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Entscheidung

6 StR 121/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR121.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 121/25 vom 26. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. September 2024 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 StPO geltend macht, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar genügt der Beschluss vom 30. September 2024, mit dem das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen E. gerichteten Antrag der Verteidigung vom selben Tag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, nicht uneingeschränkt den an einen solchen Beschluss zu stellenden Begründungsan- forderungen. Zu diesen gehört, dass das Tatgericht die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisauf- nahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und sodann im Wege einer prog- nostischen Betrachtung zu prüfen hat, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelsatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 – 5 StR 255/24, Rn. 9, NStZ 2024, 689; vom 13. Dezember 2023 – 1 StR 340/23, NStZ 2024, 379; vom 19. Dezem- ber 2018 – 3 StR 516/18, Rn. 7, NStZ 2019, 547). Diese Begründungsanforde- rungen sollen den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts informieren - 3 - und ihm ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten auf die durch die Antrags- ablehnung entstandene Verfahrenslage einzustellen; zugleich soll das Revisions- gericht in die Lage versetzt werden, die Zurückweisung des Beweisantrags auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 ‒ 1 StR 340/23, Rn. 7). Während sich dem Beschluss vom 30. September 2024 hinreichend entnehmen lässt, dass das Landgericht die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in seine Erwägungen eingestellt („Selbst wenn …“), und es – mit knapper Begründung – auch das Ergebnis seiner prognosti- schen Betrachtung mitgeteilt hat, fehlt es an einer Darstellung des aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Beweisergebnisses; dieses erhellt sich auch nicht durch die ergänzenden „alternativen“ Erwägungen der Strafkammer, die ersichtlich auf das mit dem Antrag verfolgte Beweisziel des Antragstellers be- zogen waren. Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe der Bedeutungslosigkeit der Be- weisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14, Rn. 16, NStZ 2015, 355; vom 2. Dezem- ber 2009 – 2 StR 363/09, Rn. 6, StV 2010, 557; vom 15. Mai 1990 – 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Bedeutungslosigkeit 12; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155). Dies ist hier der Fall. Für den Antragsteller lag auf der Hand, dass es für die Entscheidungsfindung des Landgerichts – namentlich für die Würdigung der Ein- lassung des Angeklagten und für die Bewertung des Inhalts des polizeilich über- wachten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. vom 22. Juni 2023 – ohne Bedeutung sein würde, ob die Zeugen E. und M. im - 4 - Juni 2023 miteinander über den Verkauf elektronischer Spielgeräte verhandelten, da für einen konkreten zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen M. vom 22. Juni 2023 einerseits und den behaupteten Verhandlungen zwischen den Zeugen E. und M. über den Verkauf der Spielgeräte andererseits nichts ersichtlich ist. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch, dass in dem überwachten Gespräch – das nach Überzeugung der Strafkammer die Vermittlung von Marihuana im zweistel- ligen Kilogrammbereich zum Gegenstand hatte – von „zehn“ bis „zwanzig“ („10 safe, kann er Dir helfen so bei 20, wenn Du Glück hast sogar Geld sofort alle. Wenn nicht dann die Hälfte oder 1 - 2 Tage“) die Rede war, während sich das mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellte Gespräch zwischen den Zeugen E. und M. lediglich auf einen Verkauf „mehrerer“ Spielgeräte bezog. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 30.09.2024 - 1 KLs 3/24 RiBGH Dr. Feilcke ist ur- laubsabwesend und daher an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Bartel