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Entscheidung

IX ZR 31/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZR31.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Um- fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Be- anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die Be- schwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis 1 - 3 - des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhö- rungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit- telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter- gehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs- ergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 9 O 242/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2017 - 9 U 68/17 -