Urteil
VII ZR 184/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei in die Fassade integrierter Photovoltaikanlage, die im Rahmen einer grundlegenden Umgestaltung eines Bestandsgebäudes eingebaut wurde, sind die Planungs- und Überwachungsleistungen dem Bauwerk zuzuordnen.
• Für Planungs- und Überwachungsleistungen an einem Bauwerk gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; die typische Risikolage der späten Erkennbarkeit von Mängeln ist maßgeblich.
• Die Frage, ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist oder die Funktion des Bauwerks erweitert wurde, ist für die Anwendung der fünfjährigen Frist nicht entscheidend, wenn die Planungs- und Überwachungsleistung Teil einer grundlegenden Erneuerung des Gebäudes ist.
• Wegen unzureichender Feststellungen zum Vorliegen der inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen sind Zahlungs- und Feststellungsansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verjährung bei in Fassaden integrierter Photovoltaikanlage — fünfjährige Frist bei Bauwerk • Bei in die Fassade integrierter Photovoltaikanlage, die im Rahmen einer grundlegenden Umgestaltung eines Bestandsgebäudes eingebaut wurde, sind die Planungs- und Überwachungsleistungen dem Bauwerk zuzuordnen. • Für Planungs- und Überwachungsleistungen an einem Bauwerk gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; die typische Risikolage der späten Erkennbarkeit von Mängeln ist maßgeblich. • Die Frage, ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist oder die Funktion des Bauwerks erweitert wurde, ist für die Anwendung der fünfjährigen Frist nicht entscheidend, wenn die Planungs- und Überwachungsleistung Teil einer grundlegenden Erneuerung des Gebäudes ist. • Wegen unzureichender Feststellungen zum Vorliegen der inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen sind Zahlungs- und Feststellungsansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ließ ein ehemals als Bürogebäude genutztes Objekt zu einem Studentenwohnheim umbauen und in die Südfassade eine Photovoltaikanlage integrieren. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit Energieberatung, Planung und Bauüberwachung nach Ingenieurvertrag sowie die Beklagte zu 2 mit Ausführung. Nach Teilabnahme 2003 zeigten sich Mängel und die Anlage erbrachte nicht den prognostizierten Ertrag. Die Klägerin saniierte 2011 und verlangte mit Klage 2014 Schadensersatz wegen Erlösminderung und Erstattung der Sanierungskosten sowie Feststellung weitergehender Ersatzpflichten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht hielt Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 für verjährt und war der Ansicht, die Anlage sei nicht als Bauwerk bzw. nicht ausreichend funktionserweiternd für das Gebäude anzusehen. Der BGH hob insoweit auf und verwies zurück. • Anwendbares Recht ist das BGB in der Fassung für Verträge vom 1.1.2002 bis 31.12.2017 (Art.229 §5 S.1, §39 EGBGB). • Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB gilt für Planungs- und Überwachungsleistungen, die sich auf ein Bauwerk beziehen, insbesondere bei Neuerrichtung oder grundlegender Erneuerung eines Gebäudes; maßgeblich ist die typische Risikolage der späten Erkennbarkeit von Mängeln. • Die Einordnung hängt nicht davon ab, ob die Mängel im Einzelfall früh erkennbar waren; entscheidend ist, ob die Leistung Teil einer grundlegenden Erneuerung ist, die einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichsteht. • Im vorliegenden Fall wurden das Bestandsgebäude entkernt und im Zuge der umfassenden Umgestaltung die Photovoltaikanlage über mehrere Stockwerke in die Fassade integriert; daher sind die Planungs- und Überwachungsleistungen der Beklagten zu 1 dem Bauwerk zuzuordnen. • Daraus folgt, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 634 Nr.4, § 280 Abs.1 BGB der fünfjährigen Frist unterliegt und bei Klageerhebung 2014 noch nicht verjährt war. • Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche vorliegen; deshalb ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der BGH hat die Revision der Klägerin im angezeigten Umfang erfolgreich gemacht, den angefochtenen Teil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Planungs- und Überwachungsleistungen der Beklagten zu 1 als Leistungen an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB gilt und die geltend gemachten Forderungen 128.338,65 € sowie das Feststellungsbegehren bei Klageerhebung nicht verjährt waren. Der Senat konnte die materielle Subsumtion nicht selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat. Das Berufungsgericht hat daher erneut zu prüfen, ob die Klägerin die inhaltlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 erfüllt und darüber neu zu entscheiden; auch die Kostenfragen sind im Rahmen der Zurückverweisung zu klären.