OffeneUrteileSuche
Entscheidung

X ZR 76/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250918UXZR76
1mal zitiert
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250918UXZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/16 Verkündet am: 25. September 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. September 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 ist im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als das Berufungsgericht der Anschlussberufung der Kläger entsprochen hat. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nach- 1 - 3 - folgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Ver- zugszinsen. Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Finnland liegt, einen Luftbeförderungsvertrag, der Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am 28. Dezember 2014 sowie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Düs- seldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftfahrtunternehmen F. ausgeführt. Der Start des Fluges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten selbst ausgeführt wurde und um 6.50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7.40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Die Kläger haben mit ihrer Klage zu- nächst Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggast- rechteVO in Höhe von jeweils 600 € nebst Zinsen verlangt und geltend ge- macht, für die Höhe der Ausgleichszahlung komme es auf die tatsächlich zu- rückgelegte Flugstrecke an, so dass die Entfernungen der gebuchten Teil- strecken zu addieren seien. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Be- klagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Kläger nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel 2 3 - 4 - der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel ent- gegen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. November 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Ver- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Da die Frage mit dem Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105) beantwortet ist, hat der Bundesgerichtshof das Vorabent- scheidungsersuchen mit Beschluss vom 3. April 2018 aufgehoben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist, nachdem die Kläger die Klage teilweise zu- rückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO in Höhe von jeweils 400 € nebst Zin- sen verlangen, nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO bejaht. 1. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann ein Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsge- biet eines Mitgliedstaats hat, wegen Ansprüchen aus einem Vertrag in einem 4 5 6 7 - 5 - anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine be- stätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Be- förderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann ent- weder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterneh- men die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amts- gericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass die- se Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Ver- pflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtun- ternehmen war, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu- 8 - 6 - ropäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sin- ne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen. 3. Der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, ist Er- füllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO. a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/Air Nostrum) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beför- derungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teil- strecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Unionsge- richtshof hat zur Begründung ausgeführt, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungs- vertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.). 9 10 - 7 - b) Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teil- strecke erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Stö- rung eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teil- strecke von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertrags- partner der betreffenden Fluggäste ist. II. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Ausgleichsansprüche der Kläger für begründet erachtet und dazu - soweit für das Revisionsverfahren noch von In- teresse - ausgeführt: Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, von der Ausgleichs- zahlung befreit zu sein, weil die Verspätung auf heftigen Schneefall in Helsinki zurückzuführen sei. Das Amtsgericht habe - unabhängig von der Frage, ob der Schneefall überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne - zutreffend angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie alle zu- mutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung auf der ersten Teil- strecke zu verhindern. Auch in der Berufungsbegründung habe die Beklagte hierzu nichts vorgetragen. 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Revision ist auch insoweit zulässig. 11 12 13 14 15 16 - 8 - Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Indessen muss die Beschränkung nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in die- sem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen ausgeführt, dass es die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache zulässt. Dass es darauf verwiesen hat, dass der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich des Gerichtsstands des Erfüllungsorts und der Be- rechnung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aufwer- fe, ist im Streitfall nicht als Beschränkung der Zulassung der Revision zu ver- stehen, sondern gibt lediglich die Begründung für die Zulassungsentscheidung an. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Aus- gleichsansprüche der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen sind. aa) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 Fluggast- rechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Ver- spätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Re- gel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plan- gemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dem- entsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall 17 18 - 9 - der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsun- ternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Be- dingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst be- einflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchge- führt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 16. Septem- ber 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 9). bb) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende heftige Schneefall nur dann außer- gewöhnliche Umstände begründen, auf die die große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftfahrtunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnah- men nicht hätte verhindern können. cc) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um die große Verspätung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierungs- anforderungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Ver- 19 20 21 - 10 - meidung der großen Verspätung überspannt, ist unbegründet. Mit ihrem Vor- trag, in Helsinki habe wegen des heftigen Schneefalls nur eine von drei Start- und Landebahnen genutzt werden können und das Flugzeug, das von Helsinki nach Jekaterinburg unterwegs gewesen sei, um den von den Klägern gebuch- ten Flug in umgekehrter Richtung auszuführen, habe unplanmäßig in Stockholm landen müssen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Flug von Jekaterinburg nach Helsinki nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Wenn das Flugzeug in Helsinki nach Jekaterinenburg starten konnte, kann dies jedenfalls nicht an den wetterbedingten Einschränkungen in Helsinki gelegen haben. 3. Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Anschlussberu- fung über den Betrag von 400 € hinausgehende Ausgleichszahlungen zuge- sprochen hat, ist das Berufungsurteil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungs- los, nachdem die Kläger die Klage insoweit in der Revisionsinstanz mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2017 in der Rechtssache C-559/16 (NJW 2018, 529 = RRa 2017, 229 - Bossen/ Brussels Airlines) zurückgenommen haben. 22 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Kober-Dehm Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2015 - 35 C 321/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 22 S 494/15 - 23