Entscheidung
2 StR 534/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191224B2STR534
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191224B2STR534.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/24 vom 19. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamt- strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung un- ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Feb- ruar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Strafe für vollstreckt erklärt und die im einbezogenen Urteil angeord- nete Kompensation von einem weiteren Monat aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begrün- dete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsrechtliche Überprü- fung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu der auf Grund der abgeurteilten Tat ver- hängten Freiheitsstrafe sowie zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Gesamtstrafenausspruch hält hingegen sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand; auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge, die sich allein auf den Aus- spruch über die Gesamtstrafe bezieht, kommt es nicht an. 1 2 3 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: „a) Die Strafkammer […] geht zutreffend davon aus, dass die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27. März 2019 nicht gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen war, weil die durch ihn verhängte Strafe gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 EGStGB erlassen ist. Der Strafbefehl bezieht sich auf den Besitz von 0,32 Gramm Mari- huana. Das ist nach der mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Can- nabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) geschaffenen Rechtslage seit dem 1. April 2024 (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) nicht mehr strafbar oder mit Geldbuße bedroht gemäß Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB. Ist eine Strafe nach Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 EGStGB erlassen worden, kommt eine Einbeziehung der Strafe in eine nach- trägliche Gesamtstrafe nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 392/24; Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 9 ff.). b) Der Straferlass hat jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer […] und nach richtiger Auffassung des Beschwerdeführers […] zur Folge, dass der Straf- befehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27. März 2019 auch keine Zäsurwirkung entfaltet. Der Angeklagte beging die neu abgeurteilte Tat in der Nacht vom 23. auf den 24. März 2019. Seither sind der Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27. März 2019 und die Urteile des Landgerichts Erfurt vom 7. Februar 2020 und vom 15. Dezember 2020 gegen ihn ergangen. Folgen der Beendigung der neu abgeurteilten Tat mehrere Verurteilungen des Täters nach, ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe von der frühesten nicht erledigten Verurtei- lung auszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig eine Zäsurwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18, Rn. 13 m. w. N.). Bei einer Erledigung der Strafe entfällt die mit der Vorverurteilung verbundene Zä- sur (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 227/22, Rn. 5 m. w. N.). Es kommt deshalb in Folge des Erlasses der Strafe aus dem Straf- befehl nicht mehr darauf an, dass der Angeklagte sowohl die abgeurteilte Tat als auch die dem ersten Urteil zu Grunde liegenden Taten vor dem Strafbefehl begangen hat und die dem zweiten Urteil zu Grunde liegende Tat danach. Ohne die Zäsurwirkung des Strafbefehls sind die Urteile untereinander gesamt- strafenfähig und die Strafkammer hätte eine Gesamtstrafe aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und den Strafen für alle Taten aus den beiden Urteilen bilden müssen. Dass die Strafkammer lediglich die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landge- richts Erfurt vom 7. Februar 2020 und nicht auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2020 in die Gesamtstrafe einbezogen hat, ist mithin fehlerhaft. […].“ 4 - 4 - Dem tritt der Senat bei und merkt an, dass sich die Urteilsgründe auch zum Vollstreckungsstand der weiteren durch das Amtsgericht Sömmerda am 1. Oktober 2018 festgesetzten Geldstrafe nicht verhalten. 3. Der Rechtsfehler zwingt nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Vielmehr kann die neu zu treffende Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 05.06.2024 - 4 KLs 910 Js 8552/19 5 6