Beschluss
IX ZB 25/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung der Verwaltervergütung sind zur Berechnungsgrundlage auch Forderungen zu rechnen, die zur Insolvenzmasse gehören, soweit ihre Einziehung zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlich ist.
• Ein Anfechtungsanspruch nach § 129 Abs. 1 InsO ist auch dann in die Massebemessung einzubeziehen, wenn nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden ist.
• Die Befriedigung des einzigen Insolvenzgläubigers durch den Anfechtungsgegner beseitigt nicht die zur Eröffnung des Verfahrens bereits entstandene Gläubigerbenachteiligung und mindert deshalb nicht automatisch die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung.
• Bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung und einfachen Vermögensverhältnissen sind Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV zu prüfen; das Beschwerdegericht hat mögliche Abschlagstatbestände zu untersuchen und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsanspruch in der Bemessungsgrundlage der Verwaltervergütung; Prüfung möglicher Abschläge • Bei Festsetzung der Verwaltervergütung sind zur Berechnungsgrundlage auch Forderungen zu rechnen, die zur Insolvenzmasse gehören, soweit ihre Einziehung zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlich ist. • Ein Anfechtungsanspruch nach § 129 Abs. 1 InsO ist auch dann in die Massebemessung einzubeziehen, wenn nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden ist. • Die Befriedigung des einzigen Insolvenzgläubigers durch den Anfechtungsgegner beseitigt nicht die zur Eröffnung des Verfahrens bereits entstandene Gläubigerbenachteiligung und mindert deshalb nicht automatisch die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung. • Bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung und einfachen Vermögensverhältnissen sind Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV zu prüfen; das Beschwerdegericht hat mögliche Abschlagstatbestände zu untersuchen und zu begründen. In einem Nachlassinsolvenzverfahren über die Verstorbene gehörte ein Fahrzeug (Verwertungserlös 2.600 €) und ein Anspruch aus zwei Lebensversicherungen (Auszahlung an Erbin: 33.196,93 €, kein unwiderrufliches Bezugsrecht) zur Masse. Der Insolvenzverwalter beantragte Vergütung; das Insolvenzgericht setzte diese unter Zugrundelegung eines Massewerts von 16.600,82 € fest, in den es auch einen Anfechtungsanspruch gegen die Alleinerbin einrechnete. Alleiniger Insolvenzgläubiger war mit angemeldeter Forderung 6.082,26 €; diese Forderung wurde von der Erbin später befriedigt. Die Erbin wandte sich mit Rechtsmitteln gegen die Vergütungsfestsetzung und beantragte Herabsetzung bzw. Einstellung des Verfahrens. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde ab; der BGH hob diesen Beschluss auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 ZPO zulässig; die vorherige Beschwerde nach § 6 Abs.1, § 64 Abs.3 InsO ebenfalls statthaft, da der Erbe im Nachlassinsolvenzverfahren an die Stelle des Schuldners tritt. • Rechtsgrundlagen der Vergütungsbemessung: Maßgeblich ist die InsVV (ab 1.7.2014) und § 1 Abs.1 Satz2 InsVV i.V.m. § 214 InsO; Vermögenswerte sind mit dem bei Verwertung zu erwartenden Erlös einzusetzen. • Einbeziehung von Forderungen: Forderungen der Masse sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihre Einziehung zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlich wäre; tatsächliche Massezuflüsse, die nicht für die Befriedigung aller Gläubiger benötigt werden, erhöhen die Bemessungsgrundlage. • Anfechtungsanspruch nach § 129 Abs.1 InsO: Die Zuwendung der Versicherungsleistungen war eine anfechtbare unentgeltliche Leistung; eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann auch vorliegen, wenn nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden ist, weil dieser die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger repräsentiert. • Auswirkung der Befriedigung durch den Anfechtungsgegner: Die spätere Befriedigung der einzigen Insolvenzforderung durch die Anfechtungsgegnerin beseitigt nicht die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits entstandene Gläubigerbenachteiligung; daher mindert dies nicht automatisch die zur Vergütungsberechnung heranzuziehende Anfechtungsqualtität. • Höhe des anzusetzenden Anfechtungsanspruchs: Der Anfechtungsanspruch war mit 14.000,82 € anzusetzen, da dieser Betrag zur Deckung der Masse- und Insolvenzforderungen benötigt worden wäre; die durch Zahlung getroffene Befriedigung reduziert zwar die Durchsetzbarkeit, aber nicht die Bemessungsgrundlage. • Notwendigkeit der Abschlagsprüfung: Das Beschwerdegericht hat versäumt, zu prüfen, ob nach § 3 Abs.2 InsVV wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung oder überschaubarer Vermögensverhältnisse ein Abschlag vorzunehmen ist; die vom Insolvenzgericht angeführte Begründung reicht dafür nicht aus. • Verweisung: Mangels Prüfung möglicher Abschläge und wegen unzureichender Begründung ist die Entscheidung aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen; dieses hat nach Feststellung der maßgeblichen Umstände eine Gesamtschau vorzunehmen und über einen etwaigen Vergütungsabschlag zu entscheiden. Der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19.6.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH bestätigt, dass Anfechtungsansprüche in die Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung einzubeziehen sind, auch wenn nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden war, und dass die spätere Befriedigung der Insolvenzforderung durch den Anfechtungsgegner die bereits entstandene Gläubigerbenachteiligung nicht automatisch tilgt. Allerdings hat das Beschwerdegericht mögliche Vergütungsabschläge nach § 3 Abs.2 InsVV nicht geprüft oder hinreichend begründet; dies rechtfertigt die Aufhebung. Das Beschwerdegericht muss nun die tatsächlichen Umstände feststellen und in einer Gesamtschau entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen ist; zudem sind die Kostenfragen des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Rahmen der neuen Entscheidung zu klären.