Entscheidung
3 StR 516/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:191218B3STR516
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:191218B3STR516.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 516/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 19. De- zember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018, soweit es ihn be- trifft, a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat vom 28. Septem- ber 2017), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) in der Einziehungsentscheidung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorgenann- te Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuld- spruch dahin geändert, dass er des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - 4. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen besonders schwe- ren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen "vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition und verbotenen Gegenstän- den nach § 2 Abs. 3 WaffG" sowie wegen "vorsätzlichen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Mitnahme von verbotenen Gegenständen nach § 2 Abs. 3 WaffG" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ge- gen den Mitangeklagten H. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat das Landgericht ge- gen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten S. , mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die auf die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten H. führt lediglich zur geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Die vom Angeklagten S. bezüglich des Falles II. 2. der Urteils- gründe erhobene Verfahrensrüge, mit welcher er die rechtsfehlerhafte Ableh- 1 2 - 4 - nung eines Beweisantrags rügt (§ 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO), dringt durch. a) Nach den Urteilsfeststellungen schlug am 28. September 2017 der Angeklagte H. gemäß dem mit dem Mitangeklagten S. verabredeten Tatplan, Geld oder geldwerte Gegenstände zu erlangen, in Gegenwart des ge- sondert verfolgten K. einem der beiden Tatopfer, dem A. T. , mit der Faust gegen dessen Auge. Das blutende Auge musste nach der Tat im Kran- kenhaus behandelt werden. Der Angeklagte S. , der zuvor eine unechte Pistole gegen Al. T. gerichtet hatte, stieß dessen Cousin A. T. mit einem Beil gegen die hintere Schulterseite und drohte beiden Opfern, sie mit dem Beil zu töten. Daher übergab Al. T. aus Furcht seine Hals- kette dem Angeklagten S. ; dem A. T. riss der Angeklagte S. eine ähnliche Kette vom Hals. Die Angeklagten haben diesen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ab- gestritten. Seine Überzeugung stützt das Landgericht vornehmlich auf die An- gaben der beiden Geschädigten. b) Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Zeugen Ke. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, der Angeklagte H. habe nach der Tat nicht jenem gegenüber gesagt, "wenn er (der Angeklagte H. ) von der Polizei abgeholt werde, würden die anderen beiden ihn (den A. T. ) platt machen". Solches hatte aber der Geschädigte A. T. ge- genüber einem polizeilichen Vernehmungsbeamten nach dessen Vermerk vom 4. Oktober 2017 geäußert. Damit hat die Verteidigung des Angeklagten S. - neben weiteren ähnlich gelagerten Beweisanträgen - ersichtlich die Glaubwür- digkeit des Zeugen A. T. angreifen wollen. Das Landgericht hat diesen 3 4 5 - 5 - Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Selbst wenn diese Tatsache erwiesen sei, folge daraus nicht, dass der Zeuge A. T. die Unwahrheit ge- sagt habe. c) Diese Begründung trägt die Zurückweisung des Antrags nicht. aa) Zwar darf das Tatgericht Indiz- oder Hilfstatsachen als für die Ent- scheidung tatsächlich bedeutungslos erachten (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO), wenn es aus diesen eine mögliche Schlussfolgerung, die der Antragstel- ler erstrebt, nicht ziehen will. Hierzu ist die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung - gegebenenfalls in Anwen- dung des Zweifelsatzes - in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220). Diese antizipierende Würdigung ist in dem den Antrag ablehnenden Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) näher darzulegen. Denn dieser hat zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten so weit über die Auffas- sung des Tatgerichts zu unterrichten ("formalisierter Dialog"), dass diese sich auf die neue Verfahrenslage einstellen und das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit demselben Be- weisziel stellen können; zum anderen muss der Ablehnungsbeschluss dem Re- visionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist sowie ob seine Feststellungen und Schlussfolge- rungen mit denjenigen des Urteils übereinstimmen. Deshalb ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache kei- ne entscheidungserhebliche Schlussfolgerung ziehen will. 6 7 - 6 - Nach diesen Maßstäben erweist es sich in aller Regel als rechtsfehler- haft, wenn die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit allein auf die Aussage gestützt wird, die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ließe keinen zwingenden, sondern lediglich einen möglichen Schluss zu, den das Gericht nicht ziehen wolle (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 3 StR 322/15, NStZ-RR 2016, 117 f.; vom 9. Juli 2015 - 1 StR 141/15, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 29; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225). bb) An diesen Grundsätzen gemessen hält der Ablehnungsbeschluss der Überprüfung nicht stand. (1) Der Antrag ist seinem Wortlaut nach zwar auf eine sogenannte Nega- tivtatsache gerichtet. Dennoch stellt er eine bestimmte Tatsache unter Beweis, denn er ist bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 117 mwN), der Angeklagte H. habe nach der Tat nur zu anderen Personen Kontakt aufgenommen oder im Falle eines Zusam- mentreffens mit Ke. habe er diesem anderes berichtet. (2) Das Tatgericht hat nicht begründet, warum es dem Zeugen A. T. zum Tatgeschehen weiterhin geglaubt hat, auch wenn dieser zum Rand- geschehen gelogen haben sollte. Es hätte die für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Gesichtspunkte und gegebenenfalls die weiteren Um- stände, auf die es in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei seine Überzeugungs- bildung gestützt hat (§ 261 StPO), bereits in seinem Ablehnungsbeschluss mit- teilen müssen. Freilich kann und muss die Beschlussbegründung in der Regel weder die Ausführlichkeit noch die Tiefe der Beweiswürdigung der späteren Urteilsgründe aufweisen; die wesentlichen Hilfstatsachen wären indes jedenfalls 8 9 10 11 - 7 - in Grundzügen mitzuteilen gewesen. Nur dann hätte sich die Verteidigung auf die Umstände, die nach Ansicht des Landgerichts für die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. T. sprachen, einstellen und diese gegebenenfalls mit weiteren Beweisanträgen angreifen können. cc) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller auf eine den Anforderungen des § 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO genügende Begrün- dung des Ablehnungsbeschlusses in einer für den Schuldspruch erheblichen Weise hätte reagieren können, naheliegend mit weiteren Beweisanträgen. Dem Beschluss hat er zwar entnehmen können, dass das Landgericht den Zeugen ungeachtet einer Lüge zum Nachtatgeschehen für glaubwürdig gehalten hat. Der Angeklagte S. hatte jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die da- für maßgeblichen Umstände zu erfahren, um diese zum Gegenstand seines weiteren Prozessverhaltens machen zu können. 2. Die Verfahrensrüge betrifft nicht die beiden Waffendelikte (§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 53 StGB), welche der Angeklagte nach Würdi- gung der Kammer glaubhaft gestanden hat. 3. Die Aufhebung des Falls II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Einziehungsentscheidung (Einziehung des Werts der Taterträge nach Veräußerung der Halsketten) nach sich. Der Senat schließt indes aus, dass die Strafzumessung zu Fall II. 2. die Straffindung bei den Waffendelikten beeinflusst hat. Die beiden diesbezüglichen Einzelstra- fen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe bleiben damit bestehen. 12 13 14 - 8 - II. Der Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten H. hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht im vollen Umfang stand. Die Verurtei- lung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt. 1. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die vorsätzliche Körperverlet- zung (§ 223 Abs. 1 StGB) innerhalb des rechtsfehlerfrei als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) gewürdigten Geschehens durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 StR 41/18, juris Rn. 2). 2. Es ist indes auszuschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn dem Um- stand, dass der Angeklagte H. mit dem Faustschlag die am schwersten wie- gende Körperverletzung herbeiführte, hat das Landgericht auch bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses weiterhin rechtsfehlerfrei maßgebli- ches Gewicht beimessen dürfen. Schäfer Spaniol Tiemann Berg Leplow 15 16 17