Entscheidung
5 StR 24/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320B5STR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320B5STR24.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 24/20 vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verwor- fen, die des Angeklagten P. R. jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte in Höhe von 1.060 Euro für den Einzie- hungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 5 StR 545/18). Im Übrigen hat die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler Resch