Entscheidung
VIII ZR 18/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 18/18 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.367,68 €. Gründe: Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht an- genommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragenden Be- gründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Be- 1 2 - 3 - schwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin ver- wendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache aus- schließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GK- HGB/Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner der Klägerin schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob eine an die Klägerin gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebs- leitung" erreicht, dem Vertragspartner auferlegt. Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Ent- scheidung, wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begrün- dung beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10, juris Rn. 3; vom 13. September 2012 - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.04.2015 - 12 O 5/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2017 - 5 U 53/15 - 4