort. In ihrer verantwortlichen Vernehmung vom ##.##.2019, die die Kammer im Wege der Vernehmung des Zeugen KHK B in die Hauptverhandlung eingeführt hat, gab die Angeklagte zudem glaubhaft an, dass als der Nebenkläger nach Hause gekommen sei, nur ihre beiden Töchter und sie in der Wohnung gewesen seien. Auch im Flur habe sich außer dem Nebenkläger niemand befunden. Darüber hinaus haben die beiden Zeugen H und G übereinstimmend bekundet, dass der Nebenkläger ihnen sofort nach ihrem Öffnen der Tür sinngemäß erklärt habe: „Ruft den Krankenwagen, sie hat mich mit dem Messer gestochen“. Vor diesem Hintergrund besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Frau dem Nebenkläger die Stichverletzung zugefügt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Nebenkläger diese nicht näher beschrieben hat, ist weiter davon ausgehen, dass er die Angeklagte meinte. Denn nur auf sie konnten die Zeugen ohne nähere Beschreibung kommen. Beide Zeugen haben überdies übereinstimmend erklärt, sie hätten an dem Tatabend im Mehrfamilienhaus keine Frau gesehen, die dort nicht wohne. Vor diesem Hintergrund kommt bei lebensnaher Betrachtung grundsätzlich neben der Angeklagten ausschließlich deren ältere Tochter als Täterin in Betracht. Von beiden hat ausschließlich die Angeklagte ein Motiv (hierzu näher unter Gliederungspunkt D.III.2.b)). Die Gesamtschau der vorgenannten Aspekte genügte der Kammer bereits, um vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten auszuschließen. Das vorgenannte Beweisergebnis wird aber darüber hinaus dadurch bestätigt, dass die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, das Messer mit der Klingenlänge von 19cm und einem schwarzen Griff (Asservaten-Nr.: 520-000736-009 – A.1.3. # 1) stamme aus ihrer Küche. An dem Abrieb der Klinge rechts dieses Messers wurden indes dominierende DNA-Merkmale aufgefunden, die dem Nebenkläger zuzuordnen sind. Obwohl nicht sicher festzustellen ist, dass in der DNA-Spur Blut vorlag, spricht der Umstand, dass sich Zellmaterial des Nebenklägers an der Klinge – und nicht dem Griff – des Messers befand, dafür dass es sich bei dem Messer aus der Wohnung der Angeklagten und des Nebenklägers um das Tatmesser handelt. Auf das Messer in der Wohnung hatten lediglich die Angeklagte und ihre ältere Tochter Zugriff. (2) Die Feststellungen zu den Verletzungen, welche der Nebenkläger durch die Tat erlitt, beruhen auf dem mündlichen Sachverständigengutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen SV2. Dieser berichtete im Rahmen des Gutachtens glaubhaft, diese ebenso wie die akute Lebensgefährlichkeit der Verletzungen bei seinen Untersuchungen festgestellt zu haben. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung aufgrund kritischer eigener Wertung an. (3) Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration basieren ebenfalls auf dem überzeugenden mündlichen Sachverständigengutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen SV2, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar die zum Entnahmezeitpunkt um 01.44 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille unter Annahme eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und einem Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille auf eine Tatzeitalkoholisierung von 2,42 Promille berechnet. b) Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Die Angeklagte erkannte die Möglichkeit des Todeseintritts und nahm diesen billigend in Kauf. (1) Es ist allgemein bekannt, dass ein gezielter Stich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm in den Bereich des Brustkorbes lebensgefährlich ist. Denn im Inneren des Brustkorbs befinden sich unter anderem wichtige Blutgefäße, das Herz und die Lunge. Bei Verletzungen des Thorax kann es – wie vorliegend geschehen – zu Blut- und Luftansammlungen mit akut lebensbedrohlichen Folgen kommen. Diese Gefährlichkeit eines Stiches in diese Gegend für das Leben des Nebenklägers konnte der Angeklagten daher nicht unbekannt geblieben sein. Anhaltspunkte für ein alkoholbedingtes oder affektiv veranlasstes Verkennen der lebensgefährlichen Dimension der Tathandlung liegen nicht vor. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Alkoholkonsum bei der Angeklagten neben einer Enthemmung (siehe hierzu unter Gliederungspunkt E.III.) Wahrnehmungs- oder Denkstörungen bewirkte. (2) Darüber hinaus hatte die Angeklagte auch ein Motiv, den Nebenkläger zu töten. (a) Zum einen wollte die Angeklagte den Nebenkläger für sein Verhalten abstrafen. Bereits in den Monaten vor der Tat fügte der Nebenkläger der Angeklagten vermehrt sowohl körperliche als auch emotionale Verletzungen zu. Insgesamt kam es in zwei bis drei Fällen zu einer körperlichen Gewaltanwendung des Nebenklägers gegenüber der Angeklagten. Darüber hinaus vermittelte der Nebenkläger der Angeklagten das Gefühl, dass ihm ihre Bedürfnisse und die Beziehung nicht wichtig waren. Zum einen durch seinen erheblichen Alkoholkonsum, von dem er wusste, dass die Angeklagte mit diesem nicht einverstanden war, und zum anderen durch das Verspielen von Haushaltsgeld. Hinzu kam die Abwertung der Angeklagten durch Beleidigungen. Am Tattag selbst hat der Nebenkläger der Angeklagten wiederum erhebliche seelische Verletzungen zugefügt. Aus ihrer Perspektive zerstörte er die Harmonie, die durch die gemeinsame Vorbereitung des Weihnachtsfestes herrschte, dadurch dass er die gemeinsame Wohnung verließ, zahlreiche Anrufe nicht annahm und jedenfalls sie davon ausging, dass er wieder Alkohol trinke und das gemeinsame Haushaltgeld verspiele. Gerade auch aufgrund ihrer Erfahrungen mit ihrem ehemaligen Ehemann wurde die Angeklagte hierdurch zutiefst enttäuscht und auch wütend. Entsprechend ihrer eigenen Einlassung reifte bei der Angeklagten im Laufe des Abends der Gedanke, dass die Beziehung zu dem Nebenkläger keinen Sinn mehr ergebe und sie sich trennen sollten. Dies spiegeln auch die im Laufe des Abends zunehmend aggressiver werdenden Nachrichten an den Nebenkläger wider, in denen die Angeklagte dem Nebenkläger vorwirft, er habe die Beziehung zerstört und sie wolle ihn nicht mehr wiedersehen. Auch das „Rauswerfen“ der Bekleidung des Nebenklägers aus der gemeinsamen Wohnung unterstreicht, dass die Angeklagte in der konkreten Situation mit der Beziehung zum Nebenkläger und dem Nebenkläger abschlossen hatte und ihm die durch ihn zugefügten Verletzungen nun durch Aggressionen ihrerseits („Ich habe die Macht, dich aus unserer Wohnung / meinem Leben zu werfen“) „heimzahlen“ wollte. (b) Zum anderen wollte die Angeklagte auch auf jeden Fall verhindern, dass der Nebenkläger in die Wohnung gelangte und die Möglichkeit erhielt, sie zu schlagen. Der Nebenkläger hatte die Angeklagte seit August / September 2019 mehrfach, jeweils unter Alkoholeinfluss, körperlich angegriffen. Am Tatabend hatte der Nebenkläger Alkohol konsumiert und wirkte bereits während des Telefonats auf die Angeklagte aggressiv. Zusätzlich hatte die Angeklagte dem Nebenkläger mit dem „Rauswerfen“ seiner Bekleidung einen konkreten Anlass gegeben, wütend zu werden. Vor diesem Hintergrund hatte die Angeklagte Angst, der Nebenkläger werde sie wieder angreifen, wenn er nach Hause komme. (c) Vorstehendes zugrunde gelegt, ändert die Einlassung der Angeklagten am Ende ihrer Vernehmung „sie habe sich nicht von dem Nebenkläger trennen wollen, sie liebe ihn doch“ nichts daran, dass die Angeklagte den Todeseintritt billigend in Kauf nahm. Denn diese Aussage steht im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Handlungen der Angeklagten am Tatabend sowie auch ihren eigenen übrigen Einlassungen zur Motivationslage. Diese zeigen Wut über das Verhalten des Nebenklägers verbunden mit einer Trennungsabsicht und Angst vor seiner Gewalt. Die Aussage „sie habe sich nicht trennen wollen, weil sie ihn liebe“ am Ende der Vernehmung kann daher nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass die Angeklagte sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer anderen Stimmung als zur Tatzeit befand und sich wieder eine gemeinsame Zukunft mit dem Nebenkläger wünschte. (3) Darüber hinaus spricht auch die Aussage der Angeklagten nach der Tat „Er ist selber schuld“ indiziell für einen bedingten Tötungsvorsatz, ebenso wie der Umstand, dass die Angeklagte nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten ruhig wirkte und so, als habe sie ihr Ziel erreicht. Zudem hat sie sich zu keinem Zeitpunkt nach dem Gesundheitszustand des Nebenklägers erkundigt. Die Kammer ist sich hierbei aber durchaus bewusst, dass das Verhalten der Angeklagten nach der Tat nur begrenzte Rückschlüsse hinsichtlich ihrer inneren Einstellung bei der Tat zulässt. 3. Nachtatgeschehen Die Feststellungen der Kammer zu dem Nachtatgeschehen basieren auf den glaubhaften Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen, namentlich den Zeugen H, G, L, I, PKin D, POK F, PHK C, PHKin E, POKin J, K und KHK B. a) Insbesondere beruhen die Feststellungen bezüglich des Auffindens des Nebenklägers durch die Zeugen H und G auf deren glaubhaften Aussagen. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Aussage des Nebenklägers „Ruft den Krankenwagen, sie hat mich mit dem Messer gestochen“, die beide Zeugen voneinander unabhängig übereinstimmend geschildert haben. b) Darüber hinaus beruht auch der Umstand, dass die Angeklagte noch einmal vor die Tür trat und sagte „es ist durch ihn“ auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen G. c) Der Inhalt des weiteren Gesprächs der Angeklagten mit der Zeugin I basiert wiederum auf den glaubhaften Angaben der Zeugin. d) Soweit die Kammer Feststellungen zu den Einschätzungen der eingetroffenen Polizeibeamten getroffen hat, beruhen diese auf den jeweiligen Aussagen der vernommenen Polizeibeamten PKin D und POK F. e) Bezüglich des Geschehens während der ärztlichen Untersuchung und Blutentnahme hat die Kammer die Feststellungen auf Basis der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen PHKin E, POKin J und K getroffen. f) Die Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten in ihrer Vernehmung vom 14.12.2019 beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK B. E. Rechtliche Würdigung I. Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. 1. Sie hat mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer in den Bereich des rechten Brustkorbes des Nebenklägers eingestochen. Vom versuchten Totschlag ist die Angeklagte auch nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten, indem sie nach dem Zustechen in ihre Wohnung ging und die Tür hinter sich schloss. Denn der Versuch des Totschlags war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, so dass ein Rücktritt durch die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung nicht mehr möglich war. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters – wie vorliegend – voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat die Wertung zulassen, der Täter habe nach Beendigung seiner Tathandlung den Eintritt des in Kauf genommenen tödlichen Erfolges nicht mehr für möglich gehalten (vgl. BGH NStZ 2016, 314 Rn. 17 m.w.N.). Ferner ist der Versuch eines Tötungsdelikts in Fällen besonders schwerer Gewaltanwendung nicht nur dann beendet, wenn der Angeklagte den Eintritt des Tötungserfolges für möglich hält, sondern auch dann, wenn er sich hierüber keine Gedanken macht (vgl. BGH NStZ 2011, 337 (338); NJW 1995, 974). Gemessen hieran, liegt hier ein beendeter Versuch vor, denn die vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergibt, dass die Angeklagte sich trotz der schweren Gewalteinwirkung auf den Nebenkläger entweder keine Gedanken über die Möglichkeit eines Todeseintritts machte oder sie den Todeseintritt nach dem Stich in den Brustkorb des Nebenklägers für möglich hielt. Die Angeklagte hat sich trotz der objektiven und für jeden erkennbaren Gefährlichkeit des Stichs, nach dem Stich nicht vergewissert, dass sich die Gefährlichkeit ihres Handels ausnahmsweise nicht verwirklicht hat. Vielmehr hat sie den Flur in Richtung ihrer Wohnung verlassen, ohne nach den Verletzungen des Nebenklägers zu sehen. Hinzu kommt, dass sie kurze Zeit nach der Tat nochmals in den Flur ging und erklärte „Er ist selber schuld“, statt sich des Zustands des Nebenklägers zu vergewissern und gegebenenfalls Hilfe zu verständigen. Auch bei den eingetroffenen Polizeibeamten hat sie sich zu keinem Zeitpunkt nach dem Gesundheitszustand des Nebenklägers erkundigt. Aus dieser offen gezeigten fehlenden Besorgnis lässt sich insbesondere nicht schließen, die Angeklagte habe nach dem Stich darauf vertraut, der Angeklagte werde gerettet werden. Für ein solches Vertrauen bestand unmittelbar nach dem Stich, zu dem Zeitpunkt auf den es für die Frage, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt, ankommt, keinerlei Veranlassung. Insbesondere konnte die Angeklagte aufgrund der Gefährlichkeit ihres Tuns nicht davon ausgehen, dass es dem Angeklagten gelingen werde, Hilfe zu holen. Da ein beendeter Versuch des Totschlags vorlag, hätte die Angeklagte nur nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom Versuch zurücktreten können, indem sie sich freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Todeseintritts bemüht. Dies hat sie jedoch nicht getan. 2. Bei dem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da dieses nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung – als Stichwaffe – geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Darüber hinaus war der Stich (mindestens) abstrakt geeignet, das Leben des Nebenklägers auch tatsächlich zu gefährden. II. Die Angeklagte handelte rechtswidrig. III. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. SV 1 beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/315; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten während des Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert war. 1. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S.d. zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB in Form eines Affekts liegt im Ergebnis allerdings nicht vor. Für das Vorliegen einer Affekttat könnte zwar sprechen, dass es sich bei der Angeklagten um eine ruhige Person handelt, die sich bei Konflikten gegenüber ihrem Partner tendenziell zurückhält und Aggressionen oftmals eher gegen sich selbst richtet. Zudem hat der Nebenkläger auch im zeitlichen Vorfeld die durch die gemeinsamen Weihnachtsvorbereitungen vorliegende Harmonie dadurch zerstört, dass er die gemeinsame Wohnung verlassen hat und die Angeklagte jedenfalls davon ausging, dass er wieder Alkohol trinke und das gemeinsame Haushaltgeld verspiele. Gerade auch aufgrund ihrer Erfahrungen mit ihrem ehemaligen Ehemann hat die Angeklagte dies entsprechend der plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, als Verstoß gegen die „konstitutionalisierenden Momente der Partnerschaft“ wahrgenommen. Unter Berücksichtigung der tatbezogenen Gesamtumstände ist die Kammer dennoch – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – nicht von dem Vorliegen einer Affekttat ausgegangen. Zum einen gab es in der Beziehung der Angeklagten und dem Nebenkläger durchaus auch Auseinandersetzungen, bei denen sich die Aggressionen der Angeklagten teilweise entladen konnten. Maßgeblich ist aber insbesondere, dass die Verletzung gegenüber der Angeklagten am Tatabend nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat geschah. Vielmehr erfolgte die Kränkung bereits mit dem Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten sowie während des Telefonats um 20:22 Uhr. Der Tat ging demnach kein unmittelbarer „konflikteigentümlicher“ Reiz voraus. Die Aggressionen durch die vorhergehende Verletzung konnte die Angeklagte vor diesem Hintergrund bereits über einen längeren Zeitraum abbauen. Dies geschah auch durch die Telefonate mit ihrer Freundin, der Zeugin I, sowie den eigenen Alkoholkonsum sowie das „Entfernen“ der Gegenstände des Nebenklägers aus der Wohnung, wobei die beiden letzteren Aspekte entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen eine Form der Aggression darstellen. Vor diesem Hintergrund gab es kein abruptes, nur kurzfristiges, im Vergleich zu dem Normalverhalten der Angeklagten rechtwinkeliges Entladen der Affekte in der Tat. Ebenso fehlte bei der Angeklagten das für einen Affekttäter typische rechtwinkelige Zurückfallen in das Normalmuster verbunden mit einer erheblichen emotionalen Erschütterung über die Tat. Ein solches Nachtatverhalten hat die Angeklagte nicht geschildert. Die Polizeibeamten beschrieben sie auch vielmehr als ruhig und in sich gekehrt. Sie vermittelte den Zeugen den Eindruck, für sie sei „die Sache erledigt“ gewesen und das „Ziel erreicht“. 2. Die Angeklagte war indes wegen einer akuten Intoxikationspsychose, die den krankhaften seelischen Störungen des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB unterfällt, nur noch in erheblich eingeschränkter Weise fähig, entsprechend ihrer fortbestehenden Unrechtseinsicht zu handeln. Die Angeklagte hat vor Begehung der Tat erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert. Zur Tatzeit lag die Blutalkoholkonzentration bei 2,42 Promille. Da die Angeklagte – bis auf den Konsum an Tattag – Alkohol nicht im Übermaß zu sich nimmt, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen nicht von einer Alkoholgewöhnung der Angeklagten auszugehen. Vor diesem Hintergrund bleiben die Besonderheiten, die im Falle einer Gewöhnung zu beachten sind, außer Betracht. Neben der hohen Blutalkoholkonzentration sprechen sowohl die Impulsivität des Verhaltes der Angeklagten vor der Tat – Werfen der Gegenstände des Nebenklägers aus der Wohnung –, als auch nach der Tat – Widerstand bei ärztlicher Untersuchung sowie Blutabnahme – für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration sowie einer Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung der Angeklagten vor, während und nach der Tat ist demnach von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat auszugehen. Eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war bei Begehung der Tat – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – indes nicht gegeben. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Angeklagten vor der Tat zwar impulsiv, aber vor dem Hintergrund der Verletzungen durch den Nebenkläger nachvollziehbar war. Der Entschluss, die Beziehung zu dem Nebenklägers wegen der der Enttäuschung und Wut über dessen Verhalten beenden zu wollen, ist grundsätzlich nicht irrational, lediglich – wie oben erläutert – die spontane und impulsive Umsetzung. Darüber hinaus haben die Polizeibeamten, die nach der Tat am Tatort eintrafen, keine wesentlichen intoxikationsbedingten Beeinträchtigungen bei der Angeklagten beschrieben. Schließlich ist zu beachten, dass bei Straftaten wie der Tötung eines Menschen, zu deren Begehung eine hohe Hemmschwelle überschritten werden muss, eine – wenn auch eingeschränkte – Schuldfähigkeit länger als bei anderen Taten erhalten bleibt. 3. Anhaltspunkte für das Vorliegen des dritten oder vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB – Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit – bestehen entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, nicht. F. Strafzumessung I. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt sich im Falle der – hier vorliegenden – tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht. 1. § 212 Abs. 1 StGB sieht für den Totschlag eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Gemäß § 213 StGB beträgt die Strafe in minder schweren Fällen ein Jahr bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hier durch eine Misshandlung oder eine schwere Beleidigung zur Tat hingerissen wurde, liegen nicht vor. Die Prüfung eines unbenannten minder schweren Falles war zunächst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, sowie der erheblich verminderten Schuldfähigkeit vorzunehmen. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - die Angeklagte nicht vorbestraft ist, - sie sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens geständig eingelassen hat und glaubhaft Reue gezeigt hat, - sie sich bei dem Nebenkläger entschuldigt hat, dieser die Entschuldigung angenommen und der Angeklagten verziehen hat, - sie sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft befand und sie diese als Erstverbüßerin und Mutter von zwei minderjährigen Kindern besonders beeindruckt hat, - sie im Zeitraum vor der Tat individuellen Belastungen durch die gesundheitlichen Probleme ihrer jüngeren Tochter und durch ihre eigene gynäkologische Erkrankung ausgesetzt war, - sie im Zeitraum vor der Tat zudem partnerschaftlichen Belastungen durch den Nebenkläger in Form von Alkoholkonsum, Gewalt, Beleidigungen und Verspielens des Haushaltsgeldes ausgesetzt war und - es sich um eine Spontantat handelte und die Angeklagte emotional erheblich belastet war. Hingegen war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass - sie zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Dies zugrunde gelegt, überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Die Kammer hat daher bereits ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, sowie der erheblich verminderten Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall angenommen. Anschließend hat sie den Strafrahmen des § 213 StGB im Hinblick auf den Versuchscharakter der Tat gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich gemildert, so dass der diesbezügliche Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate beträgt. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann nochmals im Hinblick auf die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der anzuwendende Strafrahmen einen Monat bis fünf Jahre sieben Monate beträgt. 2. Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein minderschwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Hierbei war zunächst das Vorliegen eines minderschweren Falles ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu prüfen. Dieses war im Ergebnis nicht der Fall. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - die Angeklagte nicht vorbestraft ist, - sie sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens geständig eingelassen hat und glaubhaft Reue gezeigt hat, - sie sich bei dem Nebenkläger entschuldigt hat, dieser die Entschuldigung angenommen und der Angeklagten verziehen hat, - sie sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft befand und sie diese als Erstverbüßerin und Mutter von zwei minderjährigen Kindern besonders beeindruckt hat, - sie im Zeitraum vor der Tat individuellen Belastungen durch die gesundheitlichen Probleme ihrer jüngeren Tochter und durch ihre eigene gynäkologische Erkrankung ausgesetzt war, - sie im Zeitraum vor der Tat zudem partnerschaftlichen Belastungen durch den Nebenkläger in Form von Alkoholkonsum, Gewalt, Beleidigungen und Verspielens des Haushaltsgeldes ausgesetzt war und - es sich um eine Spontantat handelte und die Angeklagte emotional erheblich belastet war. Hingegen war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass - sie zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, - sie zwei Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt hat und - für den Nebenkläger nicht nur die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohnehin erforderliche abstrakte Lebensgefahr bestand, sondern darüber hinausgehend eine konkrete Lebensgefahr. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für den Nebenkläger eine konkrete Lebensgefahr bestand und die Angeklagte sogar die Möglichkeit des Todeseintritts des Nebenklägers erkannte und billigend in Kauf nahm (tateinheitliche Verwirklichung des versuchten Totschlags). Etwas anderes gilt auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Hierbei hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass durch die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten Totschlags gleichzeitig ein Angriff auf hochrangige Rechtsgut des Lebens stattfand. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB aber gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der diesbezügliche Strafrahmen einen Monat bis sieben Jahre sechs Monate beträgt. 3. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB war demnach ein Strafrahmen von einen Monat bis sieben Jahre sechs Monaten eröffnet. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. G. Einziehung Gemäß § 74 Abs. 1 StGB war das im Tenor näher bezeichnete Messer, das die Angeklagte zur Begehung der Tat verwendet hat, als Tatmittel einzuziehen. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.