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Entscheidung

VIa ZR 1421/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR1421
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR1421.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1421/22 vom 27. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungs- gerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener An- spruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unions- rechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichts- hof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten ge- prüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur - 3 - dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründun- gen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 12.10.2021 - 2 O 618/21 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.09.2022 - 12 U 4148/21 -