Entscheidung
IX ZR 235/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200121BIXZR235
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200121BIXZR235.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235/19 vom 20. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 20. Januar 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2020 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Über die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). 2. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Be- schluss vom 10. Dezember 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die Be- schwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung ab- 1 2 - 3 - gesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Se- nats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbe- gründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 22. No- vember 2018 - IX ZR 31/18, juris Rn. 1). Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.01.2017 - 27 O 376/15 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.09.2019 - 22 U 38/17 -