Entscheidung
X ZR 76/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:281117BXZR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 76/16 Verkündet am: 28. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nen- nenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggasts auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend ge- machte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Ver- ordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet, der ausführen- des Luftfahrtunternehmen des ersten, nicht aber des zweiten Flu- ges ist? - 3 - Gründe: I. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine ge- meinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäs- te im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Finnland liegt, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am 28. Dezember 2014 so- wie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düssel- dorf am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftverkehrsunternehmen F. ausgeführt. Der Start des Flu- ges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten selbst ausgeführt wurde und um 6:50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7:40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem End- ziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen, da sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der direkten Entfernung zwischen Abflugort 1 2 3 - 4 - und Endziel richte. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Klä- ger nebst Zinsen verurteilt, weil es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ankomme und daher die Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revi- sionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch eine Aus- gleichszahlung in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Berufungsgericht hat wie das Amtsgericht die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Diese ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel-Ia-VO). Bei dem gegen die Beklagte gel- tend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggast- rechteVO handle es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Der Ausgleichsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus dem Be- förderungsvertrag, setze aber eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug voraus, die wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsver- trages abhänge. Dieser Annahme stünden die Ausführungen des Bundesge- richtshofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (X ZR 2/15, RRa 2015, 297) nicht entgegen, da mit der dortigen Vorlagefrage geklärt werden sollte, ob der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" einen Anspruch auf Ausgleichszah- lung nach Art. 7 FluggastrechteVO auch dann erfasse, wenn der Anspruch ge- genüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt werde, welches 4 - 5 - nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes sei. Hinsichtlich der Frage des Erfüllungsortes schließe sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichts- hofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (RRa 2015, 297) an, der für die umgekehrte Fallkonstellation dazu neige, auch den Abflugort des ersten Fluges als Erfüllungsort anzusehen, auch wenn die Verspätung erst auf dem Weiterflug eingetreten und dieser nicht vom Vertragspartner des Fluggastes ausgeführt worden sei. Danach sei im Streitfall, auch wenn die große Verspätung auf der ersten Teilstrecke von Jekaterinburg nach Helsinki entstanden sei, das Endziel Düsseldorf ebenfalls als Erfüllungsort anzusehen, weil die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Teilstrecken Vertragspartnerin der Kläger sei. III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deut- schen Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Ge- genstand hat und der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO ab, die nach der Übergangsregelung in Art. 66 Brüssel-Ia-VO im Streitfall anzuwenden ist. 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Aus- gleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beför- derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechte- verordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gel- ten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 = RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.). 5 6 - 6 - 2. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlosse- ne Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO ergeben. a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unterneh- menssitz (Art. 4, 63 Brüssel-Ia-VO) führt nicht zur Zuständigkeit deutscher Ge- richte, weil der Sitz der Beklagten nicht in Deutschland liegt. Der Verbraucher- wahlgerichtsstand am Wohnsitz der Kläger in Deutschland (Art. 18 Abs. 1 Brüs- sel-Ia-VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reiseverträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO). b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine be- stätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Be- förderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann ent- weder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterneh- men die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amts- gericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt 7 8 9 - 7 - auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass die- se Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Ver- pflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtun- ternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Aus- gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen ist. c) Danach kommt es für die Entscheidung über die Revision darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, als Erfüllungs- ort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzuse- hen ist. aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzi- gen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertra- ges geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechte- verordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klä- gers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs ent- sprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073 10 11 - 8 - - Rehder). Für den inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO gilt nichts anderes. bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurden die Kläger zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert; zum anderen ist die Verspätung auf dem ersten Flug eingetreten, bei dem weder der Abflugort noch der Ankunftsort in dem Mitgliedstaat liegen, in dem sich das Endziel befindet, wobei das Luftfahrtunternehmen, das den ver- späteten ersten Flug ausgeführt hat, Vertragspartner der Kläger in Bezug auf beide Flüge war, aber den zweiten Flug nicht selbst ausgeführt hat. cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen Düsseldorf als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusammen- hang mit dem vorangegangenen Flug von Jekaterinburg nach Helsinki zu er- bringen waren. Hätte die Beklagte auch den Weiterflug nach Düsseldorf selbst ausge- führt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausfüh- renden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Se- nats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differen- zieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu be- stimmen. Aufgrund der Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflich- 12 13 14 - 9 - tung könnte vielmehr der letzte Ankunftsort als Erfüllungsort auch für Verpflich- tungen anzusehen sein, die lediglich den vorangegangenen Flug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Helsinki nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40 - Rehder). Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Jekaterin- burg nach Düsseldorf einheitlich bei der Beklagten gebucht. Die Beklagte war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von Jekaterinburg nach Helsinki zu be- fördern, sondern auch für ihre Beförderung von Helsinki nach Düsseldorf Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die Beklagte auch den Flug von Helsinki nach Düsseldorf selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfül- lungsgehilfen bedienen würde. Die Einheitlichkeit der vertraglichen Beförde- rungsverpflichtung könnte dafür sprechen, auch das Endziel der Flugreise als Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechte- verordnung gegen den Vertragspartner als ausführendes Luftfahrtunternehmen betrifft, die im Zusammenhang mit der ersten Teilstrecke des mehrgliedrigen Fluges entstanden sind. dd) Auch wenn nach alledem die Erwägungen des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union im Fall Rehder nahelegen, im Streitfall nicht nur den Abflugort der ersten Teilstrecke, sondern auch das Endziel des Fluggastes als vereinbar- ten Erfüllungsort anzusehen, legt der Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängige Rechtssache C-447/16 zur Vorabentscheidung vor. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt die spiegelbildliche Konstellation mit der Frage zugrunde, ob bei einer Per- sonenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Abflugort der ersten Teilstrecke als einen Gerichtsstand begründender Erfüllungsort anzusehen ist, wenn der geltend gemachte An- spruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 15 - 10 - auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und das als Vertragspartner des Beförderungsvertrags in Anspruch genommene Luft- fahrtunternehmen zwar ausführendes Unternehmen des zweiten, aber nicht des ersten Fluges ist. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Kober-Dehm Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2015 - 35 C 321/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 22 S 494/15 -