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Entscheidung

1 StR 476/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260619U1STR476
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260619U1STR476.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 476/18 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, die Nebenklägerin persönlich – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizhauptsekretärin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Aschaffenburg vom 25. Mai 2018 wird verworfen. Der Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu lebens- langer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Als der Angeklagte in den Abendstunden des 3. Januar 1988 seine Wohnung verließ, hatte er bereits den Entschluss gefasst, eine Frau zu verge- waltigen. Zu diesem Zweck nahm er einen Schraubenzieher als Drohmittel mit. 1 2 3 - 4 - Zunächst lief er ziellos auf der Suche nach einem Opfer umher. Gegen 2 Uhr des folgenden Tages wurde er auf die 22 Jahre alte Geschädigte aufmerksam, die gerade in ihr Auto eingestiegen war und die Tür schließen wollte. Er riss die Fahrertür wieder auf, hielt der völlig überraschten Geschädigten den Schrau- benzieher an den Hals, drückte sie auf das Lenkrad und drängte sich hinter ihr auf den Beifahrersitz. Durch weiteres Vorhalten des Schraubenziehers und der Drohung, sie abzustechen, brachte er die Geschädigte dazu, in ein ihm bekann- tes, einsames Waldgebiet zu fahren. Dort schlug er mit der Hand auf ihren Kopf ein und forderte sie auf, sich komplett auszuziehen. Anschließend vergewaltigte er die Geschädigte bis 4.30 Uhr mehrfach. Dabei drang er sowohl mit seinem Glied als auch mit mehreren Fingern in Vagina, Mund als auch Anus ein, was für die Geschädigte sehr schmerzhaft war. Hierdurch erlitt die Geschädigte Ver- letzungen an Vagina und After. Dabei schlug er immer wieder mit der Hand und mit der Faust auf die Geschädigte ein. Spätestens nach Beendigung der sexuellen Handlungen fasste der An- geklagte den Entschluss, die Geschädigte zu töten. Er verband ihr mit einem eigens mitgeführten Tuch die Augen, fesselte ihre Hände mit einem ebenfalls mitgeführten Schal und stieg mit der Geschädigten aus dem Auto. Er führte sie ein Stück in den Wald und löste die Fesseln. Nachdem er aufgelacht und zu ihr gesagt hatte, ihr werde nichts passieren, stach er zwecks Verdeckung der zuvor begangenen Straftaten in Tötungsabsicht mehrfach mit dem Schraubenzieher auf ihren Oberkörper ein. Die schwer verletzte Geschädigte sank zu Boden. Der Angeklagte entfernte das Tuch von ihrem Kopf und ging zunächst zum Auto. Dann kam er jedoch zu der hilflos am Boden liegenden Geschädigten zurück, bemerkte, dass diese noch lebte und stach erneut mehrfach mit dem Schrau- benzieher in Brust und Rücken, um sie zu töten. Sodann trat er gegen ihren Körper, um zu überprüfen, ob sie auch tatsächlich tot sei. Da die Geschädigte 4 - 5 - reglos war, ging er davon aus, sie sei tot. Er bedeckte ihren Körper mit Laub und fuhr mit ihrem Fahrzeug davon. Insgesamt fügte der Angeklagte der Geschädigten 18 Stichverletzungen zu, wovon einige Lunge und Brustfell perforierten. In der Achselregion wurde ein großes arterielles Gefäß vollständig durchtrennt. Die Verletzungen waren lebensbedrohlich. Sie erlangte nach einiger Zeit das Bewusstsein wieder und konnte sich zu einer wenig befahrenen Straße schleppen, wo sie gegen 5 Uhr nackt und blutüberströmt von einem zufällig dort vorbeikommenden Autofahrer aufgenommen und in ein Krankenhaus gebracht wurde. Nur durch eine soforti- ge Notoperation konnte ihr Leben gerettet werden. Sie leidet bis heute unter den psychischen und physischen Folgen der Tat. 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine voll erhaltene Schuldfähigkeit des schwer alkoholabhängigen Angeklagten zugrunde gelegt. Sie ist von der Verjährung der Vergewaltigung ausgegangen und hat den Ange- klagten wegen der mit direktem Tötungsvorsatz in Verdeckungsabsicht geführ- ten Stiche des versuchten Mordes für schuldig befunden. Strafrahmenverschie- bungen hat es abgelehnt. Eine besondere Schwere der Schuld hat es ebenfalls abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat es verneint. II. 1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist nicht zu beanstanden. 5 6 7 - 6 - Die Beweiswürdigung zur Überführung des hinsichtlich der Vergewalti- gungshandlungen geständigen Angeklagten, der sich im Übrigen auf eine Erin- nerungslücke beruft, beruht auf einer sorgfältigen Gesamtwürdigung und ist nachvollziehbar dargestellt. Weder die Annahme von direktem Tötungsvorsatz noch von Verdeckungsabsicht zeigt Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich zur Begründung dessen mit den relevanten, auch gegenläufigen Aspekten aus- einandergesetzt. Soweit die Revision beanstandet, sie hätte eine von ihr erwo- gene Panikreaktion mit dem Wunsch, sich einfach nur vom Tatort zu entfernen, erörtern müssen, ist dem nicht zu folgen. Dies gilt bereits deswegen, weil eine solche Panik des Angeklagten nicht den Feststellungen entspricht; zudem lässt sich die konkrete Vorgehensweise des Angeklagten, schon die Stiche selbst, insbesondere aber seine Rückkehr zu der bereits schwer verletzten Geschädig- ten mit dem Wunsch, den Tatort so schnell wie möglich zu verlassen, nicht ver- einbaren. Zur Erörterung eines solchen fernliegenden Tatmotivs war das Land- gericht nicht gehalten. 2. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. a) Die Annahme voll erhaltener Schuldfähigkeit ist rechtsfehlerfrei. Hier- bei hat das sachverständig beratene Landgericht darauf abgestellt, dass das Tatverhalten sich nicht situativ entwickelt habe, sondern von einer gewissen Vorbereitung gekennzeichnet gewesen sei. Bei der Tat selber habe der Ange- klagte keine Ausfallerscheinungen gezeigt; vielmehr sei sein Leistungsverhalten unbeeinträchtigt gewesen, was insbesondere durch planvolles und zielgerichte- tes Handeln zu Tage getreten sei. So sei es ihm nicht nur gelungen, in das Auto der Geschädigten zu klettern, auch habe er ihren Versuch, sich während der Fahrt aus dem Auto fallen zu lassen, durch einen gezielten Griff verhindern können. Er habe örtliche Orientierung bewiesen und sich trotz der Zeitdauer der 8 9 10 - 7 - detail- und variantenreichen Vergewaltigungshandlungen stets bestimmend und direktiv verhalten und hierzu präzise Anweisungen gegeben. Er habe klare Vor- stellungen von den einzunehmenden Stellungen und Sexualpraktiken gehabt und diese auch durchgesetzt. Mit der Geschädigten habe er dabei situations- adäquat und in differenzierter Weise kommuniziert. Auch hinsichtlich der mögli- chen Tatentdeckung sei er vorausschauend vorgegangen, indem er Zigaretten- reste eingesammelt und den Beifahrersitz des Fahrzeugs abgeklopft habe. Dies ist auch im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten ange- sichts der Aussagekraft der herangezogenen psychodiagnostischen Leistungs- kriterien, die nicht nur motorische Fähigkeiten betreffen, tragfähig. b) Auch die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB erweist sich als rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung und die Wahl des Strafrahmens sind Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesent- lichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich feh- lerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 4. Dezember 2018 – 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105 und vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15, jeweils mwN). Bei der Darstellung seiner Zumessungserwägungen ist das Tatgericht nur ge- halten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende 11 12 13 - 8 - Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urteil vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15 mwN). Einen durchgrei- fenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Strafrah- menwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erkennbar außer Betracht lässt (BGH aaO). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Landgericht hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für die Frage der Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs zutreffende Rechtsmaßstäbe angewandt. Es hat diese auf- grund einer Gesamtschau der schuldrelevanten Umstände beantwortet und da- bei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte krimi- nelle Energie umfassend gewürdigt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2017 – 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103 mwN). So hat es vor allem auf die Aneinanderreihung glücklicher Umstände abgestellt, die eine Vollen- dung verhindert haben, so u.a. darauf, dass die Durchtrennung der Arterie, die unter normalen Umständen binnen weniger Minuten zum Tode geführt hätte, nur aufgrund des engen Stichkanals und der Bildung einer Thrombose an der Durchtrennungsstelle das Überleben sicherte, sowie auf das zufällige Vorbei- kommen des rettenden Fahrzeugs auf der sonst um diese Tageszeit unbefah- renen Straße. Auch die Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Versuchs durch die Vielzahl der Stichverletzungen ist rechtsfehlerfrei. Denn anders als die Re- vision meint, ist diese dargelegte Gefährlichkeit nicht schon durch die Annahme des Versuchs eines Mordes abgegolten. 14 - 9 - Dass das Landgericht der so dargelegten besonderen Nähe zur Tatvoll- endung und der konkreten Gefährlichkeit des Versuchs – mithin den für die Strafrahmenverschiebung insbesondere beachtlichen Faktoren – gegenüber den für den Angeklagten sprechenden Umständen überwiegendes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist auch kein relevanter Strafzumessungsfaktor unberücksichtigt geblieben. So hat das Landgericht in die Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten vor allem die zum Tatzeitpunkt feh- lenden Vorstrafen, die alkoholbedingte Enthemmung und das Teilgeständnis in den Blick genommen. Auch den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, der zu den Umständen gehört, die nach am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die Be- messung der Strafe gewinnen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 25), hat das Landgericht ersichtlich in Betracht gezogen und als Umstand für die Strafzumessung nicht unberücksichtigt gelas- sen. So war dies einer der maßgeblichen Aspekte, mit denen die besondere Schwere der Schuld abgelehnt wurde. Die Berücksichtigung wird aber auch belegt durch die in die Gesamtwürdigung für die Frage der Strafrahmenver- schiebung eingestellte Erwägung, dass die Geschädigte bis heute, „auch mehr als 30 Jahre nach der Tat“ unter gravierenden Folgen leidet. Dass das Landge- richt den Einfluss des Zeitablaufs durch die fortdauernden Folgen für die Ge- schädigte relativiert gesehen hat (vgl. BGH aaO Rn. 30), hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus strafzumessungsdogmatischer Sicht ist die Bedeutung des Zeitablaufs weder absolut, noch wird dadurch eine Regelwirkung begrün- det; vielmehr ist eine generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertung mit den die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen und dem Wesen des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil 15 16 - 10 - als Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB nicht verein- bar (BGH aaO Rn. 31). Die vom Landgericht getroffene Wertung ist angesichts der Umstände dieses Einzelfalls auch nicht unvertretbar. So sind keine Aspekte ersichtlich, die das Landgericht unberücksichtigt gelassen hat und die insbesondere dazu ge- eignet wären, unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention die Tat in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre (BGH aaO Rn. 30; LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240 mwN). So hat sich der Angeklagte, der seit der Tat neben Bagatelldelikten we- gen Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vor- sätzlicher Körperverletzung bestraft worden ist, seit der Tat nicht straflos ge- führt; auch handelt es sich bei der abzuurteilenden Tat nicht um eine einmalige Verfehlung. c) Die von der Revision beanstandete Versagung eines Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1, 3 ff.; Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18 Rn. 19) erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei, da keine aus- zugleichende Härte vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 5 StR 479/18 Rn. 32). 17 18 - 11 - 3. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in der Entzie- hungsanstalt hat aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen Bestand. Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow 19