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Urteil

12 O 158/23 (2)

LG Flensburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:0927.12O158.23.2.00
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Leitsätze
Bei der Pflicht, die Beseitigung der als unwesentlich einzuordnenden Mängel zu betreuen, handelt es sich um die Nebenpflicht. Sie betrifft nicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerks. Das Bestehen dieser Betreuungspflichten stand der Abnahme der Hauptleistungen nicht entgegen.(Rn.63)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 722.573,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 sowie weitere 6.026,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag in Höhe von 722.573,53 EUR hinausgehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… . in F… bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg, Az. 2 OH 6/18 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 742.573,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Pflicht, die Beseitigung der als unwesentlich einzuordnenden Mängel zu betreuen, handelt es sich um die Nebenpflicht. Sie betrifft nicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerks. Das Bestehen dieser Betreuungspflichten stand der Abnahme der Hauptleistungen nicht entgegen.(Rn.63) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 722.573,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 sowie weitere 6.026,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag in Höhe von 722.573,53 EUR hinausgehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… . in F… bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg, Az. 2 OH 6/18 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 742.573,53 € festgesetzt. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Vorfinanzierung ihrer Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 685.100,00 € gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. 1. Die Parteien haben ein Vertrag über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen geschlossen, deren Inhalt sich aus dem Schreiben vom 23.06.2008 (Anlage K 6) ergibt. Gegenstand des Auftrags war danach die Planung der Sanierungsmaßnahme sowie die Bauleitung und Bauüberwachung. 2. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Denn der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. H… stellte in dem selbständigen Beweisverfahren fachtechnische Mängel wegen einer nicht ausreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, eines nicht fachgerechten Einbaus der Außenfensterbänke, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade sowie einen nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss fest. Diese Mängel beruhen neben Ausführungsfehlern auf Planungs- und Bauüberwachungsfehlern des Beklagten. Ausweislich des Ausgangsgutachtens vom 11.04.2019 hätten "die Dämmstoffplatten aus Mineralfasern so verklebt werden müssen, dass eine Verklebung von mindestens 60% erreicht wird" (vgl. Seite 45 ff. des Gutachtens vom 11.04.2019). An keiner der vom Sachverständigen H... vorgenommenen Bauteilöffnungen ist eine solche Verklebung festzustellen gewesen. Diese lag lediglich im Bereich zwischen 5% bis 36% und damit unter den mindestens erforderlichen 60%. Die unzureichende Verklebung der Mineralfaserplatten wäre für den Beklagten im Rahmen der von ihm geschuldeten Bauüberwachung erkennbar gewesen (Protokoll des Termins vom 09.05.2022 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 (dort Seite 5 f.)). Ein weiterer Mangel besteht in dem nicht fachgerechten Einbau der Außenfensterbänke. So hat der Sachverständige H... bei den von ihm untersuchten Fensterbänken festgestellt, dass diese mit diversen Fehlstellen verbaut wurden (Gutachten des Sachverständigen H... vom 11.04.2019 (Seite 38 unter Ziffer 5.5.10.15). Darüber hinaus steht bei diversen Fensterbänken das Bordprofil aus dem Wärmedämmverbundsystem heraus (3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... vom 09.06.2021 (Seite 35 ff.)). Hierdurch kommt es zu einem Feuchtigkeitseintrag in die Fassade bzw. einer Durchfeuchtung des Wärmedämmverbundsystems. Diese beiden Mängel beruhen zunächst darauf, dass der Beklagte keinerlei objektspezifische Detailausführungsplanung und keine darauf basierende Leistungsbeschreibung erstellt hat (3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... vom 09.06.2021, Seite 34 unter Ziffer 5.14.2.2). Zu diesem Planungsfehler tritt dann noch ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten hinzu, weil dieser im Rahmen der übernommenen Bauüberwachung grundsätzlich zu überprüfen gehabt hätte, ob der Einbau der Fensterbänke herstellerkonform erfolgte. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen (3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... vom 09.06.2021, Seite 36 unter Ziffer 5.14.2.7). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens steht zudem fest, dass der Fugenmörtel nicht ausreichend wasserundurchlässig ist und es deshalb zu einem Feuchtigkeitseintrag in das Wärmedämmverbundsystem kommt. Die genaue Ursache dieses Mangels konnte bislang nicht abschließend ermittelt werden. Im Termin zur mündlichen Erläuterung der Sachverständigengutachten am 09.05.2022 hat der Sachverständige H... jedoch ausgeführt, dass der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Abnahme die Wasseraufnahmefähigkeit des Fugenmörtels prüfen muss. Hierzu kann er sich zweier zerstörungsfreien Verfahren bedienen, dem sogenannten Karstensen‘schen Prüfröhrchen oder der Frank’schen Wasserplatte. Da der Beklagte derartige Untersuchungen nicht durchführte, begründet dies einen weiteren Bauüberwachungsfehler des Beklagten. Ein weiterer Mangel besteht schließlich darin, dass der Dachanschluss vom Beklagten nicht schlagregendicht geplant und dementsprechend auch nicht schlagregendicht ausgeführt wurde (Seite 29 unter Ziffer 5.4.4.14 des Ausgangsgutachtens vom 11.04.2019). Im Termin am 21.06.2022 hat der Sachverständige H... hierzu noch einmal anschaulich dargelegt, dass der vorhandene Dachanschluss eine Sonderkonstruktion darstellt, die von einer Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht. Die Schlagregendichtheit ist für diese Sonderkonstruktion nicht nachgewiesen (2. Ergänzungsgutachten vom 31.07.2020 auf Seite 20 unter Ziffer 5.2.2.14). Die Beweisaufnahme ist auch verwertbar. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H... ist vom Gericht als Sachverständiger bestellt worden, hat die Beweisaufnahme selbst durchgeführt und seine Gutachten persönlich erstellt und unterzeichnet. Dass er sich zur internen Verwaltung einer eigenen Firma als juristischen Person bedient, ist unschädlich. 3. Bereits zur Beseitigung des Mangels wegen der unzureichenden Verklebung der Mineralfaserplatten sind sämtliche in der Anlage GA 5 zum Ausgangsgutachten vom 11.04.2019 aufgeführten Maßnahmen erforderlich, was der Sachverständige H... im Termin zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten am 21.06.2022 ausdrücklich bestätigt hat. Es kommt somit zur Ermittlung der Höhe des Kostenvorschusses nicht auf die weiter festgestellten Mängel an. Diese würden im Rahmen der Sanierung ohnehin beseitigt werden müssen. Es muss zunächst ein abgeplantes Baugerüst und ein Gerüstaufzug an den betroffenen Fassadenseiten sowie ein WC-, ein Umkleide- und ein Sozialcontainer aufgestellt werden. Sodann ist die vorhandene WDVS-Fassade inkl. Riemchenverkleidung, Verfugung, Mineralwolldämmung, Verdübelung usw. abzubrechen und zu entsorgen. Anschließend muss ein neues Wärmedämmverbundsystem an den drei betroffenen Fassadenseiten hergestellt werden, wobei die Außenfensterbänke nunmehr fachgerecht einzubauen sind. Der vorhandene Dachüberstand ist mit ausreichenden Tropfkanten und einem fachgerechten Anschluss an die Fassade zu ertüchtigen. Abschließend ist eine Bau- bzw. Schlussreinigung durchzuführen. Die damit verbundenen Kosten schätzte der Sachverständige H... in seinem Ausgangsgutachten zunächst auf insgesamt 527.000,00 EUR. Aufgrund der allgemeinen Baukostensteigerung teilte der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage im Termin am 21.06.2022 mit, dass sich die Kosten für die vorstehenden Maßnahmen um ca. 30% erhöht haben dürften und daher voraussichtlich 685.100,00 EUR betragen werden. Der Beklagte hatte im Termin am 21.06.2022 eingewandt, dass die unzureichende Verklebung der Mineralfaserplatten alternativ durch ein (günstigeres) Injektionsverfahren behoben werden könnte. Bei einem solchen Injektionsverfahren handelt es sich allerdings um eine von den anerkannten Regeln der Technik abweichende Sonderlösung, die für das streitgegenständliche Bauvorhaben ursprünglich auch nicht vorgesehen war. Hierauf wurde auch vom Sachverständigen H... im Termin am 21.06.2022 hingewiesen. Darüber hinaus ist es infolge der ebenfalls mangelhaften Fensterbänke, des wasserdurchlässigen Fugenmörtels und des nicht schlagregendichten Dachanschlusses bereits zur Durchfeuchtung des Wärmedämmverbundsystems gekommen. Dieses muss daher auch aus diesem Grund komplett ausgetauscht werden, um die Durchfeuchtung zu beseitigen. Das Injektionsverfahren könnte jedoch allenfalls den Mangel der nicht hinreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten, nicht aber deren Durchfeuchtung aufgrund der weiteren Mängel besteigen. 4. Der Anspruch der Klägerin ist durchsetzbar. Er ist nicht verjährt. Denn der Beklagte kann sich aus Gründen der Sekundärhaftung nicht auf die am 12.08.2014 eingetretene Verjährung berufen. Gemäß § 634a BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre. § 634 a BGB ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt die Frist aus § 634a BGB auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). So liegt es hier. Der Beklagte sollte als Ingenieur die Sanierung der Süd-West-, Süd- Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… in F… planen und überwachen. Die Sanierung der Fassade kam einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich. Denn aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits war zu erwarten, dass etwaige Mängel der Sanierungsarbeiten erst spät erkennbar werden. Dies entspricht der typischen Risikolage, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 182/10.) Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme des Bauwerkes zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB. Vorliegend begann der Fristlauf gemäß § 187 BGB am 13.08.2009. Denn durch Bezahlung der Schlussrechnung hat die Klägerin die Leistung des Beklagten am 12.08.2009 konkludent abgenommen. a) Eine Abnahme (§ 641 BGB) liegt vor. Die Abnahme einer Architektenleistung setzt voraus, dass der Besteller die Leistung entgegennimmt und sie als im wesentlichen vertragsgemäß billigt (Grüneberg BGB, 82. Auflage 2023, § 640 Rn. 5). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin mit Bezahlung der Schlussrechnung am 12.08.2009. aa) Es liegt keine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des Beklagten vor. Eine ausdrückliche Abnahme ist anzunehmen, wenn der Bauherr ausdrücklich erklärt, dass er die Architektenleistung als vertragsgemäß anerkennt (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1768). Dies kann mündlich, schriftlich oder in Form eines förmlichen Abnahmeprotokolls geschehen. Eine solche Erklärung des Klägerin ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Architektenleistung nicht einheitlich mit den handwerklichen Leistungen des Bauunternehmens H… L… u. S… GmbH & Co. KG, die unstreitig am 16.03.2009 anlässlich der Bauausschusssitzung der WEG abgenommen wurden, abgenommen. Tatsachen, die für eine einheitliche Abnahme sprächen, hat der Beklagte hier auch nicht dargelegt. bb) Die Leistungen des Beklagten wurden konkludent am 12.08.2009 angenommen. Eine konkludente Abnahme setzt - wie die ausdrückliche Abnahme - ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1776). Ein solches Verhalten ist in der Zahlung der Klägerin vom 12.08.2009 auf die Schlussrechnung vom 29.06.2009 zu sehen. Eine konkludente Abnahme kommt nämlich insbesondere dann in Betracht, wenn der restliche Werklohn vorbehaltlos gezahlt wird (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1777). Denn dadurch bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die vom Unternehmer erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt (OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2019, 16 U 140/18). So liegt es auch hier. Die Leistung des Beklagten war zu diesem Zeitpunkt bereits abnahmereif. Im Gegensatz zur ausdrücklichen Abnahme setzt die konkludente Abnahme stets die Abnahmereife voraus (Grüneberg BGB, 82. Auflage, Rn. 9). Abnahmereife ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass das Werk im wesentlichen vertragsgerecht ist, mithin keine wesentlichen Mängel vorliegen (Grüneberg BGB, 82. Auflage, Rn. 3). So lag es hier. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Bezahlung der Schlussrechnung seine Pflichten aus dem Architektenvertrag in der Hauptsache erfüllt. Denn die Fassade war bereits seit spätestens März 2008 fertiggestellt und das Bauwerk war gegenüber dem Bauunternehmen H… L… abgenommen. Zwar rügte die Klägerin zum Zeitpunkt der Bezahlung der Schlussrechnung noch Mangelsymptome an an der Fassade. Dies schließt die Abnahmereife hier jedoch nicht aus. Denn die gerügten Mangelsymptome ließen nicht den Schluss auf das Vorliegen wesentlicher Mängel zu. Wann ein Mangel wesentlich ist, kann nicht pauschal definiert werden. Er wird aber immer dann vorliegen, wenn er nach Art, Umfang oder Auswirkung von solchem Gewicht ist, dass dem Besteller vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung die Übernahme des Bauwerks nicht zugemutet werden kann (Messerschmidt/Voit, 4. Auflage 2022, BGB § 640 Rn. 99). Vor Zahlung der Schlussrechnung wusste der Beklagte nur von "Mängeln an der Blecheinfassung oberhalb des Heizungsraumes, Mängeln am Mauerwerk im Heizungsraum" sowie "hinterlaufendem Wasser am Kellerniedergang Haus …". Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Bauausschusssitzung vom 26.03.2009 (Bl. 270 ff. d.A.). Weiter wusste der Beklagte, wie es sich aus dem Protokoll der WEG-Baubesprechung vom 05.08.2009 ergibt (Bl. 190 f. d.A.), dass Herr M… von der Fa. L… der Ansicht war, dass die Abdichtung des Abschlusses des WDVS auf den Balkonen mit Kombiband nicht genüge und Wasser eindringen und Schäden verursachen könne. Weiter wurde an diesem Tag ausweislich des Protokolls über Bedenken hinsichtlich der Durchleuchtung der Dämmung durch Schlagregen gesprochen. Bei den genannten Mangelsymptomen bzw. Bedenken handelt es sich nicht um solche, die nur unter erheblichem Arbeitsaufwand zu beseitigen wären und eine Abnahme unzumutbar machen. Der Abnahmereife steht auch nicht entgegen, dass bezüglich der gerügten Mängel - auch wenn sie nicht als wesentlich anzusehen waren - Betreuungspflichten seitens des Beklagten bestanden. Dass Betreuung der Mängelbeseitigung geschuldet war, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Angebot des Beklagten vom 23.06.2008, welches die Klägerin unstreitig am 01.07.2008 annahm. Die Betreuungspflichten sind dem Vertrag aber durch Auslegung zu entnehmen. Aus dem zweiten und dem dritten Spiegelstrich dieses Angebotstextes ergibt sich, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Ausführungsplanung verpflichtet hat. Denn der Beklagte hatte "eine Planung anhand der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Sonderkonstruktion des vorhandenen Aufbaus der Außenwand Gebäude S… S. zu erarbeiten". Weiter hatte er die "Massen" zu ermitteln und "Leistungsverzeichnisse" sowie die "Ausschreibung" zu erarbeiten. Für Letzteres ist die Ausführungsplanung notwendige Voraussetzung. Laut dem BGH setzt eine Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen zwar voraus, dass die bei der Teilabnahme gegenüber dem Bauunternehmer festgestellten Mängel tatsächlich überwacht und beseitigt worden sind, die Betreuungspflicht demnach erfüllt ist (BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII RR 184/17). Dies gilt aber nur dann, wenn im Vertrag die "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" und das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" ausdrücklich vereinbart sind (BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII RR 184/17). Dies war hier nicht der Fall. Der Natur nach handelt es sich daher bei der Pflicht, die Beseitigung der zu diesem Zeitpunkt als unwesentlich einzuordnenden Mängel zu betreuen, nur um eine Nebenpflicht (vgl. Werner Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1985; Jauernig BGB, 19. Auflage 2023, § 631, Rn. 11). Sie betraf nicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerks. Das Bestehen dieser Betreuungspflichten stand einer Abnahme der Hauptleistungen nicht entgegen. b) Der Beklagte kann sich nicht auf die nach § 188 Abs. 2 BGB am 12.08.2014 eingetretene Verjährung berufen, § 214 BGB. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet die Verletzung der dem Architekten obliegenden Verpflichtung, den Bauherrn unverzüglich über Ursachen von Baumängeln und die daraus sich ergebende Rechtslage, auch soweit seine eigene Haftung in Frage kommt, aufzuklären, einen Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 26.09.1985, VII ZR 50/84). Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem im Verlaufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, sodass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann (BGH, Urteil vom 11.01.1996, VII ZR 85/95). Diese Sekundärhaftung des Architekten setzt allerdings seine umfassende Beauftragung voraus, weil er nur dann die zentrale Rolle einer Sachwalterposition einnimmt (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1986). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn der Beklagte hat nicht nur die Aufgaben der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 34 HOAI (Grundlagenermittlung bis Vorbereitung der Vergabe) übernommen. Vielmehr wurden ihm auch - entsprechend der Leistungsphase 8 - die für das Bestehen einer Sachwalterstellung maßgebliche Objektüberwachung und Dokumentation übertragen (vgl. Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn.1986). Dies ergibt sich aus den Spiegelstrichen 6, 8, 10, 11 und 12 des Angebots vom 23.06.2008 (Bl. 274 f. d.A.). Danach schuldete der Beklagte "Bauleitung, Bauüberwachung, Durchführung von Zwischenprüfungen (…), Überprüfung von Bauzuständen nach dem Rückbau der bestehenden Verkleidung, weitere Beratung der WEG während der Ausführung zu erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen, turnusmäßig vereinbarte Baubesprechungen und Einhaltung von Entscheidungen des Bauausschusses bei Änderungen, sowie das Führen des Besprechungsprotokolls in technischer Hinsicht". Dass der Beklagte nicht die Aufgaben entsprechend der Leistungsphase 9 der HOAI übernommen hat (Objektbetreuung), steht der Annahme der Sachwalterhaftung nicht entgegen (Werner/Pastor 17. Auflage 2020, Rn. 1986). bb) Der Beklagte hat seine Pflichten als Sachwalter verletzt. Denn die Beklagte hat dargelegt, dass er nicht ausreichend nachgeforscht hat, welche Ursachen den ihm bekannten Mangelsymptomen zugrunde lagen. Eine Sekundärhaftung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 1986). Relevant ist also, zu welchen Mangelsymptomen der Beklagte bis zum 12.08.2014 von der Klägerin in Kenntnis gesetzt wurde und ob er hierzu die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Sekundärhaftung abzuwenden. Die Klägerin hat dargelegt, dass dem Beklagten jedenfalls die Hinterläufigkeit der Fassade im Bereich des Kellerniedergangs zu Haus … als Mangelsymptom ausweislich dem Protokoll der Bauausschusssitzung vom 26.03.2009 (Bl. 270 f. d.A.) seit März 2009 bekannt war. Über Rissbildungen, insbesondere im Bereich Kellerniedergang … bzw. auch an dem einen Fenster Richtung Tür zum Heizungsraum gab es zwischen den Parteien ausweislich ihrer Schreiben vom 27. und 29.04.2009 (Bl. 202 und 205 d.A.) einen Austausch. Weiter wusste der Beklagte, wie es sich aus dem Protokoll der WEG Baubesprechung vom 05.08.2009 (Bl. 190 f. d.A.) ergibt, von den Zweifeln der Fa. L… darüber, ob die Abdichtung der Balkone hinreichend vor Wassereindringung schützt. In dieser Baubesprechung wurde auch darüber gesprochen, dass aufgrund des Schlagregens während des Baus die Dämmung durchfeuchtet wurde. Auch wurde am 20.08.2010 anlässlich eines Ortstermins über das Austreten von Wasser an mehreren Stellen des Wärmedämmverbundsystems gesprochen (vgl. Protokoll der Baubesprechung vom 20.08.2010, Bl. 198 f. d.A.). Dem Beklagten waren ausweislich seines Schreibens vom 22.09.2010 an die Klägerin auch Abplatzenden, Ausbeulungen und Ablösungen der Beschichtung der Balkonunterseiten sowie Risse an den Balkonen bekannt. Hier war auch von Wasserschäden in den Wohnungen die Rede. Über Rissbildungen, insbesondere im Bereich Kellerniedergang … bzw. auch an dem einen Fenster Richtung Tür zum Heizungsraum gab es zwischen den Parteien ausweislich ihrer Schreiben vom 27. und 29.04.2009 einen Austausch. Ende August 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mir, dass er es für erforderlich halte, alle Anschlüsse erneut freizulegen, um Schäden zu minimieren und zu beseitigen (Bl. 338 d.A.). Dass der Beklagte noch bis ins Jahr 2012 an der Mängelbeseitigung beteiligt war, zeigt sich an Schriftwechseln zwischen den Parteien (Bl. 233, 236, 257, 142 d.A.). Die Klägerin hat dargelegt, dass der Beklagte lediglich eine Reparatur der Regenfallrohre veranlasst hat. Er hat die ihm bekannten weiteren Mangelsymptome nicht ausreichend untersucht und die Klägerin insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass er (möglicherweise) für die auf die Mangelsymptome zurückzuführenden Mängel haften könnte. Der Hinweis des Beklagten, die Hausverwaltung solle die Bankbürgschaft in Anspruch nehmen, um die Mängel durch ein Drittunternehmen beseitigen zu lassen (Schreiben des Beklagten vom 22.09.2010, Bl. 207 d.A.) wird seinen Betreuungspflichten nicht gerecht. cc) Der Beklagte kann sich nicht auf Verjährung der Sekundärhaftung berufen. Die am 16.02.2023 zugestellte Klage wurde rechtzeitig erhoben. Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Architekten verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren (Werner/Pastor, 17. Auflage 2020, Rn. 2858). Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die den Anspruch begründen. Vorliegend begann die Frist mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen. Denn die Klägerin hat erst 2015 von den Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten und damit von der Möglichkeit seiner Haftbarkeit erfahren, nachdem sie privat verschiedene Fachfirmen bzw. Ingenieurbüros mit der Untersuchung der Mängel beauftragt hatte. Der Anspruch ist nicht gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Schluss des Jahres 2018 verjährt. Denn mit Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens bei Gericht. Der Antrag der Klägerin ging hier am 09.03.2018 bei Gericht ein. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens, § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Das hiesige Beweisverfahren wurde am 15.05.2023 rechtskräftig beendet (Bl. 545 d. Beichte 2 OH 6/18). Die am 31.01.2023 anhängig gemachte und am 16.02.2023 zugestellte Klage wurde innerhalb der gehemmten Verjährungsfrist erhoben. II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz ihrer Mangelfolgeschäden in Höhe von 37.473,53 € gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Der Grund und die Höhe dieser Kosten sind von dem Beklagten nicht bestritten worden. In seiner Klageerwiderung hat er ausdrücklich nur die geltend gemachten Ansprüche, die dem Vorschussanspruch zugrunde liegen, dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. III. Da der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, dem Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade mit zu hoher Wasserdurchlässigkeit und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade haftet, hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach. IV. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.026,76 € folgt aus den Grundsätzen des Verzugs gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB bei einem Gegenstandswert von 527.000,00 € und einer Geschäftsgebühr von 1,5. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 286, 288 BGB. V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Ingenieur bzw. Architekt auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Planungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Sanierung der Außenfassade und der Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems an der Wohnungseigentumsanlage der Klägerin in Anspruch. Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahr 2008 auf Grundlage des Angebots vom 23.06.2008 mit der ingenieurmäßigen Betreuung der Sanierung der Süd-West-, Süd- Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… in F…. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte die Klägerin die Firma Bauunternehmen H… L… u. Sohn GmbH & Co. KG aus H…. Die Fassadenarbeiten wurden im Jahr 2008 abgeschlossen. Eine Abnahme dieser Arbeiten erfolgte am 26.03.2009 anlässlich einer Bauausschusssitzung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei dieser Abnahme wurden verschiedene Mängel festgehalten. Zu diesen Mängeln gehörten unter anderem Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich der Fassade, die sich durch "hinterlaufendes Wasser am Kellerniedergang Haus …" zeigten. Der Beklagte erstellte seine Schlussrechnung, die von der Klägerin im Juni 2009 bezahlt wurde. Am 18.08.2010 wurde die Liquidation der Firma Bauunternehmen H… L… u. Sohn GmbH & Co. KG in Folge des Insolvenzverfahrens im Handelsregister eingetragen. Nach den vom Beklagten veranlassten Reparaturmaßnahmen an den Regenfallrohren stellte die Klägerin erneut eine Feuchtebelastung fest und zeigte diese dem Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 an. Die Klägerin beauftragte vorgerichtlich eine Untersuchung der Feuchtigkeit im Bereich des Wärme-Dämm-Verbundsystems. Dafür sind die folgenden Kosten entstanden: - A… L… N…1.457,75 EUR, - Firma R… Sachverständigenbüro für Bauwesen GmbH 472,03 EUR, 673,73 EUR und 210,43 EUR, - Firma S… 1.692,81 EUR, - M… S…-H… 1.088,37 EUR, - L… 168,34 EUR, - Firma C… Bauingenieure 5.431,65 EUR, - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 3.258,90 EUR, 203,53 EUR und 75,80 EUR, - Bauordnungsamt F…11,50 EUR, - Mauerer- und Fliesenlegermeister H… D… 113,05 EUR. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2018 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 geführt wurde. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. H… stellte fachtechnische Mängel wegen einer nicht ausreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, eines nicht fachgerechten Einbaus der Außenfensterbänke, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade sowie einen nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss fest. Für die Herstellung und das Verschließen der erforderlichen Bauteilöffnungen sind der Klägerin die folgenden Kosten entstanden: - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 8.754,39 EUR, - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 1.156,20 EUR und 289,74 EUR, - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 5.220,00 EUR, 4.844,25 EUR und 2.351,06 EUR. Die Klägerin behauptet, der Leistungsinhalt der von dem beklagten übernommenen Pflichten ergebe sich aus seinem schriftlichen Angebot vom 23.06.2008 (Anlage K 6). Danach schulde der Beklagte insbesondere die Bauleitung, Bauüberwachung, Abnahmen und Durchführung von Zwischenprüfungen für z. B. die Vernadelung oder Verdübelung der Wärmedämmung. In Bezug auf die unzureichende Verklebung der Dämmplatten liege eine Pflichtverletzung in Form eines Bauüberwachungsfehlers des Beklagten vor. Die Einbaumängel an den Außenfensterbänken beruhten ebenfalls auf Pflichtverletzungen des Beklagten. Dieser habe keinerlei objektspezifische Detailausführungsplanung und keine darauf basierende Leistungsbeschreibung erstellt. Zu diesem Planungsfehler trete dann noch eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten in Form eines Bauüberwachungsfehlers hinzu, weil der Beklagte im Rahmen der übernommenen Bauüberwachung grundsätzlich zu überprüfen gehabt hätte, ob der Einbau der Fensterbänke herstellerkonform erfolgte. Die zu hohe Wasserdurchlässigkeit des Fugenmörtels der Riemchenklinkerfassade sei ebenfalls auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Denn dieser habe im Rahmen der vertraglich übernommenen Bau- bzw. Objektüberwachung nicht geprüft, ob bei der Ausführung der Arbeiten Schutzmaßnahmen gegen die Witterungsbedingungen ergriffen werden müssen. Darüber hinaus hätte der Beklagte bei der Abnahme der Werkleistungen die Wasserdurchlässigkeit des Fugenmörtels überprüfen müssen. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe schließlich darin, dass er im Zuge des vertraglich übernommenen Leistungsbildes der Ausführungsplanung keinen Dachanschluss geplant habe, der den anerkannten Regeln der Technik entspreche, sondern stattdessen eine Sonderkonstruktion gewählt habe, deren Schlagregendichtheit nicht nachgewiesen sei. Auch hier trete neben den Planungsfehler noch ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten als weitere Pflichtverletzung hinzu. Denn ihm hätte im Rahmen der Bauüberwachung auffallen müssen, dass der Dachanschluss nicht schlagregendicht hergestellt wurde. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 722.573,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag in Höhe von 722.573,53 EUR hinausgehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, dem Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade mit zu hoher Wasserdurchlässigkeit und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… F… bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.026,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, eine Ausführungsplanung und Genehmigungsplanung sei nicht beauftragt worden. Ebenso sei das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel nicht im Auftragsumfang enthalten gewesen. Die von der Klägerin gerügten Mängel seien im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt worden. Planungs- oder Bauüberwachungsfehler würden nicht vorliegen. Bei der Abnahme seien durch den Beklagten Mängel festgestellt und gegenüber dem ausführenden Unternehmen gerügt worden. Damit seien die Leistungen des Beklagten erfüllt worden. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin räume in ihrer Klageschrift selbst ein, dass die Erkennbarkeit der Baumängel bereits 2009 gegeben gewesen sei. Dieser Umstand markiere den Beginn des Laufs der Verjährung. Im Übrigen würde der vom BGH aufgestellte Grundsatz nur so lange gelten, wie die ausführende Firma überhaupt willens und in der Lage war, die Mängel zu beseitigen. Hier sei es so, dass das Insolvenzverfahren 2010 zur Liquidation der ausführenden Firma führte und sich das Vertragsverhältnis zwischen der Firma L… und der Klägerin in ein Abwicklungsverhältnis umwandelte. Eine Überwachung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sei objektiv nicht mehr möglich gewesen, weil die wechselseitigen Erfüllungspflichten der Vertragsparteien erloschen waren. Schließlich sei dem Beklagten im August 2011 von der Hausverwaltung im Auftrag der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine weitere Tätigkeit seinerseits im Zusammenhang mit den Feuchteschäden nicht gewünscht sei. Dies habe der Beklagte in einem Schreiben an die Hausverwaltung vom 25. August 2011 bestätigt. Die vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten seien in diesem Verfahren nicht verwertbar, weil sie von einer GmbH erstattet wurden, obwohl das Gericht Herrn H… als Gutachter persönlich beauftragt hatte. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg, Az. 2 OH 6/18 sind beigezogen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Dipl.-Ing. H… vom 11.04.2019, 11.12.2019, 31.07.2020 sowie 09.06.2021. Zudem hat er seine Ergebnisse in den mündlichen Verhandlungen vom 09.05.2022 und 21.06.2022 mündlichen erläutert.