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Beschluss

1 StR 320/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übersetzung eines letztinstanzlichen, rechtskräftigen Urteils besteht grundsätzlich nicht. • Die Entscheidung des Vorsitzenden, eine Übersetzung nicht zu veranlassen, ist als Bekanntgabeentscheidung i.S.d. § 36 StPO anzusehen und muss überprüfbar sein. • Wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Vorsitzendenentscheidung besteht, ist ein effektiver Rechtsschutz durch eine gerichtliche Abhilfemöglichkeit nach dem Muster von § 238 Abs. 2 StPO zu gewähren. • Die Richtlinie 2010/64/EU verpflichtet zur Übersetzung nur insoweit, wie dies zur Wahrnehmung strafprozessualer Rechte erforderlich ist; dies endet mit dem Abschluss des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übersetzung eines rechtskräftigen Urteils; gerichtliche Abhilfemöglichkeit gegen Vorsitzendenentscheidung • Ein Anspruch auf Übersetzung eines letztinstanzlichen, rechtskräftigen Urteils besteht grundsätzlich nicht. • Die Entscheidung des Vorsitzenden, eine Übersetzung nicht zu veranlassen, ist als Bekanntgabeentscheidung i.S.d. § 36 StPO anzusehen und muss überprüfbar sein. • Wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Vorsitzendenentscheidung besteht, ist ein effektiver Rechtsschutz durch eine gerichtliche Abhilfemöglichkeit nach dem Muster von § 238 Abs. 2 StPO zu gewähren. • Die Richtlinie 2010/64/EU verpflichtet zur Übersetzung nur insoweit, wie dies zur Wahrnehmung strafprozessualer Rechte erforderlich ist; dies endet mit dem Abschluss des Verfahrens. Der Verurteilte, litauischer Staatsbürger, wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwies seine Revision zurück; das Urteil wurde rechtskräftig. Die Verteidigerin forderte nach Einsicht in die schriftlichen Urteilsgründe die Übersetzung des Entscheids ins Litauische; der Senatsvorsitzende teilte mit, dass keine Übersetzung und keine Zustellung vorgesehen seien. Hiergegen legte die Verteidigung vorsorglich Rechtsbehelf ein und machte geltend, Übersetzungsansprüche ergäben sich unter anderem aus § 187 GVG, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64/EU, Art. 3 GG, Art. 6 EMRK und Art. 103 GG oder bedürften der Vorlage an den EuGH. Der Senat musste daher prüfen, ob ein Übersetzungsanspruch besteht und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden zur Verfügung stehen. • Zuständigkeit: Die Entscheidung, ob eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, fällt zunächst in die Zuständigkeit des Vorsitzenden und ist als Art der Bekanntgabe nach § 36 StPO zu qualifizieren; dessen ablehnende Entscheidung ist damit eine überprüfbare Bekanntgabeentscheidung. • Rechtsschutzbedürfnis: Zwar steht kein ordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Senatsvorsitzenden offen (§ 304 Abs. 4 StPO), dennoch verlangt das Rechtsstaatsprinzip einen wirksamen Rechtsschutz; deshalb ist eine gerichtliche Abhilfemöglichkeit in Gestalt eines eigenständigen Verfahrens nach dem Vorbild von § 238 Abs. 2 StPO zu schaffen, sodass der gesamte Spruchkörper über die Ablehnung entscheidet. • Kein Anspruch aus § 187 GVG: § 187 Abs. 2 GVG sieht nach Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers Übersetzungen regelmäßig nur für nicht rechtskräftige Urteile vor; der Gesetzgeber hat bewusst die Pflicht zur Übersetzung bei rechtskräftigen Entscheidungen ausgeschlossen. • Europarechtliche Prüfung: Die Richtlinie 2010/64/EU gewährt Übersetzungen nur insoweit, wie sie zur Ausübung strafprozessualer Rechte erforderlich sind; mit dem Abschluss des Verfahrens endet dieser Bedarf. Eine richtlinienkonforme Auslegung oder unmittelbare Anspruchsgewährung zugunsten des Verurteilten ist nicht geboten, weil die Richtlinie zeitlich auf das Verfahren bis zu dessen Abschluss beschränkt ist. • Grundrechte: Art. 6 EMRK, Art. 3 GG bzw. Art. 103 GG begründen keinen allgemeinen Anspruch auf Übersetzung rechtskräftiger Urteile; das faire Verfahren verlangt Schutz und Dolmetschleistungen während des Verfahrens, nicht jedoch nach Rechtskraft des Urteils, zumal Verteidiger vorhanden waren. • Vorlage an den EuGH nicht erforderlich: Die Frage der Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und eindeutig, daher ist eine Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht angezeigt. • Sprachbeherrschung und Verteidigung: Es bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass der Verurteilte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist; zudem bestanden anwaltliche Vertretungen, so dass eine Übersetzung zur Wahrung von Rechtsmitteln nicht erforderlich war. Der Antrag des Verurteilten, das Urteil des Bundesgerichtshofs in die litauische Sprache zu übersetzen, wurde abgelehnt. Der Senat bestätigt, dass ein allgemeiner Anspruch auf Übersetzung eines letztinstanzlichen, rechtskräftigen Urteils nicht besteht, da § 187 GVG und die Richtlinie 2010/64/EU Übersetzungen nur insoweit vorsehen, wie sie zur Wahrnehmung strafprozessualer Rechte bis zum Abschluss des Verfahrens erforderlich sind. Gleichwohl muss der Betroffene gegen die Entscheidung des Vorsitzenden über die Unterlassung einer Übersetzung eine effektive gerichtliche Abhilfemöglichkeit haben; diese ist durch ein Verfahren zur Herbeiführung einer Entscheidung des gesamten Spruchkörpers zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall bestanden zudem Anhaltspunkte für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Verurteilten und anwaltliche Vertretung, sodass auch materiell kein Übersetzungsanspruch gegeben war.