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Urteil

2 O 316/24

LG Rostock 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROSTO:2024:1218.2O316.24.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 10.09.2024 bleibt aufrecht erhalten. 2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 10.09.2024 darf nur gegen Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.382,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 10.09.2024 bleibt aufrecht erhalten. 2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 10.09.2024 darf nur gegen Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.382,66 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aufgrund Rücktritts vom Bauvertrag die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe der erhaltenen, vom Teilrücktritt betroffenen Leistungsteile, verlangen. a) Der Kläger kann gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund gesetzlichen Rücktrittsrechts verlangen. aa) Der hier vorliegende Vertrag ist als Bauvertrag einzuordnen, sodass die für den erklärten Rücktritt maßgebende Vorschrift die des § 323 Abs. 1 BGB ist, da eine Abnahme nicht vorliegt. Die Abgrenzung des Bauvertrages vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung richtet sich entscheidend danach, ob der Schwerpunkt des Vertrages die Pflicht zur Eigentumsübertragung der zu montierenden Einzelteile ist oder aber die Montageverpflichtung und der damit verbundene individuelle Gesamterfolg. Weiter von Bedeutung ist die Art des gelieferten Gegenstandes, das Werteverhältnis von Lieferung und Montage sowie Besonderheiten der geschuldeten Leistung. Hier sind insbesondere über die reine Herstellung hinausgehende, individuelle Leistungen zu nennen, wie etwa eine passgenaue Einfügung in ein Gesamtwerk oder die Herstellung der Funktionsfähigkeit eines anderen als des hergestellten Gegenstandes im Rahmen einer Reparatur. (BeckOGK/Merkle, 1.10.2024, BGB § 631 Rn. 157, beck-online.) Von (Bau-) Werkverträgen umfasst sind auch solche Verträge, die Umbauarbeiten an einem Bauwerk betreffen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. (BGH Urt. v. 2.6.2016 – VII ZR 348/13, BeckRS 2016, 11657 Rn. 19, beck-online; BGH Urt. v. 10.1.2019 – VII ZR 184/17, BeckRS 2019, 2240 Rn. 14, beck-online.) Hierbei ist insbesondere relevant, ob die Photovoltaikanlage nicht nur aufgestellt, sondern auf und in dem Gebäude zur dauernden Nutzung fest eingebaut wurde. Denn durch die Vielzahl von Komponenten ist die Anlage so mit dem Gebäude verbunden, dass eine Trennung vom Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Auch die Notwendigkeit, die Anlage windsicher auf dem Dach einzubauen, führt dazu, dass erhebliche Eingriffe in das Dach bzw. die Außenhaut eines Gebäudes notwendig werden. (BGH Urt. v. 2.6.2016 – VII ZR 348/13, BeckRS 2016, 11657 Rn. 22 f., beck-online.) Auch obergerichtliche Entscheidungen gehen insoweit davon aus, dass Aufdachanlagen als Bauwerke zu qualifizieren sind. (BeckOGK/Merkle, 1.7.2024, BGB § 631 Rn. 159, beck-online.) Im hier vorliegenden Fall handelte es sich um eine solche Aufdachanlage. Das als Anlage K2 vorgelegte Leistungsverzeichnis macht deutlich, dass für das Aufbringen auf dem Dach eine Montage auf Gestell und Unterkonstruktion notwendig war. Das Leistungsverzeichnis macht dabei deutlich, dass eine Anpassung auf die „individuelle Dachkonstruktion“ vorgesehen und damit Vertragsinhalt war. Vorgesehen war zudem die Gestellkonfiguration mit dem Hinweis, dass es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zu Abweichungen bei der Montage der Unterkonstruktion oder Modulanordnung kommen kann. Das macht deutlich, dass nicht die bloße Lieferung der einzelnen Bestandteile, sondern das Herstellen eines funktionsfähigen Werkes für die Parteien maßgebend war. Das wird weiter gestützt durch die weiteren Passagen des Leistungsverzeichnisses, die neben der Montage der Module auch deren Kabelführung, Aufputzarbeiten und ggf. sogar (nach vorheriger Auskunft des Kunden) die Durchführung von Wanddurchbrüchen oder Bohrungen vorsehen. Der Vertrag sah insoweit verschiedene Eingriffe in das vorhandene Bestandsgebäude vor, die der festen Verbindung der Photovoltaikanlage mit dem Gebäude und damit der Herbeiführung des Werkerfolgs dienen sollten. Gleiches gilt auch für die Positionen des Leistungsverzeichnisses, die sich mit Projektmanagement / Projektkoordination, „Bauplanung“, „Kommunikation mit Lieferanten“ und auch der Inbetriebnahme befassen. Aufgrund der Einordnung als Bauvertrag kommt für ein Rücktrittsrecht – vor der Abnahme – die Regelung des § 323 Abs. 1 BGB des allgemeinen Schuldrechts in Betracht; nicht Kaufgewährleistungsrecht. bb) Der Kläger konnte auch nur teilweise vom Bauvertrag zurücktreten. Im Rahmen des § 323 Abs. 1 BGB ist ein Teilrücktritt vom Vertrag möglich. Aus § 323 Abs. 5 S. 1 BGB folgt, dass die Möglichkeit zum Teilrücktritt dann besteht, wenn der Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat. Hierfür ist die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung erforderlich, wobei nicht nur die wirtschaftlich-gegenständliche bzw. wirtschaftlich-rechtliche Zerlegbarkeit eine Rolle spielt, sondern auch, ob die nur teilweise Abwicklung mit Inhalt und Zweck des Vertrages, d.h. mit dem Parteiwillen, vereinbar ist. Daran soll es regelmäßig fehlen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den fraglichen Vertragsteilen besteht. (BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 323 Rn. 51, beck-online.) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Leistung aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht unteilbar wäre. Im Gegenteil sind vom Vertrag einzelne Komponenten umfasst gewesen, die gegen andere Komponenten austauschbar wären. Die Leistung ist damit in einzelne Teile, auch hinsichtlich der Gegenleistung, aufteilbar. Zwar sind die einzelnen Leistungsteile zu einem einheitlichen Werkerfolg zu verbinden gewesen, ein innerer Zusammenhang in dem Sinne, dass alle Leistungen miteinander stehen und fallen sollen, ist aber gerade in Bezug auf den Batteriespeicher nicht gegeben. Dieser ist prinzipielle, aufgrund des modularen Gesamtsystems, das die Parteien vereinbart hatten, austauschbar. cc) Die nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung ist gegeben. Das Erfordernis der Pflichtverletzung aus § 323 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Schuldner eine fällige, einredefreie Leistungspflicht aus einem gegenseitigen Vertrag verletzt hat. (BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 323 Rn. 4, beck-online.) Diese Voraussetzung liegt hier vor. Denn entspricht das Werk vor der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so kann der Besteller nach Fälligkeit der Werkleistung und nach Ablauf einer vereinbarten Fertigstellungsfrist dem Unternehmer gem. § 323 Abs. 1 eine Frist zur Herstellung eines vertragsgemäßen und damit mangelfreien Werks setzen. Unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 2 ist die Fristsetzung entbehrlich. Nach erfolglosem Fristablauf oder bei entbehrlicher Frist kann der Besteller bei erheblichem Mangel nach § 323 Abs. 1 und 5 S. 2 vom Vertrag zurücktreten. (BeckOGK/Seichter, 1.7.2024, BGB § 634 Rn. 97, beck-online.) Die Pflichtverletzung ergibt sich dabei bereits aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt, nämlich einerseits der erheblichen zeitlichen Verzögerung mit der Herstellung des Werks selbst und vor allem daraus, dass der von der Beklagten gelieferte und angeschlossene Batteriespeicher der Streithelferin mangelhaft war. Vorliegend waren ausweislich der Anlagen K1 und K2 keine vertraglichen Fertigstellungsfristen vereinbart. Ausweislich des Klagevorbringens hatte der Kläger die Beklagte mehrfach zur Beseitigung der Mängel, konkret der Lieferung des Speichers mit der geschuldeten Speicherkapazität und der Behebung der Fehlfunktion des Batteriemanagementsystems fruchtlos aufgefordert. Eine weitere Aufforderung zur mangelfreien Herstellung des Werkes erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2023 (Anlage K9) unter Fristsetzung zum 20.01.2024. Die einmonatige Frist war angemessen. Die Voraussetzung des § 323 Abs. 1 BGB liegt daher durch Verzögerung der Fertigstellung – jedenfalls zusammen mit der Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers – vor. Die Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers ergibt sich für das Gericht aus zwei Gesichtspunkten. Erstens daraus, dass der Batteriespeicher unstreitig nur 70 % der vertraglich vereinbarten Speicherkapazität aufgewiesen hat, nachdem die Streithelferin die Kapazität drosselte. Ob dies vor oder nach Abnahme erfolgte, ist für das Gericht für die Frage der Mangelhaftigkeit der Leistung bzw. das Vorliegen einer Pflichtverletzung nur insoweit relevant, als sich hiernach das maßgebende Haftungs- bzw. Gewährleistungsregime richtet (§ 323 BGB vor Abnahme, § 634 BGB nach Abnahme). Zweitens ergibt sich für das Gericht die Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers daraus, dass bei diesem überhaupt – sei es durch eine automatisch eingreifende Konfiguration des Speichers bzw. dessen Software oder sei es durch die Möglichkeit des Zugriffs Dritter, insbesondere des Herstellers, von außen – eine nachträgliche, vom Besteller nicht beeinflussbare Veränderung der maximalen Speicherkapazität vorgesehen ist; jedenfalls dann, wenn dies mit dem Besteller (wie hier) nicht zuvor explizit vereinbart gewesen ist. Denn gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Der Besteller einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher mit einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Kapazität, kann nicht nur erwarten, dass die Photovoltaikmodule den entsprechenden Strom erzeugen. Er kann auch erwarten, dass die Speicheranlage in der Lage ist, diesen Strom – in der vertraglich vereinbarten Menge – zu speichern. Diese Erwartungshaltung wird vorliegend noch dadurch unterlegt, dass die Beklagte in dem von ihr erstellten Leistungsverzeichnis (Anlage K2) hinsichtlich des Speichers eine „Kapazitäts- und Bauteilgarantie von 10 Jahren zu 100%“ ausgewiesen hatte. Dies erfolgte zusätzlich zur Angabe der nutzbaren Speicherkapazität von 2,5 kWh. Der Besteller kann bei einer derartigen Vertragsgestaltung erwarten, dass ihm diese Speicherkapazität, unter Berücksichtigung der technischen Degradation von Batteriespeichern, dauerhaft zur Verfügung steht. Selbst unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags steht hier aber nicht eine solche Degradation des Speichers im Raume, sondern eine durch die Streithelferin einseitig von außen erfolgte Reduzierung der Speicherkapazität aufgrund von technischen Risiken der Speichertechnologie. Bei Werken gleicher Art ist mithin eine Beschaffenheit, die im Vergleich zu den vertraglich vorgesehenen Werten um 70 % reduzierten Speicherkapazität beinhaltet, nicht üblich und muss von einem Besteller nach der Art des Werkes auch nicht erwartet werden. Gleiches gilt für den zweiten o.g. Punkt des grundsätzlichen Bestehens einer solchen Steuerungsmöglichkeit des Herstellers bzw. einer ggf. automatischen Reduzierung der Speicherkapazität durch technische Maßnahmen bzw. die Ausgestaltung von Hard- oder Software des Speichers. Ein Besteller einer Photovoltaikanlage kann erwarten, dass diese allein durch ihn genutzt werden kann und dies nach seinen Vorstellungen. Dies zumal das herzustellende Werk in seinem Eigentum steht und er jeden Dritten von der Nutzung ausschließen kann, § 903 BGB. Es wäre – wenn vertraglich nicht anders geregelt, was hier nicht der Fall ist – unüblich und muss vom Besteller nicht hingenommen werden, dass Dritte Einwirkungsmöglichkeiten auf das hergestellte Werk haben. Auf die weiteren behaupteten Mängel und etwaige Verspätungsfolgen braucht mit dem Vorstehenden daher nicht eingegangen werden. dd) Die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB liegen vor. Insbesondere ist eine Frist zur Leistung gesetzt worden. Diese wäre gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zudem entbehrlich, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hatte, wie sich insbesondere aus der Anlage K11 ergibt. Der Rücktritt ist mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K10) erklärt worden, der Zugang des Schreibens ist dargelegt über die E-Mail der Beklagten vom 29.01.2024 (Anlage K11). b) Die Voraussetzungen der §§ 346 Abs. 1, 348 BGB liegen vor. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Gemäß § 348 BGB sind diese Pflichten Zug-um-Zug zu erfüllen, soweit dies entsprechend geltend gemacht wird. Zwar hat die Beklagte den Einwand der Zug-um-Zug-Erfüllung geltend gemacht, der Kläger aber ohnehin einen entsprechenden Antrag gestellt. Soweit die Beklagte auf den Ersatz von gezogenen Nutzungen verweist, sind diese zwar vom Kläger gem. § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Er hat insofern aber in Höhe von 25,50 € die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der darauf gestützt ist, dass der Kläger aufgrund der Drosselung der Speicherkapazität einen Bedarf von täglich 0,75 kWh über 108 Tage aus dem öffentlichen Stromnetz hat decken und daher diesen Geldbetrag hat aufwenden müssen. Hiergegen hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nichts eingewandt, sodass ihr Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in dieser Höhe jedenfalls erloschen ist. Der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB bezieht sich auf Früchte und Gebrauchsvorteile. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile ist in der Regel davon auszugehen, dass der Wert einer Sache durch die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit bestimmt wird. (Vgl. hierzu MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 346 Rn. 80 f., beck-online.) Dies angewandt auf den Fall eines Batteriespeichers muss daher dessen voraussichtliche Lebensdauer zu Grunde gelegt werden. Es ist also zu rechnen: „Bruttokaufpreis multipliziert mit verbrauchten kWh) geteilt durch die Gesamtleistung über die Lebenszeit in kWh“. Unstreitig hat der Kläger lediglich 281 kWh im Batteriespeicher während seiner Nutzung gespeichert. Der Nettokaufpreis beträgt ausweislich Anlage K1 6.790 €, d.h. brutto 8.080,10 €. Aufgrund der Angaben der Beklagtenpartei in der Anlage K7 geht das Gericht von einer Nutzungszeit von 20 Jahren aus. Auf Basis der 149 Tage Nutzungszeit des Klägers und dessen Verbrauch in dieser Zeit ergibt sich ein täglicher Verbrauch. Dieser hochgerechnet auf 20 Jahre ergibt einen Wert von 13.767,11 kWh. Das entspräche der Gesamtleistung des Batteriespeichers über einen 20-jährigen Nutzungszeitraum bei 100%. Der Nutzungsvorteil betrüge dann 164,92 € (8.080,10 € x 281 kWh / 13.767,11 kWh). Bei Sachen, deren Gebrauchstauglichkeit durch einen Mangel eingeschränkt ist, ist für die Berechnung nicht der geminderte Kaufpreis zugrunde zu legen. Es ist vielmehr ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil vorzunehmen, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt und ggf. vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen ist. (MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 346 Rn. 80, beck-online.) Vorliegend ist ein Abschlag in Höhe von 30 % zu nehmen, weil infolge des Mangels die Speicherkapazität nur 70 % betrug. Daher beträgt der herauszugebende Nutzungsvorteil 115,44 €. Infolge des Erlöschens durch Aufrechnung beträgt er 89,94 €. Weil der Nutzungsvorteil nur in sehr geringer Höhe im Vergleich zur Rückzahlungspflicht der Beklagten besteht, ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung insofern nicht angezeigt, wie sich aus §§ 348, 320 Abs. 2 BGB ergibt. c) Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor. Annahmeverzug setzt gem. § 293 BGB voraus, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Diese Pflicht richtet ich grundsätzlich auf Rückgewähr des Empfangenen in Natur. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K10) die Beklagte aufgefordert, die Bestandteile bis 10.02.2024 abzuholen. Damit lag ein Angebot i.S.v. § 294 BGB vor. Mit Ablauf des 10.02.2024 befand sich die Beklagte daher in Annahmeverzug. d) Mit allem Vorstehenden brauchte die Frage, ob sich das Begehren des Klägers auch auf einen Teilwiderruf hätte stützen können, nicht entschieden zu werden, da für die hier maßgebenden Fragen die Rechtsfolgen von (Teil-) Rücktritt und (Teil-) Widerruf identisch sind. 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der Teilerledigungserklärung aus § 91a ZPO. Soweit der Kläger teilweise hinsichtlich des herauszugebenden Nutzungsvorteils unterliegt, rechtfertigt dies aufgrund Geringfügigkeit nicht, ihm Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies zumal die Beklagte die durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen hat. In Bezug auf die Teilerledigung sind der Beklagten mit den vorstehenden Entscheidungsgründen aufgrund Obsiegens des Klägers – auch hinsichtlich der Frage der zu tragenden Umsatzsteuer – die Kosten auch insoweit aufzuerlegen. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 48 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Entgeltanteils aus einem Vertrag über die Herstellung einer Photovoltaik-Anlage inklusive Batteriespeicher. Die Beklagte vertreibt deutschlandweit Photovoltaikanlagen und Wechselrichter- und Batteriespeichersysteme. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 9,880 kWP auf dem Dach seines im X-Weg, belegenen Wohngebäudes sowie Lieferung und Montage des Hybridspeichers des Typs „S (2,5 kWh)“ sowie zweier Wallboxen des Typs „S Wallbox 11 kw“ zum Laden von Elektrofahrzeugen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag beruht auf einem Angebot der Beklagten vom 22.04.2022 (Anlage K1), welches am 04.05.2022 infolge einer Verhandlung vor Ort abgeändert wurde. Der Kläger hat dieses Angebot vom 04.05.2022 durch Unterschrift angenommen. Die Beklagte bestätigte dies mit Auftragsbestätigungsschreiben vom 12.05.2022, Anlage K2. Die Erfüllung des Auftrages dauerte bis in den Sommer 2023 an. Am 10.07.2023 waren die Leistungen der Beklagten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft abgeschlossen und der sog. Hybridspeicher in Betrieb gesetzt. Bis zu diesem Datum hatte der Kläger folgende Beträge an die Beklagte gezahlt: 19.864,18 € auf die Rechnung vom 26.07.2022 (Anlage K3) und 10.160,82 € auf die Rechnung vom 30.09.2022 (Anlage K4) insgesamt also 30.025,00 €. Auf die Rechnung vom 30.06.2023 (Anlage K5) in Höhe von 2.500 € leistete der Kläger keine Zahlung. Am 30.06.2023 wurde festgestellt, dass die vertraglich vorgesehene zweiten Wallbox nicht in Betrieb genommen werden konnte. Der von der Beklagten gelieferte Hybridspeicher arbeitete seit 10.08.2023 mit einer auf 70 % gedrosselten Speicherkapazität, weil der Hersteller des Hybridspeichers (die Streithelferin) die Speicherkapazität gedrosselt und diesen nur noch im sog. Konsolidierungsmodus arbeiten lassen hatte, nachdem es zu Bränden dieses Typs Hybridspeicher gekommen war. Es lag zudem ein Defekt des Batteriemanagementsystems vor. Dieses hatte dafür sorgen sollen, dass der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom optimal verteilt wird, d.h. zuerst der Strom zur Eigennutzung im Haushalt des Klägers oder zur Versorgung der Wallboxen verwendet wird, danach der weiter erzeugte Strom im Hybridspeicher gespeichert wird und erst bei vollem Speicher eine Einspeisung ins öffentliche Netz erfolgen soll. Zudem sollten die Fahrzeuge nur mit eingespeistem Strom und nicht mit aus dem öffentlichen Netz entnommenen Strom geladen werden. Letztgenannte Funktion wurde vom Batteriemanagementsystem nicht erfüllt, die Fahrzeuge wurden immer wieder über aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom geladen. Mit Schreiben vom 21.12.2023 (Anlage K9) forderte der bereits anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 20.01.2024 auf, die vorstehend dargestellten Punkte zu beseitigen. Mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K10) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Teilrücktritt bzw. Teilwiderruf bezogen auf die Lieferung und Montage des Batteriespeichers mit integriertem Hybridwechselrichter S. (2,5) und des dort enthaltenen Batteriemanagementsystems nebst beider Wallboxen, sowie – bezogen auf dieselben Bestandteile – den Teilwiderruf der Vertragserklärung des Klägers erklären. In dem Schreiben war ferner die Aufforderung enthalten, die vorgenannten Bestandteile bis 10.02.2024 zurückzubauen und abzuholen. Zudem war darin die Aufforderung enthalten, 9.925,62 € auf die vom Teilrücktritt umfassten Kaufpreisbestandteile zu erstatten, weitere 2.268,91 € wegen Überzahlung des Nettokaufpreises von 27.731,09 € zu erstattende Zahlungen des Klägers und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 € zu erstatten. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei infolge Teilwiderruf bzw. Teilrücktritt vom Vertrag zur Erstattung verpflichtet. Es lägen Mängel des Hybridspeicher- und Batteriemanagementsystems vor, die zum Rücktritt berechtigten. Infolge der fruchtlosen Nachfristsetzung sei der Rücktritt begründet; dieser sei als Teilrücktritt möglich. Aus Kundensicht müsse auch für 100 % Kapazität des Batteriespeichers eingestanden werden; Eingriffe der Streithelferin müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, einen Zeitraum von sechs Monaten auf die Beseitigung des Mangels zu warten, insbesondere, nachdem sich bereits die Lieferung und Montage über 13 Monate hingezogen hatte. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2024 (Anlage K11) sämtliche Gewährleistungsansprüche mit der Begründung zurückgewiesen, die Anlage sei mangelfrei. Der von der Beklagten gelieferte Hybridspeicher sei zudem für einen Betrieb in einer Außengarage ohne zusätzliche Klimatisierung ungeeignet gewesen, weil seine optimale Betriebstemperatur zwischen 10° C und 25° C liege, die zulässige Betriebstemperatur zwischen 5° C und 40° C. Weder die zulässige Betriebstemperatur, noch die optimale Mindestbetriebstemperatur von 10° C könnten in dieser Außengarage gewährleistet werden, was die Kapazität des Hybridspeichers und seine Lebensdauer erheblich verringere. Bei Temperaturen unter 5° C dürfe der Hybridspeicher nicht betrieben werden. Die Beklagte hätte den Kläger auf die Mindesttemperaturen nicht hingewiesen. Der Kläger meint, dass der im Falle des Rücktritts herauszugebende Nutzungsvorteil sich berechne aus der in der Zeit vom 30.06.2023 bis 26.11.2023 im Batteriespeicher gespeicherten Strommenge von 296 kWh, von der 281 kWh genutzt wurden, ergebe. In Höhe dieses Wertes hätte Strom nicht aus dem Stromnetz bezogen werden müssen für 0,3148 €/kWh, sodass sich – nach Abzug der Einspeisevergütung von 0,082 €/kWh – ein herauszugebender Vorteil von 65,42 € ergebe. Die Beklagte bzw. Streitverkündete gebe auf den Batteriespeicher Garantien von bis zu 20 Jahren Dauer, wie sich aus der Anlage K7 ergebe. Der Lebenszyklus der Batterie liege damit über 20 Jahren. Der Kläger habe den Speicher zudem nur 4,5 Monate in der Zeit vom 10.07.2023 bis 26.11.2023 überhaupt nutzen können, zudem nur mit auf 70 % geminderter Kapazität. Es sei aber aufgrund des konkret bezifferbaren Wertes der Nutzungen nicht auf die Wertminderung, sondern auf den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen abzustellen. Der Kläger stützt seinen Anspruch zudem darauf, dass ihm ein Recht zum Teilwiderruf zugestanden habe, das wegen falscher Widerrufsbelehrung nicht verfristet sei. Die Belehrung sei falsch gewesen, weil sie auf den Tag des Vertragsschlusses, nicht den des Erhalts der Ware abgestellt hat. Der Kläger beantragt: Das Versäumnisurteil vom 10.09.2024 wird aufrecht erhalten. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.09.2024 abgewiesen. Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Die Beklagte macht geltend, dass weder Teilrücktritt noch Teilwiderruf in Frage kommen. Der Teilrücktritt scheide mangels Rücktrittsrecht aus. Der Batteriespeicher sei nicht mangelhaft, weshalb ein Rücktrittsgrund nicht bestehe. Die Garantie von 100 % Kapazität des Batteriespeichers auf 10 Jahre beziehe sich nicht auf den täglichen Status, sondern auf die bei Akkus stattfindende Degradation. Der Hersteller, die Streithelferin, bringe damit zum Ausdruck, dass bis zum Ablauf von 10 Jahren die physische Möglichkeit des Akkus besteht, 100 % Ladekapazität zu behalten. Die physische Beschaffenheit der Akkus bestehe. Es habe lediglich aus Sicherheitsgründen die Pflicht gegeben, über die Fernwartung Abschaltungen und sodann regelnde Eingriffe vorzunehmen. Das sei nicht wesentlich, ein Verschulden der Beklagten liege nicht vor. Dem Besteller sei zuzumuten, den Einstellungsprozess des Herstellers abzuwarten. Jedenfalls bei Auslieferung, auf diesen Zeitpunkt komme es an, sei die Software des Batteriespeichers so konfiguriert gewesen, dass der Kläger 100 % Kapazität nutzen konnte. Eine nachträgliche Änderung durch die Streithelferin habe die Beklagte nicht zu vertreten. Aufgrund von Vorfällen in 2023 habe die Streithelferin alle ihre Speicher auf 70 % der Kapazität gedrosselt. Der für die Aufstellung des Speichers gewählte Standort sei kein Mangel. Die Beklagte bestreitet, dass der Speicher außerhalb der Temperaturrange betrieben wird und die empfohlene Mindesttemperatur dort nicht gehalten werden kann. Der Kläger müsse sich gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Hierzu führt die Streithelferin weiter aus, dass die für die Anrechnung von Nutzungsvorteilen maßgebende lineare Wertminderung sich bestimme nach einem Kaufpreis von 13.382,66 €, einer Verwendungsdauer von 1,5 Jahren und einer geschätzten Gesamtverwendungsdauer von 10 Jahren. Sie betrage mindestens 3.507,40 €. Die Beklagte hat am 13.05.2024 ihre Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage angezeigt, aber keine Klageerwiderung vorab des mündlichen Verhandlungstermins am 10.09.2024, in dem das Versäumnisurteil erging, eingereicht. Erstmalig mit der Einspruchsschrift vom 25.09.2024 hat die Beklagte eigene Verteidigungsmittel gegen die Klage vorgebracht. Der Kläger hat im Termin am 10.09.2024 erklären lassen, dass am 30.05.2024 eine Zahlung in Höhe von 3.846,37 € durch die Beklagte geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat er auch die Erledigung in der Hauptsache erklären lassen, hierbei bestimmt, dass eine Anrechnung in Höhe von 2.293,91 € auf den Punkt „Überzahlung der Umsatzsteuer“ gemäß Seite 10, 2. Absatz der Klageschrift erfolgen solle, der Restbetrag auf den Teil der Klageforderung, der sich auf den Teilwiderruf bzw. Teilrücktritt bezieht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung im Einspruchsschriftsatz vom 25.09.2024 angeschlossen. Der Kläger hatte mit Klageschrift vom 09.04.2024 zuvor einen Zahlungsantrag i.H.v. 13.382,66 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.536,29 € an den Kläger zu verurteilen, dies Zug um Zug gegen Rückgabe des Hybridspeichers „S. (2,5 kwh)“ des „S. Technikpaket“, des „Überspannungsableiters“ sowie zweier „S. Wallbox 11 kW“, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2024 auf einen Betrag von 13.382,66 € diese bis zum Ablauf des 30. Mai 2024, sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum seit dem 1. Juni 2024 auf einen Betrag in Höhe von 9.536,29 €, sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Ferner, dass festgestellt wird, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Hybridspeichers „S. (2,5 kWh)“ des „S. Technikpaket“, des „Überspannungsableiters“ sowie zweier „S.Wallbox 11 kW“ in Verzug befindet. Gegen den vom Kläger in Höhe von 65,42 € errechneten herauszugebenden Vorteil hat der Kläger die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 25,50 € erklärt, weil aufgrund der Drosselung ein Bedarf von 0,75 kWh über 108 Tage zusätzlich aus dem öffentlichen Stromnetz habe gedeckt werden müssen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.