hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2015 durch den Richter am Amtsgericht T für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger verfügten über eine Buchung bei der Beklagten für eine Flugreise von Jekaterinburg (SVX) über Helsinki (HEL), Flugnr. #######, nach Düsseldorf (DUS), Flugnr. #######. Wegen der Einzelheiten der Buchung wird auf das Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen. Der Abflug war für 06:35 Uhr am 12.01.2015 vorgesehen, planmäßige Ankunft in Düsseldorf war um 09:05 Uhr am 12.01.2015. Die Flugentfernung zwischen Jekaterinburg und Düsseldorf beträgt 3.475 km (Direktflug), die Summe der gebuchten Einzelflüge 3.580 km. Der Abflug in Helsinki erfolgte mit erheblicher Verspätung, ihr Endziel in Düsseldorf erreichten die Kläger erst um 14:30 Uhr am 12.01.2015. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 € nach der Fluggastrechte-VO (EG (VO) Nr. 261/2004). Trotz außergerichtlicher Aufforderung der G GmbH mit Schreiben vom 22.01.2015 sowie anschließender abermaliger Aufforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.03.2015 nahm die Beklagte insoweit keinerlei Zahlung vor. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen die Ansprüche in begehrter Höhe zustünden, insbesondere seien zur Ermittlung der Flugentfernung gem. Art. 7 VO die tatsächlichen (gebuchten) Teilstrecken zu addieren. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 sowie 255,85 € Verzugsschaden an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei international unzuständig, insbesondere da die streitgegenständliche Verspätung – unstreitig – auf dem Flug Jekaterinburg – Helsinki eingetreten sei. Zudem bestünde allenfalls ein Anspruch in Höhe von je 400,00 €, da für die Berechnung der Entfernung die Entfernung zwischen Abflugsort und Endziel maßgeblich sei. Auch stehe dem Kläger zu 3) kein Ausgleichsanspruch zu, da dieser als Baby über keine Sitzplatzbuchung verfügt habe. Schließlich beruft sie sich auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO. Bereits seit dem 11.01.2015 habe es in Skandinavien heftig geschneit. Das für den streitgegenständlichen Flug vorgesehene Flugzeug habe daher bei einem Vorflug nach Stockholm umgeleitet werden müssen. Zwar habe sie sodann „schnellstmöglich“ ein Ersatzflugzeug organisiert. Aufgrund des heftigen Schneefalls habe sich der Abflug aus Helsinki jedoch verzögert, insbesondere da lediglich eine Start- und Landebahn habe genutzt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich und international zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO, Art. 5 EuGVVO, denn der Erfüllungsort der Flugbeförderung ist vorliegend (auch) Düsseldorf als Endziel der streitgegenständlichen Flugleistungen. Der Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die geschuldete Hauptleistung zu erbringen ist. Bei einer Flugreise ist dabei nach Auffassung des Gerichts auf den Ort des Abflugs wie der Ankunft abzustellen, weil dort die maßgeblichen Leistungen wie die Abfertigung der Fluggäste und des Gepäcks sowie Start bzw. Landung der Maschine erbracht werden. Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass die Flugreise der Kläger vorliegend aus zwei Einzelflügen bestand. Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Reise wird jedoch an reinen Umsteigeflughäfen keine maßgebliche Vertragsleistung erbracht, denn dem Reisenden kommt es letztlich allein auf die Beförderung von seinem persönlichen Anfangs- zu seinem Endziel an. Dies gilt jedenfalls dann, sofern es sich bei den jeweiligen Flügen – wie vorliegend – um Anschlussflüge handelt (vgl. hinsichtlich des Abflugsorts als Erfüllungsort ausdrücklich BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; zitiert nach juris; zuletzt bestätigt auch für die vorliegende Konstellation einer Verspätung auf einer Teilstrecke außerhalb Deutschlands mit Beschluss vom 18.08.2015, Az. X ZR 2/15; zitiert nach juris). Insofern ist jedenfalls auch das individuelle Endziel – hier Düsseldorf – als Erfüllungsort anzusehen. Bei der planerischen Tätigkeit am Hauptsitz der Beklagten handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes dagegen lediglich um unselbstständige Vorbereitungsmaßnahmen, die keine wesentliche Außenwirkung gegenüber den Reisenden entfalten. Jedenfalls kann hiernach nicht angenommen werden, dass allein am Hauptsitz der Beklagten der Schwerpunkt der Flugleistung gegenüber den Reisenden erbracht werde. II. Die Klage ist auch teilweise begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ausgleichsansprüche in Höhe von (lediglich) jeweils 400,00 € aus Art. 5, 7 der Fluggastrechte-VO zu. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO ist nach deren Art. 3 Abs. 1 eröffnet, denn bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtsunternehmen der Gemeinschaft. Hinsichtlich der geltend gemachten Flugverspätung folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes, wonach eine Entschädigungsleistung nach Art. 7 VO auch bei „großen“ Verspätungen von mehr als 3 Stunden zu gewähren ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. C 581/10 und C -629/10). Hieraus folgt der Anspruch auf Ausgleichszahlung auch im vorliegenden Fall, denn unstreitig erreichten die Kläger ihr Endziel in Düsseldorf mehr als 5 Stunden verspätet. Der Anspruch steht dabei auch dem Kläger zu 3) zu. Denn dieser verfügte über eine bestätigte Buchung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO, wobei das Vorhandensein eines Sitzplatzes für die Anwendbarkeit der VO nicht von Belang ist (vgl. LG Stuttgart, NZV 2013, 303). Zwar hat die Beklagte ursprünglich bestritten, dass dieser über eine kostenpflichtige Buchung eines öffentlich zugänglichen Tarifs verfügte. Sie ist dem durch Vorlage der Buchungsbestätigung (Anlagenkonvolut K 1) substantiierten Vorbringen der Kläger, aus der sich eine Buchung auf den Namen des Klägers zu 3) zu einem Preis von $ 28,94 ergibt, sodann jedoch nicht mehr entgegen getreten. Es ist mangels anderweitigen Vorbringens der Beklagten auch davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um einen öffentlich zugänglichen Tarif i.S.d. VO handelt. Die Vorschrift bezweckt namentlich, Fluggäste mit Zugang zu besonders vergünstigten, für die Allgemeinheit nicht frei verfügbaren Angeboten wie etwa Beschäftigte der Fluggesellschaften aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten auszuschließen. Demgegenüber soll nicht jede Form von vergünstigen Tarifen die Anwendbarkeit der VO ausschließen. Vorliegend reiste der Kläger zu 3) jedoch augenscheinlich zu einem vergünstigen, öffentlich zugänglichen Kleinkindertarif, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, weshalb dieser Zugang zu einem Spezialtarif erlangt haben sollte. Die Ansprüche bestehen vorliegend jedoch jeweils nur in Höhe von 400,00 €, denn die nach Auffassung des Gerichts maßgebliche Entfernung des (gedachten) Direktflugs zwischen Jekaterinburg und Düsseldorf beträgt lediglich 3.475 km, so dass Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) VO Anwendung findet. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Summe der gebuchten Einzelflüge oberhalb von 3.500 km liegt, ist dies unbeachtlich. Denn die Ausgleichsforderung dient dem pauschalierten Ersatz für Annullierungen bzw. Verspätungen, wobei die Pauschalierung sich anhand der jeweiligen Flugentfernung bemisst. Letztlich ist für die Reisenden der exakte Verlauf der Einzelflüge dabei nicht von Relevanz, sie begehren eine Beförderung vom Abflugsort zu ihrem individuellen Endziel. Etwaige Zwischenlandungen und mithin die jeweiligen Einzelstrecken sind für sie dagegen von untergeordneter Bedeutung, diese werden häufig lediglich aufgrund der verfügbaren Flugtermine oder Preisunterschiede in Kauf genommen. Dann erscheint es jedoch nicht sachgerecht, die Entfernung zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung nach Art. 7 VO anhand der gebuchten Flugroute zu ermitteln, da diese häufig – wie erst Recht die tatsächliche Flugentfernung, die bspw. auch von Wetterbedingungen, Kapazitäten, Sicherheitslagen u.ä. bestimmt wird – von Zufälligkeiten abhängig ist (a.A. hinsichtlich der Summierung jedoch letztlich ohne Begründung etwa AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C #####/####; zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit die Reisenden ihr Endziel – im Falle einer andersartigen Ersatzbeförderung ggf. auch mittels einer gänzlich anderen (Flug-)Route – verspätet erreichen, so dass nach Auffassung des Gerichts diesbezüglich die Bemessung allein anhand eines (gedachten) Direktflugs sachgerecht erscheint. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Zwar mögen heftigen Schneefälle, wenn sie zu nicht beherrschbaren Beeinträchtigungen des Flugverkehrs führen, grundsätzlich einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Führich, ReiseR, 6. Aufl., Rn. 1034 m.w.N.) hat trotz des Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 01.10.2015 aber nicht in substantiierter Weise dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges Jekaterinburg – Helsinki zu verhindern. Insoweit trägt sie lediglich vor, dass das ursprünglich vorgesehene Flugzeug außerplanmäßig in Stockholm habe landen müssen. Sodann habe sie „schnellstmöglich“ ein Ersatzflugzeug organisiert. Aufgrund des heftigen Schneefalls habe sich der Abflug aus Helsinki jedoch verzögert, insbesondere da lediglich eine Start- und Landebahn habe genutzt werden können. Das diesbezügliche Vorbringen genügt der Darlegungslast der Beklagten nicht. Insoweit versäumt es die Beklagte bereits, ihre tatsächlichen Bemühungen auch nur ansatzweise darzulegen. Die pauschale Behauptung, sie habe „schnellstmöglich“ ein Ersatzflugzeug organisiert, ist gänzlich pauschal und einer Beweisaufnahme, die nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen soll, nicht zugänglich. Erst Recht gilt dies, als sie andere Alternativen, die womöglich von der teilweisen Start- und Landebahnsperrungen in Helsinki nicht betroffen waren, nicht erwähnt, mithin in der konkreten Situation ggf. gar nicht erst in Betracht gezogen hat. Hinzu kommt, dass ein Vorbringen hinsichtlich weiterer Möglichkeiten wie etwa einem Subcharter, der insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wetterbedingungen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits seit dem 11.01.2015 bestanden und mithin nicht überraschend auftraten, zumindest hätte in Betracht gezogen werden müssen, gänzlich unterbleibt. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zur Verhinderung der Verspätung sämtliche ihr möglichen und zumutbaren Verhinderungsmaßnahmen ergriffen hat, so dass sie sich nicht mit Erfolg auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, jedoch erst auf die Mahnung der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2015 ab dem 10.03.2015 (§ 187 BGB analog). Ein vorheriger Verzugseintritt ist dagegen nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die einseitige Fristsetzung im Rahmen der ersten Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 22.01.2015 keine Vereinbarung einer Leistungszeit i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Ein Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nach dem Vorstehenden nicht, denn ein Verzugseintritt vor deren Beauftragung und mithin ein kausal auf dem Verzug beruhender Schaden ist nicht erkennbar. Insofern kann letztlich dahinstehen, ob die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten zur abermaligen außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen nach dem vorherigen Tätigwerden der G GmbH überhaupt erforderlich war. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. T Richter am Amtsgericht