Entscheidung
VIa ZR 1351/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR1351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR1351.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1351/22 vom 27. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Hamm vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions- gerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Abweisung der Klage tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Grün- den nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichts- hof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW- RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsur- teils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschie- den. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Ef- fektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übri- gen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der - 3 - Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- grundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsicht- lich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezem- ber 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2022 - 4 O 146/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2022 - I-25 U 41/22 -