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Entscheidung

IX ZR 66/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZR66.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/19 vom 16. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schultz am 16. Juli 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: Über die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsät- zen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in dersel- ben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Be- schluss vom 18. Juni 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vol- lem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die 1 2 - 3 - Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhö- rungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit- telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter- gehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs- ergänzung herbeizuführen (vgl. - 4 - BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZR 31/18, juris Rn. 1). Grupp Gehrlein Lohmann Möhring Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2018 - 305 O 413/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2019 - 2 U 25/18 -