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Entscheidung

1 StR 178/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR178.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178/19 vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a und 2. auf dessen Antrag – am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landshut vom 5. Oktober 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheits- beraubung und mit Hausfriedensbruch schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der allein- stehende Angeklagte in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2018 mit einem Ersatzschlüssel Zugang zur Wohnung seiner langjährigen Bekannten, der Ne- benklägerin T. , zu der er sich hingezogen fühlte, und lauerte ihr dort, mit einer Skimütze in Form einer sog. Sturmhaube maskiert, auf. Er wollte sie – ohne erkannt zu werden – überfallen und derart einschüchtern, dass sie sich schutz- suchend an ihn wenden und bei ihm einziehen würde. Als die Nebenklägerin ge- gen 2.05 Uhr nichtsahnend in ihre Wohnung zurückkehrte, schloss sie ihre Woh- nungstür von innen ab. Der Angeklagte schlug ihr sodann von hinten mit einem Gummihammer auf den Kopf. Im Laufe des Gerangels mit der sich wehrenden und schreienden Nebenklägerin brachte er diese zu Boden und setzte sich auf sie, um sie am Weglaufen zu hindern. Die Geschädigte auf diese Weise fixie- rend, versetzte der Angeklagte ihr mindestens vier weitere Schläge mit dem Gummihammer auf den Kopf und zwei Faustschläge in den Magen. Seine Ver- suche, die weiterhin von ihm zu Boden gedrückte Nebenklägerin mit mitgebrach- ten Klebestreifen zu knebeln, um sie am Schreien zu hindern, misslangen. Es gelang ihr kurzfristig, sich aus den Griffen des Angeklagten zu lösen und die Wohnungstür aufzuschließen, sodass die beiden zur Hilfe geeilten Nachbarinnen 1 2 - 4 - R. und J. in die Wohnung gelangten. Der Angeklagte schleuderte die Zeugin R. gegen einen Schrank. Anschließend rangen die drei Frauen mit dem Angeklagten, wobei er die Zeugin J. in den "Schwitzkasten" nahm und ihr mindestens einmal in den Magen schlug, um sie daran zu hindern, im Erdgeschoss die Polizei anzurufen. Die Zeugin J. konnte sich aber losreißen und gegen 2.33 Uhr die Polizei verständigen. Schließlich gelang es auch noch der Nebenklägerin, den Gummihammer in die Hand zu bekommen, diesen zu Abwehrschlägen gegen den Angeklagten einzusetzen und dann dem Angeklag- ten die Skimütze vom Kopf zu ziehen. Sie leidet bis heute unter den psychischen Auswirkungen der Tat. 2. Die Staatsanwaltschaft sah nach § 154a Abs. 1 StPO von der Verfol- gung der zu Lasten der Zeuginnen R. und J. begangenen Körper- verletzungen ab. 3. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht schloss der Angeklagte mit der Nebenklägerin einen "Adhäsionsvergleich", mit welchem er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen verpflich- tete; damit sollten alle Ansprüche der Nebenklägerin aus der Tat vom 12. Februar 2018 abgegolten sein. Zudem waren sich nach Ziffer 4 des Ver- gleichs der Angeklagte und die Nebenklägerin "einig, dass der Abschluss die- ses Vergleichs als bereits vollzogener Täter-Opfer-Ausgleich gewertet werden soll". Gleichwohl lehnte die Nebenklägerin die Aufnahme eines weiteren Zusat- zes in den Vergleich, wonach durch ihn "eine Befriedung zwischen den Parteien eingetreten" sei, ab. 3 4 - 5 - II. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. 1. Im Schuldspruch hat die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu entfallen: Die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) der Geschädigten, welche der Angeklagte insbesondere durch die Faustschläge in deren Magen beging, wird innerhalb des rechtsfehlerfrei als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) gewürdigten Geschehens durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB) verdrängt (BGH, Be- schlüsse vom 6. März 2018 – 2 StR 41/18 Rn. 2 und vom 19. Dezember 2018 – 3 StR 516/18 Rn. 16). Im Übrigen hält der Schuldspruch einschließlich der ihn tragenden Feststellungen rechtlicher Nachprüfung stand. 2. Die Änderung des Schuldspruchs allein zieht hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Jedoch weist die Strafzumessung einen durch- greifenden Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB mit einem Straf- rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) verneint und dabei die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB als nicht gegeben angesehen: Da die Nebenklägerin den Vergleich nicht als "wirklich" friedensstiftend akzeptiert habe, fehle es an einem kommunikativen Prozess. 5 6 7 8 - 6 - b) Zwar muss ein Vergleichsabschluss nicht bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 143 f., 147 und vom 6. Februar 2008 – 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1). Hier wurde indes in Ziffer 4 des im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleichs die gesetzliche Bezeichnung des vertypten Milderungsgrundes aus § 46a Nr. 1 StGB im Wortlaut wiedergegeben ("Täter-Opfer-Ausgleich"); zudem wurde ausdrück- lich aufgenommen, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin einig sind, dass der Abschluss des Vergleichs als bereits vollzogener Täter-Opfer-Ausgleich gelten soll. Den sich daraus zum Verhalten der Nebenklägerin ergebenden Wi- derspruch hat das Landgericht nicht erörtert. Die Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung des § 46a Nr. 1 StGB dokumentiert bereits eine "Befriedung" zwi- schen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, steht also im Widerspruch zu der von der Nebenklägerin erklärten Weigerung, einen Zusatz über die eingetre- tene Befriedung in den Vergleich aufzunehmen. Insoweit erweist sich die Vorge- hensweise des Landgerichts, zur Bewertung des Vergleichsabschlusses allein auf die Nichtaufnahme eines entbehrlichen Zusatzes abzustellen, ohne sich mit dem gegenteiligen Inhalt des Adhäsionsvergleichs auseinanderzusetzen, als lü- ckenhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 29, 31). 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorlie- genden Erörterungsmangel nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun- gen der nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufenen Strafkammer, die 9 10 - 7 - den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zur Motivation der Neben- klägerin, warum sie dem Vergleich trotz ihrer Vorbehalte zugestimmt hat, erfor- derlich. Jäger Ri’inBGH Dr. Fischer Bär befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Leplow Pernice