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Entscheidung

4 StR 269/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR269
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR269.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/18 vom 8. November 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 7. November 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus drei Vorver- urteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrens- beschwerde und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zur Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat neben der Freiheitsstrafe für die am 20. August 2014 be- gangene Raubtat von drei Jahren zu Recht die (Einzel-)Strafen aus den Ent- scheidungen des Amtsgerichts Hagen vom 29. Juni 2015 und des Amtsgerichts Arnsberg vom 10. September 2015 zur Bildung einer nachträglichen Gesamt- strafe herangezogen, weil sämtliche Taten vor dem noch nicht erledigten Er- kenntnis des Amtsgerichts Hagen vom 29. Juni 2015 beendet wurden. Dagegen besteht hinsichtlich der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2017 – wie die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt hat – keine Gesamtstrafenlage. Denn die dort abgeurteilte Tat wurde erst am 16. Dezember 2016 und damit nach der zäsurbildenden Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 29. Juni 2015 begangen. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2017 hätte daher bestehen bleiben müssen. Durch die Einbeziehung der Geld- strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte auch beschwert. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 2