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Urteil

109 KLs 5/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0523.109KLS5.21.00
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Tenor

Der Angeklagte D wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren und zehn (10) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten D in Höhe von 1.318.000,- EUR angeordnet, davon in Höhe von 750.000,- EUR als Gesamtschuldner.

Die Angeklagte T wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich der Angeklagten T in Höhe von 1.384.000,- EUR angeordnet, davon in Höhe von 750.000,- EUR als Gesamtschuldner.

Die Angeklagte Q wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich der Angeklagten E in Höhe von 44.000,- EUR angeordnet.

Der Angeklagte E wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten E in Höhe von 24.000,- EUR angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten D:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 261 A. 1 S. 1 Nr. 2, A. 2, A. 5 S. 2; 25 A. 2; 52; 53; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB;

Hinsichtlich der Angeklagten T:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 25 A. 2; 52; 53; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB;

Hinsichtlich der Angeklagten Q:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG;129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 25 A. 2; 52; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB;

Hinsichtlich des Angeklagten E:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 25 A. 2; 52; 53.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte D wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und zehn (10) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten D in Höhe von 1.318.000,- EUR angeordnet, davon in Höhe von 750.000,- EUR als Gesamtschuldner. Die Angeklagte T wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich der Angeklagten T in Höhe von 1.384.000,- EUR angeordnet, davon in Höhe von 750.000,- EUR als Gesamtschuldner. Die Angeklagte Q wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich der Angeklagten E in Höhe von 44.000,- EUR angeordnet. Der Angeklagte E wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten E in Höhe von 24.000,- EUR angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten D:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 261 A. 1 S. 1 Nr. 2, A. 2, A. 5 S. 2; 25 A. 2; 52; 53; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB; Hinsichtlich der Angeklagten T:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 25 A. 2; 52; 53; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB; Hinsichtlich der Angeklagten Q:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG;129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 25 A. 2; 52; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB; Hinsichtlich des Angeklagten E:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 25 A. 2; 52; 53. G r ü n d e: A. Zur Person I. D Der Angeklagte D wurde am 00.00.0000 in Trabzon geboren. Seine Eltern, die im Jahr 2013 verstorbene H D und der im Jahr 2020 verstorbene S D, lebten damals in normalen Verhältnissen. Sein Vater kam im Jahr 1971 als Gastarbeiter nach Deutschland und arbeitete bei der Firma Audi in Neckarsulm. Seine Mutter war Hausfrau und lebte zunächst weiterhin mit den Kindern, die sie alleine erzog, in der Türkei. Die Familie kam dann 1975 nach Deutschland mit dem Ziel, bei dem Vater zu bleiben. Die Mutter des Angeklagten tat sich jedoch aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse schwer und fühlte sich in Deutschland nicht wohl, weshalb die Familie wieder zurück in die Türkei zog. Der Vater blieb in Deutschland und besuchte die Familie in den Sommer- und Winterferien regelmäßig in der Türkei. Darüber hinaus unterstützte er die Familie finanziell, indem er dieser jeden Monat einen Teil seines Gehalts zukommen ließ. Der Angeklagte D wurde im Alter von sechs Jahren in Trabzon eingeschult und besuchte die Grundschule von 1976 bis 1981. Nach der Grundschule schickte seine Mutter ihn im Alter von zwölf Jahren in die Autowerkstatt eines Bekannten, damit er einen Beruf erlernt. Der Angeklagte D hatte Gefallen an der Tätigkeit und übte diese zur Zufriedenheit seines Ausbilders aus. Durch das verdiente Geld konnte er seine Familie finanziell unterstützen. Im Jahr 1986 fing er dann eine Lehre als Kfz-Mechaniker an. Nach drei Jahren macht er seinen Abschluss und erhielt im Jahr 1989 seinen Meisterbrief. Bereits sehr früh lernte er seine jetzige Ehefrau in der Türkei kennen. Die Familien der beiden sind seit jeher miteinander bekannt und haben sich in den Sommerferien immer in der Türkei getroffen und dort den Urlaub miteinander verbracht. So lernten sich der Angeklagte D und seine Frau, die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebte, kennen. Seine Ehefrau T1 D wurde 1971 in Neckarsulm geboren und hat eine Lehre als Friseurin erfolgreich abgeschlossen. Im Juni 1990 heirateten die beiden und der Angeklagte folgte seiner Frau am 26.10.1990 im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland. Zunächst unterstützen die Eltern das junge Paar bei der Einrichtung der ersten Wohnung. Frau D arbeitete zu diesem Zeitpunkt bereits und der Angeklagte D trat ab Januar 1991 ebenfalls eine Anstellung in der Wäscherei der Jeans Firma Wagner in Bad Friedrichshall an, wo er bis 1994 beschäftigt war. Die Zeit der Eingewöhnung in Deutschland gestaltete sich nicht einfach für den Angeklagten, der kein Deutsch sprach und das erste Mal von seiner Mutter, zu der er ein inniges Verhältnis hatte, getrennt war. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte kein Verhältnis und auch keine Freunde in Deutschland. Er tat sich wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse schwer. Während seine Frau tagsüber arbeitete, besuchte der Angeklagte D türkische Cafés und fing an, an den Automaten zu spielen. Außerdem trank er etwa ab 1991 immer öfter tagsüber bereits Alkohol, ins-besondere Raki und zwar in Gesellschaft. Diesem sprach er bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig und gelegentlich auch im Übermaß zu. Ein gesteigertes Verlangen oder gar einen Zwang, Alkohol zu trinken, verspürte er dabei indes nie. Seinen Konsum konnte er stets kontrollieren und dabei auch für längere Zeiträume, etwa während der Fastenmonats Ramadan, vollständig einstellen. Er verstand Alkohol nur als Genussmittel. Zuhause trank er nie. Das regelmäßige Automatenspielen führte indes zu finanziellen Problemen und Streit mit seiner Ehefrau. Deren Eltern unterstützten die Familie daher auch finanziell. Am 00.00.0000 kam das erste Kind des Angeklagten und seiner Ehefrau auf die Welt, ihr Sohn F D, wodurch die Zwei-Zimmer-Wohnung bald zu klein für die Familie wurde. Im Jahr 1994 zog die Familie daher nach Bad Friedrichshall in eine Drei-Zimmer-Wohnung. Im selben Jahr gelang es dem Angeklagten, eine Anstellung bei Audi in Heilbronn als Bandarbeiter zu bekommen, die er bis 2002 behielt. Dort verdiente er mitsamt Nachtschichtzulage und Familiengeld ca. 6.000 DM netto monatlich. Die Hoffnung seiner Ehefrau, sich finanziell zu erholen, blieb jedoch aufgrund des fortgesetzten Automatenspielens des Angeklagten unerfüllt. Im Jahr 1996 zog die Familie schließlich nach Oedheim. Im selben Jahr kam die Tochter E1 zur Welt. Die Frau des Angeklagten arbeitete damals bei einer Aral-Tankstelle. Nachdem im Jahr 2000 die Zwillinge F1 und A zur Welt gekommen waren, zog die Familie nach Bad Friedrichshall in eine größere Wohnung. Das exzessive Spielen des Angeklagten insbesondere in den 1990er Jahren verschärfte die finanzielle Situation der Familie immer weiter. Der Angeklagte nahm bei der Kreissparkasse Oedheim ein Darlehen in Höhe von ca. 180.000 DM auf, welches er für Urlaube mit seiner Familie und für das Automatenspielen verbrauchte. Im Jahr 2002 kündigte der Angeklagte D schließlich seine Anstellung bei Audi, um sich mit einem auf türkische Küche spezialisierten Gasthaus selbstständig zu machen. Dieses Vorhaben scheiterte bereits nach einem Jahr mangels Kundschaft. Im Jahr 2003 zog die Familie daher zurück nach Bad Friedrichshall. Dort war der Angeklagte zwei Jahre an einem Wettbüro und anschließend wenige Jahre an einer türkischen Gastwirtschaft in Bad Friedrichshall beteiligt. Ab 2006 ging er schließlich keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit mehr nach und bezog in der Folge Arbeitslosengeld II. Der Angeklagte lieh sich in der Folgezeit im Raum Stuttgart bei verschiedenen privaten Zinsmännern Geld mit einer Zinslast von 10 % bis 15 % monatlich, bis er im Jahr 2016 nach eigenen Angaben über 600.000 EUR Schulden angehäuft hatte. Etwa 50.000 EUR dieser Schulden sind noch offen. Ab 2016 reduzierte der Angeklagte D sein ursprüngliches Spielverhalten sukzessive und erheblich. Er bewegte sich nicht mehr in seinem alten Umfeld und spielte – jedenfalls im Tatzeitraum – nur noch gelegentlich an Automaten, das heißt maximal einmal wöchentlich und dann auch nur für kurze Zeit zum Zeitvertreib, wobei er Summen von 50 EUR bis maximal 100 EUR einsetzte. Sein Spielverhalten konnte der Angeklagte dabei stets kontrollieren. Während die Töchter E1, A und F1 einen unauffälligen Werdegang hatten und alle eine Ausbildung erfolgreich abschlossen und in ihren Betrieben übernommen wurden, ist sein Sohn F 2020 drogenabhängig geworden, was die Familie auch heute noch sehr belastet. Nach einer kurzen Phase der Besserung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat sich dessen Situation zuletzt – einhergehend mit mehreren Suizidversuchen – wieder dramatisch verschlechtert, was für den bis zur Urteilsverkündung inhaftierten Angeklagten eine besondere Belastung dargestellt hat. Der Angeklagte D ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 10.02.2022 enthält 15 Eintragungen, von denen folgende von Relevanz sind: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 31.10.2000, Az. 21 Cs 212 Js 28598/00, rechtskräftig seit dem 21.11.2000, wurde gegen den Angeklagten D wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 EUR festgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 02.07.2001, Az. 42 Ds 17 Js 13685/01 (76 VRs), wurde der Angeklagte D wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.08.2001, Az. 7 Ds 83 Js 4021/01, rechtskräftig seit dem 04.09.2001, wurde der Angeklagte D wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie ein dreimonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Einbezogen worden war die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 23.11.2006 erlassen. Das Gericht traf zum Sachverhalt folgende Feststellungen: „1. Am 31.01.2000 fuhr der Angeklagte mit dem PKW seines Arbeitgebers, der Audi AG, einem schwarzen Audi A4, Kennzeichen AB-CD 000 nach Pforzheim und begab sich in die Geschäftsräume der Firma Galeria Kaufhof, Westliche Karl-Friedrich-Straße 17. Gegen 13.30 Uhr entnahm der Angeklagte dort eine Lederjacke im Wert von 1199 DM von einem Warenständer, zog diese an und begab sich zum Ausgang, um diese Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten. Vor dem Verlassen des Kaufhauses wurde er jedoch von einem Ladendetektiv festgehalten. 2. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Januar 2001 entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Fa. Galeria Kaufhof, Westliche Karl-Friedrich-Straße 17 einen Herrenmantel im Wert von 199 DM und zwei weitere Herrenjacken im Wert von 399 DM bzw. 199 DM, um diese Kleidungsstücke ohne Bezahlung für sich zu behalten.“ Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.05.2002, Az. 42 DS 17 JS 2637/02 (76 VRs), rechtskräftig seit dem 30.05.2002, wurde der Angeklagte D wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 20.01.2007 erlassen. Der Verurteilung lag folgendes tatsächliches Geschehen zugrunde: „Der Angeklagte entwendete am 10.12.2001 gegen 14:30 Uhr in den Geschäftsräumen der Fa. C & A in Heilbronn, Kaiserstr. 2-4, eine Herrenlederjacke im Wert von 199,00 €, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“ Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29.09.2004, Az. 220 Ds 311 Js 59678/03, rechtskräftig seit dem 27.07.2005, wurde der Angeklagte D wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.11.2005 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 09.07.2008 erlassen. Das Amtsgericht Dresden traf zum Sachverhalt folgende Feststellungen: „Am 26.08.2003 gegen 15:15 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Karstadt Warenhaus AG, Prager Straße 12, 01069 Dresden Bekleidungsgegenstände wie folgt: Ein Nike Kindershirt, ein Campion T-Shirt, ein Puma T-Shirt, ein Nike Ärmelshirt, ein Nike T-Shirt, eine Nike Trainingshose, eine Puma Trainingshose, Nike Sportsocken, Nike-Basekap, eine Nike-Kurzhose, ein Nike T-Shirt und ein Puma Langarmshirt im Gesamtwert von 384,50 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 09.06.2005, Az. 216 Cs 311 Js 28529/04, rechtskräftig seit dem 05.07.2005, wurde gegen den Angeklagten D eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR wegen Betrugs festgesetzt. Der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt lautete wie folgt: „Unter Vortäuschung Ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit schlossen Sie am 17.12. bzw. 27.12.2002 mit dem Geschädigten W, L2-Straße 00, 00000 T3 in Dresden einen Mietvertrag über die Wohnung M-Straße 00, 00000 E7, bestehend aus 3 ½ Zimmern, Küche, Diele und Bad. Dabei wurde vereinbart als Mietbeginn der 01.01.2003 sowie ein Mietbetrag von monatlich 710,00 EUR, bestehend aus der Grundmiete in Höhe von 488,00 EUR zuzüglich 115,00 EUR als Betrie bs kostenvorauszahlung und 115,00 EUR Vorauszahlung für die Heizung und Warmwasser. Vorgefasster Ansicht entsprechend bezahlten Sie ab Mietbeginn keine Miete, so dass sich für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003 ein Schaden in Höhe von 6.628,00 EUR ergibt. In dieser Höhe ersparten Sie Aufwendungen. Dem Geschädigten ist hierdurch ein Schaden in vorgenannter Höhe entstanden.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 06.08.2008, Az. 42 Cs 51 Js 20593/08 (84 (76) VRs), rechtskräftig seit dem 23.08.2008 wurde gegen den Angeklagten D wegen Betrugs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte unterließ es als Empfänger von Arbeitslosengeld II im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau in Kenntnis seiner Mitteilungspflicht der ARGE Landkreis Heilbronn anzuzeigen, dass er im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.12.2007 und seine Ehefrau vom 01.06.2007 bis 31.08.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Ideal Pack GmbH in Heilbronn stand. Irrtumsbedingt wurde dem Angeklagten bzw, der Bedarfsgemeinschaft, wie von ihm bea bs ichtigt, im Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.01.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 378,21 € zu Unrecht gezahlt. Hierdurch entstand der ARGE ein entsprechender Schaden, was von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde.“ Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 24.08.2016, Az. 9031 Js 21343/16 Cs, rechtskräftig seit dem 22.09.2016, wurde gegen den Angeklagten D wegen Betrugs eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl lag folgendes tatsächliche Geschehen zugrunde: „Am 22.04.2016 gegen 12:30 Uhr haben Sie bei der Firma Goldankauf Kassel, Obere Königsstraße 37, dem Zeugen S1 zehn unechte Goldmünzen als echt angeboten. Der Zeuge hat Ihnen deswegen 1.900,- Euro für die Münzen gezahlt. Später stellte sich heraus, dass es sich bei den Münzen, wie Sie wußten, um Fälschungen handelte.“ Unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kassel, Az. 9031 Js 21343/16 Cs, vom 24.08.2016 sowie der Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn vom 28.09.2016, Az. 26 Js 26253/16 21 Cs B2303, führte das Amtsgericht Kassel die vorgenannten Entscheidungen mit Beschluss vom 29.03.2017, rechtskräftig seit dem 13.05.2017, auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR zurück. Die Vollstreckung sämtlicher Vorstrafen ist bereits erledigt. Der Angeklagte D hat alle Geldstrafen beglichen. In der Zeit vom 27.01.2021 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Urteilsverkündung am 23.05.2021 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten Heilbronn, Stuttgart und L. II. T Die Angeklagte D1 T wurde am 00.00.0000 in Marl geboren. Sie besuchte die Grund- und Realschule und fing im Anschluss eine Ausbildung als Krankenschwester an. Mit 17 Jahren lernte sie ihren heutigen Ehemann I T kennen, den sie ein Jahr später heiratete. Im Jahr 1979 wurde ihr Sohn T2 geboren, der im Jahr 2020 tödlich verunglückte. Die Lehre zur Krankenschwester brach die Angeklagte wegen der Geburt ihres ersten Kindes ab. Ihre weiteren Kinder wurden 1986 (N), 1988 (O) und 1989 (E2) geboren. Im Jahr 1998 nahm die Angeklagte die damals sechs Wochen alte Tochter ihres Sohnes T2 bei sich auf und zog sie groß, da deren Mutter mit der Erziehung der Tochter überfordert war. Die Angeklagte T hat noch vier weitere Enkelkinder. Als ihre Kinder größer waren, belegte die Angeklagte Computerkurse bei der Deutschen Wirtschaftsschule, arbeitete bei einer Firma am Empfang und etwa drei Jahre bei der Firma „1 & 1“ im Kundenservice und Rechnungswesen. Im Jahr 2000 unterbrach die Angeklagte ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer schweren Lungenkrebserkrankung ihres Ehemannes. Sie fing später eine Umschulung zur Bürokauffrau an, die sie aber wegen einer eigenen Schultererkrankung wieder abbrechen musste. Unter anderem bedingt durch die schwere Erkrankung des Ehemannes häuften sich in der Familie Schulden für Autos und ähnliche Dinge an. Die Eheleute konnten aufgenommene Darlehen nicht mehr bedienen und meldeten Privatinsolvenz an, die im Jahr 2011 endete. Im Jahr 2011 zog die Familie wegen einer Erkrankung der Mutter der Angeklagten in den Westerwald zurück, im Jahr 2012 verstarb ihr Vater. Im Westerwald kauften die Eheleute im Jahr 2013 ein Haus, in dem sie vorher schon zur Miete gewohnt hatten. Wegen einer hohen Zinslast bedingt durch die vorangegangene Privatinsolvenz verkauften die Eheleute das Haus an ihren Sohn E2. Sie zahlten zuletzt 300 EUR Miete an diesen. Sie beabsichtigten, zum 01.06.2022 in eine Wohnung nach Bonn zu ziehen. Ab dem Jahr 2012 arbeitete die Angeklagte T als Sekretärin der Geschäftsführung bei der Firma H1 GmbH, einem europaweit tätigen Hersteller von Bettwaren und Textilien, Hunde- und Katzendecken und -kissen. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. das Schreiben von Rechnungen, die Buchführung außer Lohnbuchhaltung, die Überwachung von Lieferscheinen sowie das Erstellen von Zolleinfuhr- und -ausfuhrdokumenten. Sie beendete die Tätigkeit im Jahr 2015. Ihre Nachfolgerin, die sie noch einarbeitete, war die Angeklagte Q. Nach dem Ende ihrer Tätigkeit bei der H1 GmbH bezog die Angeklagte T zunächst Arbeitslosengeld I und vertrieb Hundedecken und -kissen unter der Marke „Q1“, wodurch sie in der Folge aber nur sporadisch monatliche Erlöse von etwa 150 EUR erzielte. Die Marke besitzt sie auch heute noch. Zudem verwaltete sie für einen Bekannten Wohnungen. In diesem Zusammenhang lernte sie im Jahr 2016 den Angeklagten D und den gesondert verfolgten C V kennen. Aktuell hat die Angeklagte T Schulden in Höhe von ca. 3.000 EUR aus einem Kreditkartenvertrag. Sie und ihr Ehemann leben von dessen Rente in Höhe von 970 EUR und geringen Einnahmen in Höhe von 50 – 60 EUR pro Monat aus dem Verkauf von Restposten der Marke Q1. Sie werden von ihren Kindern finanziell unterstützt. Der u.a. wegen zweier Herzinfarkte und Problemen mit dem Kurzzeitgedächtnis gesundheitlich erheblich beeinträchtigte Ehemann der Angeklagten ist im Alltag auf deren Hilfe angewiesen. Die Angeklagte T kümmert sich auch um ihre 87-jährige Mutter, die an Demenz leidet und in einer Senioren-Wohngemeinschaft betreut wird. Sie selbst leidet unter Bluthochdruck und hat Probleme mit Schilddrüse, Knien und Schulter. Seit ihrer etwa zweieinhalbmonatigen Untersuchungshaft in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Dinslaken leidet sie nach eigenen Angaben unter Stimmungsschwankungen und Kieferproblemen. Die Angeklagte T ist nicht vorbestraft. In der Zeit vom 27.01.2021 bis zum 13.04.2021 befand sie sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dinslaken. III. Q Die Angeklagte B Q wurde am 00.00.0000 in Kirchen geboren. Sie ist geschieden und hat zwei erwachsene Söhne. Von 1978 bis 1985 besuchte sie die Realschule in Betzdorf und von 1985 bis 1987 die Höhere Handelsschule in Wissen, die sie mit dem Abschluss als staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin beendete. Im Anschluss absolvierte sie eine Ausbildung zur Bauzeichnerin, die sie im Jahr 1990 erfolgreich abschloss. Von 1990 bis 1999 arbeitete sie als Vertriebsassistentin bei der Firma „G GmbH“. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. die Beratung von Bauinteressenten, Kostenermittlungen für Angebote sowie die Erstellung von Baugesuchunterlagen. Nach dem Erziehungsurlaub für ihren ersten Sohn O arbeitete sie in den Jahren 2001 und 2002 als Verwaltungsangestellte bei einer evangelischen Kirchengemeinde, wo sie für die Büroorganisation zuständig war. Sie beendete diese Tätigkeit aufgrund der Geburt ihres zweiten Sohnes N1. Im Jahr 2012 kehrte sie zur Firma „G GmbH“ zurück, wo sie in der technischen Abteilung arbeitete und für die Erstellung der Werkpläne für die Produktion nach Angabe der Ausstattungs- und Gestaltungswünsche der Kunden zuständig war. Im April 2015 fing sie als Nachfolgerin der Angeklagten T bei der Firma H1 GmbH an und arbeitete dort als Assistentin der Geschäftsführung. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. die Kundenberatung und -betreuung per Telefon, Brief und E-Mail, Vorbereitungsarbeiten für das Steuerbüro bzgl. Umsatzsteuer und Löhnen einschließlich der Berechnung der Löhne, die Erstellung von Angeboten und Rechnungen sowie die Erstellung von Zolleinfuhr- und -ausfuhrdokumenten. Sie verdiente ausweislich des Arbeitsvertrags 1.800 EUR brutto. Im Februar 2018 beendete sie ihre Tätigkeit bei der Firma H1 auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrags. Die Angeklagte Q wohnte vor ihrer Inhaftierung in Elben im Westerwald in einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses. Sie ist nicht vorbestraft. In der Zeit vom 27.01.2021 bis zum 13.04.2021 befand sie sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L. IV. E Der Angeklagte D2 E wurde am 00.00.0000 in Bad Friedrichshall geboren. Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Sein Vater war ein Jahr zuvor im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen. Die Familie bekam noch zwei weitere Kinder, einen Sohn und eine jüngere Tochter. Sie lebten in einem Vorort von Neckarsulm in einem Viertel mit vielen Gastarbeitern. Der Vater arbeitete als Hilfskraft für verschiedene Firmen und später als Schweißer. Die Mutter des Angeklagten legte großen Wert auf die Bildung ihrer Kinder und der Angeklagte wechselte nach der Grundschulzeit auf ein Gymnasium. Bei einem Familienbesuch in der Türkei im Jahr 2001 verunglückten die damals sechs Jahre alte Schwester des Angeklagten und seine Mutter tödlich, der Angeklagte E selbst wurde nur leicht verletzt. Dem Vater und den beiden Brüdern fiel es in der Folge zunächst schwer, nach diesem Schicksalsschlag im Alltag in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Der Angeklagte E wechselte auf ein Internat in Rastatt und besuchte das dortige Gymnasium. Mit der Zeit schaffte er es aber, sich dem Wunsch seiner verstorbenen Mutter gemäß auf seine Schulbildung zu konzentrieren. So wechselte er auf den Rat eines Lehrers nach der 10. Klasse auf ein technisches Gymnasium in Rastatt. Er erwarb dort das Abitur mit der Note 1,9 und war Jahrgangsbester im Fach Chemie. Zum Wintersemester 2009/2010 begann der Angeklagte E ein Studium im Studiengang „Chemieindustriewesen“ in Karlsruhe. Er lebte weiter in dem Wohnheim des Internates und führte eine feste Beziehung. Das Studium fiel ihm jedoch zunehmend schwer, zumal seine Beziehung nach einiger Zeit wieder endete. Im Oktober 2012 wechselte er daraufhin an die Hochschule Heilbronn und studierte dort Umwelt- und Verfahrenstechnik, teilweise gefördert durch ein „Deutschland Stipendium“. Er lebte währenddessen mit seinem Vater zusammen. Dieser hatte zwischenzeitlich erneut geheiratet und mit seiner neuen Frau noch zwei weitere Töchter bekommen. Der Angeklagte selbst verlobte sich im Jahr 2015, doch ging auch diese Beziehung in die Brüche. Er schloss sein Studium schließlich mit der Note 1,9 ab. Im Anschluss daran bewarb er sich erfolglos auf zahlreiche Ingenieurstellen. Nachdem seinem Vater im Jahr 2016 nach 20 Jahren Tätigkeit bei einem Unternehmen gekündigt worden war, zog dieser zu seiner zweiten Frau und den beiden Töchtern in die Türkei. Der Angeklagte E zog daraufhin zu seinem Onkel und seiner Tante nach Heilbronn. Er bekam immer weiter Absagen auf seine Bewerbungen und begann, seine Ansprüche herabzusenken. Im Jahr 2017 lernte er vermittelt über seinen Onkel, den gesondert verfolgten C V, den Angeklagten D sowie die Angeklagte T kennen. Im selben Jahr begann der Angeklagte eine Tätigkeit bei der Firma T4 GmbH, deren Geschäftsführer der gesondert verfolgte J T4 ist. Er brachte nach seinen Angaben u.a. Ware als Kurier in die Türkei und erhielt hierfür 1.500 EUR monatlich zzgl. Spesen. Von März bis Oktober 2018 hielt sich der Angeklagte in der Türkei bei seinen Großeltern und der Familie seines Vaters auf. Nach seiner Rückkehr begann er zunächst kurzzeitig eine Arbeit als Lagerist, ab November 2018 war er bei der Firma T UG angestellt. Nachdem er zeitweise in den Büroräumlichkeiten der T UG in I5 gelebt hatte, wohnte er zuletzt mit seinem Bruder in einer Wohnung in Kaiserslautern und verfügte zudem über ein Appartement in der G1-Straße in L. In der Zeit vom 27.01.2021 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Urteilsverkündung am 23.05.2021 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten Frankenthal, Essen und Köln. Der Angeklagte E ist nicht vorbestraft. B. Zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: I. Finanztransfersystem (Fall 1 der Anklageschrift StA L 115 Js 295/21 / Fall 1 der Anklageschrift StA L 115 Js 500/21) 1. Funktionsweise Die Angeklagten schlossen sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab dem Jahr 2016 mit weiteren Personen zu einer konspirativ vorgehenden und arbeitsteilig organisierten Gruppierung unter der Führung des gesondert verfolgten U T5 zusammen. Die Tätigkeit der Gruppierung war darauf ausgerichtet, unter Gewährung absoluter Anonymität und außerhalb des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors provisionspflichtige Finanzdienstleistungen in Form von Geldtransfers in die Türkei nach Art des sogenannten „Hawala-Bankings“ anzubieten. Darunter versteht man eine althergebrachte Form der Durchführung von Zahlungen ohne Rückgriff auf Banken, die im Wesentlichen auf wechselseitigem Vertrauen der Beteiligten beruht und die schnelle und formlose Abwicklung von Geschäften und Zahlungen weltweit ermöglicht, ohne dass diese der staatlichen Kontrolle unterliegen. Das durch die Organisation betriebene System hatte der gesondert verfolgte U T5 bereits vor 2016 entwickelt und erfolgreich umgesetzt. Es wurde aufgrund der zugesicherten Anonymität dabei auch zum Transfer von Vermögenswerten genutzt, die aus schwerwiegenden Straftaten etwa im Rahmen organisierter Kriminalität herrührten. Das Finanztransfersystem, welches die Angeklagten jedenfalls im jeweiligen Tatzeitraum von Februar 2018 bis zum 19.11.2019 in seinen Einzelheiten erfasst hatten und das sie durch ihr Tun bewusst und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Personen maßgeblich förderten, ging folgendermaßen vonstatten: Es gab mehrere von U T5 autorisierte Geldannahmestellen in Deutschland, wo die Auftraggeber von Geldtransfers, die sogenannten Einzahler, bisweilen mehrfach wöchentlich und regelmäßig sechsstellige Bargeldbeträge abgaben. Bei den Geldannahmestellen handelte es sich um Ladenlokale von Juwelieren, aber auch um Büros entsprechend zur Geldannahme autorisierter Personen. So dienten etwa das Büro des gesondert verfolgten T6 C1 in der X-gasse in L, das Juweliergeschäft P Juwelier des gesondert verfolgten V Z in der L1-Straße 43 in L, das Büro der T UG, X-Straße 00 in I5 und das Büro der vom gesondert verfolgten J T4 geführten T4 GmbH zunächst in der L1-Straße in L und später in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Sparkassenfiliale in der Q1-Straße 00 in Bergisch Gladbach als Geldannahmestellen. In den genannten Räumlichkeiten in I5 nahm auch der Angeklagte E regelmäßig Gelder von Kunden zum Zwecke des Finanztransfers in die Türkei an. Die übergebenen Bargeldbeträge stammten teilweise aus Straftaten wie etwa aus dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, aus „schwarz“ im Wege der Steuerhinterziehung erwirtschafteten Gewinnen oder aus banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugsdelikten (vgl. dazu unten Fall B. II.) Zum Teil erfolgte die Geldübergabe statt durch die Kunden selbst durch eigens damit beauftragte Kuriere, etwa den gesondert verfolgten Z1 J1 oder die im Auftrag eines „N2 C2“ handelnden gesondert verfolgten N3 B1 und G2 N4. Die Geldbeträge wurden von diesen etwa in den Niederlanden oder Belgien entgegengenommen, nach Deutschland gebracht und in den Geldannahmestellen der Gruppierung abgegeben. Auch holten Mitglieder der Organisation manchmal Geldbeträge in den Niederlanden oder Belgien zum Zwecke von Hawala-Zahlungsdiensten selbst ab. In den Geldannahmestellen wurden die abgegebenen Geldbeträge – oftmals in kleiner Stückelung – durch die entsprechend autorisierten Personen gezählt und sofort im Anschluss über Messengerdienste oder telefonisch dem U T5 mitgeteilt, dass ein entsprechender Geldbetrag angenommen worden sei. Dieser wiederum wies unmittelbar danach die für die Auszahlung zuständige Stelle an, eine Barauszahlung in derselben Höhe abzüglich der zu zahlenden Provision an die von den Einzahlern benannte Empfängerperson vorzunehmen. Diese für Auszahlungen in der Türkei zuständigen Stellen waren in der Regel sogenannte Change-Büros in der Türkei, wie etwa ein von der „O1“ betriebenes Change-Büro in Istanbul. Die Auszahlungen erfolgten dabei zunächst aus in der Türkei bereits vorhandenen Geldmitteln, so dass diese nicht von der physischen Bewegung des auszuzahlenden Betrages in die Türkei abhingen. Die erbrachten Zahlungsdienstleistungen richteten sich nahezu ausschließlich an Kundschaft aus Deutschland bzw. aus den Niederlanden und Belgien, die Gelder ins Ausland, in erster Linie in die Türkei, transferieren wollte. Geldtransfers aus der Türkei bzw. dem Ausland nach Deutschland fanden mangels entsprechender Nachfrage jedoch nicht statt, so dass es im Ausland auch keinen Einzahler-Kundenstamm gab. Aufgrund des daraus resultierenden Liquiditätsgefälles gehörte es auch zu den wesentlichen Aufgaben der Mitglieder der Vereinigung, für den Ausgleich der beiden „Zahlungstöpfe“ in Deutschland („Einzahlungstopf“) und in der Türkei („Auszahlungstopf“) zu sorgen und dadurch die Liquidität für weitere Auszahlungen aufrechtzuerhalten. Dieser ständige Ausgleich der Zahlungstöpfe war daher für den Betrieb des Hawala-Finanztransfersystems essentiell. Der Ausgleich der Zahlungstöpfe wurde durch die Ausfuhr von Edelmetall– in der Regel Altgold, teilweise aber auch Silber – in die Türkei unter Vorspiegelung eines legalen Kaufgeschäfts mittels fingierter Rechnungen und Lieferscheine bewerkstelligt. Zu diesem Zweck wurde zunächst mittels der in den Geldannahmestellen gesammelten Geldmittel überwiegend Altgold zum Zwecke der Ausfuhr in die Türkei erworben und in Barren eingeschmolzen. Hierzu fixierte U T5 wegen der schwankenden Goldpreise unmittelbar nach Annahme der zu transferierenden Gelder den Goldpreis telefonisch bei seinen Goldhändlern. Zu diesen gehörten zunächst diverse Juweliere unter anderem aus L und umliegenden Großstädten, die ihrerseits im Rahmen ihrer legalen Erwerbstätigkeit Altgoldankauf betrieben. Allmählich bereits ab Ende 2018 und insbesondere nach einer Durchsuchung der Büroräume des C1 in der Weidengasse in L am 29.01.2019, bei der erhebliche für U T5 verwahrte Geldbeträge sichergestellt worden waren, verlagerte T5 seinen Fokus nach Berlin, wo der Altgoldankauf dann vornehmlich über die Betreiber des „Q2“ in Berlin-Spandau, die gesondert verfolgten N4 H2, W1 L3 und T7 G3 stattfand. Diesen wurden zu diesem Zweck regelmäßig hohe Bargeldbeträge durch Mitglieder der Organisation überbracht. So brachte etwa die Angeklagte Q am 18.10.2019 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten J1 E, dem Bruder des Angeklagten D E, einen Geldbetrag von etwa zwei Millionen Euro zwecks Ankaufs von Altgold nach Berlin. Diesen Geldbetrag hatte der Angeklagte E zuvor in den Räumlichkeiten der T UG in I5 von einem Kurier, dem gesondert verfolgten B1, entgegengenommen und am Kölner Hauptbahnhof der Angeklagten Q übergeben. Anschließend begab er sich getrennt von seinem Bruder J1 E und der Angeklagten Q nach Berlin. Nachdem mit dem Geld elf Barren Altgold im Q2 angekauft worden waren, führte der Angeklagte E diese Barren im Gesamtwert von über zwei Millionen Euro am 20.10.2019 über den Flughafen Berlin in die Türkei aus. Die Betreiber des Pfandleihhauses besorgten die benötigte Menge Altgold größtenteils aus Italien. Von dort wurde es durch Kuriere in professionell gefertigten Verstecken in Kraftfahrzeugen nach Deutschland geschmuggelt. Das erworbene Altgold wurde anschließend in Barren geschmolzen, selbst wenn dieses bereits in Barren- oder Münzform vorlag, so dass keine Rückschlüsse auf die Herkunft des Goldes mehr möglich waren. Die Goldbarren wurden anschließend über verschiedene von der Organisation beherrschte und eigens zu diesem Zweck gegründete und betriebene Firmen an das Unternehmen „U1“ (U1, im Folgenden: Firma U1 bzw. U1) in Istanbul regelmäßig mehrfach wöchentlich durch Kuriere per Passagierflug und mittels verplombter Koffer im Handgepäck exportiert. Diese Edelmetalausfuhren der Organisation an die Firma U1 dienten stets dem Ausgleich der Zahlungstöpfe im Rahmen des dargestellten Hawala-Finanztransfersystems des gesondert verfolgten T5 und keinen anderen Zwecken. Soweit auch Goldausfuhren für Kunden wie etwa den gesondert verfolgten B2 F1 durchgeführt wurden, wurde das Gold an von diesen bestimmte Empfängerfirmen und nicht an die Firma U1 geliefert. Auch diese Ausfuhren dienten aber zum Teil der Durchführung von Hawala-Geschäften (vgl. B. II). Zur Einhaltung der Zollformalitäten bei den Edelmetallausfuhren wurde über die Firmen der Organisation eine wahrheitswidrige Papierlage über den Ankauf des Altgoldes erstellt, etwa durch Eingangsrechnungen von seitens der Angeklagten D, T und Q hierfür genutzten tschechischen und dänischen Strohfirmen wie der W2 , der S2, der C3 und der S3. Die mittels selbst erstellter Briefköpfe, Firmenformulare und Stempel gefertigten Rechnungen waren stets gefälscht und es lag nie ein tatsächlicher Kaufvorgang mit diesen tschechischen bzw. dänischen Firmen zugrunde. Die Eingangsrechnungen wurden durch die Angeklagten T und Q regelmäßig sogar erst nach den Ausgangsrechnungen gefertigt und ausgehend von diesen unter Ansetzung eines bestimmten Faktors ein fingierter Einkaufswert festgesetzt. Mittels fingierter Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. Lieferscheine für das Altgold und der Erledigung aller Zollformalitäten konnte schließlich die Ausfuhr in die Türkei logistisch abgewickelt werden. Die Zollformalitäten wurden wie folgt erledigt: Über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) wurde die obligatorische elektronische Anmeldung der Zollausfuhren unter Benennung von Anzahl und Gesamtgewicht der auszuführenden Edelmetallbarren durchgeführt. Im Gegenzug erhielt der Anmelder für die zu exportierenden Edelmetalle ein Ausfuhrbegleitdokument mit einer Zoll- Registrierungsnummer (MRN-Nummer bzw. MRN = Master Reference Number), anhand der die Ware bei der Zollabfertigung zugeordnet werden konnte. Da das auszuführende Edelmetall– in der Regel Gold – anschließend im Rahmen einer Zollbeschau vorgezeigt werden musste, wurde unter anderem aus Messing bestehendes unechtes Vorzeigegold – von den Mitgliedern der Organisation als „Kartoffeln“ bezeichnet – vorgelegt. Dadurch konnte Zeit gespart werden, weil beispielsweise die Zollanmeldung in L und die tatsächliche Ausfuhr von Berlin aus erfolgen konnte, ohne das erst in Berlin erworbene Gold zwischenzeitlich zur Zollbeschau nach L bringen zu müssen. Zugleich wurde auf diese Weise das Diebstahlsrisiko zumindest hinsichtlich des Transports zum Zoll minimiert. Als Versender der Edelmetalle wurden die der Organisation zuzurechnenden Firmen „ W3“, „W4“, „T UG“ sowie „H2“ (Inhaberin B Q) und „H2 UG“ angegeben, die zuvor durch die Angeklagten D, T und Q eigens für diese Zwecke gegründet worden waren und von diesen geführt wurden. Diese Unternehmen wurden steuerlich geführt und von den Angeklagten D, T und Q wurden hierfür auch Steuerberater zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingesetzt, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass diese die Hintergründe des Geschäftsbetriebs erkannt hätten. Als Empfänger wurde in den hier zugrundeliegenden Fällen die Firma U1 ausgewiesen. Ausfuhren an die Firma U1 dienten dabei ausschließlich dem Ausgleich der Zahlungstöpfe („Einzahlungstopf“ in Deutschland und „Auszahlungstopf“ in der Türkei) im Rahmen des Hawala-Finanztransfersystems. In den entsprechenden Ausgangsrechnungen und Lieferscheinen wurden neben dem Firmennamen die Anzahl und das Gewicht der Barren aufgeführt. Diese entsprachen jeweils den ATLAS-Daten. Zudem wurden Vollmachten für die Abholung der Edelmetalle in der Türkei im Rahmen der Zollabfertigung ausgestellt, etwa für den gesondert verfolgten I1 D1 oder den gesondert verfolgten G3 T5, den Sohn des U T5. Die Bevollmächtigten konnten Altgold und Silber so am Flughafen abholen und leiteten unmittelbar deren Verkauf in die Wege. Das Gold wurde nach dem Verbringen in die Türkei an Schmuckhändler oder an der staatlichen Börse für Edelmetalle, aber oftmals auch an die Edelmetall-Raffinerie „O1“, die auch ein für Auszahlungen zuständiges Change Büro in Istanbul betrieb, verkauft. Die Verkaufserlöse dienten dazu, den Auszahlungstopf in der Türkei wieder aufzufüllen und Geld für die regelmäßig zu erwartenden weiteren Auszahlungsaufträge im Rahmen des illegalen Finanztransfersystems vorzuhalten. Die Auszahlungen der Gelder in bar erfolgten sodann über Change-Büros oder Auszahlungsagenten wie etwa den gesondert verfolgten G3 T5, den Sohn des U T5. Durch die regelmäßigen Edelmetallausfuhren konnte der für den Betrieb des Hawala-Finanztransfersystems zwingend notwendige Ausgleich der Zahlungstöpfe somit innerhalb weniger Tage erreicht werden. Die Edelmetallausfuhren in die Türkei und deren logistische Organisation stellten somit einen maßgeblichen und notwendigen Bestandteil des betriebenen Finanztransfersystems dar. So zeichnete die Organisation im Jahr 2018 für über 50 Prozent der Gesamtausfuhren an Gold aus Deutschland in die Türkei verantwortlich. Daneben wurden kurzfristig zu behebende Liquiditätsengpässe gelegentlich auch durch die unmittelbare Ausfuhr von Bargeld in die Türkei behoben, was aber aufgrund der restriktiven Zollbestimmungen zur Anmeldung von Barmitteln über 10.000 EUR nur ausnahmsweise erfolgte. Allen Angeklagten war die Funktionsweise des illegalen Finanztransfersystems jedenfalls zu Beginn des ihnen jeweils zur Last gelegten Tatzeitraums in seinen maßgeblichen Einzelheiten bekannt und sie beteiligten sich aufgrund eines eigenen finanziellen Interesses durch ihre einzelnen Tatbeiträge wissentlich und willentlich daran, um das Hawala-Banking-System aufrechtzuerhalten. Keiner der Beteiligten und insbesondere auch keiner der Angeklagten verfügte im Tatzeitraum über die notwendige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) für die Erbringung von Zahlungsdiensten. Die Angeklagten nahmen auch billigend in Kauf, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten in Gestalt von Finanztransfergeschäften wie etwa bei dem durchgeführten Hawala-Banking erlaubnispflichtig war und diese Erlaubnis nicht vorlag. 2. Rollenverteilung Jedem der Angeklagten kam eine bestimmte Rolle in der arbeitsteilig vorgehenden Organisation zu. Die Angeklagten waren innerhalb der Organisation in erster Linie dem Logistikbereich zuzurechnen, welcher die Edelmetallausfuhren zum Zwecke des Ausgleichs der Zahlungstöpfe organisierte, aber teils auch mit der Annahme von Geldern und deren Verbringung – etwa zum Zwecke des Altgolderwerbs – befasst war und ohne den die Aufrechterhaltung dieses Hawala-Finanztransfersystems nicht hätte erreicht werden können. Im Einzelnen: a) Rolle T5 Dem gesondert verfolgten U T5 oblag die Führung der Organisation. Das Finanztransfersystem wurde durch ihn geschaffen und unterlag seiner Entscheidungsgewalt. Er war zwar in der Türkei wohnhaft, hielt sich aber regelmäßig in Deutschland auf, um die Geschäfte der Organisation zu koordinieren. U T5 hatte bereits vor 2016 begonnen, Finanztransfergeschäfte nach dem Hawala-Modell durchzuführen. Sein Partner war dabei sein langjähriger Freund, der gesondert verfolgte V Z, Inhaber des Juweliergeschäfts „P“ in der L1-Straße in L, der in ständigem Kontakt zu einer damals für Auszahlungen im Rahmen des Hawala-Systems zuständigen Wechselstube in der Türkei stand. Diese Partnerschaft dauerte an bis zu einem Streit mit T5 etwa im Jahr 2018. Eine enge Zusammenarbeit fand zudem mit dem gesondert verfolgten T6 C1 statt, der in der X-gasse in L in dem Juweliergeschäft „H3“ eine Geldannahmestelle betrieb und etwa ein bis zwei Mal wöchentlich Geld- oder Goldtransfers in die Türkei im Rahmen von Hawala-Geschäften tätigte. Die Zusammenarbeit zwischen T5 und C1 dauerte bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume des C1 im Januar 2019 an, bei der erhebliche für T5 verwahrte Vermögenswerte sichergestellt wurden. Nachdem U T5 im Jahr 2016 den Angeklagten D für die Organisation gewonnen hatte (vgl. dazu b), initiierte er durch entsprechende Weisungen an diesen auch den Aufbau des für die Aufrechterhaltung des Systems zwingend notwendigen Logistikbereiches durch die Firmen „ W3“, „W4“, „T UG“ sowie „H2“ (Inhaberin B Q) und „H2 UG“ und band diesen als essentiellen Bestandteil in die Struktur der Organisation ein. Er stand mit den Kunden des Finanztransfersystems in direktem Kontakt und organisierte im Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der Organisation die Durchführung der Transfers, insbesondere die Geldeinzahlung in Deutschland und im meist unmittelbaren zeitlichen Anschluss daran die Auszahlung in der Türkei. Den Ausgleich der Töpfe durch Edelmetallausfuhren delegierte er an den Logistikbereich der Organisation, dem die Angeklagten zuzurechnen sind. Dem U T5 oblag es, die Preise für die von der Organisation erbrachten Dienstleistungen festzusetzen und die Ankaufspreise des auszuführenden Altgolds, das von Dritten erworben wurde, zu fixieren. Die Auszahlungen in der Türkei, die er teils auch über seinen Sohn G3 T5 organisierte, bestritt er soweit erforderlich auch aus eigenen Barmitteln. Da das sogenannte Change Büro der Edelmetall-Raffinerie „O1“ faktisch wie eine Bank fungierte und auch Kontoführung anbot, unterhielt U T5 dort ein Konto, wo er einen erheblichen Teil seines Vermögens verwahrte. Für die erbrachten Zahlungsdienste der Organisation in Form des „Hawala-Bankings“ vereinnahmte U T5 eine Provision in Höhe von zwei bis drei Prozent der transferierten Vermögenswerte. Aus dieser Provision wurden teils direkt – wie bei dem Angeklagten E – und teils mittelbar – so etwa bei den Angeklagten T und Q über den Angeklagten D – auch die Löhne und weiteren Zuwendungen an die weiteren Mitglieder der Organisation finanziert. b) Rolle D Der Angeklagte D stieß etwa Mitte des Jahres 2016 zu der Organisation um U T5. Zu diesem Zeitpunkt fragte der weiterhin verschuldete Angeklagte D seinen langjährigen Freund, den gesondert verfolgten J2 F2, ob dieser ihm Geld leihen könne. F2 wiederum verwies ihn an den gesondert verfolgten T6 C1, dieser könne ihm weiterhelfen. C1 arbeitete zu diesem Zeitpunkt zusammen mit U T5, welcher auf der Suche nach vertrauenswürdigen Mitarbeitern für das von ihm betriebene Hawala-Finanztransfersystem war. Der Angeklagte D wurde dem C1 seitens F2, der sich zugleich für die Vertrauenswürdigkeit des Angeklagten D verbürgte, als besonders vertrauensvoller potentieller Mitarbeiter vorgestellt. Dem Angeklagten D wurde erläutert, dass Personen aus Tschechien nach Deutschland geschickt werden würden, die Unterstützung bei der Anmeldung von Wohnsitzen und Firmen benötigten. Diese Personen sollten als Strohmänner fungieren, um über deren zu gründende Firmen Geschäfte im Zusammenhang mit Altgoldhandel abzuwickeln. Der Angeklagte D vermutete bereits zu diesem Zeitpunkt, dass C1 und T5 aufgrund der Illegalität der von ihnen betriebenen Geschäfte selbst nicht damit in Verbindung gebracht werden wollten und deshalb auf Strohmänner zurückgriffen. Da ihm das aber gleichgültig war und er nur schnell an Geld kommen wollte, erklärte er sich bereit, die Gründung der Firmen entsprechend zu unterstützen. Dem Angeklagten D wurde zudem ein beachtlicher Verdienst in Aussicht gestellt, wenn er sich anschließend auch weiterhin um die Firmen kümmere und deren Geschäfte führe. Er erhielt sodann aufgrund seiner Zusage, die Tätigkeit zu übernehmen, einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR in bar. Da der Angeklagte D sich damals noch nicht näher mit Firmengründungen auskannte, nahm er Kontakt zu einem Bekannten aus der Türkei namens „F3“, der in Düsseldorf ein Gewerbe betrieb, auf und fragte diesen, ob er ihm helfen könne. Dieser wiederum vermittelte dem Angeklagten D den Kontakt zu der Angeklagten T. Diese hatte aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Firma H1 GmbH bereits Erfahrung mit der Geschäftsführung von Unternehmen erworben und verwaltete Wohnungen, weswegen sie dem F3 für das Ansinnen des Angeklagten D als geeignet erschien. Der Angeklagte D nahm daraufhin Kontakt zu der Angeklagten T auf. Diese bot ihm an, eine Wohnung für die Personen aus Tschechien zu besorgen, wenn diese einwandfreie Ausweisdokumente hätten. Der Angeklagte D bat zudem darum, alles Weitere für eine Firmengründung Erforderliche vorzubereiten, wozu sich die Angeklagte T gegen einen entsprechenden Verdienst ebenfalls bereit erklärte. In der Folge gründete der nur zu diesem Zweck angeworbene tschechische Staatsbürger M W3 als bloßer Strohmann auf Betreiben des Angeklagten D die Firma „W3“, die nach ihrer Gründung Mitte 2016 bis Anfang 2017 für Zwecke der Organisation genutzt wurde und tatsächlich keine reguläre Geschäftstätigkeit entfaltete. Auf dieselbe Weise erfolgte durch den tschechischen Staatsbürger N4 W4 in seiner Funktion als bloßer Strohmann gegen Ende 2016 auch die Gründung der Einzelfirma „N4 W4, Groß- und Einzelhandel mit Edelmetallschmuck“ bzw. „W4“ mit Sitz in B3, die in der Folge bis etwa Anfang 2018 ebenfalls als Scheinfirma für den Logistikbereich der Organisation genutzt wurde. Die Angeklagte T hatte zuvor jeweils die Anmietung der benötigten Wohnung und die amtliche Anmeldung für N4 W4 und M W3 unter derselben Anschrift in Neitersen sowie alle weiteren Formalitäten organisiert und vorbereitet. Neben diesen neu gegründeten Firmen, die im Wesentlichen für die Erstellung der Ausgangsrechnungen für Edelmetallausfuhren in die Türkei genutzt wurden, griff die Organisation für die Erstellung fingierter Eingangsrechnungen zum Zwecke der Vorspiegelungen eines Erwerbs von Altgold auf die tschechischen Firmen T6, T7, S2, C3 und W2 sowie die dänische Firma S3 zurück. Auch die Gründung der T UG (vgl. zu Einzelheiten c) sowie der Firmen H2 und H2 UG (vgl. zu Einzelheiten d) wurde durch den Angeklagten D veranlasst, der dadurch jeweils einem entsprechenden Ansinnen des gesondert verfolgten T5 nachkam. Zu Beginn seiner Tätigkeit für die Organisation war dem Angeklagten D der genaue Ablauf des Hawala-Finanztransfersystems noch nicht in allen Einzelheiten bekannt. Bereits nach wenigen Monaten erkannte er jedoch aufgrund der Weisungen des U T5 und der Kenntnisnahme sowohl einer Vielzahl einzelner Finanztransfergeschäfte als auch der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs der Zahlungstöpfe durch Altgoldausfuhren, wie das Finanztransfersystem funktionierte, so dass er jedenfalls im Tatzeitraum, in dem ihm eine maßgebliche und weitgehend selbstständige Rolle bei der Aufrechterhaltung des Hawala-Finanztransfersystems zukam, Kenntnis von der Funktionsweise dieses Systems in all seinen Einzelheiten hatte. Er beteiligte sich wissentlich und willentlich an diesem Geschäftsmodell, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er genoss bei seiner Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des T5. Er hatte dafür zu sorgen, dass die Edelmetallausfuhren über die beteiligten Unternehmen formal abgewickelt wurden. Zudem konnten sich Kunden, welche die Dienstleistung der Organisation in Anspruch nehmen wollten, unmittelbar an ihn als Vertrauensmann des T5 wenden. Unterstützt wurde der Angeklagte D in seinen Aufgaben dabei insbesondere zu Beginn seiner Tätigkeit und bis zu einem Streit Mitte des Jahres 2019 durch den gesondert Verfolgten C V, einem langjährigen Freund des Angeklagten D, sowie den gesondert Verfolgten U1, der sich insbesondere als Fahrer des D und Kurier für Edelmetallausfuhren betätigte. Mit den regelmäßigen Geschäften der Firmen, deren Zweck in erster Linie die Schaffung einer falschen Papierlage für den Edelmetalltransfer in die Türkei zum Ausgleich der Zahlungstöpfe war, betraute der Angeklagte D, der sich auf Deutsch zwar verständigen kann, aber keine muttersprachlichen Kenntnisse wie die übrigen Angeklagten aufweist, nach und nach die Angeklagte T. Bei bedeutsamen Entscheidungen erteilte aber der Angeklagte D der Angeklagten T weiterhin Anweisungen und führte damit faktisch auch selbst die Geschäfte der Firmen. So steuerte der Angeklagte D selbst etwa die Gründung von weiteren Firmen wie der Firma „N5“ (Inhaber T8), die Verlegung von Firmensitzen der T UG, den personellen Wechsel in der formalen Geschäftsführung der Firmen oder auch die formale Anstellung neuer Mitarbeiter. Auch hinsichtlich der Zusage zu einer Durchführung einzelner Finanztransfergeschäfte behielt sich der Angeklagte D das letzte Wort vor. Gelegentlich führte der Angeklagte D auch selbst Altgold in die Türkei aus. So transportierte er etwa 14 Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von gut 64 Kilogramm und einem Gesamtwert von über 2,1 Millionen EUR am 17.12.2018 von L nach Istanbul. Auch kam es im Einzelfall vor, dass er Bargeld für die Organisation abholte. So fuhr er einmal zu Beginn seiner Tätigkeit zusammen mit dem gesondert verfolgten V zu einer ihnen mitgeteilten Adresse in den Niederlanden, wo sie 800.000 EUR Bargeld in 10 EUR- und 20 EUR-Scheinen in einer Aldi-Tüte erhielten. Dem Angeklagten D oblag auch die Abrechnung der über den Logistikbereich der Organisation erbrachten Leistungen anhand der Altgoldmengen gegenüber U T5 und anderen Auftraggebern. Ebenfalls erfolgte durch ihn die Entlohnung der Mitarbeiter des Logistikbereichs, namentlich der Angeklagten T und Q. Er selbst erhielt für die Edelmetallausfuhren im Rahmen des Finanztransfersystems durch den gesondert verfolgten U T5 eine Entlohnung von 50 EUR pro Kilo des transportierten Altgoldes, wenn die Menge 100kg überschritt. Bei Mengen unter 100kg betrug sein Verdienst 70 EUR pro Kilo Gold. Dadurch erhielt er im Tatzeitraum für die unter B. I. 3. dargestellten Ausfuhren mindestens 568.000 EUR. Davon musste er allerdings sämtliche laufenden Kosten der vom Logistikbereich genutzten Firmen einschließlich der Gehälter der Angeklagten T und Q begleichen, während das Gehalt des Angeklagten E, der offiziell bei der T UG angestellt war, unmittelbar von U T5 gezahlt wurde. Den Rest der erhaltenen Gelder wendete der Angeklagte D für seinen privaten Lebensunterhalt auf. Er zahlte etwa private Schulden ab, finanzierte Urlaube und Aufwendungen seiner Familie. Eine andere Einnahmequelle hatte er im Tatzeitraum nicht. Vereinzelt vermittelte der Angeklagte D auch selbst und unabhängig von U T5 Auszahlungen nach dem Hawala-Modell und ließ sich diese gesondert vergüten. Dabei handelte es sich aber um vergleichsweise seltene Ausnahmen, die im Vergleich zu den regelmäßigen Zahlungsaufträgen im Rahmen der Tätigkeit für die Organisation nicht ins Gewicht fielen. c) Rolle T Die Angeklagte T war – wie unter b) bereits ausgeführt – maßgeblich an der Gründung der oben genannten Firmen der Organisation beteiligt und führte auch deren regelmäßig anfallenden Geschäfte. So gründete sie etwa die „Büroservice T UG“ (kurz „T UG“), über die von Mitte 2017 bis Januar 2021 Edelmetallausfuhren abgewickelt wurden und deren eingetragene Geschäftsführerin sie auch zunächst war. Die Gesellschaft hatte ihren Geschäftssitz ursprünglich in der E2-Straße 0 in L, bevor dieser im September 2017 zu der Anschrift „X-Straße 00“ in I5 und im September 2020 in die „N11-Straße 0“ nach Brühl verlegt wurde. Die faktische Geschäftsführung oblag, wie auch bei den Firmen „W4“ und „ W3“ der Angeklagten T und – insbesondere soweit er der Angeklagten T im Einzelfall Weisungen erteilte – dem Angeklagten D. Diesem gegenüber war sie weisungsgebunden. Ihre Aufgaben erledigte sie im Übrigen weitgehend eigenständig. Die Angeklagte T blieb auch faktische Geschäftsführerin nach dem vorgeschobenen Verkauf der Unternehmergesellschaft an den tschechischen Strohmann B8 Q3 mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.09.2019. Der Verkauf erfolgte aufgrund des Wunsches der Angeklagten T, sich zumindest nach außen hin aus dem Firmengeflecht der Organisation zurückzuziehen. Mittelfristig wollte sie nach Bekanntwerden strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen in ähnlichen Zusammenhängen – so etwa nach der Durchsuchung in den Büroräumen des gesondert verfolgten C1 am 29.01.2019 – auch tatsächlich ihre Mitwirkung an der Organisation nach und nach reduzieren, weil sie befürchtete, dass auch sie in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten könnte. Dies galt erst recht nach der Durchsuchung im Q2 in Berlin am 19.11.2019, der das Ende des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeitraums markiert. Aufgrund ihres fortbestehenden finanziellen Eigeninteresses setzte sie ihre Tätigkeit für die Organisation gleichwohl letztlich bis zu ihrer Verhaftung fort. Hierbei organisierte und verantwortete die Angeklagte T bis zuletzt sämtlichen behördlichen Schriftverkehr der T UG die Edelmetallausfuhren und im Einzelfall auch Bargeldausfuhren betreffend, wobei die Angeklagte Q, die ebenso fest in die Organisation eingebunden war, aber weniger Erfahrung aufwies und in ihrer Arbeitsweise unzuverlässiger war, sie in ihren Aufgaben unterstützte (vgl. dazu im Einzelnen d). Zu den Aufgaben der Angeklagten T gehörte, im Bedarfsfall über die von ihr beherrschten Firmen eine Papierlage zu schaffen, um Edelmetall- oder Bargeldtransporte gegenüber Behörden, insbesondere der Zoll- und Finanzverwaltung, nach der zuvor dargestellten Funktionsweise zu legitimieren und zu plausibilisieren. Hierzu gehörte das Anfertigen von fingierten Einfuhrrechnungen, wonach das über die T UG ausgeführte Altgold über ausländische Gesellschaften käuflich erworben worden sei. Hiervon umfasst war außerdem die Anmeldung von Edelmetallausfuhren über das IT-Verfahren ATLAS beim Zollamt nebst Vorlage entsprechender Sichtproben – in der Regel durch die bereits erwähnten „Kartoffeln“ – entweder durch sie selbst oder durch von ihr organisierte Kuriere. Ferner fertigte die Angeklagte T Ausfuhrrechnungen für die auszuführenden Edelmetalle, die als Empfänger insbesondere die Firma U1 auswiesen. Auch führte sie Buchhaltungsunterlagen für die Firmen und hielt Kontakt mit einer Steuerberatungskanzlei hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der T UG. Sie transportierte in einigen Fällen auch persönlich Bargeld, Gold oder Goldschmuck, wofür sie jeweils gesondert entlohnt wurde. So führte sie etwa am 14.08.2019 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten U1 18 Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von etwa 81 Kilogramm und einem Gesamtwert von über 2,5 Millionen EUR mit einem Flug von Berlin nach Istanbul aus. Die regelmäßig anfallenden Geschäfte der H2 UG und der Einzelfirma H2, deren Inhaberin die Angeklagte Q war, führte sie mit der Angeklagten Q gemeinsam, wobei sie der Angeklagten Q insoweit auch Weisungen erteilte. Die Angeklagte T erhielt für ihre Tätigkeit in der Organisation von dem Angeklagten D ein Gehalt von 2.000 EUR monatlich im Voraus, im Tatzeitraum mithin 44.000 EUR. Die Angeklagte T wandte diesen Betrag für ihren privaten Lebensunterhalt auf. Andere nennenswerte Einnahmequellen hatte sie nicht. Die Angeklagte T war bereits vor der Anwerbung der Angeklagten Q im Dezember 2017 seit längerer Zeit für die Organisation tätig und hatte die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen. Ihr war jedenfalls spätestens Anfang Dezember 2017 und damit bereits vor Beginn des Tatzeitraums im Februar 2018 die Funktionsweise des Geschäftsmodells in seinen maßgeblichen Einzelheiten, einschließlich der Durchführung konkreter Finanztransfergeschäfte und des Ausgleichs der Zahlungstöpfe durch Edelmetallausfuhren, bekannt und sie beteiligte sich wissentlich und willentlich an diesem, um damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. d) Rolle Q Nachdem U T5 etwa ein Jahr nach Gründung der Firmen „ W4“ und „ W3“ gegenüber dem Angeklagten D geäußert hatte, dass eine weitere Firma zum Zwecke der Abwicklung der Edelmetallausfuhren gegründet werden müsse, sprach dieser mit der Angeklagten T über dieses Anliegen. Diese teilte mit, dass sie eine Bekannte habe, die Geld brauche, und sie diese für die Organisation gewinnen könne. Die Angeklagten T und Q waren zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit bei der Firma H1 GmbH bereits seit Längerem miteinander bekannt und die Angeklagte T wusste, dass die Angeklagte Q Geld brauchte bzw. auf der Suche nach einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit war. Die Angeklagte T erläuterte der Angeklagten Q daher das Procedere der Goldexporte in die Türkei im Rahmen der Tätigkeit der Organisation und die Erforderlichkeit der Gründung von Firmen zu diesem Zweck. Die Angeklagte Q solle Firmen in eigenem Namen gründen und deren Geschäftsführung – zusammen mit der Angeklagten T – übernehmen und über diese Firmen die Edelmetallausfuhren abwickeln. Die Angeklagte T machte der Angeklagten Q dabei deutlich, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handle und sagte ihr, sie solle sich deswegen vorher gut überlegen, ob sie sich daran beteiligen wolle. Nachdem die Angeklagte Q das Angebot überdacht hatte, sagte sie trotz des Wissens um das illegale Geschäftsmodell aufgrund ihres eigenen finanziellen Interesses zu, entsprechend für die Organisation tätig zu werden. In der Folge errichtete die Angeklagte Q mit Unterstützung der Angeklagten T am 15.12.2017 die Einzelfirma „H2“ mit Sitz an ihrem damaligen Wohnort in der E3-Straße 0 in Elben. Am 08.02.2018 flog sie gemeinsam mit der Angeklagten T in die Türkei und wurde dort mit Verantwortlichen der Firma U1 bekannt gemacht und in ihre Tätigkeit für die Organisation eingewiesen. Am 02.08.2018 gründete sie dann das Unternehmen „H2 UG“, zunächst mit Sitz in B3, ab Oktober 2018 verlegte sie den Sitz dann auf Weisung der Angeklagten T hin in die L1-Straße 00 in L. Sie ließ sich zudem als Geschäftsführerin der Unternehmergesellschaft eintragen. Die laufenden Geschäfte dieser beiden zur Organisation gehörenden Unternehmen führte sie nach der zuvor dargestellten Funktionsweise fortan gemeinsam mit der Angeklagten T. Sie organisierte den behördlichen Schriftverkehr die Edelmetallausfuhren betreffend. Auch meldete sie Exporte beim Zoll an und sorgte für die Vorlage entsprechender Sichtproben im Rahmen der Zollbeschau. Zu ihren Aufgaben gehörte ferner insbesondere das Anfertigen von fingierten Einfuhrrechnungen, wonach das über die H2 bzw. die H2 UG ausgeführte Altgold über ausländische Gesellschaften käuflich erworben worden sei. Dabei handelte es sich – was die Angeklagte Q wusste – um Scheingeschäftsbeziehungen. Zum Zwecke der Erstellung dieser fingierten Einfuhrrechnungen hielt die Angeklagte Q in ihrer Wohnung auch entsprechende Firmenstempel der hierfür genutzten ausländischen Firmen, wie etwa der T6, der T7 und der S2 nebst für andere fingierte Dokumente benötigten weiteren Stempeln der -T UG, der H2, der H2 UG und der N5 vor. Die Angeklagte Q fertigte auch Buchhaltungsunterlagen für die H2 bzw. die H2 UG und korrespondierte mit der Steuerberaterin für diese Unternehmen. Sie war innerhalb der Organisation dem Angeklagten D und der Angeklagten T gegenüber weisungsgebunden. Bei der Aufgabenerledigung wurde sie zwar von der Angeklagten T unterstützt, handelte im Übrigen aber weitgehend selbstständig. Etwa im Hinblick auf ihre besseren Englischkenntnisse half die Angeklagte Q umgekehrt wiederum der Angeklagten T bei den Geschäften der T UG. Auch die Angeklagte Q erhielt für ihre Tätigkeit ein Gehalt von 2.000 EUR monatlich im Voraus, im Tatzeitraum mithin 44.000 EUR. Die Angeklagte Q übernahm gelegentlich auch Kuriertätigkeiten. So führte sie im Jahr 2018 mehrfach sechsstellige Bargeldbeträge auf dem Luftweg in die Türkei aus. Am 18. Oktober 2019 transportierte sie gar mehrere Millionen Euro Bargeld nach Berlin zum Q2, wo im Gegenzug das Altgold für die unten unter 3. Nr. 184 und 185 dargestellten Ausfuhren ausgehändigt wurde. Das Geld war zuvor in den Räumlichkeiten der T UG, X-Straße 00 in I5 seitens des Angeklagten E vom Kurier B1 entgegengenommen, gezählt und in zwei schwarze Reisetrolleys verpackt worden. Die Angeklagte Q übernahm in diesem Fall auch die Erledigung der Zollformalitäten sowie das Vorzeigen der „Kartoffeln“. Für ihre Kurierdienste wurde die Angeklagte Q jeweils gesondert entlohnt. Die erhaltenen Gelder nutzte sie für ihre private Lebensführung. Über weitere Erwerbsquellen im Tatzeitraum verfügte sie nicht. Bereits im Laufe der ersten Monate ihrer Tätigkeit für die Organisation zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 und vor Aufnahme konkreter Edelmetallausfuhren über das Einzelunternehmen „H2“ an die Firma U1 erfasste die Angeklagte Q das ihr durch die Angeklagte T vermittelte Geschäftsmodell, einschließlich der Durchführung konkreter Finanztransfergeschäfte und des Ausgleichs der Zahlungstöpfe durch Edelmetallausfuhren. Ihr war das illegale Finanztransfersystem bereits zu Beginn des Tatzeitraums ab Februar 2018 in seinen maßgeblichen Einzelheiten bekannt und sie beteiligte sich wissentlich und willentlich daran, um durch das damit verdiente Gehalt ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. e) Rolle E Der Angeklagte E fand zu der Organisation durch den Ehemann seiner Tante, den gesondert verfolgten C V. Dieser vermittelte zunächst im Jahr 2017 dem gesondert verfolgten J T4 den Angeklagten E als Mitarbeiter. Nach einem Streit zwischen U T5 und V Z im Jahr 2018 wollte U T5 die Bargeldannahmen nicht mehr über Z abwickeln und suchte einen neuen Mitarbeiter für die Organisation, der sich vornehmlich um Bargeldannahmen kümmern sollte. Ende des Jahres 2018 stellte U T5 daher den Angeklagten E als Mitarbeiter der Organisation ein. Ihm wurde im Wesentlichen die Aufgabe zugewiesen, Geld von Einzahlern oder deren Kurieren anzunehmen, dieses nach Berlin zum Zwecke des Altgoldankaufs zu schaffen und das Gold anschließend in die Türkei auszuführen. Der Angeklagte E wurde spätestens Anfang Dezember 2018 in die Organisation eingegliedert und erfüllte fortan seine Aufgaben im Auftrag und nach unmittelbarer Weisung des U T5. In der Kommunikation mit den Angeklagten T und E diente er zugleich als eine Art „Sprachrohr“ des U T5 und leitete dessen Weisungen an diese beiden Angeklagten weiter, während der Angeklagte D auch unmittelbar mit dem U T5 auf Türkisch kommunizieren konnte. Um seine Befassung im Goldhandel nach außen hin zu legitimieren, war er als Vollzeitbeschäftigter der T UG gemeldet. Zwischen Dezember 2018 und November 2019 nahm er regelmäßig an verschiedenen Orten, insbesondere in seiner Wohnung in L und in den Geschäftsräumen der T UG in I5, eintreffende Kuriere und die von diesen der Organisation übergebene Barmittel in Empfang. Anschließend zählte er das Geld, in der Regel mittels einer Geldzählmaschine, und bestätigte sofort gegenüber U T5 die Zahlungseingänge. So nahm er etwa am 27.12.2018 im Rahmen eines Hawala-Finanztransfers einen Geldbetrag von 1.020.000 EUR für die Organisation entgegen, zählte diesen und bestätigte anschließend gegenüber T5 den Betrag, bei dem er eine Fehlmenge von 50 EUR feststellte. Am Folgetag begab er sich nach Berlin, wo er Altgold in Empfang nahm, welches er einen Tag später am 29.12.2018 auf dem Luftweg in die Türkei ausführte. In vielen Fällen führte der Angeklagte E auch Bargeldkurierfahrten überwiegend innerhalb von Deutschland aus, insbesondere zum Q2 der gesondert verfolgten H2, L3 und G3 in Berlin-Spandau, wo er von U T5 erworbene Altgoldbestände abholte und bezahlte. Der Angeklagte E stellte auch Edelmetalllieferungen für die Ausfuhr in die Türkei zusammen und erledigte – erforderlichenfalls in Abstimmung mit den übrigen Angeklagten – die Zollformalitäten etwa durch Vorlage der Sichtprobe beim zuständigen Zollamt. In zahlreichen Fällen führte er selbst als Kurier auf dem Luftweg Goldexporte in die Türkei durch: So führte er am 06.12.2018 sechs Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von über 22kg im Gesamtwert von über 684.000 EUR, am 10.12.2018 zwölf Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von über 44kg und einem Gesamtwert von über 1.410.000 EUR, am 13.12.2018 sechs Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von über 25kg und einem Gesamtwert von über 751.000 EUR und am 19.12.2018 elf Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von über 35kg und einem Gesamtwert von über 1.232.000 EUR jeweils von L nach Istanbul und am 12.03.2019 13 Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von über 50kg und einem Gesamtwert von über 1.750.000 EUR von Berlin nach Istanbul aus. Alle Ausfuhren waren deklariert und angemeldet als Lieferungen der T UG an die Firma U1 in Istanbul. Entsprechende fingierte Rechnungen bzw. Lieferscheine waren der üblichen Vorgehensweise der Organisation folgend von der Angeklagten T erstellt worden. Dem über sehr gute Chemiekenntnisse verfügenden Angeklagten E oblag auch die Aufgabe, „Kartoffeln“, also unechtes Vorzeigegold für die Organisation herzustellen. Der Angeklagte E fungierte zudem in Deutschland als Kontaktmann für die Durchführung von Finanztransfergeschäften nach dem beschriebenen Modell. So nahmen etwa mehrfach Kunden unter Nennung eines Codes telefonisch Kontakt mit ihm auf und klärten Detailfragen von beabsichtigten Zahlungsaufträgen, wie etwa die Frage, ob eine bestimmte Stückelung des einzuzahlenden Bargelds akzeptiert werde. Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte E ein Gehalt in Höhe von 2.000 EUR monatlich im Voraus, im Tatzeitraum vom 01.12.2018 bis zum 19.11.2019 mithin 24.000,00 EUR. Dieses wurde über Unternehmen der Organisation abgerechnet, aber von U T5 in bar an den Angeklagten E gezahlt. Seinen Verdienst nutzte der Angeklagte E für seine private Lebensführung. Dem sowohl für die Entgegennahme und Weiterleitung von Einzahlungen zuständigen als auch als Kurier bei den Altgoldausfuhren im Tatzeitraum ab Dezember 2018 tätigen Angeklagten E war das Hawala-Finanztransfersystem in seinen maßgeblichen Einzelheiten bereits zu Beginn seiner Tätigkeit bekannt und er beteiligte sich wissentlich und willentlich daran, um mit dem dadurch verdienten Geld seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 3. Einzelausfuhren Im Gesamttatzeitraum von Februar 2018 bis zum 19.11.2019 transferierte die Organisation auf die dargestellte Art und Weise über die Firmen T UG und H2 Edelmetall im Gesamtwert von etwa 356 Millionen Euro von Deutschland in die Türkei an die Firma U1. Die Transfers erfolgten durch 218 Ausfuhren mit einem Umfang von insgesamt etwa 11 Tonnen Gold und 3 Tonnen Silber. Im Einzelnen kam es zu folgenden Edelmetallausfuhren von der Firma T UG an die Firma U1: lfd. Nr. MRN ENTFERNT! Ausgangsdatum Warenbeschreibung Eigenmasse kg Rechnungsbetrag 1 15.02.2018 78 Barren Silber 390,445 152.273,55 € 2 28.02.2018 83 Barren Silber 366,982 154.132,44 € 3 21.03.2018 73 Barren Silber 399,521 167.798,82 € 4 27.03.2018 21 Barren Gold 29,572 629.586,18 € 5 29.03.2018 24 Barren Gold 30,685 617.378,18 € 6 12.04.2018 35 Barren Gold 56,440 1.337.628,00 € 7 16.04.2018 52 Barren Gold 138,304 2.612.562,56 € 8 23.04.2018 53 Barren Gold 89,168 1.716.484,00 € 9 23.05.2018 109 Barren Silber 356,493 131.902,47 € 10 25.04.2018 43 Barren Gold 60,819 1.307.616,89 € 11 07.05.2018 50 Barren Gold 104,717 1.934.122,99 € 12 09.05.2018 48 Barren Gold 78,880 1.727.461,05 € 13 14.05.2018 82 Barren Gold 120,118 2.284.644,36 € 14 15.05.2018 39 Barren Gold 56,624 1.199.294,20 € 15 22.05.2018 60 Barren Gold 108,410 2.043.528,50 € 16 22.05.2018 29 Barren Gold 54,618 1.171.547,52 € 17 28.05.2018 52 Barren Gold 84,300 16.834.771,00 € 18 04.06.2018 55 Barren Gold 88,378 1.771.978,90 € 19 05.06.2018 7 Barren Gold 28,000 988.960,00 € 20 11.06.2018 52 Barren Gold 118,350 2.215.512,00 € 21 18.06.2018 13 Barren Gold 51,368 1.769.627,60 € 22 18.06.2018 62 Barren Gold 104,568 1.935.553,68 € 23 25.06.2018 50 Barren Gold 110,657 2.060.433,34 € 24 02.07.2018 41 Barren Gold 75,445 1.406.294,80 € 25 03.07.2018 10 Barren Gold 40,000 1.348.000,00 € 26 16.07.2018 51 Barren Gold 93,540 1.725.813,00 € 27 23.07.2018 10 Barren Gold 40,023 1.288.340,37 € 28 23.07.2018 40 Barren Gold 92,517 1.687.510,08 € 29 08.08.2018 9 Barren Gold 30,760 998.162,00 € 30 27.08.2018 37 Barren Gold 70,461 1.192.202,49 € 31 15.10.2018 19 Barren Gold 52,628 1.465.689,80 € 32 22.10.2018 24 Barren Gold 65,379 1.840.418,85 € 33 29.10.2018 9 Barren Gold 32,455 952.229,70 € 34 31.10.2018 14 Barren Gold 46,969 1.521.795,60 € 35 01.11.2018 9 Barren Gold 29,569 936.450,23 € 36 09.11.2018 9 Barren Gold 31,816 31.816,12 € 37 12.11.2018 9 Barren Gold 30,751 631.007,03 € 38 15.11.2018 17 Barren Gold 45,549 1.346.428,44 € 39 19.11.2018 19 Barren Gold 58,743 1.794.598,65 € 40 22.11.2018 16 Barren Gold 36,180 862.893,00 € 41 26.11.2018 29 Barren Gold 79,912 2.487.660,56 € 42 30.11.2018 7 Barren Gold 30,698 955.628,74 € 43 03.12.2018 22 Barren Gold 66,502 2.161.315,00 € 44 06.12.2018 6 Barren Gold 22,006 684.163,43 € 45 10.12.2018 12 Barren Gold 44,627 1.410.213,20 € 46 13.12.2018 6 Barren Gold 25,037 751.616,74 € 47 13.12.2018 9 Barren Gold 14,494 303.069,54 € 48 17.12.2018 14 Barren Gold 64,094 2.158.044,98 € 49 17.12.2018 9 Barren Gold 30,588 672.936,00 € 50 19.12.2018 11 Barren Gold 35,140 1.232.008,40 € 51 20.12.2018 14 Barren Gold 37,462 876.610,80 € 52 24.12.2018 8 Barren Gold 49,500 1.450.350,00 € 53 27.12.2018 19 Barren Gold 37,561 1.062.976,30 € 54 29.12.2018 9 Barren Gold 37,120 966.233,60 € 55 08.02.2019 12 Barren Gold 47,300 1.554.278,00 € 56 07.02.2019 12 Barren Gold 32,200 692.290,11 € 57 14.02.2019 8 Barren Gold 22,819 545.364,54 € 58 17.02.2019 16 Barren Gold 51,250 1.798.362,50 € 59 18.02.2019 10 Barren Gold 23,861 608.454,74 € 60 22.02.2019 20 Barren Gold 53,660 1.613.019,60 € 61 21.02.2019 24 Barren Gold 27,007 648.174,96 € 62 25.02.2019 15 Barren Gold 17,912 340.332,75 € 63 01.03.2019 15 Barren Gold 46,300 1.438.078,00 € 64 28.02.2019 10 Barren Gold 29,231 686.928,50 € 65 05.03.2019 34 Barren Gold 55,848 1.345.936,80 € 66 06.03.2019 10 Barren Gold 37,810 1.311.628,90 € 67 07.03.2019 10 Barren Gold 13,899 333.576,00 € 68 12.03.2019 14 Barren Gold 42,240 1.420.953,60 € 69 12.03.2019 10 Barren Gold 33,479 786.756,50 € 70 14.03.2019 13 Barren Gold 50,222 1.750.738,92 € 71 14.03.2019 30 Barren Gold 53,057 1.173.091,38 € 72 18.03.2019 21 Barren Gold 51,654 1.136.393,50 € 73 20.03.2019 25 Barren Gold 60,667 1.856.408,36 € 74 21.03.2019 14 Barren Gold 34,386 790.869,03 € 75 25.03.2019 16 Barren Gold 44,560 980.330,56 € 76 27.03.2019 8 Barren Gold 38,200 1.141.034,00 € 77 28.03.2019 12 Barren Gold 36,845 884.282,40 € 78 02.04.2019 9 Barren Gold 34,080 1.033.987,20 € 79 01.04.2019 29 Barren Gold 50,111 1.177.608,03 € 80 04.04.2019 21 Barren Gold 49,157 1.204.346,50 € 81 08.04.2019 9 Barren Gold 37,200 1.332.132,00 € 82 08.04.2019 26 Barren Gold 80,112 2.227.110,54 € 83 11.04.2019 12 Barren Gold 45,100 1.541.969,00 € 84 11.04.2019 46 Barren Gold 113,440 2.858.688,00 € 85 16.04.2019 106 Barren Silber 470,477 164.666,95 € 86 15.04.2019 18 Barren Gold 46,237 1.202.162,00 € 87 16.04.2019 6 Barren Gold 26,005 823.838,40 € 88 21.04.2019 18 Barren Gold 54,760 1.713.440,40 € 89 18.04.2019 12 Barren Gold 45,563 1.275.760,92 € 90 25.04.2019 11 Barren Gold 36,088 848.059,31 € 91 26.04.2019 11 Barren Gold 22,410 538.064,10 € 92 29.04.2019 22 Barren Gold 47,883 1.120.422,60 € 93 29.04.2019 34 Barren Silber 143,535 1.120.422,60 € 94 03.05.2019 46 Barren Silber 217,860 82.786,80 € 95 06.05.2019 21 Barren Gold 41,281 990.744,72 € 96 07.05.2019 19 Barren Gold 67,850 2.021.930,00 € 97 09.05.2019 11 Barren Gold 27,500 945.175,00 € 98 09.05.2019 10 Barren Gold 24,882 597.165,00 € 99 12.05.2019 9 Barren Gold 29,900 956.202,00 € 100 13.05.2019 14 Barren Gold 36,268 906.700,00 € 101 15.05.2019 10 Barren Gold 34,500 1.041.210,00 € 102 16.05.2019 16 Barren Gold 54,747 1.560.299,48 € 103 19.05.2019 12 Barren Gold 52,200 1.776.366,00 € 104 20.05.2019 16 Barren Gold 31,436 786.851,09 € 105 23.05.2019 7 Barren Gold 25,690 836.209,50 € 106 24.05.2019 14 Barren Gold 54,561 1.500.438,50 € 107 28.05.2019 18 Barren Gold 51,430 1.474.498,10 € 108 30.05.2019 9 Barren Gold 32,330 998.350,40 € 109 30.05.2019 12 Barren Gold 32,760 818.994,75 € 110 06.06.2019 22 Barren Gold 89,190 2.969.135,10 € 111 11.06.2019 21 Barren Gold 48,777 1.170.646,32 € 112 13.06.2019 18 Barren Gold 45,424 1.317.296,58 € 113 16.06.2019 7 Barren Gold 36,200 1.312.974,00 € 114 16.06.2019 36 Stück Altsilber 4,999 1.949,61 € 115 17.06.2019 27 Barren Gold 33,769 769.742,64 € 116 17.06.2019 21 Barren Silber 72,814 769.742,64 € 117 17.06.2019 26 Barren Gold 45,424 1.271.872,56 € 118 19.06.2019 19 Barren Silber 182,400 60.192,00 € 119 19.06.2019 17 Barren Gold 40,500 1.321.100,00 € 120 20.06.2019 8 Barren Gold 25,701 822.422,40 € 121 24.06.2019 10 Barren Gold 49,300 1.622.156,32 € 122 24.06.2019 38 Stück Alt Silber 1,998 1.622.156,32 € 123 24.06.2019 12 Barren Gold 42,211 1.511.148,79 € 124 26.06.2019 12 Barren Gold 48,600 1.706.832,00 € 125 28.06.2019 16 Barren Gold 56,834 1.676.611,85 € 126 30.06.2019 16 Barren Gold 54,030 1.717.613,70 € 127 01.07.2019 17 Barren Gold 23,026 598.683,80 € 128 03.07.2019 12 Barren Gold 55,551 2.078.718,42 € 129 04.07.2019 12 Barren Gold 56,633 1.812.249,60 € 130 07.07.2019 15 Barren Gold 55,300 1.936.053,00 € 131 08.07.2019 14 Barren Gold 25,095 702.660,84 € 132 10.07.2019 13 Barren Gold 56,920 2.113.439,60 € 133 11.07.2019 21 Barren Gold 48,197 1.310.319,00 € 134 11.07.2019 31 Barren Silber 108,607 38.012,45 € 135 14.07.2019 15 Barren Gold 63,400 2.132.776,00 € 136 18.07.2019 7 Barren Gold 36,800 1.428.208,00 € 137 18.07.2019 32 Barren Gold 97,649 3.173.601,93 € 138 22.07.2019 6 Barren Gold 31,500 1.224.405,00 € 139 22.07.2019 30 Barren Gold 101,272 3.443.251,40 € 140 25.07.2019 27 Barren Gold 114,034 4.105.210,68 € 141 27.07.2019 11 Barren Gold 58,300 2.044.581,00 € 142 31.07.2019 11 Barren Gold 49,450 1.645.201,50 € 143 01.08.2019 34 Barren Gold 75,208 1.783.188,79 € 144 04.08.2019 13 Barren Gold 46,500 1.707.480,00 € 145 06.08.2019 21 Barren Gold 45,189 1.039.352,75 € 146 06.08.2019 32 Barren Gold 48,950 1.197.307,22 € 147 06.08.2019 9 Barren Gold 44,100 1.682.415,00 € 148 08.08.2019 12 Barren Gold 50,100 1.723.440,00 € 149 08.08.2019 45 Barren Gold 91,855 2.081.443,36 € 150 14.08.2019 18 Barren Gold 81,200 2.588.656,00 € 151 22.08.2019 17 Barren Gold 67,120 2.002.189,60 € 152 22.08.2019 8 Barren Gold 22,430 914.022,50 € 153 22.08.2019 55 Barren Gold 99,388 1.992.737,42 € 154 26.08.2019 15 Barren Gold 51,200 2.002.944,00 € 155 26.08.2019 37 Barren Gold 82,965 1.733.966,41 € 156 28.08.2019 20 Barren Gold 74,150 2.682.005,50 € 157 31.08.2019 20 Barren Gold 71,550 2.443.432,50 € 158 04.09.2019 12 Barren Gold 50,100 1.812.618,00 € 159 05.09.2019 39 Barren Gold 101,523 1.989.846,88 € 160 08.09.2019 7 Barren Gold 34,200 1.316.358,00 € 161 09.09.2019 34 Barren Gold 66,405 1.553.879,34 € 162 11.09.2019 17 Barren Gold 73,000 2.724.360,00 € 163 11.09.2019 9 Barren Gold 40,000 1.582.000,00 € 164 12.09.2019 26 Barren Gold 44,533 1.046.525,50 € 165 15.09.2019 23 Barren Gold 91,525 3.476.119,50 € 166 18.09.2019 20 Barren Gold 84,870 3.075.688,80 € 167 19.09.2019 55 Barren Gold 128,151 28.312.137,10 € 168 23.09.2019 8 Barren Gold 37,200 1.554.588,00 € 169 26.09.2019 20 Barren Gold 36,047 1.048.246,76 € 170 28.09.2019 12 Barren Gold 54,800 2.194.740,00 € 171 01.10.2019 35 Barren Gold 70,610 2.118.285,90 € 172 01.10.2019 5 Barren Gold 20,000 865.400,00 € 173 03.10.2019 12 Barren Gold 55,800 2.316.258,00 € 174 07.10.2019 9 Barren Gold 48,800 1.894.904,00 € 175 07.10.2019 30 Barren Gold 100,840 3.146.208,00 € 176 08.10.2019 5 Barren Gold 20,011 872.079,38 € 177 10.10.2019 10 Barren Gold 46,800 1.955.772,00 € 178 10.10.2019 25 Barren Gold 58,723 1.648.941,84 € 179 14.10.2019 10 Barren Gold 45,600 1.734.624,00 € 180 14.10.2019 13 Barren Gold 29,913 895.294,89 € 181 16.10.2019 10 Barren Gold 33,900 1.250.910,00 € 182 17.10.2019 8 Barren Gold 30,500 1.207.800,00 € 183 17.10.2019 45 Barren Gold 79,402 2.197.046,42 € 184 18.10.2019 5 Barren Gold 20,010 855.827,70 € 185 20.10.2019 11 Barren Gold 50,900 2.068.067,00 € 186 21.10.2019 14 Barren Gold 30,447 984.053,50 € 187 22.10.2019 12 Barren Gold 34,100 1.288.639,00 € 188 23.10.2019 10 Barren Gold 38,200 1.288.639,00 € 189 24.10.2019 11 Barren Gold 1,000 848.178,62 € 190 27.10.2019 14 Barren Gold 62,100 2.393.334,00 € 191 29.10.2019 11 Barren Gold 34,500 1.338.600,00 € 192 31.10.2019 13 Barren Gold 43,700 1.661.474,00 € 193 03.11.2019 14 Barren Gold 56,700 2.159.136,00 € 194 06.11.2019 5 Barren Gold 20,050 855.533,50 € 195 06.11.2019 12 Barren Gold 55,150 2.154.710,50 € 196 07.11.2019 10 Barren Gold 41,170 1.558.696,20 € 197 10.11.2019 12 Barren Gold 55,590 2.135.911,50 € 198 14.11.2019 10 Barren Gold 33,700 1.165.683,00 € 199 13.11.2019 14 Barren Gold 39,010 1.579.124,80 € 200 17.11.2019 9 Barren Gold 46,200 1.794.408,00 € 12.454,293 326.207.353,95 € Im Einzelnen kam es zu folgenden Edelmetallausfuhren von der Firma H2 an die Firma U1: lfd. Nr. MRN ENTFERNT! Ausgangsdatum Warenbeschreibung Eigenmasse kg Rechnungsbetrag 1. 12.02.2018 42 Barren Gold 97,372 2.186.001,40 € 2. 19.02.2018 42 Barren Gold 97,720 1.861.566,00 € 3. 21.02.2018 35 Barren Gold 73,146 1.398.551,52 € 4. 26.02.2018 72 Barren Gold 124,459 2.367.210,18 € 5. 01.03.2018 31 Barren Gold 63,503 1.209.732,15 € 6. 05.03.2018 57 Barren Gold 91,347 1.742.900,76 € 7. 07.03.2018 23 Barren Gold 39,564 750.924,72 € 8. 12.03.2018 49 Barren Gold 99,201 1.891.763,07 € 9. 15.03.2018 31 Barren Gold 63,225 1.201.907,25 € 10. 19.03.2018 53 Barren Gold 104,200 1.976.674,00 € 11. 21.03.2018 47 Barren Gold 69,820 1.327.278,20 € 12. 26.03.2018 65 Barren Gold 116,850 2.202.622,50 € 13. 28.03.2018 43 Barren Gold 76,680 1.460.754,00 € 14. 03.04.2018 49 Barren Gold 92,750 1.764.105,00 € 15. 05.04.2018 44 Barren Gold 73,600 1.399.872,00 € 16. 10.04.2018 58 Barren Gold 118,950 2.244.586,50 € 17. 01.04.2019 71 Barren Gold 117,340 2.366.747,80 € 18. 24.07.2019 30 Barren Gold 46,711 1.028.109,11 € SUMME 1.566,438 30.381.306,16 € 4. Allen Angeklagten war im jeweiligen Tatzeitraum bei ihrer Tätigkeit für die Organisation bewusst, dass diese auf den illegalen Betrieb eines Finanztransfersystems in die Türkei gerichtet war. Neben den eigenen finanziellen Interessen kam es den Angeklagten darauf an, den Fortbestand des Finanztransfersystems für die Zukunft zu sichern und eine Enttarnung und Zerschlagung des Systems durch Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden, um sich so zugleich die maßgebliche Erwerbsquelle für ihren Lebensunterhalt zu sichern. II. Geldwäsche (Fall 3 der Anklageschrift StA L 115 Js 295/21) Die Angeklagten boten ihre Logistikdienstleistungen zur Abdeckung von Edelmetallausfuhren mit dem Zweck des „Hawala-Bankings“ gegen Entgelt auch anderen Juwelieren an. So kooperierten sie mit verschiedenen, insbesondere in L – vornehmlich in der L1-Straße – ansässigen Schmuckhändlern, etwa dem gesondert verfolgten B2 F1. Dadurch entstand über die Jahre ein eng verflochtenes Geschäftsmodell mit zahlreichen Beteiligten. Am 13. und 14. Mai 2019 begingen gesondert verfolgte Täter, zu denen die für die Tat rechtskräftig verurteilten Zeuginnen L2 und Z2 gehörten, einen schweren bandenmäßigen Betrug zum Nachteil einer 81 Jahre alten Frau aus dem Raum Bielefeld. Aus einem Callcenter in Izmir heraus gaben sich weitere Mittäter telefonisch der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als Polizeibeamte aus und täuschten vor, ihre Vermögenswerte in Sicherheit bringen zu müssen. Aufgrund eines hierdurch hervorgerufenen Irrtums gab die Geschädigte daraufhin Münzen und Goldbarren im Gesamtwert von 1,1 Millionen Euro heraus, welche die Zeuginnen L2 und Z2 als Abholer bei dieser in Empfang nahmen. Das erbeutete Gold wurde am Nachmittag des 14.05.2019 durch die Zeugin L2 und eine weitere Person in die L1-Straße in L gebracht. Dort wurde es in den angemieteten Geschäftsräumen der Firma H2 (Büro Nr.10) übergeben und anschließend seitens des gesondert verfolgten N2 D6 nach Weisung des gesondert verfolgten B2 F1 in einem separaten Raum eingeschmolzen. Aus dieser Menge wurden mindestens 3.524,19 Gramm Gold in Barrenform in einer über die Einzelfirma H2 vorgenommenen Goldlieferung vom 16.05.2019 mit der MRN 000 über die Gruppierung per Flugzeug in die Türkei ausgeführt und der Gegenwert (abzüglich einer Provision) an die Hintermänner des Betruges in der Türkei – wie von vornherein beabsichtigt – ausgezahlt. Entsprechend der generellen Weisungen des Angeklagten D fertigte die Angeklagte Q für diese Ausfuhr – wie bei den anderen Edelmetallausfuhren auch – eine fingierte Einfuhrrechnung, während die Angeklagte T unter dem 16.05.2019 eine Ausfuhrrechnung der H2 an die dem gesondert verfolgten B2 F1 zuzurechnende Firma „T4 L8“ in Istanbul über 700.483,52 EUR ausstellte. Die Zollformalitäten wurden im Übrigen wie zuvor dargestellt abgewickelt. Dem Angeklagten D, der die Firma H2 faktisch führte, war die konkrete Herkunft der über die Organisation transferierten Vermögenswerte nicht im Einzelnen bekannt. Er ging indes davon aus, dass diese zumindest auch aus schweren Straftaten – wie etwa dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln – stammen könnten, wobei er keine Straftaten ausschloss. Die Herkunft der Vermögenswerte war ihm wegen seines eigenen finanziellen Interesses letztlich gleichgültig. III. Unterschlagung (Fall 38 der Anklageschrift StA L 115 Js 295/21 / Fall 6 der Anklageschrift StA L 115 Js 500/21): Im Laufe der Zeit wuchs die Unzufriedenheit des Angeklagten D damit, dass U T5 erheblich mehr mit den Hawala-Geschäften verdiente, als er dem „Logistikbereich“ bezahlte, und er den Angeklagten immer mehr Aufträge erteilte, deren unverzügliche Erledigung er erwartete. Aufgrund dessen entwickelte der Angeklagte D die Idee, gegenüber U T5 den Raub von für dessen Hawala-Geschäfte bestimmter Bargeld-/Goldlieferungen vorzutäuschen, die Vermögenswerte an sich zu nehmen und zwischen ihm und den Angeklagten T und E aufzuteilen. Anfang September weihte er die Angeklagten T und E jeweils einzeln in seine Überlegungen ein, die sich daraufhin aus eigenem finanziellem Interesse bereit erklärten, diese arbeitsteilig in die Tat umzusetzen. Der Angeklagte E sollte nach dem gemeinsamen Tatplan als regelmäßiger persönlicher Kontaktmann von U T5 diesem gegenüber den Raub von Vermögenswerten durch ein entsprechendes Telefonat vortäuschen. Die Beute sollte von der Angeklagten T verwahrt und sukzessive unter den Beteiligten verteilt werden. Die Angeklagten D, T und E beabsichtigten, die Beuteanteile jeweils dauerhaft für sich zu behalten. Mangels Kenntnis von der genauen Höhe der zu erwartenden Beute wurde im Vorfeld eine genau bezifferte Aufteilung nicht besprochen. Allerdings war sämtlichen Beteiligten aufgrund der Erfahrung aus vergangenen Gold- und Bargeldlieferungen klar, dass es sich um erhebliche Vermögenswerte im regelmäßig sechsstelligen Bereich handeln würde. Zwischen dem Angeklagten D und der Angeklagten T wurde vereinbart, dass der Angeklagte D von der erwarteten Beute zunächst Schulden in Höhe von 300.000 EUR tilgen, der Angeklagte E einen Anteil bekommen und der Rest schließlich unter ihnen beiden aufgeteilt werden sollte. Mit dem Angeklagten E vereinbarte der Angeklagte D, dass dieser einen Anteil bekommen würde, eine Größenordnung wurde aber nicht festgelegt. Die Angeklagten D, T und E kamen schließlich überein, den Plan am 19.09.2019 auszuführen. Die Angeklagte T weihte hierfür ihren Ehemann, den gesondert verfolgten I T sowie ihren Sohn, den gesondert verfolgten E2 T ein. Damit U T5 ihn nicht mit dem vermeintlichen Raub in Verbindung bringen konnte, hielt sich der Angeklagte D am 19.09.2019 absprachegemäß in der Türkei auf. Die Angeklagte T und ihr gesondert verfolgter Ehemann I T holten morgens im Auftrag von U T5 mit einem gemieteten PKW 20 kg Goldbarren für ein Hawala-Geschäft des T5 in Belgien ab, fuhren zu den Geschäftsräumlichkeiten der T UG nach I5 und übergaben das Gold dort an den Angeklagten E. Im Anschluss verließen sie das Büro wieder und fuhren mit dem gemieteten PKW davon. Die Goldbarren hatten zu diesem Zeitpunkt einen Wert von mindestens 860.000 EUR. Am selben Tag brachte der gesondert verfolgte Bargeldkurier N3 B1 für ein Hawala-Geschäft des U T5 Bargeld in Höhe von jedenfalls 480.000 EUR nach I5 und übergab es ebenfalls dem Angeklagten E. Während sich die Angeklagte T später mit ihrem eigenen PKW zu ihrem Sohn, dem gesondert verfolgten E2 T, begab, fuhr I T wieder zu den Geschäftsräumlichkeiten der T UG zurück. Der Angeklagte E ließ sich dort von I T fesseln, weil er meinte, so gegenüber U T5 den Raub der Vermögenswerte authentischer vorspielen zu können. Wie zuvor abgesprochen verließ I T anschließend das Büro der T UG mit dem Bargeld in Höhe von 480.000 EUR und 20 kg Goldbarren in zwei schwarzen Rollkoffern und einem Rucksack. Er traf sich mit der Angeklagten T und seinem Sohn E2 auf einem Parkplatz in I5, wo das Geld und die Goldbarren an E2 T übergeben wurden. Der Angeklagte E teilte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend dem T5 am Nachmittag desselben Tages im Rahmen mehrerer Telefonanrufe wahrheitswidrig mit, dass er von unbekannten türkischen Tätern überfallen worden sei. Diese hätten ihn mit einer Waffe bedroht, Bargeld, Gold und sein Mobiltelefon entwendet und ihn mit Kabelbindern an einen Bürostuhl gefesselt. U T5 nahm die Schilderung dem Angeklagten E – wie von diesem beabsichtigt – ab. Am 20.09.2019 kam U T5 wegen des Vorfalls zusammen mit dem Angeklagten D mit dem Flugzeug nach L und begab sich zu den Firmenräumlichkeiten der T UG nach I5. Dort gab es anlässlich des vermeintlichen Raubes ein Krisentreffen, an dem auch die gesondert verfolgten W1 L3 und N4 H2 vom Q2 in Berlin teilnahmen. U T5 schenkte den Schilderungen der Angeklagten D, T und E zum angeblichen Raub der Vermögenswerte Glauben und machte daher auch im Anschluss keine Ansprüche gegen diese wegen des Verlustes geltend. Da der Angeklagte E nämlich unmittelbar U T5 unterstellt war, fiel der vermeintliche Raub der Vermögenswerte bei dem Angeklagten E – wie die Angeklagten D, T und E wussten – nach Auffassung von U T5 letztlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Die Auszahlungen der Gelder in der Türkei hatte U T5 dementsprechend bereits aus anderen eigenen Mitteln getätigt. Nach Kenntnis vom ungefähren Wert der Beute in Höhe von mindestens 1.340.000 EUR verabredeten die Angeklagten D und T, dass der Angeklagte D wie beabsichtigt 300.000 EUR zur Schuldentilgung erhalten sollte, der Angeklagte E einen Anteil von 150.000 EUR und sich die Angeklagten D und T den Rest teilen würden. Der Angeklagte D teilte dem Angeklagten E die Höhe seines Anteils mit, der dagegen keine Einwände erhob. Das Geld und die Goldbarren wurden anschließend in der Wohnung von E2 T aufbewahrt, von wo es nach und nach und auf jeweilige Anweisung der Angeklagten T herausgegeben wurde. Die Angeklagte T erhielt aus der Beute mindestens 100.000 EUR zur Renovierung ihres Wohnhauses sowie zum Kauf eines Autos. Der Angeklagte D bekam insgesamt 750.000 EUR, von denen er 300.000,00 EUR zur Schuldentilgung verwendete. Ein Großteil der Beuteanteile der Angeklagten T und D sowie der gesamte Anteil des Angeklagten E sollten nach einer weiteren Absprache zwischen den Angeklagten D, T und E in ein Immobilienprojekt in der Türkei investiert werden, um dieses anschließend für die Angeklagten – sei es zur Eigennutzung oder als Renditeobjekt – zu nutzen. Allerdings verwendete der Angeklagte D das eigentlich dafür vorgesehene Geld letztlich, um gegen Ende des Jahres 2020 eine Auszahlung in Höhe von 600.000 EUR für ein Finanztransfergeschäft des gesondert verfolgten D6 B4 in der Türkei vorzunehmen. Dieser war aufgrund einer Beschlagnahme von 110 kg Gold am Flughafen L im Dezember 2020, von denen 20 kg ihm zuzuordnen waren, nicht in der Lage, Juweliere in der Türkei zu bezahlen und hatte den Angeklagten D um kurzfristige Hilfe gebeten. Die Angeklagte T bemühte sich in der Folgezeit zwar um den Rückerhalt des Goldes beim Zoll. Dies gelang bis zur Festnahme der Angeklagten am 27.01.2021 jedoch nicht. Die genaue Herkunft des angeblich geraubten Geldes und auch des in Belgien abgeholten Goldes sind unklar geblieben. Insbesondere hat die Kammer nicht feststellen können, ob die Vermögenswerte zuvor eigentumsrechtlich den unbekannt gebliebenen Geschäftspartnern des U T5 oder aus Eigentumsdelikten geschädigten Dritten zustanden und sie über die Gruppierung um U T5 „gewaschen“ werden sollten. Die Goldbarren und das Geld – nach dessen „Umtausch“ in Gold über das Q2 in Berlin – hätten jedenfalls im Rahmen der Hawala-Geschäfte des U T5 in die Türkei verbracht werden sollen, um dort nach dem zuvor beschriebenen modus operandi Auszahlungen an Kunden zu ermöglichen. Die Angeklagten D, E und T gingen davon aus, dass im Zuge dessen niemand von ihnen irgendwelche Rechte, insbesondere Eigentum an dem überbrachten Geld bzw. den Goldbarren erwerben sollte. Vielmehr nahmen sowohl die Angeklagten D, E und T als auch die unbekannt gebliebenen Geschäftspartner von U T5 und dieser selbst an, dass der Geldbetrag und die Goldbarren dem T5 zustehen und von den Angeklagten D, E und T für diesen lediglich verwahrt und bestimmungsgemäß weitergeleitet werden sollten. IV. Verfahrensgang und weitere Vorwürfe 1. Ursprung der diesem Verfahren zugrundeliegenden umfangreichen Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Essen und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn („SoKo Lupus“) waren vertraulich behandelte Informationen einer anonym gebliebenen Quelle. Diese führten im August 2019 zu der Einleitung des hier zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens gegen zahlreiche Beschuldigte. Es wurden ab September 2019 über mehrere Monate hinweg Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und von Standortdaten gerichtlich angeordnet und Telefongespräche in einem Umfang von etwa 50.000 Blatt an Protokollen aufgezeichnet. Zugleich wurden aufgrund entsprechender richterlicher Anordnungen weitere verdeckte Maßnahmen, wie planmäßige Observationen der Beschuldigten durchgeführt. Schließlich konnte im Januar 2021 der Zugriff mit der Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen in über 20 Zielobjekten, etwa ein Dutzend Haftbefehlen, flankiert mit Rechtshilfeersuchen ins europäische Ausland erfolgen. Dabei konnten u.a. Mobiltelefone, Computer, weitere Datenträger sowie zahlreiche Buchführungsunterlagen und sonstige Dokumente sichergestellt und anschließend ausgewertet werden. 2. Am 19.11.2019 erfolgte im Rahmen eines durch das LKA NRW geführten Ermittlungsverfahrens („EK Para“) ein Zugriff mit Durchsuchungsmaßnahmen u.a. betreffend das Q2 in Berlin, wodurch die Zusammenarbeit der Angeklagten mit dem Pfandleihhaus ein abruptes Ende fand. Hierdurch endete auch die Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten U T5. Die Angeklagten D, T und Q setzten ihre Tätigkeit indes auch danach und trotz der mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden Widrigkeiten fort und führten weiterhin Edelmetalle zum Zweck des „Hawala-Bankings“, insbesondere auch an die Firma U1 aus. Bereits im November 2019 war durch die Angeklagten Q und T auf Weisung des Angeklagten D ein weiteres Unternehmen, die Firma „N5“, Inhaber T8 mit Sitz in Neuwied gegründet worden, um über dieses ebenfalls Edelmetallausfuhren nach dem vorgenannten Modell abzuwickeln. Weitergehende Tatvorwürfe der Fälle lfd. Nrn. 1 und 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 27.09.2021 (Az.: StA L 115 Js 295/21) im Hinblick auf das betriebene Finanztransfersystem wurden im Laufe der Hauptverhandlung bezüglich der Angeklagten D, T und Q eingestellt bzw. auf den Tatzeitraum 01.02.2018 bis zum 19.11.2019 beschränkt. 3. Zur Plausibilisierung der erheblichen, insbesondere durch die gesondert verfolgten F1, F2 und B5 Z3 veranlassten Altgold-Exporte führten die T UG und die H2 auf Anraten von U T5 zudem auf dem Papier Schmuck von türkischen Schmuckhändlern über den Flughafen Amsterdam in die Europäische Union und schließlich nach Deutschland ein. Beide Firmen hatten hierfür Verträge mit dem niederländischen Fiskalvertreter „N7“ abgeschlossen, der die zollrechtliche und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Abfertigung des Schmucks in den Niederlanden erledigte. Geschäftsführer der N7 war der gesondert verfolgte L4 Z4. Auf den Rechnungen der türkischen Schmuckhändler, auf den türkischen A.TR-Dokumenten und den niederländischen Einfuhrdokumenten waren die T UG und die H2 als Empfänger des Schmucks genannt. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde in den Niederlanden jedenfalls vorläufig auf 0,00 EUR festgesetzt und Zollabgaben nicht erhoben. Die Angeklagten T und Q erstellten für die T UG und die H2 Ausgangsrechnungen über den Schmuck an die schon für den vermeintlichen Goldankauf genutzten tschechischen und dänischen Firmen W2 , S2 , C3 und S3. Tatsächlich erhielten weder die T UG / die H2 noch einer der Angeklagten oder die genannten Firmen in Tschechien und Dänemark den aus der Türkei importierten Schmuck. Dieser wurde vielmehr von Kurieren der gesondert verfolgten F1, F2 und B5 Z3 am Flughafen in Amsterdam abgeholt und entweder in deren Geschäftsräumlichkeiten auf der L1-Straße von Kunden abgeholt oder unmittelbar an Kunden ausgeliefert. Eine Einfuhr von Schmuck im Zusammenhang mit den Hawala-Geschäften des gesondert verfolgten U T5 über die Firma U1 fand dagegen nicht statt. Die Kunden hatten den Schmuck zuvor direkt in der Türkei bestellt und bezahlten ihn entweder dort oder bei Abholung / Lieferung in Deutschland in Altgold oder Bargeld. Die T UG und die H2 waren weder in die Bestellung des Schmucks noch in dessen Lieferung oder Bezahlung eingebunden. Die Angeklagten D, T und Q erfuhren von den Schmuckimporten durch E-Mails der N7 mit den entsprechenden Einfuhrdokumenten. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten D, T und Q eine gesonderte Vergütung für ihre Leistungen im Rahmen der Schmuckeinfuhren erhielten. Die Rechnungen der N7 an die T UG und H2 zahlten nicht die Rechnungsempfänger, sondern entweder die Abholer oder die Versender des Schmucks. In den Buchführungen der T UG und der H2 wurden die vermeintlichen Schmucklieferungen an die tschechischen und dänischen Firmen mit unterschiedlichen Begründungen als umsatzsteuerfrei behandelt. Die Schmuckeinfuhren hatten zum einen den Zweck, die hohen Altgoldausfuhren über entsprechende Schmuckeinfuhren gegenüber den Behörden zu plausibilisieren, zum anderen war den Angeklagten bewusst, dass über die von ihnen geschaffene Papierlage die Besteuerung entsprechender Umsätze vermieden werden sollte. Das Verfahren betreffend die Fälle lfd. Nrn. 5 bis 37 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 27.09.2021 (Az.: StA L 115 Js 295/21) wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde für die Angeklagten D, T und Q gemäß §§ 154 A. 2, A. 1 Nr. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung eingestellt. Das Verfahren gegen die Angeklagten D, T und Q wegen der Vorwürfe der Hinterziehung von Einfuhrabgaben, wie sie Gegenstand der verbundenen Anklageschrift vom 30.12.2021 (Az. StA L 115 Js 652/21) sind, wurde gem. §§ 4 A. 1, 2 A. 2 StPO abgetrennt und die Hauptverhandlung wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nach § 228 A. 1 StPO ausgesetzt. 4. Das Verfahren wurde im Laufe der Hauptverhandlung betreffend die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 27.09.2021 (Az.: StA L 115 Js 295/21) zudem bezüglich des Falles lfd. Nr. 3 (Geldwäsche) für die Angeklagten T und Q und bezüglich des Falles lfd. Nr. 4 (Geldwäsche) für die Angeklagten D und T sowie betreffend die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 06.10.2021 (Az.: StA L 115 Js 500/21) bezüglich der Fälle lfd. Nrn. 2 bis 5 für den Angeklagten E (versuchte Geldwäsche) gemäß §§ 154 A. 2, A. 1 Nr. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung eingestellt. Das Verfahren betreffend die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 27.09.2021 (Az.: StA L 115 Js 295/21) wurde bezüglich des Falles lfd. Nr. 3 für den Angeklagten D auf den Vorwurf der vorsätzlichen Geldwäsche gemäß § 154a A. 2, A. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StPO beschränkt. 5. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung auf sämtliche eventuell bestehenden Rechte an sichergestellten Tatmitteln (dem bei dem gesondert verfolgten E2 T sichergestellten Server NUC-PC sowie Firmenstempeln und Stempelutensilien, Metallbarren und Trolley mit Stofftaschen und -beuteln, die in der Wohnung der Angeklagten Q, dem bei der gesondert verfolgten E4 genutzten Raum sowie den Geschäftsräumen der H2, Büro Nr. 3, L1-Straße in L sichergestellt worden sind) und Wertgegenständen verzichtet. Bei den Wertgegenständen handelt es sich um in den Niederlanden am 05.12.2020 bei dem gesondert verfolgten L5 sichergestellten Goldschmuck mit einem Rechnungswert von 3 Millionen Euro, der nach der Papierlage von der „T9“ an die Firma N5 geliefert werden sollte, Gold- und Silberbarren aus einer zollamtlichen Beschau vom 16.12.2020 bzgl. einer Lieferung der T UG an die Firma U1 mit einem Rechnungswert von 3,2 Millionen Euro, Goldschmuck, der am 11.07.2020 bei dem gesondert Verfolgten D2 in Kiel sichergestellt worden ist und jedenfalls nach der Papierlage eine Schmuckeinfuhr an die T UG betraf, sowie weitere gold- und silberfarbene Metallbarren und Schmuck aus dem Büro Nr. 10 der H2 in der L1-Straße, letztere jeweils von unbekanntem Wert. Sämtliche Angeklagte haben den Verzicht auch erklärt, soweit Rechte der Firmen T UG, H2, H2 UG und N5 betroffen sein und sie insoweit Erklärungen für diese Unternehmen abgeben können. C. Beweiswürdigung I. Einlassung der Angeklagten 1. D a) Finanztransfersystem Der Angeklagte D hat sich im Wesentlichen geständig hinsichtlich seiner Einbindung in das Finanztransfersystem eingelassen. Bereits im Zwischenverfahren hat der Angeklagte D sich dazu im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 14.12.2021 im Wesentlichen wie folgt geäußert: 2016 sei es mit seiner Einbindung in das Hawala-System losgegangen. Über seinen Bekannten F2 habe er wegen seiner Schulden Kontakt zu dem C1 und dem U T5 gefunden. Von diesem habe er 10.000 EUR für die gemeinsam mit der Angeklagten T veranlasste Gründung von Firmen über die Strohmänner W4 und W3 erhalten. Anschließend sei über die Firmen Gold in die Türkei geschickt worden. Nach zwei Monaten sei dann auch die Firma der Angeklagten T hierfür genutzt worden. Für jedes Kilo Gold habe man anfangs insgesamt 50 EUR bekommen, davon 10 EUR für Frau T, 20 EUR oder 30 EUR für die Kosten der Firma und den Rest für ihn. Die Aufgabe der Firma sei allein gewesen, Rechnungen zu erstellen. Anfangs hätten Frau T und er gedacht, es komme Altgold aus Tschechien und alles sei legal. Die Rolle von Herrn D sei die eines türkischen Vertrauensmanns gewesen. Man habe dann relativ schnell mitbekommen, dass das Gold nicht aus Tschechien komme. Die Leute seien vielmehr mit taschenweise Geld und Gold auf die L1-Straße gekommen. Konkrete Vorstellungen über die Herkunft der Gelder habe er anfangs nicht gehabt. U T5 habe bereits seit 2010 mit V Z, T6 C1, J T4 und B2 F1 zusammengearbeitet. Ein weiteres Modell laufe mit Silber. Eine deutsche Firma bestelle Silber bei einer Raffinerie in Pforzheim. Dem Silber werde Gold beigemischt, die Rechnung werde aber allein auf Silber erstellt und das Edelmetallanschließend ausgeflogen. In der Türkei werde das Gold von dem Silber durch einen Scheidevorgang wieder getrennt. Auf diese Weise bestehe die Möglichkeit, wesentlich höhere Werte auszuführen als deklariert. Herr D und Frau T hätten zwar auch Silber ausgeführt, da sei aber kein Gold dabei gewesen. Bei einem weiteren System, der Einfuhr von Schmuck aus der Türkei, werde die Umsatzsteuer hinterzogen. Die Idee dahinter, Goldschmuck nach Europa zu bringen, ohne dass die Umsatzsteuer bezahlt werde, stamme von L4 Z4. Eine pauschale Zustimmung zur Anklage könne er allerdings nicht geben. Er wisse nicht, wie viel Geld U T5 von Deutschland aus in die Türkei transferiert habe. Die von der Anklage angenommene Provisionsabrede von 1 % oder gar 2 % bis 4 % des möglicherweise transferierten Geldes stimme ebenso wenig wie die angenommene Rollenverteilung zwischen ihm und der Angeklagten T. Die in der Anklage ausgewiesenen Kilowerte dürften aber richtig sein. Insgesamt dürfte er auf Basis der in der Anklage ausgewiesenen Kilowerte einen Betrag zwischen 2 Mio. und möglicherweise 2,6 Mio. EUR erhalten haben. Von dem Geld sei aber alles bezahlt worden. Diese Einlassung hat der Angeklagte D im Rahmen der Hauptverhandlung aufrechterhalten und weiter ausgeführt. Er hat zunächst am dritten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eine zusammenfassende Schilderung zur Sache vortragen lassen und diese anschließend als seine Einlassung autorisiert. Im Anschluss daran hat er sich einer Befragung durch die Kammer sowie die übrigen Prozessbeteiligten gestellt und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung immer wieder Fragen beantwortet, und zwar sowohl durch ergänzende Verteidigererklärungen als auch durch persönliche und dabei teils gedolmetschte Stellungnahmen durch ihn selbst. Im Wesentlichen hat er sich zur Sache wie folgt eingelassen: Den ihm seit längerer Zeit persönlich bekannten F2 habe er etwa Mitte 2016 wegen seiner Spielschulden gefragt, ob er ihm Geld leihen könne. F2 wiederum habe ihn dem C1, der auf der X2-gasse ein Büro betreibe, als Vertrauensmann vorgestellt und für ihn gebürgt. Da der U T5 auf der Suche nach vertrauensvollen Mitarbeitern für eine Firmengründung gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt eng mit C1 zusammengearbeitet habe, habe C1 ihm unterbreitet, für U T5 zu arbeiten. T5 werde Personen aus Tschechien nach Deutschland schicken, denen man bei der Gründung einer Firma, also bei der Anmeldung der Wohnsitze und der Firmen behilflich sein müsse. Ihm sei bereits in diesem Zusammenhang erklärt worden, dass die beiden Personen nur Strohmänner für die Firmengründung seien. Es gehe darum, Firmen zu haben, über die man in Deutschland Geschäfte, den steuerfreien Handel mit Altgold, abwickeln könne. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er an etwas mitwirken solle, das möglicherweise nicht ganz legal sei und daher weder mit C1 noch T5 in Verbindung gebracht werden solle. Das sei ihm aber gleichgültig gewesen und ihm sei es nur darauf angekommen, schnell Geld zu verdienen, um seine Schulden zurückzuzahlen. Er habe das Angebot daher angenommen und C1 und U T5 hätten im Gegenzug zugesagt, ihm 10.000 EUR zur Verfügung zu stellen. Zudem hätten sie ihm in Aussicht gestellt, dass er in Zukunft als ihr Ansprechpartner für diese Firmen fungieren und die Geschäfte der Firmen führen solle. Auf diese Weise könne er viel Geld verdienen. Sie hätten ihn gefragt, ob er ihr Vertrauensmann sein könne, was er bejaht habe. Ihm sei dabei klar gewesen, dass dies keine offizielle Erwerbstätigkeit für eine Firma sei und er „schwarz“ bezahlt werden würde. Er habe schließlich 10.000 EUR in bar über C1 erhalten und einen Teil davon für seine Schulden aufgewendet. Da er sich selbst mit Firmengründungen nicht ausgekannt habe, habe er vermittelt über einen gemeinsamen Bekannten namens „F3“ den Kontakt zu der Angeklagten T aufgenommen, weil sich diese mit Firmengründungen etc. ausgekannt habe. Die Angeklagte T habe zugesagt, alles dafür Notwendige vorzubereiten. In Absprache mit U T5 seien dann über die Strohmänner N4 W4 und M W3 die Firmen „W4“ und „W3“ gegründet worden. Die Angeklagte T habe hierfür 300 EUR oder 400 EUR von C1 im Namen des U T5 erhalten. Auf Anweisung des U T5 sei er, der Angeklagte D, dann mit den beiden Strohmännern in die Türkei gereist, um sich dort mit einem Partner des U T5, dem Firmeninhaber der U1 zu treffen. Dort habe man vertraglich vereinbart, dass die Firma U1 von den beiden deutschen Firmen Goldlieferungen erhalte. U T5 habe dann den beiden Strohmännern W4 und W3 jeweils 1.000 EUR gegeben und sie wieder zurück nach Tschechien geschickt. Dem Angeklagten D sei die Aufgabe zugewiesen worden, fortan mit der Angeklagten T Rechnungen zu erstellen, damit das Gold in die Türkei ausgeführt werden könne. Die Angeklagte T habe dafür alle Unterlagen vorbereitet und anschließend habe man C1 mitgeteilt, dass nun Gold ausgeführt werden könne. Nachdem ein paar Mal 20 kg oder 25 kg Altgold in die Türkei verschickt worden seien, hätten sich die Angeklagte T und er schon gefragt, woher das ganze Gold komme. Es sei immer mehr und mehr geworden und natürlich auch in der Buchhaltung aufgefallen. Er habe von Anfang an Zweifel an der Legalität der Geschäfte gehabt. U T5 habe dann bereits nach zwei oder drei Monaten eine weitere Firma gründen wollen. Für die Abwicklung der Geschäfte sei dann die T UG der Angeklagten T genutzt worden. Mit U T5 sei vereinbart worden, dass dieser für jedes Kilo transportierten Goldes 50 EUR zahle, wovon 10 EUR für die Angeklagte T und 20 bis 30 EUR für die regelmäßigen Kosten der Firma (Steuerberater, Büromiete, Versicherung, Leasingfahrzeuge etc.) bestimmt gewesen sei. Den Rest habe er behalten. Später seien dann noch die Kosten für die Angeklagte Q hinzugekommen. Der Angeklagte E sei hingegen von U T5 unmittelbar bezahlt worden und diesem direkt unterstellt gewesen. Es sei etwa ein Betrag von 100.000 EUR allein an Urlaugeld für alle Mitarbeiter zusammen ausgegeben worden und man habe sehr gut gelebt. Die Zahlungen seien in den ersten sechs Monaten durch C1 und anschließend durch U T5 erfolgt. Die Angeklagte T habe den Überblick über die laufenden Kosten gehabt und die Ausgaben sowie die Goldausfuhren für die spätere Abrechnung erfasst. Im Rahmen der betriebenen Tätigkeit seien regelmäßig Leute mit Taschen voll Geld und Gold auf die L1-Straße gekommen, auch aus Belgien und Holland. Das Gold sei von überall her gekommen, auch aus Italien, nur nicht aus Tschechien. Es sei dann klar gewesen, dass es sich nicht um den steuerfreien Handel mit Altgold handele. U T5 habe bestimmt, wohin das Geld auf der L1-Straße fließe und wohin welches Gold abgegeben werde. Der Erstkontakt sei immer über den Angeklagten D erfolgt. Rechnungen und sämtlicher „Papierkram“ seien von der Angeklagten T erstellt worden, die im Laufe der Zeit immer selbständiger gearbeitet habe. Am Ende des Monats habe sie ihm immer mitgeteilt, wieviel Kilo Gold ausgeführt worden sein, und auf dieser Grundlage habe er dann ihren Anteil berechnet. Aufgrund des beträchtlichen Verdienstes des U T5 an dem Geschäftsmodell habe der Angeklagte mit diesem nach einiger Zeit eine neue Regelung ausgehandelt. Ab einer Menge von 100 kg habe er 50 EUR pro Kilo und bei weniger 70 EUR pro Kilo erhalten. Davon habe er der Angeklagten T einen Anteil von 10 EUR gegeben und den nach Abzug der Firmenausgaben verbleibenden Rest behalten. Die Angeklagte T habe zwar monatlich ihr Festgehalt von 2.000 EUR erhalten, insgesamt mit weiteren Einnahmen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Gruppierung aber etwa bis zu 10.000 EUR im Monat verdient. Mit der Zeit habe sich eine enge Freundschaft zwischen ihm und der Angeklagten T entwickelt. Man sei zusammen in den Urlaub geflogen, einschließlich ihrer Familien. Von einem Über- und Unterordnungsverhältnis könne daher keine Rede sein. Zu Beginn habe er Anweisungen des U T5 an die Angeklagte T weitergegeben, später habe man aber alles arbeitsteilig und seiner Meinung nach „auf Augenhöhe“ gemacht. Seine Rolle sei die eines türkischen Vertrauensmannes für U T5 und dessen Geschäftspartner gewesen. U T5 Vertrauensleute, die sich auch an ihn gewandt hätten, seien unter anderem V Z, T6 C1, J T4, B5 Z3, B2 F1 und J2 F2 gewesen. U T5 habe das Geschäft bestimmt schon seit dem Jahr 2010 betrieben. Er sei aber nicht der einzige auf der L1-Straße, vielmehr gebe es weitere Personen, die ebenfalls Finanztransfers in die Türkei anböten. So hätten auch B5 Z3, T4, B2 F1, T6 C1 sowie V Z über die ständige Kooperation mit T5 hinaus teils auch eigene Geschäfte ohne diesen durchgeführt, nur in wesentlich geringerem Umfang. Dies sei jeweils über ein eigenes Change Büro erfolgt, weil jeder der Vorgenannten sein eigenes Change Büro in der Türkei habe. Er, der Angeklagte D, habe als Erstkontakt für die Kunden gedient und sich daher in einem eigens für den Betrieb der Geschäfte angemieteten Büro in der L1-Straße in L aufgehalten. Die Funktionsweise des Finanztransfersystems hat der Angeklagte D in Ergänzung dazu im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch wie folgt dargestellt: Zunächst erteile ein Kunde wie bei einer Banküberweisung den Auftrag, einen Geldbetrag in der Türkei auszuzahlen. Die Einzahlung erfolge dann in Deutschland oder beispielsweise auch in Holland oder Belgien. Dort werde das Geld dann beim Einzahler durch einen Kurier wie z.B. den B1 abgeholt und in den Raum L gebracht und gezählt. Unmittelbar danach werde ein Change Büro kontaktiert und gefragt, ob ein entsprechender Betrag zur Auszahlung zur Verfügung stehe. Wenn dies der Fall sei, erfolge die Auszahlung – ausnahmslos in Bargeld und abzüglich einer Provision, bei T5 in Höhe von 2 bis 3 % – an die vom Einzahler genannte Person in der Türkei. Fall kein ausreichender Betrag zur Verfügung stehe, werde der Fehlbetrag beispielsweise von dritten Personen leihweise beigesteuert und später wieder an diese zurückgezahlt. Zuständig für die Auszahlung sei immer das Change Büro, mit dem man zusammenarbeite. Das sei bei U T5 ausschließlich das Change Büro der Raffinerie „O1“ in Istanbul gewesen, wo T5 auch ein Konto unterhalten habe. Anschließend werde mit dem nun in Deutschland zur Verfügung stehenden Geld bei den mit der Organisation zusammenarbeitenden Goldhändlern Gold gekauft. Dies sei nach der Durchsuchung in den Räumlichkeiten des C1 Anfang 2019 in der Regel das Q2 in Berlin gewesen, welches seinerseits Altgold in Italien angekauft habe. Eingeführt werde das Gold im Auftrag von den Betreibern des Pfandleihhauses N4 H2 und W1 L3 mittels zweier Autos, die eigens Verstecke zum Schmuggeln des Goldes gehabt hätten. Der Goldpreis werde in der Regel bereits vorab telefonisch durch U T5 mit diesen fixiert. Danach werde eine Ausgangsrechnung für das Gold, aus der sich ein Verkauf durch die der Organisation zuzurechnenden Firmen wie der T UG, der H2 oder der H2 UG an die in der Türkei ansässige Firma U1 ergebe, gefertigt. Anhand dieser werde dann eine Eingangsrechnung, aus der sich ein vermeintlicher Ankauf des Goldes etwa von tschechischen Firmen durch die zuvor genannten Firmen der Organisation ergebe, erstellt. Das Gold werde dann nach Erledigung der Zollanmeldung und Zollbeschau – in der Regel unter Verwendung von Vorzeigegold – in die Türkei an die Firma U1 ausgeführt, welche die Zollabfertigung in der Türkei übernehme und anschließend verkauft, so dass der durch die Auszahlung geschmälerte Auszahlungstopf wieder ausgeglichen sei. Bei den Finanztransfers des U T5 sei Geld angenommen, davon Gold gekauft und dieses in die Türkei ausgeführt worden. Es sei immer nur um Geldtransfers gegangen und nicht etwa um den bloßen Transport von Gold, was andere Personen auch angeboten hätten. Die Goldausfuhren zum Zwecke des Ausgleichs der Zahlungstöpfe seien für den T5 ausnahmslos über die Firma U1 durchgeführt worden. Normalerweise müsse das ausgeführte Altgold zwar nach sechs Monaten wieder die Türkei verlassen, damit keine Steuern fällig würden. Die Firma U1 habe aber einen Weg gefunden, dies zu umgehen, so dass es für die Finanztransfergeschäfte des T5 – anders etwa als bei denen von B5 Z3 oder B2 F1 – insoweit auch keine Notwendigkeit gegeben habe, für die Altgoldausfuhren wiederum Schmuck aus der Türkei in die EU einzuführen. Dies habe man aber auf Anraten von T5 für andere Kunden auch deswegen übernommen, um die hohen Altgoldausfuhren zu plausibilisieren. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass sie, also die T oder die H2 Umsatzsteuer für die Schmuckeinfuhr hätten zahlen müssen. Hätte er dies gewusst, hätte er bei der Einfuhr mitverdient. Insgesamt seien schätzungsweise zwischen 35 und 40 Tonnen Gold ausgeführt worden, wofür sie 1,5 Millionen bis 2,5 Millionen EUR erhalten hätten. Davon seien die Firmenkosten einschließlich der Gehälter der Angeklagten T und Q beglichen und auch alle Urlaube vollständig gezahlt worden. Ihm sei es nur um seine eigenen finanziellen Interessen gegangen. Nach etwa einem Jahr der Zusammenarbeit habe U T5 dann verlangt, dass eine weitere Firma gegründet werden solle. Hierzu habe man auf Vorschlag der Angeklagten T die Angeklagte Q eingebunden. Mit dieser habe er nicht viel zu tun gehabt. Diese habe vielmehr in der Regel ihre Aufgaben von der Angeklagten T erhalten, weil diese bereits erfahrener gewesen sei. Wenn es etwas zu erledigen gegeben habe – auch bei Angelegenheiten der Angeklagten E –, habe er sich daher in der Regel an die Angeklagte T gewandt. Die Angeklagte Q habe 2.000 EUR netto erhalten. Alle Ausgaben für die Firmen seien aus den durch die Hawala-Geschäfte erwirtschafteten Gewinnen erstattet worden. Wenn U T5 kein Altgold zum Ausgleich der Zahlungstöpfe gefunden habe und eine eilige Auszahlung angestanden hätte, habe die Angeklagte Q – ebenso wie die Angeklagte T – auch etwa zehn bis fünfzehn Mal Bargeld in die Türkei ausgeführt. Bei ihrem ersten Besuch in der Türkei, bei dem sie eingewiesen worden sei, habe man ihr auch erklärt, dass Gold in die Türkei ausgeführt werde und dort auch bleiben solle. Man habe ihr auch gesagt, dass Geldtransfers stattfänden, aber zumindest in seiner Anwesenheit seien zu Beginn keine Details erläutert worden. Jedenfalls lm Laufe der Zeit habe die Angeklagte Q das gesamte System aber verstanden und auch gewusst, dass Geld kommt, hiervon Gold angekauft und dieses dann ausgeführt wird, um in der Türkei Auszahlungen vorzunehmen. Es sei ja auch offen darüber geredet worden, dass Geldtransfers in die Türkei erfolgten, und sie habe auch selbst Gelder abgeholt und gesehen, dass Gelder gebracht worden seien. Die Angeklagte Q habe ihn daher auch nie etwas diesbezüglich gefragt. Für Botendienste etc. seien die Angeklagten Q und T mit jeweils wenigen Hundert Euro gesondert entlohnt worden. Den Angeklagten E habe er durch C V, der für ihn gegen Bezahlung Fahr- und Botendienste erledigt habe, kennengelernt. Dieser habe den Angeklagten E dem T4 als Mitarbeiter empfohlen und T4 habe ihn angestellt. Nachdem U T5 auch anlässlich der Durchsuchung in der X-gasse in L Anfang 2019 seinen Fokus von der L1-Straße nach Berlin verlagert und dort einen neuen Kundenstamm aufgebaut habe, habe E aufgrund seiner bekannten Zuverlässigkeit dann für U T5 gearbeitet. Ihm sei die Aufgabe zugekommen, Gelder für Hawala-Transfers anzunehmen und diese nach Berlin zu bringen, um dort Altgold zu kaufen, welches er anschließend in die Türkei ausführen sollte. Der Angeklagte E habe seine Anweisungen unmittelbar von U T5 erhalten und die ihm zugewiesenen Aufgaben entsprechend erfüllt. Er habe als Bezahlung 2.000 bis 3.000 EUR monatlich unmittelbar von U T5 erhalten, sei aber bei einer Firma als Mitarbeiter gemeldet gewesen. Auch dem Angeklagten E sei das Hawala-System – wie auch allen anderen Angeklagten – bekannt gewesen. Nach dem 19.11.2019 habe es dann keine Zusammenarbeit mehr mit U T5 gegeben. Man habe aber mit anderen Personen weitergearbeitet. Er selbst habe auch Auszahlungen im Rahmen von Hawala-Geschäften vermittelt und hierfür Provisionen bekommen. Jedenfalls im Tatzeitraum habe er alle wesentlichen Umstände des betriebenen Finanztransfersystems erfasst und verstanden und er sei sich auch bewusst gewesen, dass dieses illegal war und dass die angenommenen Vermögenswerte tatsächlich teilweise aus erheblichen Straftaten stammten. b) Geldwäsche Zum Vorwurf der Geldwäsche hat sich der Angeklagte D im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er sich anfangs keine Gedanken um die Herkunft der Gelder und des Goldes gemacht habe. Er sei sich aber schnell sicher gewesen, dass die Gelder aus illegalen Geschäften, wahrscheinlich aus Drogengeschäften, stammten. Für sich habe er das erkannt, als er zusammen mit C V einmal Geld aus Holland abgeholt habe. C V und er seien zu der ihnen mitgeteilten Adresse mit einem Pkw gefahren, hätten dort aber niemanden angetroffen. Nach etwa einer Stunde sei dann jemand mit einem Fahrrad angefahren, habe wortlos den Kofferraum ihres Fahrzeugs geöffnet, eine Tüte hineingeschmissen und sei anschließend sofort wieder weggefahren. Er und der V hätten aufgrund der Umstände zunächst einen Bombenanschlag o.ä. befürchtet, just in diesem Moment hätten sie aber eine Nachricht ihres Auftraggebers erhalten, wonach das Geld ja nun angekommen sei. In einer Aldi-Tüte im Kofferraum hätten sie dann insgesamt 800.000 EUR Bargeld vorgefunden, alles in 10 EUR- und 20 EUR-Scheinen. Da sei ihm klar geworden, dass es sich um Drogengeld handeln müsse. Zudem habe er gewusst, dass auch die Russen in Berlin mit allem möglichen Geld arbeiteten, sei es aus dem Betäubungsmittelhandel, Geschäften zur Terrorfinanzierung oder sonstigem. Auffällig sei ja auch gewesen, dass alle zwei bis drei Tage Araber mit bis zu 500.000 EUR Bargeld gekommen seien und diese Beträge für Hawala-Geschäfte abgeliefert hätten. Woher solle derselbe Syrer, der alle paar Tage 500.000 EUR nach I5 bringe, dieses Geld sonst außer aus Straftaten herholen? Aufgrund dieser Umstände habe er auch zum Zeitpunkt der Tat damit gerechnet, dass entgegengenommene Gelder oder auch Gold aus Straftaten stammen könnten, wobei er keine Straftaten ausgeschlossen habe. Letztlich sei ihm dies um des eigenen Verdienstes wegen egal gewesen, er habe das in Kauf genommen. Im Grunde habe jeder der Beteiligten im Laufe der Tätigkeit irgendwann gewusst, wo das Geld herkomme. Hinsichtlich des Schmelzofens in der L1-Straße, in dem die Beute eingeschmolzen wurde, hat der Angeklagte D angegeben, dass dieser B2 F1, dem Chef des N2 D6, gehört habe. Das Gold aus der Tat sei – wie von der Anklage angenommen – seitens der Organisation an die F1 L3 in der Türkei ausgeführt worden, die dem B2 F1 zuzurechnen sei. c) Unterschlagung In seiner im Zwischenverfahren abgegebenen Einlassung hat der Angeklagte D seine Beteiligung am sog. fingierten Raub noch abgestritten und sich dahingehend eingelassen, zum Tatzeitpunkt in der Türkei gewesen zu sein. Er vermute, dass es sich bei dem Raub um eine Racheaktion russischer Geschäftsleute an U T5 gehandelt habe. Hiermit habe er nichts zu tun gehabt. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung hat er sich aber auch insoweit geständig eingelassen. Es stimme alles so, wie es in der Anklage beschrieben sei. Er habe das zunächst nicht einräumen wollen, weil es „einfach keine schöne Sache“ gewesen sei und er befürchtet habe, bei vielen Leuten wegen dieser Sache in Ungnade zu fallen. Er habe 750.000 EUR bekommen. Er habe sein Geld und auch das von Frau T in ein Immobilienprojekt in der Türkei investieren wollen. Dann habe die Firma H3 Schwierigkeiten wegen einer Beschlagnahme von Gold am Flughafen L, von denen 20 kg D6 B4 gehört hätten, bekommen. Da die Angeklagte T ihm gesagt habe, dass sie das beschlagnahmte Gold auf jeden Fall herausbekommen würden, habe er die für das Immobilienprojekt bestimmten Gelder genommen und 600.000 EUR für D6 B4 an Juweliere in der Türkei gezahlt. U T5 habe die Geschichte mit dem Raub gar nicht so richtig interessiert. Ihm sei nur wichtig gewesen, dass D E nichts passiert sei. Auf weitere Nachfragen der Kammer hat er angegeben, dass das Gold seitens der Angeklagten T von einem Geschäftsmann aus Belgien abgeholt worden und das Bargeld vom Bargeldkurier B1 gebracht worden sei. Woher das Geld konkret stamme, wisse er nicht. Es habe U T5 gehört. Sobald das Geld da gewesen sei, sei auch die Auszahlung in der Türkei erfolgt. Er habe 750.000 EUR bekommen, der Angeklagte E habe 150.000 EUR bekommen sollen und die Angeklagte T den Rest. Der Angeklagte E habe das Geld allerdings nicht erhalten. Sein Anteil habe mit in der Türkei investiert werden und er dafür eine Wohnung oder Geld aus dem Verkauf einer Wohnung erhalten sollen. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, die Beute zwischen ihm und den Angeklagten T und E aufzuteilen. Von einer späteren Rückzahlung des Geldes an U T5 – wie es der Angeklagte E behauptet habe – sei nie die Rede gewesen. Er habe ja seine Schulden damit zurückzahlen wollen. Sie hätten unter erheblichem Stress gestanden und ständig für U T5 gearbeitet. An manchen Tagen seien fünf Personen nur für U T5 unterwegs gewesen. Der habe „einen Haufen Geld“ verdient und ihnen nur 50 EUR pro kg gezahlt. Der Angeklagte E habe keinen bestimmten Anteil von ihm verlangt, vielmehr habe er, also der Angeklagte D, selbst die Höhe des Anteils von 150.000 EUR festgelegt. Auch die Idee, das Geld in der Türkei zu investieren, stamme von ihm und nicht vom Angeklagten E. 2. T a) Finanztransfersystem Die Angeklagte T hat sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren hinsichtlich ihrer Mitwirkung an dem Finanztransfersystem umfassend geständig eingelassen. Im Rahmen von insgesamt sechs Beschuldigtenvernehmungen hat sie sich dabei im Wesentlichen wie folgt geäußert: Die Vorwürfe, die in ihrem Haftbefehl stünden, stimmen größtenteils. Sie habe gewusst, dass es um Geldtransfers von Deutschland in die Türkei gegangen sei und sie das gemacht hätten, was sich „Hawala-Banking“ nennt. Sie habe gewusst, dass die Edelmetallausfuhren, die über ihre Firmen T, H2, W3 und W4 erfolgten, keinen legalen Geschäften dienten, sondern ausschließlich den Zweck gehabt hätten, den Ausgleich zwischen dem Einzahlungstopf in Deutschland und dem Auszahlungstopf in der Türkei für den Betrieb des Hawala-Bankings sicherzustellen. Sie habe hierzu mit F6 D – ihrem „Chef“ und Freund – und B Q aber auch anderen Personen ab 2016 eng zusammengearbeitet. D E sei etwa offiziell bei der Firma T angestellt, aber für den „alten Mann“, das heißt U T5, tätig gewesen und habe für diesen Gelder angenommen. Ihre Dienstleistung sei die „Papierlage“ gewesen. Sie habe Rechnungen geschrieben und die Zollerklärung gemacht. Das Geld sei häufig von Syrern nach I5 und von E anschließend nach Berlin zu N4 gebracht worden. Nach der Durchsuchung in Berlin am 19.11.2019 habe die Zusammenarbeit mit dem Q2 und U T5 geendet. Der Angeklagte E habe ebenfalls aufgehört. Die über die Firmen abgewickelten Ausfuhren seien aber weiter gegangen und etwa Lieferungen an die Firma U1 für T4 erfolgt. Bei Ausfuhren an die Firma U1 habe es keine Schmuckeinfuhren gegeben. Schmuck sei aber von B2 F1, B5 Z3 und früher von F2 über die Firmen T, H2 und N5 eingeführt worden, ohne diesen zu versteuern. Sie habe gewusst, dass das alles nicht mit rechten Dingen vor sich gehe, aber sie sei da nicht mehr rausgekommen. Von Woche zu Woche habe sie mehr mitgekriegt, dass da was „stinkefaul“ sei und sie habe sich auch Sorgen gemacht. Sie habe sich schon gedacht, dass das Geld aus irgendwelchen Straftaten stamme, aber sie habe nicht gewusst, aus welchen genau. B Q, der sie auch Anweisungen erteilt habe, habe ebenfalls gewusst, dass das alles nur auf dem Papier stattfindet und sie habe ihr auch die genauen Abläufe erklärt. Sie habe ihr gesagt, dass sie „mit einem halben Bein im Knast“ seien. Zu der Ausfuhr habe sie gesagt, dass das Geld von verschiedenen Leuten stamme, die das Geld in der Türkei haben wollten. Sie mache sich große Vorwürfe, B da mit reingezogen zu haben. Die Angeklagte T hat im Rahmen der Hauptverhandlung ihre geständige Einlassung wiederholt und vertieft. Sie hat zunächst am dritten Hauptverhandlungstag eine zusammenfassende Schilderung zur Sache vorgetragen und angegeben, dass auch die Einlassung des Angeklagten D dazu im Wesentlichen zutreffend sei. Richtigzustellen sei nur, dass sie lediglich 2.000 EUR im Monat und nicht 10.000 EUR erhalten habe. Im Anschluss daran hat sie sich einer Befragung durch die Kammer sowie die übrigen Prozessbeteiligten gestellt und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung immer wieder Fragen beantwortet. Im Wesentlichen hat sie sich über die Angaben im Ermittlungsverfahren hinaus zur Sache wie folgt eingelassen: Sie habe den Angeklagten D anlässlich der Gründung der Firmen „ W3“ und „ W4“ im Jahr 2016 kennengelernt. Sie habe auf dessen Wunsch hin eine Wohnung für die zwei Strohmänner aus Tschechien besorgt. Am Tag der Anmeldung seien auch die beiden Firmen in ihrer Anwesenheit gegründet worden. Etwa zeitgleich habe sie auch ihren Büroservice gegründet, weil sie darüber Rechnungen für Altgoldausfuhren schreiben sollte. Sowohl die tschechischen Strohmänner als auch sie selbst seien anschließend in die Türkei gereist und hätten dort Verträge für die jeweiligen Firmen mit der Firma U1 unterschreiben müssen. Ihre Aufgabe bei dem betriebenen Finanztransfersystem sei im Wesentlichen die Schaffung der Papierlage für die Goldausfuhren gewesen. Dafür seien ihr vorab telefonisch oder per SMS bzw. WhatsApp die Anzahl der Barren, das Gewicht, der Grammpreis und der Empfänger mitgeteilt worden und sie habe die entsprechenden Ausgangsrechnungen erstellt. Die Daten seien ihr anfangs von F6 D oder C V übermittelt worden. Sie habe auch die Zollerklärungen für die Ausfuhren über ATLAS gemacht, unechtes Vorzeigegold – sog. „Kartoffeln“ – bei der Zollbeschau vorgelegt und die MRN beispielsweise per Foto übermittelt. Insoweit habe sie auf ihre Erfahrungen aus der Zeit bei der Firma H1 zurückgreifen können. Sie habe auch gefälschte Eingangsrechnungen über einen vermeintlichen Ankauf von Gold aus Tschechien erstellt. Das Gold sei aber nie aus Tschechien gekommen. Diese Eingangsrechnungen seien zeitlich nach den Ausgangsrechnungen in die Türkei erstellt worden, weil man diesen die notwendigen Rechnungsdaten wie Menge, Wert und Gewicht habe entnehmen können. Im September 2019 habe sie die T UG dann an den Strohmann B8 Q3 verkauft, deren Geschäfte aber wie gehabt weitergeführt. Hintergrund sei gewesen, dass sie ihren Namen nicht mehr in der Firma haben wollte. Sie habe etwa zeitgleich mit der Sitzverlegung der T UG im Jahr 2017 erkannt, wie das System funktioniere und verstanden, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um Geldtransfers von Deutschland in die Türkei außerhalb des regulären Bankenwesens handelte. Auch sei ihr klar geworden, dass die Goldausfuhren keinen legalen Geschäften, sondern lediglich dazu gedient hätten, Auszahlungen in der Türkei zu ermöglichen. Wenn kein Altgold verfügbar gewesen sei, habe man auch Bargeld ausgeführt, um in der Türkei Auszahlungen vornehmen zu können. Sie sei auch mehrmals mit Bargeld in die Türkei geflogen und habe 150-200 EUR dafür erhalten. Zuletzt habe sie es aber abgelehnt, weiter als Kurierin zu fliegen, weil sie sich aus dem Geschäft habe zurückziehen wollen und ihr das Risiko zu groß gewesen sei. Die Goldausfuhren für T5 seien ausnahmslos über die Firma U1 durchgeführt worden. Diese habe ihres Wissens nach das Gold direkt an der Börse verkauft, so dass auch keine Steuern nach sechs Monaten anfielen. Deswegen habe es für T5 auch keine Schmuckeinfuhren gegeben. Sie habe manchmal auch selbst Gold in Belgien oder Geld in kleiner Stückelung unter anderem in Juweliergeschäften oder auch auf einem Parkplatz in den Niederlanden entgegengenommen, was ihr schon komisch vorgekommen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, dass das Geld aus Straftaten stamme, und den Angeklagten D gefragt, ob es sich um Drogengelder handle, was dieser aber verneint habe. Sie sei aber davon ausgegangen, dass es sich um am Fiskus vorbei verdientes „Schwarzgeld“ handle und ihr sei bewusst gewesen, dass es jedenfalls nicht legal sei, was sie tue. Von einer konkreten Herkunft aus Straftaten habe sie aber nichts gewusst, Entsprechendes habe sie auch nicht wissen wollen. Über ihren Verteidiger hat sie dazu später ergänzend angegeben, dass sie auch eine Herkunft aus „einfachen“ Straftaten wie Diebstahl oder Betrug für möglich gehalten habe. U T5 sei der primäre Entscheidungsträger gewesen. Er habe meist dem Angeklagte D und dieser wiederum ihr Anweisungen erteilt. Sie selbst habe häufig der Angeklagten Q Aufgaben zugewiesen. Der Angeklagte E habe hingegen unmittelbar mit U T5 in Kontakt gestanden und seine Aufgaben von diesem erhalten. U T5 habe nicht einmal ein Laptop besessen, sondern alles allenfalls in einem Notizbuch und seinem Telefon festgehalten. Er habe auch keinen Buchhalter gehabt und diesbezüglich fast alles selbst gemacht. Nur einige Dinge, wie etwa Auszahlungen in der Türkei oder Abholungen von Gold bei der Firma U1, habe er an seinen Sohn G3 T5 delegiert. Er habe sich auch regelmäßig für etwa ein bis drei Tage im Monat in Deutschland aufgehalten, um sich mit den weiteren Beteiligten abzustimmen, und in dieser Zeit in den Räumlichkeiten der T UG in I5 übernachtet. Die Angeklagte Q sei ihre Nachfolgerin bei der Firma H1 gewesen. Die Angeklagte Q habe von Anfang an gewusst, dass die Tätigkeit nicht legal sei. Sie habe ihr das gesamte Procedere geschildert und gesagt, sie solle sich gut überlegen, ob sie das machen möchte, da man „mit einem Bein im Knast“ stehe. Sie habe erklärt, dass alles nur auf dem Papier geschehe und fingierte Rechnungen zu erstellen seien. Es werde Gold in die Türkei ausgeführt. Die Angeklagte Q sei auch nicht dumm, sondern nur leicht chaotisch und unzuverlässig. Sie habe jedenfalls den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte Q alles verstanden habe und auch die anderen Angeklagten hätten gewusst, wie das Hawala-System funktioniert. Die Angeklagte Q habe zugesagt und – nachdem sie dem Angeklagten D vorgestellt worden sei – zunächst die Einzelfirma H2 (Inh. B Q) und anschließend die H2 UG gegründet. Anschließend sei sie in die Türkei geflogen und dort in alles eingewiesen sowie mit Verantwortlichen der Firma U1 bekannt gemacht worden. Dort habe sie – wie auch zuvor sie selbst und die Strohmänner W4 und W3 – Verträge mit der Firma U1 unterschreiben müssen. Der Angeklagte D habe dann ein Büro auf der L1-Straße in L für die neue Firma H2 der Angeklagten Q besorgt. Die Angeklagte Q habe in der Folge die Geschäfte der von ihr gegründeten Firmen geführt und unter anderem regelmäßig Altgoldeinfuhrrechnungen eigenständig geschrieben, Rechnungsformulare für die H2 und die T UG vorbereitet, englische Texte für sie übersetzt, die Kontakthaltung mit dem Steuerberater übernommen etc. Mit der Zeit habe sie der Angeklagten Q immer mehr Aufgaben übertragen. Die Angeklagte Q habe dann in der Regel die Eingangsrechnungen und sie selbst habe die Ausgangsrechnungen hinsichtlich des Altgolds für die H2 bzw. die H2 UG geschrieben. Die Steuerangelegenheiten der H2 und der H2 UG habe die Angeklagte Q alleine erledigt. Zudem habe die Angeklagte Q sie bei Angelegenheiten für die T UG unterstützt. Auch die Gründung der Firma N5 habe die Angeklagte Q vorbereitet und mit durchgeführt. Letztlich habe aber der Angeklagte D, welcher der „Chef“ der Angeklagten T und Q gewesen sei, hinsichtlich aller Firmen die maßgeblichen Entscheidungen getroffen und entsprechende Weisungen erteilt. Die Angeklagte Q habe auch Bargeld nach Berlin transportiert. Als sie sich mit der Angeklagten Q einmal über das Entdeckungsrisiko und die Möglichkeiten unterhalten habe, die Firmen zu veräußern und aufzuhören, habe diese geantwortet, dass sie „sich endlich mal etwas aufgebaut“ habe und nicht aufhören wolle. Die Angeklagte Q habe wie sie 2.000 EUR monatlich verdient. Der Angeklagte E sei direkt dem U T5 unterstellt gewesen und habe von diesem seine Anweisungen erhalten. Er habe gefühlt an sieben Tagen die Woche Geld entgegengenommen und abgeholt und anschließend gezählt. Er sei dann damit nach Berlin gefahren, um Gold zu kaufen bzw. abzuholen und habe mehrfach Gold in die Türkei ausgeführt. Früher habe der Angeklagte E für T4 gearbeitet und ihrer Kenntnis nach auch dort Gelder und Schmuck transportiert. Als U T5 einen Mitarbeiter gebraucht habe, habe U T5 ihn dann eingestellt. Er habe zunächst eine möblierte Wohnung in L angemietet und dort geschlafen und Gelder angenommen. Anschließend habe er die Wohnung aufgegeben und am Firmensitz der T UG, X-Straße 00 in I5 gewohnt und dort Gelder angenommen. Bei den ebenfalls über die Firmen durchgeführten Schmuckeinfuhren habe sie immer darum gebeten, damit aufzuhören. Steuerhinterziehung sei eine Sache für sich, das könne so nicht gut gehen. b) Unterschlagung Die Angeklagte T hat sich im Ermittlungsverfahren ebenfalls geständig zum sog. fingierten Raub eingelassen. Sie hat bereits bei ihrer ersten Vernehmung dazu ausgeführt, dass die Absprache zwischen F6 D und D E stattgefunden habe und sie erst danach eingeweiht worden sei. Sie hätten Geld und Gold, das beides U T5 gehört habe, im Wert von ungefähr 1,3 Millionen EUR beiseite geschafft. Sie habe das Gold in Belgien abgeholt und das Bargeld sei am gleichen Tag angeliefert und von D E gezählt worden. Dieser habe sich fesseln lassen und dann U T5 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er überfallen worden sei und Geld und Gold weg seien. Von dem Bargeld habe Gold in Berlin gekauft werden sollen, das dann vom Angeklagten E zusammen mit dem Gold aus Belgien in die Türkei ausgeführt werden sollte. Sie hat das Geständnis auch zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt. Der Angeklagte D habe sie gefragt, ob sie sich vorstellen könne, einen Raub vorzutäuschen, womit sie sich einverstanden erklärt habe. Man habe einen Tag im September 2019 ausgesucht, an dem der Angeklagte D in der Türkei gewesen sei, damit er nicht mit dem Raub in Verbindung gebracht werden könne. Sie habe 20 kg Gold in Belgien abgeholt, der Angeklagte E das Bargeld entgegengenommen. Der Angeklagte E habe dann U T5 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er überfallen worden sei. U T5 sei am nächsten Tag mit dem Angeklagten D aus der Türkei nach I5 gekommen und habe sich die Tat schildern lassen. Der Angeklagte E habe es glaubhaft rübergebracht und T5 habe ihm geglaubt. Von Konsequenzen durch U T5 habe sie nichts mitbekommen. Er sei nur vorsichtiger geworden, habe aber weiter Geld in I5 annehmen lassen, obwohl sie das nicht gewollt habe. Der Angeklagte D habe von der Beute Schulden bezahlen wollen. Sie und der Angeklagte E hätten jeweils einen Anteil erhalten sollen und der Angeklagte D den Rest. Es habe auch etwas investiert werden sollen. Ob dies erfolgt sei, wisse sie nicht. Die genaue Aufteilung kenne sie bis heute nicht. Sie habe 100.000 bis 120.000 EUR erhalten. Das sei viel Geld für sie. Sie habe hiervon viel am Haus reparieren lassen und ein Auto gekauft. Auf Nachfrage der Kammer hat die Angeklagte T angegeben, dass die Beute bei ihrem Sohn E2 gelagert worden sei. Sie habe ihm gesagt, dass es bei ihm sicherer sei. Die Beute sei ihm auf einem REWE-Parkplatz übergeben worden. Sie habe gesagt, dass sie keine Zeit habe und ihn gebeten, es abzuholen. Soweit er anschließend Geldbeträge hiervon irgendwo hingebracht habe oder es bei ihm abgeholt worden sei, sei das alles auf ihre Anweisung hin erfolgt. Eine Rückzahlung des Geldes bzw. Rückgabe des Goldes an U T5 – wie es der Angeklagte E behauptet habe – sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Beute habe aufgeteilt werden sollen. Der Angeklagte D habe Schulden tilgen wollen, dann habe der Angeklagte E einen Anteil bekommen und der Rest zwischen ihr und dem Angeklagten D aufgeteilt werden sollen. 3. Q Die Angeklagte Q hat sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. 4. E a) Finanztransfersystem Der Angeklagte E hat sich am vorletzten Verhandlungstag zu seiner Rolle im Finanztransfersystem durch Verlesung einer selbst verfassten schriftlichen Einlassung im Wesentlichen wie folgt eingelassen. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Oktober 2018 habe er im November 2018 eine E-Mail der Angeklagten T erhalten, die er seit seiner Tätigkeit für die T4 GmbH gekannt habe. Sie habe ihm eine Tätigkeit angeboten, bei der er zwei Mal pro Woche von L aus nach Berlin und zurück fahren und per Flugzeug dann Altgold zu einem Handelspartner in die Türkei verbringen solle. Der Handelspartner in der Türkei sei U T5 gewesen, dessen Sohn G3 T5 ihn auch bei seinem ersten Flug abgeholt habe. Von beiden habe er dann nähere Informationen erhalten. U T5 habe ihn als weitere Kontrollinstanz etablieren wollen, weil es in der Vergangenheit zu Verlusten von Goldbarren gekommen sei. Er sei dann ab November 2018 bei der T UG für einen Nettolohn von 2.000 EUR angestellt worden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass er zwar offiziell bei der T UG angestellt sei, er aber U T5 unterstellt sein würde, der auch sein Gehalt sowie die Nebenkosten zahlen würde. Seine Tätigkeit für U T5 könne man in drei Phasen unterteilen. Die erste Phase habe von November 2018 bis Januar 2019 gedauert. Er sei anfangs mit Bargeld von L nach Berlin hin- und wieder zurückgefahren und später nur nach Berlin gefahren und von dort direkt in die Türkei geflogen. In dieser Zeit habe er auch die Angeklagte Q kennengelernt, die häufig mit ihm nach Berlin gefahren sei. Er habe die Formalitäten am Niehler Zollhafen erledigt und Daten von U T5 an die Angeklagte T weitergegeben. Er habe als bloßer Angestellter keine Kenntnis von der Herkunft der Gelder gehabt. Bei U T5 habe es sich aus seiner Sicht um einen anerkannten Unternehmer und Goldhändler gehandelt. Das Geld habe er ganz überwiegend bei C1 in der Weidengasse abgeholt. Die zweite Phase habe etwa von Januar bis Juni 2019 gedauert. In diese Zeit falle die Durchsuchung bei C1 in der X2-gasse. U T5 habe ihm dazu mitgeteilt, dass dieser für seine Probleme selbst verantwortlich sei, worauf er auch vertraut habe. Die Phase sei sehr ruhig gewesen. Er sei mit der Bahn nach Berlin gefahren und von dort in die Türkei geflogen. Zudem habe er die Zollformalitäten für die Ausfuhren erledigt. Auf den Fahrten nach Berlin habe ihn häufig die Angeklagte Q und seltener auch die Angeklagte T begleitet. Auf Anweisung T5s habe er sich dann eine Wohnung in L angemietet, wo auch Geld durch einen Mann aus Belgien angeliefert worden sei, was er für T5 gezählt habe. Gegen Ende dieser Phase seien erstmals auch die gesondert verfolgten B1 und „N2“ in Erscheinung getreten. Die dritte Phase habe im Juli 2019 mit seinem Umzug in die Räumlichkeiten der T UG nach I5 begonnen und mit den Durchsuchungen in Berlin im November 2019 geendet. B1 habe in dieser Zeit mehrfach Geld nach I5 gebracht. Er habe auf Anweisung U T5s das Geld mit einer Geldzählmaschine gezählt und ihm den Betrag mitgeteilt. Er habe zudem weiterhin die Zollformalitäten für die Goldausfuhren erledigt. Erst in der Mitte dieser dritten Phase habe er verstanden, dass es sich bei den abgewickelten Geschäften um „eine Art Überweisung“ handele. Er sei vorher immer davon ausgegangen, dass die Gelder von Juwelieren stammten und von dem Geld Gold gekauft werde, um noch mehr zu verdienen. Dazu hätten auch die Schmucklieferungen an die T UG gepasst, von denen er gehört habe. Die T UG sei in seinen Augen ein Dienstleistungsunternehmen gewesen. Die Erkenntnis zur genauen Art der Geschäfte sei erst durch die Zusammenarbeit mit B1 gekommen. Dieser habe das Geld unsortiert in Sporttaschen gebracht, das seien 50er, 100er und 500er und etwa 10 % kleinere Scheine gewesen. B1 sei bei ihm geblieben, bis er die Bestätigung von U T5 erhalten habe, dass das Geld in der Türkei ausgezahlt worden sei. Er habe sich mit B1 allerdings nicht verständigen können, da dieser nur Arabisch spreche. Auf Nachfrage hat der Angeklagte E ergänzt, dass U T5 ihm gegenüber zu dieser Zeit bestätigt habe, wenn er Geld ausgezahlt habe, weil es erst zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende „Vertrauensbasis“ zwischen ihnen gegeben habe. Am Anfang sei er davon ausgegangen, dass er Geld annehme, das U T5 gehöre, und dass mit dem Gold wieder Goldschmuck hergestellt werde oder dass das Gold unter Ausnutzung der Goldpreisschwankungen wieder verkauft werden solle, um davon Schmuck zu kaufen. Bei dem Vorzeigen der „Kartoffeln“ beim Zoll habe er sich nichts weiter gedacht. Dies habe nur der Beschleunigung und Sicherheit gedient und er sei zudem davon ausgegangen, dass ihm als Angestellter nichts hätte passieren können, wenn dies beim Zoll aufgefallen wäre. Die Arbeit habe sich in der dritten Phase stark verändert. Er habe unter starkem Druck und Stress gestanden und aufgrund dessen sehr viel geraucht. Er sei ständig für T5 unterwegs gewesen, dieser habe immer mehr verlangt, auch von den anderen Angeklagten. Nach den Durchsuchungen im November 2019 sei er zu seiner Tante geflüchtet. Er habe Angst gehabt, sich aber damit beruhigt, dass er nur auf Anweisung und unwissentlich gehandelt und nur ein Festgehalt bekommen habe. U T5 habe den Goldankauf jeweils vollständig selbst abgewickelt. Er habe U T5 auch nicht viele Fragen gestellt. Dieser sei sein Chef gewesen und er habe ihm immer Rechenschaft abgelegen müssen, wo er sei oder welche Kosten er abrechnen könne. Ab und zu sei er auch als Übersetzer für U T5 tätig geworden. Erst in der 3. Phase habe U T5 seine Mobiltelefonnummer an Dritte weitergegen, die sich mit einem Code „Zara“ bei ihm gemeldet hätten. Er habe dabei nur die Adresse des Pfandleihhauses in Berlin weitergegeben. Er habe nur einmal Messing zum Herstellen der sog. „Kartoffeln“ eingeschmolzen. b) Unterschlagung Der Angeklagte E hat sich ebenfalls zum fingierten Raub eingelassen. Er hat angegeben, dass es die Idee des Angeklagten D gewesen sei, da U T5 sie alle wie Sklaven behandeln und seine autoritäre Verhaltensweise sie kaputt machen würde. Der Angeklagte D habe ihm gegenüber gesagt, U T5 einen Denkzettel erteilen zu wollen und ihm die Beute wieder zurückgeben zu wollen. Für ihn, den Angeklagten E, sei eine Vergütung drin. Über die Höhe sei aber nicht gesprochen worden. Das Gespräch habe nur zwei bis drei Minuten gedauert und er habe am Ende zugestimmt. Er habe ein sehr schlechtes Gefühl, aber nicht den Mut gehabt, nein zu sagen. Der Bargeldkurier B1 habe an dem Tag Bargeld und das Ehepaar T einen Rucksack mit 20 kg Goldbarren zu ihm nach I5 gebracht. Harald T sei wieder nach I5 zurückgekommen und habe Bargeld und die Goldbarren abgeholt. Später seien beide Ts wieder nach I5 zurückgekommen. U T5 und die Russen seien nach I5 gekommen. Es sei viel über den Raub geredet worden, er sei aber nicht in der Lage gewesen, an den Gesprächen teilzunehmen. Nach einer gewissen Zeit habe der Angeklagte D ihm gesagt, dass er einen Anteil von 150.000 EUR bekommen solle. Er habe ihn daraufhin gefragt, ob das Geld nicht zurückgegeben werden solle. Er habe selbst nie in Erwägung gezogen, einen so hohen Betrag zu nehmen. Er habe auch nie danach gefragt. Auf weitere Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte E klargestellt, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass U T5 das „geraubte“ Geld und Gold zurückbekomme, sondern dass der Schaden „irgendwie zurückgezahlt“ werde. Er habe sich den Sinn so erklärt, dass der Angeklagte D U T5 aufgrund der dann bestehenden Schulden geschäftlich stärker an sich gebunden hätte. Bei der Höhe der Vergütung habe er an keine konkrete Zahl gedacht. Er habe sich eine Größenordnung von 2.000 EUR bis 3.000 EUR vorgestellt. Bei seinem Anruf bei U T5 habe er diesem gesagt, dass er auf Post gewartet und deshalb auf ein Klingeln hin die Tür aufgemacht habe. Vorher habe er I T noch spontan gebeten, ihn zu fesseln, damit er die Geschichte glaubhaft rüberbringen könne. II. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person 1. D Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D beruhen auf seiner Einlassung zur Person, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Er hat sie bereits im Ermittlungsverfahren abgegeben, in der Hauptverhandlung wiederholt und auch auf einzelne Vorhalte bestätigt und präzisiert. Sie deckt sich mit den Erkenntnissen, die durch Verlesung der seinen Vorstrafen zugrundeliegenden Urteile gewonnen werden konnten, und stehen auch mit den übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln in Einklang. 2. T Die Feststellungen zur Person der Angeklagten T beruhen auf ihrer Einlassung zur Person, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Sie hat sie bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgegeben, in der Hauptverhandlung wiederholt und auch auf einzelne Vorhalte bestätigt. Sie steht mit den übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln auch in Einklang. 3. Q Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Q beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens Teil II (im Folgenden SLP II) eingeführten Urkunden, namentlich einem von ihr selbst verfassten Lebenslauf, einem Bewerbungsschreiben an die Firma H1 GmbH, dem Arbeits- und Aufhebungsvertrag mit der H1 GmbH sowie dem Arbeitszeugnis, die im Rahmen der Durchsuchung ihrer Wohnanschrift sichergestellt wurden und an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Grund hat. Diese stehen vielmehr im Einklang mit den Schilderungen der Angeklagten T über die gemeinsame Zeit bei der Firma H1 GmbH. Die Feststellungen zur Wohnsituation zum Zeitpunkt der Festnahme ergeben sich aus dem im Wege des SLP I eingeführten Durchsuchungsbericht des Zollfahndungsamtes Essen. 4. E Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E ergeben sich im Wesentlichen aus seiner Einlassung zur Person, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Sie decken sich ganz überwiegend auch mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, einem von ihm selbst verfassten Lebenslauf, den Abitur- und Bachelorzeugnissen, Arbeitszeugnissen der T4 GmbH und BASF sowie der Urkunden über die Aufnahme in das „Deutschland Stipendium“ und den Preis als Jahrgangsbester im Fach Chemie. Die vorgenannten Urkunden befanden sich elektronischer Form auf einem im Rahmen der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten E sichergestellten USB-Stick. Die Erkenntnisse zu seinen Wohnverhältnissen ergeben sich aus den im Wege des SLP I eingeführten Durchsuchungsberichten der „BAO Wolf“. III. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache 1. Finanztransfersystem a) Funktionsweise Die Feststellungen zur Funktionsweise des Finanztransfersystems beruhen in erster Linie auf den oben zusammengefassten glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D und T sowie des Angeklagten E, soweit ihr gefolgt werden konnte. Diese stehen im Einklang mit den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten übrigen Beweismitteln. Die Angeklagten D und T haben das Hawala-System über mehrere Vernehmungen hinweg konstant, fast vollständig miteinander übereinstimmend, in sich widerspruchsfrei und überzeugend geschildert, so dass sich die Kammer zweifelsfrei davon überzeugen konnte. Dabei hat die Angeklagte T auf entsprechende Vorhalte von Vernehmungsinhalten aus dem Ermittlungsverfahren deren Richtigkeit bestätigt. Die Inhalte der Vernehmung des Angeklagten D im Zwischenverfahren hat die Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten Q5 in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Angeklagte T hat bereits sehr früh im Ermittlungsverfahren im Rahmen ihrer ersten Vernehmung den Sinn und Zweck der von der Organisation durchgeführten Goldausfuhren beleuchtet und eingeräumt, dass sie das sogenannte „Hawala-Banking“ betrieben hätten und die Goldausfuhren dem Ausgleich der Zahlungstöpfe gedient hätten. Die Schaffung der dafür notwendigen „Papierlage“ hätte ihnen oblegen. Diese Einlassung hat sie im Rahmen der Hauptverhandlung wie oben ausgeführt aufrechterhalten und vertieft. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung sowohl mit der Einlassung des Angeklagten D und weiteren gesondert Verfolgten zum Finanztransfersystem als auch mit den noch darzustellenden objektiven Beweismitteln bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der Einlassung zu zweifeln. Auch der Angeklagte D hat sich im Zwischenverfahren zur Sache eingelassen und das Finanztransfersystem wie oben näher ausgeführt entsprechend der Feststellungen geschildert. In der Hauptverhandlung hat er diese Einlassung vertieft und erweitert sowie umfangreiche Angaben auch weit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht. Auch seine Einlassung erachtet die Kammer angesichts der Übereinstimmung sowohl mit der Einlassung der Angeklagten T und weiteren gesondert Verfolgten zum Finanztransfersystem als auch mit den noch darzustellenden objektiven Beweismitteln als glaubhaft. Lediglich hinsichtlich seiner Behauptung, zwischen ihm und der Angeklagten T habe es kein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben und sie seien gleichberechtigt gewesen, ist die Kammer seiner Einlassung aufgrund der im Folgenden noch darzustellenden Beweismittel nicht gefolgt. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Funktionsweise des Finanztransfersystems werden in weiten Teilen bestätigt durch die Angaben weiterer Mitbeschuldigter, die sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen haben. So hat etwa der gesondert verfolgte B5 Z3 in seinen Beschuldigtenvernehmungen die getroffenen Feststellungen zur Funktionsweise des Finanztransfersystems stützende Ausführungen gemacht. Er hat den grundsätzlichen Ablauf des Finanztransfersystems wie festgestellt einschließlich der Goldausfuhren in die Türkei und der Schmuckeinfuhren nach Deutschland beschrieben und darüber hinaus auch dargelegt, dass bei Goldausfuhren über die T UG die Zollformalitäten durch die Angeklagte T erledigt worden seien. Der Inhalt seiner Vernehmung wurde eingeführt im Wege der Vernehmung des Vernehmungsbeamten E5 sowie der Einführung der Vernehmungsprotokolle im Wege des SLP III. Die im Wege der Vernehmung der Vernehmungsbeamten Q5 und I2 und Inaugenscheinnahme der dem Zeugen vorgehaltenen Fotos von Mitbeschuldigten und deren Ausweisen, Reisetaschen, Notizzetteln (unter anderem mit Auflistungen von Geldbeträgen), diversen Geldscheinen und Geldbündeln sowie im Wege des SLP III eingeführten Beschuldigtenvernehmungen des gesondert verfolgten N3 B1 decken sich ebenfalls mit den Feststellungen zur Funktionsweise des Finanztransfersystems. Er hat diese aus seiner Sicht als Bargeldkurier (und in zwei bis drei Fällen auch Goldkurier) geschildert und von seinen Kurierfahrten unter anderem in die Niederlande und Belgien sowie von jeweils mehreren Geldübergaben an den Angeklagten E X-Straße 00 in I5 und an T4 in der ehemaligen Sparkassenfiliale in Bergisch Gladbach berichtet. Auch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen gesondert verfolgten Zeugen O1, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Geldkurier der Organisation vollumfänglich eingeräumt hat, decken sich mit den Feststellungen der Kammer. Der Zeuge hat etwa bekundet, dass er von dem gesondert verfolgten B1, seinerseits ein – wenn auch dem Zeugen O1 übergeordneter – Kurier der Organisation, angeworben worden sei und anschließend 50 bis 60 Geldtransporte durchgeführt habe. B1 habe ihm gesagt, er werde als Deutscher an der Grenze seltener angehalten und sei daher gut geeignet für diese Aufgabe. Der Zeuge O1 hat weiter berichtet, er habe Adressen im Ausland – meist in Amsterdam/Niederlande, selten auch in Belgien – erhalten, sei dort hingefahren, habe das Geld entgegengenommen und ein Foto davon dem B1 geschickt. Anschließend habe er es in Autos gepackt, in den Raum L verbracht und schließlich dem B1 an einem von diesem mitgeteilten Ort übergeben. Er habe zwar nicht von Anfang an gewusst, dass er Geld transportiere, aber bereits nach wenigen Fahrten erkannt, dass es sich um Geld in der Größenordnung von manchmal 100.000 bis 300.000 EUR, manchmal aber auch weniger, gehandelt habe. Bei manchen Geldannahmen seien auch mehrere Fahrzeuge eingesetzt und das Geld auf diese aufgeteilt worden, dann sei die Summe immer hoch gewesen. Das Geld sei meistens in Tüten, selten auch mal im Karton gewesen und sei im Auto versteckt worden. Er habe die mögliche Herkunft der transportierten Gelder aus Straftaten ausgeblendet. Als Erkennungszeichen bei den Geldübergaben habe die Seriennummer eines 5-Euro- oder Dollar-Scheins gedient, welche vor der Übergabe kontrolliert worden sei. Als Entlohnung habe er etwa 200 bis 300 EUR und Geld für das Tanken direkt aus dem transportierten Bargeld erhalten. Diese von dem Zeugen nachvollziehbar und stimmig geschilderten Umstände decken sich mit den Feststellungen der Kammer zum Procedere der Bargeldabholungen im Rahmen der durchgeführten Finanztransfergeschäfte und stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten D und T und dem skizzierten übrigen Beweisergebnis. Die Feststellungen zur Funktionsweise des Finanztransfersystems beruhen zudem auf den Erkenntnissen aus der richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung bei den Angeklagten. Insbesondere die Gespräche der von Anfang an überwachten Angeklagten D und T mit den weiteren Angeklagten und anderen Beteiligten bestätigen die Abläufe bei der Durchführung der Finanztransfergeschäfte und stehen in Einklang mit ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung. Die Gespräche wurden zum einen von den mit deren Auswertung befassten Ermittlungsbeamten, den Zeugen M1, Q5, E5, C4, W5, E6 und N8 in der Hauptverhandlung wiedergegeben und zum anderen durch Inaugenscheinnahme mittels Abspielen und als Wortprotokolle im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Erkenntnis, dass es sich bei den Sprechern um die jeweils genannten Personen handelt, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten D, T und Q und – soweit es sich in den Gesprächen um diese Angeklagten handelt – zugleich auf dem Abgleich der auf den Aufnahmen zu hörenden Stimmen mit denen der Angeklagten durch die Kammer in der Hauptverhandlung. Die im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten festgestellte Funktionsweise des Finanztransfersystems hat unter anderem durch folgende Gespräche Bestätigung gefunden: Ein im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführtes Gespräch des Angeklagten E vom 02.10.2019 um 12:36:25 Uhr belegt die interne Hierarchie und Weisungsgebundenheit gegenüber T5. So erklärte der Angeklagte E dem gesondert verfolgten U T5 gegenüber, dass er gerade „ den Zoll “ mache und „ B “ frage, ob sie wegen des anstehenden Feiertages „ anstatt heute morgen mit einer Menge gehen könnte “, was T5 daraufhin ablehnte. Der Angeklagte E führte weiter aus: „ Ich habe gesagt, wenn sie nicht machen können, sollen sie das sagen. Sie meinten, dann würde U den F6 anweisen, dass sie gehen müssten .“ Aus einem im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräch der Angeklagten T vom 06.10.2019 um 13:35:17 Uhr ergibt sich unter anderem die Notwendigkeit der Erledigung von Zollformalitäten unter Verwendung von Vorzeigegold. So erklärte die Angeklagte T, dass sie „Kartoffeln“ brauche. Die auf der Aufzeichnung nicht zu hörende Person, mit der sie spricht, wird von der Angeklagten T aufgefordert, morgen um 8 Uhr in L zu sein und den Zoll zu machen. Sie selbst könne den Zoll nicht machen, weil „die “ ihr nicht mehr gehöre und das zu auffällig sei. Die Angeklagte T müsse erstmal den „D nochmal anrufen wie viel“ und sie müsse die „Kartoffeln“ besorgen. Aus einem Gespräch der Angeklagten T mit der Angeklagten Q vom 08.10.2019 um 16:32:11 Uhr ergibt sich ein Transport von wohl 20 Goldbarren in „10er Packs“ durch die Angeklagte T, deren Fotos sie auf Anweisung des T5 an den Angeklagten E geschickt hat, sowie eine in I5 durchgeführte Warenannahme durch einen „J1“. Ferner ergibt sich aus diesem Telefonat, dass die Räumlichkeiten in I5 auch von den Angeklagten D und E genutzt werden, weil die beiden Sprecher über die durch diese verursachte Unordnung dort diskutieren. In einem Gespräch vom 09.10.2019 um 18:14:25 Uhr (eingeführt im Wege des SLP I) unterhielt sich der Angeklagte D mit T4 über eine Goldlieferung des U T5 von 84 oder 86 Kilo, wobei das Gold teils als „Produkte“ bezeichnet wird. Im Verlauf des Gesprächs erklärte der Angeklagte D, dass er bereits 4,5 Tonnen Gold für T5 ausgeführt habe. Die Anbahnung eines Hawala-Geschäfts des Angeklagten D – allerdings auf eigene Rechnung – ist auch den im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonaten des Angeklagten D am 08.11.2019 mit „B5“ um 14:05 Uhr sowie mit einem „G4“ um 14:09 Uhr zu entnehmen. In diesen Gesprächen thematisierte der Angeklagte eine Auszahlung von 200.000 EUR in der Türkei, für die er in Deutschland 202.000 EUR von B5 erhalte. Wenige Minuten später um 14:13 Uhr rief er einen „D6“ an und bat diesen, Gold im Wert von 200.000 EUR zu besorgen. Um 14:14 Uhr kontaktierte er schließlich den Angeklagten E und bot diesem an, dass dieser das Geld bei „B5“ abhole und dafür Gold kaufe, den Erlös könne man sich dann teilen. In einem im Wege des SLP I eingeführten Gespräch vom 16.11.2019 um 09:21:28 Uhr erklärte die Angeklagte T dem Angeklagten D, dass sie die Eingangsrechnungen „ bis September … noch über Dänemark und dann … Oktober … jetzt schon über Tschechei “ mache und sie hierfür Stempel machen lasse, die sie und die Angeklagte Q dann benutzen würden. In einem weiteren, ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gespräch desselben Tages um 10:22:51 Uhr mit der Angeklagten Q erkundigte sich die Angeklagte T, wie weit diese mit den Eingangsrechnungen sei. Sie unterrichtete die Angeklagte Q anschließend, dass sie für die Zeit ab September selbstgemachte Stempel nutzen sollen: „ Wenn wir immer die gleichen guten Stempel haben, dann glaubt uns das nachher keiner mehr, sagt F6 .“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs unterhielten sich die Angeklagten T und Q zudem über weitere Einzelheiten der Einbindung eines tschechischen Strohmannes (T, D1: „ Ich glaub nicht das das mit nem tschechischen Pass geht mit einer Meldebescheinigung ..... das bezweifel ich. “) Aus einem weiteren im Wege des SLP I eingeführten Gespräch der Angeklagten T mit dem Angeklagten D vom 19.11.2019 um 14:29:13 Uhr ergibt sich die Durchführung eines Finanztransfergeschäfts nach dem festgestellten Modell. Die Angeklagte T teilte dort dem Angeklagten D mit, sie „habe Ware und Papiere entgegengenommen“. Der Angeklagte D äußerte „der Typ braucht diese Geld morgen, Papiere“ und antwortete auf die Frage der Angeklagten T „ Ja und wie sollen wir die rüber bringen? “, dass „ der Yusuf “ jetzt hingehe und morgen eine „ Ausfuhr mit Silber “ mache. Ein aus Anlass des Zugriffs im Rahmen der „EK Para“ und im Hinblick auf mögliche Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden geführtes weiteres Gespräch zwischen der Angeklagten T und dem Angeklagten D vom 19.11.2019 um 16:46:36 Uhr (SLP I) belegt zudem die Zusammenarbeit der Angeklagten mit N4 H2 vom Q2 in Berlin (T, D1: „ Da steht nur der, der der auszahlt in der Türkei, der steht mit drin, aber der N4, äh der U selber nicht. “) und die Sorge um eigene Entdeckung (T, D1: „ mein Mann, mein Mann hat zu mir gesagt, pack den Koffer und fahr in die Türkei und bleib da drüben erstmal. “). Dies wird bestätigt durch ein weiteres Gespräch vom 28.11.2019 um 16:46:51 Uhr zwischen der Angeklagten T und der Ehefrau des Angeklagten D, welches im Rahmen der Hauptverhandlung mittels Abspielen in Augenschein genommen wurde. Hierin äußerte die Angeklagte T, dass sie den Verkauf ihrer Firma vorbereite und ihren Anwalt gebeten habe, „ N4s Anwalt “ zwecks Akteneinsicht zu kontaktieren, die Nummer habe sie sich „ von D “ geben lassen. Die würden dann über die Anwaltsleitungen kommunizieren, die dürften nicht abgehört werden. Dann bekäme sie umfassende Akteneinsicht. Auch die im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführte Auswertung des Servers (NUC-PC), der in der Wohnung des gesondert verfolgten E2 T sichergestellt werden konnte und dessen Nutzung die Angeklagte T bestätigt hat, stützt die getroffenen Feststellungen. Aus den entsprechenden Vermerken des Zeugen P vom 15.06.2021 und 22.06.2021 ergibt sich, dass auf dem Server 534 Dokumente sichergestellt werden konnten, welche die Lieferung von Gold- und Silberbarren an die Firma T UG zum Inhalt hatten. Dabei handelte es sich beispielsweise um fingierte Einfuhrrechnungen der Firmen S3, S2 , W2 und C3 an die T UG. Auf dem Server konnte zudem eine sorgfältig gepflegte Excel-Liste über die Ausfuhren im Zeitraum von November 2018 bis Januar 2021 sichergestellt werden, die Gold- und (in geringerem Umfang) auch Silberausfuhren auflistet und mit den Einlassungen der Angeklagten D und T zu den Edelmetallausfuhren in Einklang steht. Ferner finden die Feststellungen zu den konkreten, über die Organisation getätigten Edelmetallausfuhren eine wesentliche Stütze in den ATLAS-Daten des Zolls und dort verwalteten Ablichtungen der Ausfuhrbegleitdokumente und Ausfuhrrechnungen sowie der Ausweisdokumente und Boarding-Karten der eingesetzten Kuriere zu den jeweiligen Edelmetallausfuhren sowie den im Rahmen von Durchsuchungen bei den Angeklagten sichergestellten, die Ein- und Ausfuhren betreffenden Firmenunterlagen, deren Inhalte zum einen von den mit der Auswertung dieser Unterlagen befassten Zeugen H4, P, N8, I2, E6 und W5 bekundet und zum anderen im Wege der Verlesung und im Wege des Selbstleseverfahrens (SLP I) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. So konnten etwa in der Wohnung der Angeklagten Q Eingangsrechnungen und Ausfuhrbegleitdokumente zu Goldausfuhren, für die Eingangsrechnungen verwendete Stempel der tschechischen Firmen, diverse Kontoführungsunterlagen der Angeklagten Q, der Strohmänner B8 Q3 und T8 sowie der H2 sichergestellt werden. Aus diesen ergaben sich beispielsweise die Zahlung der Büromiete für das Büro der H2 an den Vermieter, den gesondert verfolgten N12 P3, sowie als „Gehaltszahlungen“ bezeichnete monatliche Zahlungen an den gesondert verfolgten B2 F1 über das Konto der Angeklagten Q. Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf der Einführung des Vermerks der Zeugin C4 vom 26.03.2021 (SLP I) sowie deren Vernehmung. Im Rahmen der Durchsuchungen konnten zudem Mobiltelefone, Datenträger und Aufzeichnungen der Angeklagten sichergestellt werden, deren Inhalte die Angaben der Angeklagten D und T ebenfalls stützen. So konnten aus der Auswertung des sichergestellten geschäftlichen Mobiltelefons der Angeklagten T zahlreiche, die Feststellungen stützende Erkenntnisse gewonnen werden. Die entsprechenden Chats wurden durch Einführung des entsprechenden Auswertevermerks des Zeugen P vom 28.04.2021 im Wege des SLP I sowie durch Vernehmung des Zeugen P in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Chats bestätigen die umfangreiche geständige Einlassung der Angeklagten T und belegen ihre Involvierung in das Hawala-Finanztransfersystem. Sie beziehen sich zwar größtenteils auf die Zeit nach dem hiesigen Tatzeitraum. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine abweichende Handhabung im Tatzeitraum. Die im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung der Goldausfuhren ergibt sich vielmehr etwa aus mehreren Telegram-Chats mit dem gesondert verfolgten N2 D6 zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 sowie gespeicherten Fotos von MRN, die entsprechenden Ausfuhren zwischen Februar 2020 und Januar 2021 zugeordnet werden konnten. So schrieb D6 der Angeklagten T beispielsweise am 21.12.2020 um 13:17 Uhr „58 Stück 56302 g StA 24,78€ N2 fliegt L“, woraufhin die Angeklagte T diesem das Foto einer MRN schickte. Dies passt zu einer anhand von ATLAS-Daten sicher festzustellenden Ausfuhr von 58 Goldbarren im Gewicht von 56,302kg und einem Rechnungsbetrag von 1.395.163,56 EUR, was einem Gramm-Preis von 24,78 EUR entspricht. Aus den Zollunterlagen zu dieser Ausfuhr ergibt sich ferner, dass Versender/Ausführer die Firma H2 (Inh. B Q), Rechnungsersteller die Firma H2 UG, Rechnungsempfänger die Firma L7 und Kurier der N2 D6 war. Die Chats stehen wiederum in Einklang mit der Telekommunikationsüberwachung, wonach die Angeklagte T etwa in Gesprächen mit dem Angeklagten D im Januar 2020 mitteilte, wieviel Kilogramm Gold einzelne Schmuckhändler jeweils ausführen, wobei diese Angaben anhand der MRN tatsächlich erfolgten Ausfuhren zugeordnet werden konnten. Durch eine in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene E-Mail der -T UG vom 01.03.2020, 20:58:50 Uhr an das für diese Firma tätige Steuerberaterbüro, unterzeichnet mit dem Namen „B8 Q3“ wird angesichts entsprechender Anhänge ferner die Erstellung von Ein- und Ausgangsrechnungen für Edelmetallaus- bzw. einfuhren und deren Weiterleitung zu einer vermeintlich ordnungsgemäßen Verbuchung bestätigt. Aus einer weiteren auszugsweise verlesenen E-Mail des accounts „x@x.de“ an die Adresse „y@y.de“ vom 10.02.2020 um 08:55:16 Uhr ergibt sich des Weiteren, dass nach Schmuckeinfuhren über Amsterdam E-Mails des Fiskalvertreters N7 mit entsprechenden Rechnungen intern weitergeleitet wurden. Darüber hinaus konnten insbesondere dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 des Angeklagten E (worauf im Rahmen der Beweiswürdigung zur Rolle des E näher einzugehen ist) und dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten Kuriers Z1 J1 umfangreiche Chatverläufe entnommen werden, in denen sich der Modus Operandi der Finanztransfergeschäfte ebenfalls zeigt. Diese Chatverläufe wurden in der Hauptverhandlung verlesen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Hinsichtlich der im Rahmen einer Durchsuchung am 29.01.2019 in einem Ermittlungsverfahren gegen C1 u.a. wegen Geldwäsche bei dem Z1 J1 sichergestellten Mobiltelefone Iphone 6s (Rufnummer 00000) und Iphone 7 Plus (00000) ist dies erfolgt durch Einführung des Auswertevermerks der dazu auch in der Hauptverhandlung – unter Inaugenscheinnahme der im Vermerk enthaltenen Fotos – vernommenen Zeugin E6 vom 05.06.2020 im Wege des SLP I sowie durch Inaugenscheinnahme und Verlesung einzelner Nachrichten. Von Bedeutung für die grundsätzliche Funktionsweise von Finanztransfersystems nach Art des Hawala-Bankings waren insbesondere folgende Chatverläufe: Eine Bargeldabholung zum Zwecke des Hawala-Bankings lässt sich etwa wie folgt rekonstruieren: Am 16.08.2018 um 17:18 Uhr wurde vom Mobiltelefon des C1 die Telefonnummer eines „D3“ an J1 versandt. Dieser wiederum kontaktierte anschließend diese Person und stellte sich als „Z1“ vor, was die Identität des Z1 J1 als Nutzer des Anschlusses unterstreicht. Die an J1 gesendete Nummer ist registriert auf die Ehefrau des gesondert verfolgten D3. Am 25.08.2018 sendete C1 dem J1 die Nachricht, dass dieser am Montag mit D3 nach Berlin gehen könne. Am 30.08.2018 schickte J1 die als „D3“ gespeicherte Person nach Berlin, um dort im Auftrag C1s 170.000 EUR abzuholen. Für die Abwicklung von Hawala-Geschäften wurde ferner eine Chatgruppe namens „Istanbul 36“ genutzt, an der unter anderem auch J1 und der gesondert verfolgte I1 C7 teilnahmen. Dort kommunizierte J1 regelmäßig mit einer türkischen Mobilfunkrufnummer, deren Nutzer er „mein Onkel B6 B7“ nannte. Diese Chats betreffen zumeist Geldübergaben, bei denen J1 als Kurier eingesetzt wurde. J1 wiederum veranlasste in der Folge mehrfach, dass C7 dem „B6 B7“ hohe Geldbeträge auszahlt. C7 teilte in diesen Zusammenhängen J1 regelmäßig mit, von wem er Geld bekommen hat – wobei es sich fast ausschließlich um T5 oder C1 handelte – und an wen er ausgezahlt hat. Am 30.11.2018 beauftragte J1 den C7 nach einer von „B6 B7“ beauftragten Bargeldlieferung über 600.000 EUR aus den Niederlanden mit der Auszahlung von 589.500 EUR, also 600.000 EUR abzüglich 10.500 EUR Provision. Später teilte C7 mit, von „T6“ (Vorname des C1) 589.500 erhalten und diese an „B6“ (womit angesichts der Umstände „B6 B7“ gemeint sein dürfte) ausgezahlt zu haben. Ferner beinhalten die auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten J1 gespeicherten Daten Indizien für die Bekanntschaft und Interaktion mit Beteiligten der Organisation um U T5. So versendete C7 am 05.11.2018 um 13:24 Uhr ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Foto der Bürotüre der H2 UG, deren Geschäftsführerin die Angeklagte Q war, in der L1-Straße in L an den J1. Auch eine auf die T UG registrierte Mobilfunkrufnummer konnte in den Kontakten des Mobiltelefons des J1 festgestellt werden. Ein Hawala-Geschäft lässt sich beispielsweise auch einem im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des J1 festgestellten Chat des J1 mit Z am 13.04.2018 um 14:12 Uhr und 14.04.2018 ab 13:26 Uhr entnehmen. J1 sendete dem Z am 13.04. ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes und teilweise verlesenes Foto eines Zettels, auf dem – mittels eines Dolmetschers aus dem Türkischen übersetzt – steht: „13.04.2018 F6 C7 7500 € - 75 Kosten ---------- 7425 Yoro“ Z antwortete mit „ Onsa am Dienstag “. Anschließend sendete J1 am 14.04.2018 um 13:26 Uhr einen weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Zettel mit folgendem Inhalt: „14.04.2018 F6 C7 10.000 € - 100 M -------------- 9900 € Z1“ Zugleich fragte J1 den Z: „Wann soll er den Betrag entgegennehmen, den wir laut Beleg übergeben haben?“ , woraufhin Z „ Dienstag “ antwortete. J1 wiederum schrieb: „7425 9900“. Z antwortete: „OK. In 1 Stunde soll er sich von afan geben lassen. Bedeckter Basar“ J1 bestätigte dies und schrieb „ I1 C7 “. Z schrieb „ Soll in 1 Stunde holen “, woraufhin sich J1 bedankte. Auch am 18.04.2018 gab es eine ähnliche Transaktion über 16.500 EUR, wobei wiederum 1% als Kosten abgezogen wurden. Darüber hinaus sind aus den Chatinhalten zahlreiche weitere ähnliche Transaktionen ersichtlich, bei denen unter Einbehalt von 1% Auszahlungen in der Türkei angewiesen werden. Aus den Chats ergibt sich zum Teil auch eine Ablieferung von Geld in der L1-Straße in L, so etwa aus dem Chat vom 13.09.2018 um 06:30 Uhr, in dem B2 C8 dem J1 mitteilt, dass er in 30 Minuten in der L1-Straße sei, nachdem C8 ausweislich eines vorangegangenen Chats am Vortag zu einer von J1 genannten Hamburger Adresse gefahren war. Am 13.09.2018 um 14:00 Uhr wurde schließlich C7 angewiesen, „118880“ an B6 B7 auszuzahlen. Des Weiteren ergeben sich Anhaltspunkte für Einzahlungen im Auftrag des T5, die anschließend an verschiedene Personen ausgezahlt worden sind, so etwa aus einem Chat vom 01.10.2018 um 14:51 Uhr (C7 und J1: „ 100 turan= 30 kaniwar+ 70 ekrem “), vom 03.12.2018 ab 10:21 Uhr (C7 und J1: C7 habe von T5 395 abgeholt und an B6 390 ausgezahlt) oder vom 04.12.2018 (J1 und C7: 520.900 EUR seien von T5 geholt worden, später wird eine Auszahlung von 487.550 EUR bestätigt). Bei den Geschäften wurde zum Teil auch konkret davon geschrieben, man müsse viele „ Hawalas “ in Istanbul erledigen, so etwa im einem Chat zwischen J1 und C7 vom 22.11.2018 um 13:17 Uhr, was wiederum dafür spricht, dass den Beteiligten die Einordnung ihrer Tätigkeit als „Hawala-Banking“ durchaus bewusst war. Die in den Chats versandten – im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Fotos illustrieren auch, wie der Ausgleich der Zahlungstöpfe vonstattenging: So schickte J1 etwa am 23.11.2018 um 15:49 Uhr dem U T5 das Bild eines roten verplombten Reisekoffers mit der Plombennummer 000, was den Einlassungen der Angeklagten D und T zum Procedere der Goldtransfers – Ausfuhr durch Kuriere auf dem Luftweg in verplombten Reisekoffern als Handgepäck – entspricht. Auf Vorhalt des Lichtbildes in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte D auch die Nutzung einer solchen Art von Plombe für die Geschäfte des T5 bestätigt. Am 26.11.2018 beauftragte J1 den C7 ferner mit der Auszahlung von 714.880 EUR abzüglich 12.510 EUR (entspricht etwa 1,75%), also 702.370 EUR, an B6 B7 und sendete ein Foto von sechs Goldbarren (vier silberfarbene und zwei goldfarbene) an den U T5. Auf den Barren ist das Bruttogewicht und der Nettoanteil an Feingold („Fein“) notiert. Das Brutto-Gesamtgewicht beträgt demnach 20,6196 kg (2386,8g + 2063,4g + 1180,8g + 7064,2g + 7068,4g + 856g). Entsprechend der Netto-Angaben auf den Barren (die beiden goldfarbenen Barren tragen nur eine einzige Gewichtsangabe, wohl weil es sich um reines Feingold handelt) beträgt der Feingoldgehalt insgesamt 18,0025 kg. (1352,1g+ 1292,7g+ 787,7g+ 7064,2g+ 7068,4g+ 437,4g). Ausgehend vom damaligen Goldpreis von 1.105,49 EUR/Unze entsprächen 18kg Feingold (=634,931 Unzen) etwa 701.900 EUR, was fast genau dem Auszahlungsbetrag entspricht. Dies belegt die festgestellte generelle Handhabung, eine Edelmetallmenge in etwa im Wert des Auszahlungsbetrags auszuführen, um die Zahlungstöpfe hierdurch wieder auszugleichen. Dass oftmals Geldscheine in kleiner Stückelung abgeliefert wurden, ergibt sich unter anderem aus einer Nachricht des J1 in der Chatgruppe „Istanbul36“ vom 11.12.2018 um 09:32:59 Uhr: „ Bitte um Geduld wegen der kleinen Geldscheine “ und den in Augenschein genommenen Fotos von etlichen 10- und 20-Euro-Scheinen. Ferner schickte J1 am 11.12.2018 ein Foto eines Taschenrechners mit der Anzeige „ 944145 “ in die Gruppe. Dieser Betrag entspricht dem Auszahlungsbetrag von 944.145 EUR (abzüglich 16.520 EUR) aus einer Bargeldabholung am 10.12.2018 in Antwerpen durch den gesondert verfolgten Kurier B2 T12 und Übergabe an den Kurier J1. Auch vier Mobiltelefone des gesondert verfolgten B1, eines – nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten D sowie der gesondert verfolgten T4 und N4 – im Rahmen der Finanztransfergeschäfte tätigen Kuriers, wurden im Rahmen seiner Festnahme und Durchsuchung am 27.01.2021 sichergestellt und ausgewertet, wobei sich nur auf einem Smartphone Samsung verfahrensrelevante Daten feststellen ließen. Eine Vielzahl von verfahrensrelevanten Fotos konnte nur noch als Thumbnails (Vorschaubilder) festgestellt werden, weil die Bilder in Originalgröße bereits gelöscht waren. Daher ließ sich auch der Kontext der Verwendung der Fotos nicht ausnahmslos aufklären. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos zeigen jedoch eine Vielzahl von Geldbündeln teils in kleiner Stückelung, eine Tragetasche voller 10- und 20-Euro-Scheine, Fotos mit den gesondert verfolgten N3 I3 und N3 I4 sowie Fotos von deren Ausweisen, Fotos von Seriennummern von 5- und 10-Euro-Scheinen, die ausweislich der Einlassungen der Angeklagten D und T als Erkennungszeichen verwendet wurden (sog „Token“). Die Kammer hat sich schließlich durch Vernehmung des Zeugen I2, der im Rahmen der Ermittlungen mit der Auswertung der Asservate aus den Büroräumlichkeiten der H2 betraut war und teils auch durch Inaugenscheinnahme von Fotos der Gegenstände davon überzeugen können, dass sich in dem Büro Nr. 3 der H2 in der L1-Straße in L ein Reisetrolley, stabile Stofftaschen unter anderem mit der Aufschrift „Tesora Gold -T by CLL“ und Stoffbeutel unter anderem mit der Aufschrift „O1 Gold“ befanden. Diese entsprechen in ihrer Art den Transportbehältnissen, die nach den Angaben der Angeklagten D und T für Gold- und Geldtransporte Verwendung fanden, und auch den verplombten Reisetrolleys, deren Fotos im Rahmen von Chats der Beteiligten verschickt wurden. b) Rollenverteilung Auch die Feststellungen zu den Rollen der Beteiligten beruhen in erster Linie auf den oben zusammengefassten glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D und T sowie des Angeklagten E, soweit ihr gefolgt werden konnte. Diese stehen im Einklang mit den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten übrigen Beweismitteln. aa) Rolle T5 Die Rolle des T5 wurde sowohl von dem Angeklagten D als auch der Angeklagten T plastisch und konstant beschrieben. Die entsprechenden Feststellungen stimmen auch mit der Einlassung des Angeklagten E überein und sind auch mit den weiteren Beweismitteln zu vereinbaren. Die Feststellungen zur Rolle des U T5 finden über die bereits dargestellten Gespräche hinaus in der Überwachung der Telekommunikation folgende Stütze: In einem im Wege des Selbstleseverfahrens (SLP I) eingeführten Gespräch vom 12.09.2019 um 12:02 Uhr bestimmte T5 gegenüber dem Angeklagten D, dass „ 190 “ in Stuttgart abgeholt werden sollen. Darin zeigt sich die Weisungsbefugnis des T5 gegenüber dem Angeklagten D hinsichtlich durchzuführender Finanztransfergeschäfte. In dem Gespräch berichtete der Angeklagte D ferner, dass er eine Firma „ aufmache “ und mit dem Notar etwas zu erledigen habe. Dadurch wird deutlich, dass die Firmengründungen von ihm in die Wege geleitet werden und er insoweit die Verantwortung trägt. Am Ende des Telefonats äußerte T5, man könne „ B “ hinschicken, woraus sich ergibt, dass ihm diese bekannt ist und ihr Aufgaben zugewiesen werden. Ein weiteres Gespräch zwischen der Angeklagten T und dem Angeklagten D vom 15.10.2019 um 15:19:39 Uhr, das durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, unterstreicht ebenfalls die Feststellungen zur Rolle des U T5 und auch zur Eigenschaft des Angeklagten E als „Sprachrohr“ des U T5. Dort beschwerte sich die Angeklagte T bei dem Angeklagten D darüber, dass „ U “ bestimmt habe, dass nur noch mit 40kg geflogen werde. Dies habe sie von dem Angeklagten E erfahren. Deswegen werde statt zweimal nun dreimal die Woche geflogen, die Mehrkosten werde aber „ U “ tragen. Auch die Preisgestaltung im Rahmen der Hawala-Geldtransfers oblag dem T5, wofür unter anderem auch ein im Wege des SLP I eingeführter Chat des J1 mit Z vom 05.07.2018 spricht. Darin äußerte sich J1 dergestalt gegenüber Z, dass er – „ wie Herr U es auch für richtig hält, egal wie hoch er die Kosten festsetzt “ – einen Geldbetrag (in Form eines Hawala-Geschäfts) übermitteln will. Dass sich T5 zeitweise auch in Deutschland aufhielt, ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Einlassung der Angeklagten D und T, sondern auch aus einem in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongespräch zwischen den Angeklagten T und Q vom 07.10.2019 um 18:00:15 Uhr, in dem sich diese darüber unterhalten, dass „U aus D1s Bett ausgezogen“ sei und zuvor (X-Straße 00 in I5) „gehaust“ habe. Die übergeordnete Entscheidungskompetenz des T5 folgt weiter aus einem Chat der Angeklagten T mit dem Angeklagten E vom 28.11.2018 um 12:17 Uhr. In diesem geht es um die Anmietung von Räumlichkeiten (offenbar für die Zwecke der Organisation) mit wenig Publikumsverkehr und möglichst nicht im Erdgeschoss, es sei denn die Fenster seien vergittert. Auf die Frage des Angeklagten E, ob die Anmietung auch mit Provision in Betracht käme, antwortete die Angeklagte T, dass im Notfall „ U “ gefragt werden solle. Die enge Bekanntschaft des U T5 mit den Angeklagten D, T und Q ergibt sich schließlich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos, die auf dem von der Angeklagten T genutzten Server gesichert werden konnten, und welche u.a. die vorgenannten Angeklagten zusammen mit dem U T5 in lockerer und freundschaftlicher Atmosphäre in der Türkei, unter anderem bei einem gemeinsamen Essen und einer Feier, zeigen. bb) Rolle D Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten D beruhen auf seiner geständigen Einlassung hierzu, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Einlassungen der Angeklagten T und E. Der Einlassung des Angeklagten D war lediglich insoweit nicht zu folgen, als er sich und die Angeklagte T als „gleichberechtigte“ Partner bezeichnet hat, wobei die Kammer davon ausgeht, dass dem auch eingedenk der freundschaftlichen Verbundenheit lediglich eine abweichende Bewertung der hierfür maßgeblichen Tatsachen zugrunde liegt. Dies ändert jedoch nichts an der zweifelsfrei festzustellenden Weisungsbefugnis gegenüber der Angeklagten T. Eine tatsächlich gleichberechtigte – im Sinne einer weisungsfreien und auch finanziell ebenbürtigen – Partnerschaft widerspräche insoweit auch den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, aus der sich eine Weisungsbefugnis – wie sie die Angeklagte T auch geschildert hatte – zweifelsfrei ergibt. Exemplarisch seien folgende Gespräche genannt: Der Angeklagte D wies die Angeklagte T etwa in einem Telefonat vom 08.11.2019 um 14:02 Uhr an, „ 200 “ in der L1-Straße abzuholen. Sie solle das Geld dort bei B5 abholen. In einem Gespräch am 13.11.2019 um 13:54:34 Uhr forderte er die Angeklagte T auf, eine Rechnung für 22kg zu schreiben und diese an D6s Kollegen „T11“ zu schicken. In dem bereits zuvor dargestellten Gespräch am 16.11.2019 um 09:21:28 Uhr wies der Angeklagte D die Angeklagte T an, andere Stempel für die fingierten Rechnungen zu benutzen, weil es auffällig sei, immer gleich aufgebaute selbstgemachte Stempel für verschiedene Firmen zu benutzen. Kurze Zeit später um 10:24:52 Uhr desselben Tages forderte er sie auf, 225 von B5 zu „ nehmen “. Auch aus Gesprächen nach dem Zugriff am 19.11.2019, der das Ende des hiesigen Tatzeitraums markiert, ergibt sich die Weisungsbefugnis des Angeklagten D. So wies er etwa die Angeklagte T trotz deren Bedenken in einem Gespräch vom 19.11.2019 um 10:03:34 Uhr an, wie gehabt mit den Hawala-Geschäften bzw. Goldausfuhren weiterzumachen: T, D1 : „ ja, also soll ich die jetzt “ D, F6 : „ ganz normal weiter machen “ T, D1 : „ du sagst ganz normal weiter machen? “ D, F6 : „ genau so .“ Die Feststellungen zur Hierarchie unter den Angeklagten D, T und Q decken sich auch mit den Angaben des gesondert Verfolgten T4. Dieser hat sich dergestalt geäußert, dass die Angeklagte Q, die nach seinem Empfinden „das kleinste Licht“ gewesen sei, ihre Weisungen von der Angeklagten T als ihrer „Chefin“ sowie vom Angeklagten D erhalten habe und die Angeklagte T dem Angeklagten D als ihrem „Chef“ unterstellt gewesen sei. Die Kammer konnte sich in Entsprechung dazu zudem davon überzeugen, dass die Angeklagte T – anders als der jeweils anteilig an den Geldtransfer beteiligte Angeklagte D, aber genauso wie die Angeklagte Q – monatlich nur ein feste Entlohnung von 2.000 EUR erhalten hat und auch aus diesem Grund nicht als diesem finanziell ebenbürtig angesehen werden kann. So ergibt sich aus einem im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräch der Angeklagten T mit der Ehefrau des Angeklagten D, T1 D, vom 11.02.2020 um 19:30:27 Uhr, dass die Angeklagten T und Q beide 2.000 EUR monatlich erhielten, obwohl die Angeklagte Q unzuverlässiger sei und weniger leiste als die Angeklagte T. T, D1 : „ sag ich, ich gib dir mal ein gutes Beispiel, sag ich, ein gutes Beispiel ... sag ich, du bekommst 2000 Euro im Monat, ich bekomme 2000 Euro im Monat, wieviele Stunden arbeitest du, wieviele Stunden arbeite ich .... “ (…) D, T1: „ mhm„mhm ... ja das ist halt ganz einfach, sie machts halt nicht einfach so wie es sein soll, D1 .... und für des kriegt sie 2000 Euro, versteh ich weiß nicht, was das denkt sie sich dabei. “ cc) Rolle T Die Feststellungen zur Rolle der Angeklagten T beruhen in erster Linie auf ihrer glaubhaften geständigen Einlassung, darüber hinaus auch auf den Einlassungen der Angeklagten D und E, soweit die Kammer diesen gefolgt ist. Die entsprechenden Feststellungen werden auch durch die weiteren ausweislich des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel gestützt, insbesondere durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikation. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen zur Funktionsweise des Finanztransfersystems sowie zur Weisungsbefugnis des Angeklagten D gegenüber der Angeklagten T Bezug zu nehmen. Die Feststellungen zu ihrer Stellung als formale Geschäftsführerin der von ihr gegründeten T UG beruhen ergänzend auf dem Geschäftsführervertrag vom 13.06.2017 und die Feststellungen zu dem (vorgeschobenen) Verkauf der T UG an den gesondert verfolgten Q3 auf der entsprechenden notariellen Urkunde vom 11.09.2019, die jeweils im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Überdies hat auch der gesondert verfolgte B5 Z3 in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben, dass die Angeklagte T die Zollformalitäten bei Goldausfuhren über die T UG erledigt habe. Die Rolle der Angeklagten T wird zudem belegt durch die ausgewerteten Asservate aus einem als „Bunker“ bzw. Versteck genutzten Raum bei ihrer Nachbarin E4 (eingeführt durch den Auswertevermerk vom 23.06.2021 der Ermittlungsbeamtin H5 bzw. den Auswertevermerk des Zeugen P vom 17.10.2021, jeweils im Wege des SLP I), in dem umfangreiche Buchführungsunterlagen der Firmen H2 und T UG, insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen und auch Stempel der Firmen T UG, C3 , W2 und S2 sichergestellt wurden sowie durch die in der Wohnung der Angeklagten T sichergestellten Asservate (eingeführt durch den Auswertevermerk des Zeugen P vom 12.02.2021 im Wege des SLP I), wie etwa Bankkarten des gesondert verfolgten B8 Q3, Unterlagen über die Zahlung von Mieten für die Räumlichkeiten in I5 bzw. von Leasingraten für Fahrzeuge der T UG, Ausgabenberechnungen für die Firmen H2 und N5 sowie Unterlagen betreffend die Altgoldausfuhr bzw. Schmuckeinfuhr über die Firmen T UG und N5. Auch die auf den Mobiltelefonen der Angeklagten T und E sichergestellten Chatverläufe bestätigen die Aufgaben der Angeklagten T ebenso wie die Inhalte des bei dem gesondert verfolgten E2 T gesicherten Server der Angeklagten T, wie jeweils schon zur Funktionsweise des Finanztransfersystems ausgeführt wurde. Schließlich wird die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte T am 14.08.2019 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten U1 18 Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von etwa 81 Kilogramm und einem Gesamtwert von über 2,5 Millionen EUR mit einem Flug von Berlin nach Istanbul ausgeführt hat, bestätigt durch die im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Ausfuhranmeldungen des Zolls, die für dieses Datum ein Ausfuhrbegleitdokument der T UG an die Firma U1 über 81,2 kg Gold, eine Rechnung der T UG an die Firma U1 über 18 Barren Gold im Gewicht von 81.200g und Gesamtwert von 2.588.656 EUR und einen entsprechenden Lieferschein sowie Kopien der Boardingkarten und Ausweisdokumente der Angeklagten T und des U1 enthalten. dd) Rolle Q Die Feststellungen zur Rolle der Angeklagten Q beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten D und T, die übereinstimmen mit dem Inhalt der ausweislich des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten weiteren Beweismittel, insbesondere der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung, Auslesung von Chatverläufen aus den Mobiltelefonen der Angeklagten und der bei den Durchsuchungen sichergestellten Dokumente. Im Einzelnen: Die Feststellungen zu der Rolle der Angeklagten Q werden in erster Linie getragen von den Einlassungen der Angeklagten D und T, die wiederum bestätigt werden durch die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons Iphone der Angeklagten Q. Die Angeklagten D und T haben die Angeklagte Q belastet und umfassend zur deren Einbindung in die Organisation und deren Tätigkeit wie festgestellt bekundet. Die Kammer hat die Einlassungen der Angeklagten D und T besonders kritisch gewürdigt, weil nicht fernliegend ist, dass ein Angeklagter andere Personen belastet, weil er sich davon Vorteile – etwa im Rahmen der Strafzumessung – verspricht. Diese Möglichkeit der wissentlichen Falschbelastung konnte die Kammer allerdings sicher ausschließen. Zum einen stehen die konstanten Einlassungen im Einklang mit dem dargestellten Ergebnis der äußerst umfangreichen Ermittlungen. Zum anderen hat keiner dieser beiden Angeklagten eine überschießende Belastungstendenz an den Tag gelegt. So hat etwa der Angeklagte D freimütig geäußert, dass er mit der Angeklagten Q selten zu tun hatte und diese im Wesentlichen mit der Angeklagten T zusammen gearbeitet bzw. sich hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dieser abgesprochen habe. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Angeklagte Q durch noch weitreichendere Angaben über Gebühr zu belasten, ohne sich in Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln zu setzen. Diese schließen nämlich eine sogar noch weitergehende Verstrickung der Angeklagten Q in die Organisation als bereits festgestellt nicht aus, weil nur ein Teil der Telekommunikation abgehört worden ist und die Telekommunikation der Angeklagten Q auch nicht unmittelbar überwacht wurde sondern lediglich über die Überwachungsmaßnahmen betreffend die übrigen Angeklagten. Dennoch haben sowohl der Angeklagte D als auch die Angeklagte T beide den Eindruck erweckt, dass der Angeklagten Q zwar eine wichtige, aber im Vergleich zu der Angeklagten T trotz identischen Verdiensts kleinere Rolle zukam. Dies war unter anderem auch dem Umstand geschuldet, dass die Angeklagte Q, so der sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongesprächen ergebende Eindruck, unzuverlässiger und in geschäftlichen Belangen auch unerfahrener war als etwa die Angeklagte T. Auch für die Angeklagte T wäre es ein Leichtes gewesen, die Angeklagte Q weitergehend als geschehen zu belasten. Nach dem persönlichen Eindruck von deren Einlassungsverhalten erschien es der Kammer aber gerade so, als sei es ihr unangenehm, die Angeklagte Q aufgrund deren Schweigens durch ihre eigene wahrheitsgemäße Aussage belasten zu müssen. Auch hat sie bereits im Rahmen ihrer ersten Beschuldigtenvernehmungen geschildert, dass sie es bereue, die Angeklagte Q, der sie freundschaftlich verbunden war, in die kriminellen Machenschaften der Organisation verstrickt zu haben. Schließlich spricht gegen eine überschießende Belastungstendenz auch der Umstand, dass die Angeklagte T eingeräumt hat, auch die Ausfuhrrechnungen für die Firma H2 der Angeklagten Q stets selbst erstellt zu haben, obwohl es sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen auch darstellen ließe, dass eine solche Aufgabe der Angeklagten Q zugekommen war. Die Angeklagte T hat damit ohne Not über die Erstellung der Ausfuhrrechnungen für die T hinaus die Verantwortung auch für die Erstellung von Ausfuhrrechnungen für die H2 übernommen. Aus diesem Aspekt ergibt sich, dass die Angeklagte T die Angeklagte Q eben nicht über Gebühr belasten wollte, sondern sogar weitergehend Verantwortung übernommen hat, als nach dem Ergebnis der Ermittlungen nachzuweisen gewesen wäre, statt die Verantwortung auf die Angeklagte Q abzuwälzen, was ohne Weiteres möglich erschien. Die Einlassungen der Angeklagten D und T stehen zudem mit den weiteren im Folgenden darzustellenden Beweismitteln in Einklang. Die Feststellungen zur Gründung und Sitzverlegung der H2 UG beruhen auch auf den entsprechenden notariellen Urkunden vom 02.08.2018 und 26.10.2018, die im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Feststellungen zum Transport mehrerer Millionen Euro Bargeld am 18.10.2019 zum Q2 in Berlin durch die Angeklagte Q sowie der Vorbereitung der Zollformalitäten für die anschließende Ausfuhr beruhen auf den im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken der Zeugin M1 vom 22.10.2019 und 20.11.2019 zu entsprechenden Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos dieser Observationsmaßnahmen sowie der Aussage der Zeugin M1 in der Hauptverhandlung. In einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gespräch der Angeklagten T vom 17.10.2019 um 13:01:15 Uhr erklärte die Angeklagte T der Angeklagten Q, dass diese am Folgetage nach Berlin fahren müsse („ Dann ist morgen Berlin angesagt “). In einem weiteren Gespräch der beiden am selben Tag um 19:59 Uhr wurden weitere Details der Fahrt der Angeklagten Q besprochen. Die Angeklagte T hielt dabei parallel Rücksprache mit dem Angeklagten E hinsichtlich eines passenden Zugs (T, D1: „ Du musst Zoll machen “. Im weiteren Gesprächsverlauf dann: ,, Pass auf, der landet um neun, wenn er pünktlich ist. Er muss Zoll machen, er muss noch nach Hause, muss Ware entgegen nehmen, muss die fertig machen, muss zum Bahnhof. Er sagt halt, das schaff ich nicht alles. Ich brauch nur ne Viertelstunde Verspätung haben, die Maschine ist.“ Q, B: ,, Der fliegt doch mit seinem Bruder?! " T, D1: ,, Jaaaa ... das Problem ist, dass wir die Kartoffeln erst um zehn Uhr kriegen. "). Aus im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos der Observationsmaßnahmen vom 18.10.2019 und der Aussage der Zeugin M1 ergibt sich sodann, dass sich die Angeklagte Q, der Angeklagte E und dessen Bruder, der gesondert verfolgte J1 E, am 18.10.2019 am L Hauptbahnhof trafen und sich die Angeklagte Q mit dem J1 E anschließend auf den Weg nach Berlin machte. Die Observationskräfte begleiteten diese bis nach Berlin, wo die Angeklagte Q die beiden in L vom Angeklagten E entgegengenommenen Rollkoffer an eine Kontaktperson übergab, die diese wiederum zum Q2 brachte. Eine weitere Kuriertätigkeit der Angeklagten Q ergibt sich aus einem im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräch zwischen dem gesondert verfolgten B5 Z3 und dem Angeklagten D vom 23.11.2019 um 12:36 Uhr, in dem der Angeklagte D sagte, „unsere Frau. Die Blonde Dings, die schlank ist.“ sei in einigen Minuten bei B5. Dass es sich dabei um die Angeklagte Q handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese – im Gegensatz zu der gedrungenen Figur der Angeklagten T – eine schlanke Statur aufweist und die Angeklagte T und der Angeklagte D in Telefonaten zuvor darüber gesprochen hatten, dass die Angeklagte Q Geld („ Papiere “) zu „ B5 “ bringen solle. Zudem hat auch der Angeklagte E angegeben, dass die Angeklagte Q ihn häufig auf den Fahrten nach Berlin begleitet habe. Das bereits zuvor dargestellte Gespräch der Angeklagten Q mit der Angeklagten T vom 16.11.2019 um 10:22:51 Uhr bestätigt zudem die Aufgabe der Angeklagten Q, Eingangsrechnungen – unter Verwendung selbstgemachter Stempel – zu erstellen. Auch die Erkenntnisse aus der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten Q in der E3-Straße 0 in Elben am 27.01.2021, die die Kammer im Wege der Einführung mehrerer Vermerke der Zeugin C4 (vom 16.02.2020, 26.03.2021, 30.03.2021, 21.04.2021, 23.04.2021 und 28.04.2021) zu dieser Durchsuchung im Wege des SLP I sowie durch deren Vernehmung und durch Verlesung sichergestellter Chatprotokolle in die Hauptverhandlung eingeführt hat, stützen die Feststellungen der Kammer zur Rolle der Angeklagten Q in der Organisation. Es konnten zahlreiche Unterlagen zur Gründung und dem Betrieb der T UG, der H2, der H2 UG, der W4, der N5, Unterlagen der T6 , der T7 , der S2 und der C3 , Kontounterlagen, Bareinzahlungsquittungen und Reiseunterlagen sichergestellt werden, welche die entsprechenden auch auf den Einlassungen der Angeklagten D und T beruhenden Feststellungen der Kammer belegen. Die sichergestellten Unterlagen dokumentieren die Tätigkeiten der Angeklagten Q für die Organisation, insbesondere die Geschäftsführung der Firmen H2 und H2 UG betreffend, zum Teil auch gemeinsam mit der Angeklagten T. Von Konten der Angeklagten Q wurden ausweislich der Kontounterlagen aber auch Zahlungen für die T UG vorgenommen. Hinsichtlich des Schriftverkehrs mit Behörden konnte beispielsweise festgestellt werden, dass die Angeklagte Q Anfragen der Bezirksregierung L im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz aus dem Zeitraum August 2019 bis Oktober 2019 für die H2 UG schriftlich beantwortet und unterschrieben hat. So gab sie etwa einen Jahresumsatz von 0 EUR an und verneinte auch Bargeldgeschäfte mit Bargeldannahmen oder -abgaben für die Jahre 2016 bis 2019. Sichergestellt werden konnten ferner in der Hauptverhandlung in Kopie in Augenschein genommene und verlesene Quittungen. Es handelt sich dabei etwa um eine Teilzahlungsquittung der H2 für eine Teilzahlung der F5 L8 in Höhe von 386.599 EUR. Das Schreiben trägt den Stempel der H2 und die Unterschrift der Angeklagten Q. In Augenschein genommen wurden ferner Quittungen zu Warenlieferungen an die H2 (Inh. B Q) über 643.340 EUR vom 14.08.2018 und über 573.865 EUR vom 17.08.2018, die letztgenannte unterschrieben von dem gesondert verfolgten B8. Zahlreiche, aus dem sichergestellten Mobiltelefon der Angeklagten Q ausgelesene Chats, welche die Kammer jeweils durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat, belegen ebenfalls deren Rolle und Aufgaben in dem Finanztransfersystem. Die Angeklagte Q kommunizierte per Whatsapp (hierfür registriert unter „Charlie Charles“) mit der Angeklagten T (unter „Sabine Weyand“) und mit dem Angeklagten E per Telegram Chat (die Angeklagte Q dort registriert unter „Stella Sagitta“, der Angeklagte E gespeichert als „Cili“) unter anderem wie folgt: Dass die Angeklagte Q im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthaltes in der Türkei, bei dem sie U T5 und Vertreter der Firma U1 kennengelernt hat, in ihre Tätigkeit eingewiesen wurde, ergibt sich zunächst aus einem Chatverlauf vom 07.02.2018 zwischen ihr und der Angeklagten T: T: „ Flugzeug morgen 17,20 “ Q: „ Es bleibt beim handgepäck koffer nicht wahr ?“ T: „ Bitte deine Unterlagen im Original mitbringen, TR möchte die Unterlagen im Original sehen “ Q: „ Ja ok geht klar “ Bestätigt wird dies durch eine Chatnachricht der Angeklagten Q an ihren Ex-Mann vom selben Tag, einem Mittwoch (07.02.2018), in der sie schreibt: „ Morgen geht es bis Sonntag nach Istanbul, da werde ich in alles eingewiesen und bekannt gemacht .“ Diese Chats stehen im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten T zum Flug in die Türkei gemeinsam mit der Angeklagten Q, um sie dort mit U T5 und Vertretern der Firma U1 bekannt zu machen und in ihre Tätigkeit für die Organisation einzuweisen. Dazu passen auch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos, die auf dem bei dem gesondert verfolgten E2 T sichergestellten Server festgestellt werden konnten. Diese belegen – wie bereits ausgeführt – eine enge Bekanntschaft der Angeklagten D, T und Q mit dem U T5. In einem Ordner „Bilder/Istanbul“ war neben Fotos, auf denen die Angeklagten T, D und Q bei einem gemeinsamen Essen bzw. einer Feier mit dem U T5 zu sehen sind, dabei auch ein Foto vorhanden, auf welchem die Angeklagte Q in lockerer Atmosphäre bei einem Essen mit dem U T5 allein posiert, wobei die Identität des T5 seitens der Angeklagten T und D jeweils bestätigt wurde. Eine weitere Chatnachricht der Angeklagten Q vom 07.02.2018, in der sie schreibt, dass sie einen Handgepäckkoffer der Maße 55x40x20 cm brauche, bis sie selbst so einen habe, weil sie „ jetzt wohl öfter fliegen “ werde, stützt ebenfalls die Feststellungen der Kammer zu Kurierflügen der Angeklagten Q. Am 16.04.2018 schrieb die Angeklagte T der Angeklagten Q um 09:53 Uhr: „ Bitte bei dem Dolmetscher anrufen dich mit Schneider melden und einen Termin für Di. den 24.04. um 14:30 Uhr beim Notar Müller in L machen. Preis war Std. 70,00 € inclusive Anfahrt. Ist ok so “. Dies steht im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten T und D, dass die Angeklagten T und Q sich zeitweise als andere Personen ausgegeben haben, wie in diesem Fall etwa eine „Frau Schneider“. Eine weiterer Chatverlauf vom 09.08.2018 stützt die auch auf den Einlassungen der Angeklagten T und D beruhenden Feststellungen der Kammer, dass die Angeklagte Q zusammen mit der Angeklagten T für die Erstellung von Rechnungsdokumenten zuständig war und gelegentlich auch selbst als Kurierin in die Türkei geflogen ist: T: „ Gespräch geht nicht raus, bitte ER Schmuck über 500.000 € raussuchen und AR Rechnung mit passender Quittung raussuchen und mitbringen. Schau mal bei deinen Mails “ Q: „ Ja ok mach ich “. T: „ Mach Kopien falls der Zoll sehen will. Treffen um 8 Uhr Flughafen L. Ich bin dann auch da “ Q: „ Ok, fliegst du wieder mit? Oder ich alleine? Und wie lange? “ T: „ Nein du bekommst aber Begleitung. “ „ Nein .“ „ Nein erwartet dich in Istanbul “ Q: „ Ah ok, wie lange bleibe ich ? Kleine Tasche? “ T: „ Moment sage dir gleich Bescheid “ „ Die ER vom Schmuck bitte von F5 raussuchen “ Q: „ Ja ok “ Ein weiterer Chatverlauf vom 07.09.2018 bestätigt zudem die festgestellte Weisungsbefugnis der Angeklagten T gegenüber der Angeklagten Q und die durch die Angeklagte Q veranlasste Adressänderung der H2 UG. T: „ Bitte für Montag morgen notartermin für Adressänderung UG machen “ „ Adresse lautet: L1-Straße, L “ Q: „ Ok “ Aus einer Chatnachricht der Angeklagten T an die Angeklagte Q am 09.09.2018 mit dem Inhalt „ Bitte S2 mitbringen Stempel “ ergibt sich ferner die Verwendung von Stempeln der Firma S2 für fingierte Rechnungen durch die Angeklagten T und Q. Die Inhalte eines weiteren Chats vom 06.06.2019 stützen ebenfalls die Feststellungen zu gelegentlichen Kurierflügen der Angeklagten Q für die Organisation und stehen zugleich im Einklang mit den Feststellungen der Kammer zum Bewusstsein der Angeklagten über das Risiko einer Strafverfolgung: T: „ Bitte um sofortigen Rückruf wenn du gelandet bist “ Q: „ Ich bin gut gelandet “ „ Hab 1 % Akku “ T: „ Dann bitte mit dem nächsten Flug zurück “ „ S4 ist verhaftet “ Q: „ Nee oder “ Dass die Angeklagte Q im Jahr 2018 als Kurierin mehrfach sechsstellige Bargeldbeträge auf dem Luftweg in die Türkei ausführte, ergibt sich aus Kalendereinträgen der Angeklagten Q, welche die Zeugin C4 ausgewertet hat. Der entsprechende Vermerk vom 03.05.2021 hierzu ist im Wege des Selbstleseverfahrens (SLP I) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In einem Telegram-Gruppenchat zwischen den Angeklagten T, der Angeklagten Q und dem Angeklagten E schrieb der Angeklagte E zudem am 27.05.2019 an die Angeklagte Q gerichtet: „ ich glaube du und D1 fährt morgen zusammen nach Berlin “, was die Feststellungen der Kammer zu Kurierfahrten der Angeklagten T und Q nach Berlin zum Q2 stützt. Ein Chatverlauf mit dem Angeklagten E vom 25.04.2019 belegt daneben zum einen die Feststellungen zum Erstellen von Rechnungen durch die Angeklagte T und zum anderen die Feststellungen zu weiteren Kurierdiensten der Angeklagten Q, in diesem Fall die Abholung von 25kg Edelmetallbarren. E: „ Hast du heute mit D1 geredet “ Q: „ Nein noch nicht. Du? “ E: „ Nein ich hoffe sie ist ansprechbar “ „ Und fähig eine Rechnung zu schreiben auf dem weg “ Q: „ Wieso hast du Zweifel? “ „ Ihr Nachbar hat mir heute erzählt, dass sie in Jugoslawien sind und sie die Handys ausmachen wollte, wegen teuer “ „ Hast du sie schon erreicht? “ E: „ Jep habe ich sie ist am Rechnung schreiben “ Q: „ Ok “ „ Was ist mit dem Gemüse? “ E: „ Steht schon bereit kannst du bei all abholen “ „ B2 “ „ Geh lieber jetzt schon dahin dass du es schon mal hast “ Q: „ Ok mach ich “ „ Wieviele? “ E: „ 11 stück “ „ Ungefähr 25 kg “ „ Aber so wichtig ist es nicht zu so als ob die Barren schwer sind d “ Anschließend fragte der Angeklagte E die Angeklagte Q nach ihrer E-Mail-Adresse, um ihr die Rechnung zukommen zu lassen und wies darauf hin, dass die Zollnummer in der E-Mail stehe. Die Angeklagte Q teilte mit, dass sie sich auf den Weg mache. Weitere Chatnachrichten mit dem gesondert verfolgten B2 F1 zeigen zudem auf, dass die Angeklagte Q auch hinsichtlich der Schaffung der notwendigen Formalia für die Schmuckeinfuhren und Angelegenheiten der Firmen der Organisation tätig wurde und dafür nicht nur Kontakt zu einem Rechtsanwalt und einer Steuerberaterin sondern auch zu dem gesondert verfolgten B2 F1 persönlich hielt. So schrieb sie am 19.12.2018 an den gesondert verfolgten B2 F1: „ Guten Morgen, B hier. Ich brauche ein paar Infos wegen dem Schmuck, die ich dem Anwalt noch geben muss. Wer hat den Schmuck aus der Türkei mitgebracht, genaues Datum, Uhrzeit und Flugnummer Wer hat ihn in Amsterdam angeholt ? Mit Kfz Kennzeichen (gelangenbescheinigung) Wenn es geht, schnellstmöglich, damit ich dem Anwalt die Angaben schreiben kann Gruß B “ Am 20.12.2018 antwortete dieser darauf, dass „ S5 P1 “ mit dem Flug TK 1955 von Istanbul nach Amsterdam um 21:20 gelandet sei und das am 30.11. gewesen sein müsse. Als Kennzeichen solle sie ihres angeben. Ausweislich der Chatverläufe war die Angeklagte Q zudem mit der Anmeldung von Mitarbeitern der Firmen der Organisation befasst. Am 20.12.2018 fragte sie etwa den F1: „ Hallo B2, entschuldige die späte Störung, auf welcher Gehaltsbasis soll S5 angemeldet werden? LG B “ und erhielt von diesem die Antwort: „ Ich denke 1000 € reichen “. Anschließend unterhielten sie sich über die Frage, ob brutto oder netto und welche Steuerklasse dieser habe und einigten sich letztlich auf einen Betrag von 1000 EUR brutto. Die Angeklagte Q teilte schließlich mit, sie werde das so an ihre Steuerberaterin weitergeben. Eine Chatnachricht der Angeklagten am 23.01.2019, in der sie B2 F1 fragte, ob „ das mit L4 heute geklappt “ habe, stützt ferner die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten L4 Z4 bzw. der N7 hinsichtlich der Abwicklung der Schmuckeinfuhren. Dies steht wiederum im Einklang mit den Erkenntnissen aus einem durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch der Angeklagten T mit der Angeklagten Q vom 11.02.2020 um 16:33:25 Uhr, in dem Letztere mitteilt, dass der Steuerberater noch Unterlagen brauche und Rechnungen aus 2019 fehlten. Bei den Einfuhren aus Holland wären bei zu vielen keine Rechnungen dabei gewesen. Die Feststellung, dass die Angeklagte Q – wie von den Angeklagten D und T auch angegeben – monatlich 2.000 EUR erhielt, wird schließlich durch das Gespräch der Angeklagten T mit der Angeklagten Q am 03.02.2020 um 15:53:40 Uhr gestützt, in dem die beiden sich um Angelegenheiten der Firmen der Organisation und die notwendige Kontaktaufnahme der Angeklagten Q mit der Steuerberaterin sprechen. Am Ende des Gesprächs beklagte sich die Angeklagte Q über zu wenig Geld, woraufhin die Angeklagten T diese – unwidersprochen – darauf hinwies, dass sie ausnahmslos jeden Monat 2.000 EUR erhalten habe. Dass die Angeklagte Q sämtliche Kosten insbesondere für die Firma H2 – so etwa für die Steuerberaterin etc. – auflisten musste und diese dann ersetzt bekam, ergibt sich ebenfalls aus diesem Gespräch. ee) Rolle E Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten E beruhen in erster Linie auf seiner insoweit weitgehend geständigen Einlassung sowie den Einlassungen der Angeklagten T und D. Diese stehen im Einklang mit den ausweislich des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere den Erkenntnissen aus der Telekommunikation sowie der Auswertung sichergestellter Datenträger, denen sich Chatprotokolle entnehmen ließen. Dass der Angeklagte E Geld für U T5 entgegengenommen bzw. abgeholt, nach Berlin gebracht, dort wiederum Gold entgegengenommen und unter anderem mit Hilfe der Angeklagten D und T in die Türkei ausgeführt hat, hat auch der gesondert verfolgte B5 Z3 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren dargestellt. Auch der gesondert verfolgte B1 hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung geschildert, dass der Angeklagte E in I5 mehrfach Bargeld – jeweils mindestens 100.000 EUR – von ihm angenommen und gezählt habe und diesen auf einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Zahlreiche Chats aus dem in der Wohnung des Angeklagten E sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy, welche über den Auswertevermerk des dazu auch in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen P vom 19.05.2021 im Wege des SLP I und teils auch durch Verlesung eingeführt wurden, stützen die Feststellungen der Kammer zu der Funktionsweise des Finanztransfersystems sowie auch den Rollen der Angeklagten, insbesondere auch des Angeklagten E. Zunächst ist festzustellen, dass in dem Mobiltelefon des Angeklagten E über die Rufnummern diverser weiterer gesondert Verfolgter aus dem hiesigen Verfahrenskomplex hinaus auch die Mobilrufnummern der gesondert verfolgten C1, I1 D1, N2 D6, B2 F1, J2 F2, N4 H2, Z1 J1, W1 L3, G3 und U T5, T4 sowie der drei übrigen Angeklagten gespeichert waren, was bereits eine entsprechende Zusammenarbeit mit diesen Personen nahelegt. An einem Chat mit der Angeklagten T vom 06.12.2018 ab 17:39:05 Uhr zeigt sich dann, dass der Angeklagte E bereits Anfang Dezember 2018 in die Türkei gereist war und dort mit dem für Auszahlungen bei Hawala-Geschäften zuständigen G3 T5 Kontakt hatte. So schrieb der Angeklagte E , dass „ sein Sohn “ (gemeint ist G3 T5) gerade neben ihm sei, woraufhin die Angeklagte T antwortete, dass man morgen „ wenn du Türke wieder Deutsch bist “ (d. h. nach seiner Rückkehr von der Türkei nach Deutschland) sprechen möge, sie dem „ G3 “ Grüße ausrichte und dass der Angeklagte E Goldtaschen mitbringen solle. Am Folgetag schrieb die Angeklagte T dem Angeklagten E: „ Abholung der Ware morgen früh um 10 Uhr, laut F6 bitte pünktlich, möchte der Yusuf “, wobei die Kammer angesichts der Verwendung des Begriffs „Ware“ im Rahmen diverser weiterer Gespräche von einer Abholung von Gold oder Geld ausgeht. Aus einem weiteren Chat vom 12.12.2018 mit der Angeklagten T folgt zudem, dass U T5 den Angeklagten E am Vortag daran erinnert hatte, eine Einladung für seinen Sohn G3 T5 erstellen zu lassen. Die Angeklagte T teilte dem Angeklagten E mit, dass diese bereits fertig sei und sie ihm diese per E-Mail zusenden werde. Am 27.12.2018 um 19:12:43 Uhr sendete der U T5 dem Angeklagten E ferner einen Zettel mit folgendem Inhalt: „ 30 Tausend 20er 10 Tausend 10er 980 Tausend 50er “ Der Angeklagte E antwortete darauf: „ Ok Bruder, ich werde Stapel für Stapel zählen. Ich melde mich, wenn ich die Güter übernommen habe .“ Daraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte E einen Geldbetrag in Höhe von 1.020.000 EUR entgegengenommen hat. Dazu passen die in Augenschein genommenen Fotos eines verplombten Reisetrolleys und weiteren Äußerungen des Angeklagten E, es werde das Geld gezählt und anschließend, es seien 1.020 übergeben worden und 50 EUR fehlten. Dass der Angeklagte E bereits im Dezember 2018 mit Geldannahmen im Rahmen von Hawala-Finanztransfergeschäften befasst war, ergibt sich auch aus einem Chatverlauf des Angeklagten E vom 29.12.2018 ab 13:06:34 Uhr, in dem der Angeklagte E um die Übersendung eines Selfie-Fotos von sich gebeten wird, um es jemandem zu schicken. Daraufhin sendete der Angeklagte E ein Selfie-Foto von sich und teilte mit, er werde in 15 Minuten dort sein. Etwa 1 Stunde 15 Minuten später teilte er mit, dass „ 50 ok “ seien. Der Mann wolle aber erst in „ tr “ (gemeint ist die Türkei, deren Kfz-Nationalitätskennzeichen und übliche Abkürzung „TR“ ist) „ bekommen “, bevor er selbst gebe. Etwa 50 Minuten später schrieb der Angeklagte E wieder „ 50 ok “, diese seien „ durch die Maschine gejagt “ (gemeint ist eine Geldzählmaschine) worden. Ebenfalls am 29.12.2018 sendete der Angeklagte E um 22:51:45 Uhr nach einem erfolgten Flug in die Türkei eine Quittung an T5 und schrieb diesem: „ Die Produkte sind übergeben worden Bruder “, was auf einen Transport und die Übergabe des – vermutlich durch den am selben Tag angenommenen Geldbetrag finanzierten – Goldes durch den Angeklagten E in der Türkei schließen lässt. Hierzu fügt sich die verlesene Hotelrechnung des Motel One in der Kantstraße 163 in Berlin an die T UG vom 28.12.2018, wonach der Gast „D E“ vom 28.12.2018 bis 29.12.2018, also am Vorabend des Fluges dort zu Gast war. Auch die aus der Überwachung des Telefonverkehrs gewonnenen Erkenntnisse stützen die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten E. Diese beruhen auf der Vernehmung des Zeugen P sowie Einführung dessen Einleitungsvermerks vom 29.10.2019 hinsichtlich des Angeklagten E im Wege des SLP II in die Hauptverhandlung. Am 02.10.2019 um 12:36:25 Uhr unterhielten sich U T5 und der Angeklagte E – wie bereits ausgeführt – darüber, ob die Angeklagte Q wegen des bevorstehenden Feiertages heute statt morgen „ gehen“ könne. Der Angeklagte E habe den Angeklagten T und Q bereits mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Diesem Gespräch lässt sich die weitere Funktion des E als „Sprachrohr“ des U T5 entnehmen sowie seine Einbindung auch in Kurierfahrten der Angeklagten T und Q. Dies gilt auch für ein weiteres Gespräch vom 02.10.2019 um 15:38 Uhr zwischen denselben Gesprächspartnern. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte E Geld zählte und anschließend auf Anweisung des T5 aufbrechen solle. Ferner weist T5 ihn an, mit „ der Frau “ zu sprechen. Auch aus einem Gespräch am 15.10.2019 um 11:41:42 Uhr zwischen den Angeklagten T und Q ergibt sich die Einbindung des Angeklagten E in Kurierfahrten, weil sich die Angeklagte Q dort darüber beschwerte, dass „ D “ (gemeint ist der Angeklagte D E) sie so früh zum Bahnhof bestellt habe. Die Hierarchieverhältnisse innerhalb der Gruppierung werden ferner deutlich aus einem Gespräch der Angeklagten T mit dem Angeklagten E vom 18.10.2019 um 21:27:16 Uhr, in dem sie aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte Q telefonisch nicht erreichbar war, sagte, dass bei einer solchen Arbeitsweise „ U “ (T5) den „ D “ (E) „ erschießen “ würde und „ F6 “ (D) die Angeklagte T. In einem weiteren Telefonat vom 18.11.2019 bat der Angeklagte D den Angeklagten E, „ 7 Stück “ von „ etwas “ zu B5 zu bringen, von B5 die „ Papiere “ zu nehmen, in Berlin von den Russen für den Gegenwert „ Eisen “ zu kaufen und dieses zu bringen/schicken. Auf Nachfrage bestätigte der Angeklagte D, dass er es „ für Geld “ kaufen soll. Auf die Frage, ob das Gekaufte dann wieder nach L komme oder es von dort „ fliegen “ soll, antwortete der Angeklagte D, er solle es wieder nach L mitbringen. Aus diesem in konspirativer Weise geführten Gespräch lässt sich die Aufgabe des Goldankaufs in Berlin mittels aus L dorthin transportierten Barmitteln durch den Angeklagten E ableiten. Der Begriff „Eisen“ wurde dabei aus dem Zusammenhang erkennbar von den Angeklagten als Synonym für Gold und der Begriff „Papier“ für Geld verwendet. Ein weiteres Gespräch des Angeklagten E mit dem Angeklagten D am 08.11.2019 um 16:01 Uhr trägt die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte E, der über gute Chemiekenntnisse verfügte, für das Herstellen von Vorzeigegold („Kartoffeln“) zuständig war. In diesem Gespräch teilte er nämlich mit, er sei gerade am Schmelzen, mache „Kartoffeln“. Die Feststellungen zur Verwendung des Codes „Zara“ durch den Angeklagten E für Kontaktanbahnungen von „Hawala-Geschäften“ beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Ermittlungsvermerks der Zeugin M1 vom 26.11.2019 sowie den durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen des E mit unbekannten Dritten am 08.11.2019 um 20:58:21 Uhr, 17.11.2019 um 12:36:29 Uhr und am 18.11.2019 um 15:10:51 Uhr, wobei im letzten Gespräch auch thematisiert wurde, dass eine zu kleine Stückelung problematisch sein könne. Das erste Gespräch am 08.11.2019 hat folgenden Inhalt: UmP : „Ich bin, den Code „Zara“. Normalerweise müsste das heute gemacht werden, aber das ist…Verschieben“ E : „Auf morgen?“ UmP : „Ich ruf Dich morgen, um zu sagen. Morgen oder Montag. Der Mann kommt nach Düsseldorf“ E : „Ok ich weiß Bescheid.“ Am 17.11.2019 erfolgte mit derselben unbekannten männlichen Person ein weiteres Gespräch folgenden Inhalts: UmP: „Code „Zara“, weißt Du noch? Ich habe Dich angerufen. E : „Ja, ja, klar.“ UmP : „Alles klar? Ist alles gut passiert?“ E : „Alles gut. Berlin oder?“ UmP : „Düsseldorf war das. Weißt Du noch?“ E : „Düsseldorf?“ UmP : „Said, Said.“ E : „Hast Du Whatsapp?“ UmP : „Hab ich Whatsapp, ja.“ E : „Weil ich kann grad nicht reden, lass schreiben.“ Das Gespräch vom 18.11.2019 mit einer anderen Person hat folgenden Inhalt: UmP : „Hallo, grüß Dich.“ E : „Grüß Dich.“ UmP : „Du, ich ruf für Zara an.“ E : „Ah, ok. Bruder, hast du kein Whatsapp oder so telegram-mäßig?“ UmP : „Ne in dem Scheiß-Telefon habe ich kein Whatsapp, aber ich kann auch gucken, dass ich Dich mit Whatsapp kontaktier, ich hab‘s nur paarmal versucht jetzt heute. Wie ist denn,… Könnt ihr abholen morgen, ist das ok, meint ihr?“ E : „Wo?“ UmP : „In Mitte?“ E : „Mitte? Achso, Berlin meinste?“ UmP : „Jaja.“ E : „Ähm kommt drauf an, ich frag mal, aber normalerweise haben wir ein Büro dafür. Ist nicht weit, ist doch nah, oder nicht?“ UmP : „Ihr habt ein Büro beim Radio, da war ich letztes Mal.“ E : „Genau, genau.“ UmP : „Ich hab nur einiges an bisschen Kleinerem gehabt und das war’n Problem dort, weißte?“ E : „Was sagtest Du, ich hab Dich nicht richtig verstanden.“ UmP : „Ich hab einige 20er, das ist das Problem gewesen dort. Da haben die Ärger gemacht im Büro.“ E : „Unsere Leute?“ UmP : „Ja, im Büro haben die gesagt, es geht nur 10% in Zwanziger. Und es war mehr, weißte? Und das wusst ich nicht und ich…ich hab auch viele Hunderter, aber ich hab auch Zwanziger, verstehste? Kann ich ins Büro gehen damit? Ist das ok?“ E : „Ja, ähm…“ UmP: „Das nächste Mal weiß ich dann Bescheid, aber jetzt… für mich ist scheiße zu wechseln. Tauschen weißte?“ E : „Wieviel Prozent hast Du ungefähr? Damit die Bescheid wissen.“ UmP : „40/70% Zwanziger, der Rest Hunderter.“ E : „Ah ok. Ich frag mal nach. Kannst Du mich nach 10 Minuten nochmal anrufen?“ UmP : „Mach ich, mach ich. Ok, ciao ciao.“ E : „Und insgesamt ungefähr wieviel Kilometer?“ UmP : „90 Kilometer, 100, sowas.“ E : „Ok.“ UmP : „Ok, ciao, ciao…ciao“ Diese Gespräche hat auch der Angeklagte E eingeräumt, wenngleich er – im Widerspruch zu dem in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme im Wege des Abspielens festgestellten Inhalt der Gespräche – behauptet hat, er habe hierbei nur Adressen von Geldannahmestellen weitergegeben. Aus den Gesprächen ergibt sich aber, dass er sich auch über die mögliche Stückelung eines einzuzahlenden Betrages mit einem Kunden unterhielt und zusagte abzuklären, ob ein großer Anteil von 20-Euro-Scheinen akzeptabel sei. Angesichts der Unterhaltung über den Anteil von „Zwanzigern“ und „Hundertern“ liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand, dass es sich bei 90 bzw. 100 „Kilometern“ um 90.000/100.000 EUR handelte, was auch der Angeklagte E nicht in Abrede gestellt hat. Auch in anderem Zusammenhang wurden Synonyme für je 1.000 EUR Bargeld benutzt, wie etwa „800 Kataloge“ für 800.000 EUR, was wiederum die Angeklagte T bestätigt hat. Die Feststellungen zu der Entgegennahme und den Transport von Geldern und Edelmetallen durch den Angeklagten E werden ferner gestützt durch Erkenntnisse aus der Observation des Büros der T UG, X3-Straße 00 in I5 sowie des Q2 in Berlin. Diese Erkenntnisse sind eingeführt worden durch Vernehmung der Zeugen W5 und E5 sowie durch die im Wege des SLP I zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Observationsvermerke vom 14.10.2019 zur Observation X-Straße 00 in I5 vom 19.09.2019 bis zum 20.09.2019 (T10) sowie vom 24.10.2019 zu den dort festgestellten Personen (E5), vom 18.10.2019 zum Aufenthalt der Angeklagten Q am 18.10.2019 in Berlin (A1), vom 22.10.2019 zur Observation am 18.10.2019 der Fahrt der Angeklagten Q und E nach Berlin (M1), vom 12.12.2019 zur Observation X-Straße 00 in I5 vom 17.10.2019 bis zum 24.10.2019 (A2) und teils auch Inaugenscheinnahme der dort enthaltenen Fotos in der Hauptverhandlung. Hieraus ist unter anderem ersichtlich, dass der Angeklagte E am 19.09.2019 vor dem Büro der T UG in I5 einen Koffer in ein von der Angeklagten Q geführtes Fahrzeug und eine Plastiktüte in ein anderes Autos verlädt, sich am 20.09.2019 zusammen mit U T5 und weiteren Personen in das Büro der T UG in I5 begibt, am 18.10.2019 um 09:58 Uhr zwei Koffer aus einem Fahrzeug holt und diese ins Büro X-Straße 00 in I5 bringt und sich dort am selben Tag um 11:46 Uhr – nach einer zwischenzeitlichen Lieferung von Plastiktüten durch den gesondert verfolgten Kurier B1 – wieder mit einem Koffer und Rucksack in ein Fahrzeug begibt und davonfährt. Am selben Tag um 17:23 Uhr begibt sich der Angeklagte E wieder mit einem Rucksack und einer Tasche in das Büro und kommt gegen 17:48 Uhr mit einem Trolley-Rucksack sowie einem Rucksack wieder heraus und fährt mit einem Auto weg. Um 19:54 Uhr begibt sich der Angeklagte E wieder mit einem Rucksack ins Büro und bringt drei große Karton aus dem Büro ins Auto. Auch die weiteren Observationen bestätigen die Aktivitäten des Angeklagten E an der Örtlichkeit „X3-Straße“ in I5. Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten E werden ferner gestützt durch die Angaben der gesondert verfolgten F7 C5 und M3 C6 im Rahmen der „EK Para“. Der Zeuge Q4 hat als Vernehmungsbeamter in der hiesigen Hauptverhandlung hierzu bekundet, dass der C6 sich im Rahmen seiner Vernehmung im November 2019 dahingehend eingelassen habe, dass T5 mit T7 G3 und den Russen L3 und H2 aus Berlin zusammengearbeitet habe. T5 haben dann auch mit C5 zusammengearbeitet. Von dem Berliner Pfandhaus seien nach den Angaben von C5 etwa 120kg Gold wöchentlich aus Italien eingeführt und dann von Berlin aus in die Türkei ausgeführt worden sei. Der Angeklagte E und sein Bruder J1 E seien zweimal wöchentlich mit Goldlieferungen in die Türkei geflogen und dort sei dann der Gegenwert des Goldes zur Verfügung gestellt worden. Der gesondert verfolgte C5, der seinerseits umfangreiche Hawala-Geschäfte mit T5 eingeräumt habe, habe ferner im Mai 2020 angegeben, dass er den D E als Kontaktmann benannt bekommen habe und dieser ihn zu Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Q2 in Berlin vom Bahnhof abgeholt habe. Eine Zusammenarbeit des Angeklagten E mit den gesondert verfolgten C1 und J1 wird auch durch die Handyauswertung des J1 bestätigt, der – wie bereits ausgeführt – ebenfalls in die Hawala-Geschäfte eingebunden war: So informierte der Angeklagte E am 18.01.2019 den J1, dass in Berlin etwas sei. J1 schicke jemanden hin. Er informierte den Angeklagten E auf Nachfrage, es würden 200 kommen. E teilte mit, dass er 140 übernommen habe. J1 wiederum informierte U T5: „ 140.000 I1 Berlin “. C7 bestätigte schließlich den Erhalt des Geldes von U T5 und J1 beauftragte ihn, es an B6 N9 auszuzahlen. Aus den ATLAS-Daten und den beim Zoll im Rahmen der Zollanmeldungen gespeicherten Ablichtungen der Ausfuhrbegleitdokumente und Rechnungen der -T UG an die Firma U1 sowie den Boarding-Pässen und Ausweiskopien des Angeklagten E, die jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (SLP I), ergeben sich zudem die festgestellten Kurierflüge des Angeklagten E mit erheblichen Mengen an Gold in die Türkei, so insbesondere zu den Goldtransporten in die Türkei am 06.12.2018, 10.12.2018, 13.12.2018, 19.12.2018 und 12.03.2019. c) Einzelausfuhren Die Feststellungen zu den Einzelausfuhren beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere den ATLAS-Daten hinsichtlich der Edelmetallausfuhren, welche die jeweilige MRN (= Movement Reference Number), das Ausfuhrdatum, die Namen von Ausführer und Empfänger, die Warenbeschreibung, die Eigenmasse und den Rechnungsbetrag ausweisen. Diese werden zusätzlich in Einzelfällen gestützt durch die zugehörigen Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Passkopien und Boardingpasskopien sowie zum Teil auch durch aufgezeichnete Gespräche sowie sichergestellte Chats die Ausfuhren betreffend. Das Gesamtvolumen der Ausfuhren wird zudem bestätigt durch die insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten D und T. Aus den im Wege des SLP I und der Vernehmung des Zeugen P in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerken vom 19.05.2021, 02.07.2021 und 09.07.2021 hinsichtlich des Mobiltelefons des Angeklagten E ergibt sich weitreichende Kommunikation im Zusammenhang mit einzelnen Altgoldausfuhren. In mehreren Fällen sendete der Angeklagte E Daten hinsichtlich Goldausfuhren an die Angeklagte T und forderte von dieser die MRN für die Ausfuhr an. Diese kam dem Ansinnen nach und buchte Flüge für den Angeklagten E und teilte ihm die entsprechenden Flugdaten mit. Es lagen Chats zu insgesamt 26 anhand von ATLAS-Daten feststellbaren Ausfuhren zwischen dem 03.07.2017 und dem 23.01.2019 vor. Ausführende Firmen waren die „ W4“ mit 14 Ausfuhren zwischen dem 03.07.2017 und dem 01.02.2018 sowie die „T UG“ mit 11 Ausfuhren zwischen dem 29.11.2018 und dem 23.01.2019. Daneben konnte eine Ausfuhr am 12.01.2019 festgestellt werden, zu der keine ATLAS-Daten vorlagen. Aus den Chats ergibt sich, dass bereits vor den jeweiligen Tatzeiträumen, auf die hiesige Entscheidung beschränkt worden ist, Goldausfuhren – auch unter Beteiligung des Angeklagten E – stattgefunden haben. So schrieb der Angeklagte E beispielsweise am 03.07.2017 um 14:18 Uhr, dass sie auf einen Lieferschein sowie die Rechnung warteten. Wenn T die Zollnummer habe, solle sie diese direkt per SMS an F6 (D) schicken, da er mit zum Zoll gehe. Am 03.07.2017 fanden ausweislich der ATLAS-Daten zwei Ausfuhren von der Fa. „-W4“ an die Firma U1 statt: - MRN00000: 11 Goldbarren, Rechnungswert: 720.928,40 EUR - MRN00000: 10 Goldbarren, Rechnungswert: 226.131,99 EUR. Am 14.08.2017 schickte E ausweislich des im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerks und der Aussage des Zeugen P zwei Fotos von Notizzetteln, auf denen die Stückzahl (Barren), das Gesamtgewicht und der Preis standen. Die Angeklagte T antwortete darauf mit einer MRN-Nummer, nämlich 00000. Am 14.08.2017 fand ausweislich der ATLAS-Daten tatsächlich eine Ausfuhr von der Fa. „-W4“ an die Firma U1 unter dieser MRN-Nummer und mit den seitens des Angeklagten E vorab angegebenen Daten statt. Auch die anhand der ATLAS-Daten festgestellten Edelmetallausfuhren im Gesamttatzeitraum finden in den sichergestellten Chats eine Stütze. So schickt ausweislich des o.g. Auswertevermerks die Angeklagte T dem Angeklagten E am 10.12.2018 ein Foto mit einer Auflistung von Goldmengen, die sie von T5 erhalten habe. Auf Nachfrage des Angeklagten E, worum es sich handle, antwortete sie „ 44612 Brutto, 40184 Has 11 Stk “ und sendete ihm das Foto einer Rechnung der T UG an die Firma U1, ausweislich derer 12 Goldbarren mit einem Gesamtgewicht von 44.627g und einem Rechnungswert von 1.410.213,20 EUR ausgeführt werden. Dieser Chatverlauf bestätigt die Feststellungen zu der unter Nr. 45 der Goldausfuhren der T UG an die Firma U1 genannten Goldausfuhr (vgl. B.I.3.). Ausweislich der im Wege des SLP I eingeführten ATLAS-Daten zu dieser Ausfuhr, die das Ausfuhrbegleitdokument, die Ausweiskopie und das Flugticket des Angeklagten E vom 10.12.2018 sowie die Ausgangsrechnung der T UG an die Firma U1 vom 10.12.2018 enthalten, führte der Angeklagte E diese Ausfuhr durch. Die Feststellung, dass keiner der Beteiligten im Tatzeitraum über eine Erlaubnis der BaFin für die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügte, folgt über die geständigen Einlassungen der Angeklagten D, T und E hinaus aus der entsprechenden in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der BaFin vom 28.04.2022. d) Subjektiver Tatbestand aa) D Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand betreffend den Angeklagten D, also dem Wissen und Wollen von dem Ablauf des illegalen Finanztransfersystems unter Einbindung in die Organisation, aber auch zur Herkunft der angenommenen Gelder aus teils erheblichen Straftaten beruhen in erster Linie auf dem umfassenden glaubhaften Geständnis des Angeklagten D in der Hauptverhandlung, die über seine teilgeständige Einlassung im Zwischenverfahren hinausging. Der Angeklagte hat sich auch insoweit sehr klar und freimütig geäußert und sich Nachfragen der Kammer gestellt, wobei die Kammer stets den Eindruck gewinnen konnte, dass der Angeklagte nunmehr aktiv alle Umstände des Tatgeschehens – auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus – beleuchten wollte und keine Angaben aus taktischen Gründen zurückhielt. So hat er insbesondere auch offen eingeräumt, dass ihm und seiner Meinung nach auch allen anderen Angeklagten die mögliche Herkunft der Gelder auch aus schweren Straftaten bekannt gewesen sei. Zumindest ihm sei dies letztlich aufgrund seines Interesses an seinem eigenen finanziellen Fortkommen gleichgültig gewesen. Diese Feststellungen stehen zudem in Einklang mit den zuvor bereits dargestellten Beweismitteln, die das hinsichtlich aller Aspekte vorsätzliche Handeln des Angeklagten im Wege der Gesamtbetrachtung stützen. Der gegenüber den Angeklagten T und Q weisungsbefugte Angeklagte D war in die wesentlichen Elemente des Finanztransfersystems eingebunden. Er war für die Organisation der Edelmetall-Ausfuhren verantwortlich und erteilte entsprechende Weisungen, betätigte sich zum Teil persönlich als Kurier in die Türkei und führte im Einzelfall auch selbst Hawala-Geschäfte durch. Es bestand – wie bereits dargelegt und im Folgenden näher zu erläutern – eine enge Bekanntschaft mit zentralen Figuren des Finanztransfersystems, allen voran mit U T5. Zudem war er bereits erhebliche Zeit vor dem Tatzeitraum mit der Durchführung von Hawala-Geschäften befasst. Vor diesem Hintergrund erscheint seine geständige Einlassung, die sich mit den übrigen Beweismitteln deckt, auch insoweit als glaubhaft. Schließlich war ihm entsprechend seiner Einlassung die Erlaubnispflicht der getätigten Finanztransfergeschäfte sowie deren Einordnung als Zahlungsdienste – jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – ebenso bewusst wie der Umstand, dass keiner der Beteiligten eine solche Erlaubnis besaß. bb) T Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand betreffend die Angeklagte T, also dem Wissen und Wollen von dem Ablauf des illegalen Finanztransfersystems unter Einbindung in die Organisation, beruhen in erster Linie auf ihrem umfassenden glaubhaften Geständnis in der Hauptverhandlung, das eine konstante und überzeugende Wiederholung ihrer Einlassung im Ermittlungsverfahren darstellte. Auch diese hat umfassend und über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus die Involvierung der Angeklagten und weiterer Beteiligter in das Finanztransfersystem und ihre Kenntnis von dessen Einzelheiten eindrücklich beschrieben Diese Feststellungen stehen zudem in Einklang mit den zuvor bereits dargestellten Beweismitteln, die das hinsichtlich aller Aspekte vorsätzliche Handeln der Angeklagten im Wege einer Gesamtbetrachtung stützen. Die gegenüber der Angeklagten Q weisungsbefugte Angeklagte T war in wesentliche Elemente des Finanztransfersystems eingebunden. Sie hat die für die Edelmetall-Ausfuhren notwendige Papierlage (insbesondere durch entsprechende Ein- und Ausgangsrechnungen) geschaffen und sich gelegentlich sowohl als Gold- als auch als Bargeldkurierin betätigt. Es bestand – wie bereits dargelegt und im Folgenden näher zu erläutern – eine enge Bekanntschaft mit zentralen Figuren des Finanztransfersystems, allen voran mit F6 D. Zudem war auch sie bereits erhebliche Zeit vor dem Tatzeitraum mit der Durchführung von Hawala-Geschäften befasst. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre geständige Einlassung, die sich mit den übrigen Beweismitteln deckt, als glaubhaft. Schließlich war ihr entsprechend ihrer Einlassung die Erlaubnispflicht der getätigten Finanztransfergeschäfte sowie deren Einordnung als Zahlungsdienste – jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – ebenso bewusst wie der Umstand, dass keiner der Beteiligten eine solche Erlaubnis besaß. cc) Q Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand betreffend die Angeklagte Q, also dem Wissen und Wollen von dem Ablauf des illegalen Finanztransfersystems unter Einbindung in die Organisation, beruhen auf einer Gesamtschau einer Vielzahl von Beweismitteln, die insgesamt den sicheren Schluss trägt, dass die Angeklagte Q über den gesamten ihr zur Last gelegten Tatzeitraum hinweg alle wesentlichen Elemente des Geschäftsmodells, einschließlich einer zumindest in der Laiensphäre nachvollzogenen fehlenden notwendigen Erlaubnis, gekannt und aus eigenem finanziellen Interesse zumindest billigend in Kauf genommen hat. So wird sie bereits durch die Angaben der Angeklagten D und T in der Hauptverhandlung belastet. Der Angeklagte D hat glaubhaft bekundet, dass allen Angeklagten – auch der Angeklagten Q – bekannt gewesen sei, dass ihre jeweiligen Tätigkeiten auf den Betrieb eines illegalen Finanztransfersystems gerichtet waren. Angesichts der Umstände – beispielsweise der regelmäßigen Anlieferung exorbitant hoher Bargeldsummen in vergleichsweise kleiner Stückelung unter oftmals dubiosen Umständen – habe zudem für alle Beteiligten auf der Hand gelegen, dass die transferierten Gelder auch aus illegalen Quellen und möglicherweise sogar schweren Straftaten stammten. Die Kammer hat dazu aber – wenngleich die objektiven Tatumstände einen zumindest bedingten Vorsatz bei allen Angeklagten nahelegen – aufgrund der Einstellung der entsprechenden Tatvorwürfe der Geldwäsche hinsichtlich der Angeklagten T, Q und E letztlich keine näheren Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Herkunft aus schweren Straftaten bzw. Katalogtaten treffen müssen. Auch die Angeklagte T hat die Angeklagte Q – allerdings nicht über Gebühr – belastet und umfassend zur Einbindung der Angeklagten Q in die Organisation und deren Tätigkeit wie festgestellt bekundet. Die Einlassung der Angeklagten T war konstant und entsprach ihren bereits im Jahr 2021 im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben, dass sie der Angeklagten Q gesagt habe, sie müsse fingierte Rechnungen für eine -Firma schreiben, die den Anschein erwecke, Altgold anzukaufen und dieses dann in die Türkei ausführe. Sie habe der Angeklagten Q erklärt, dass sie dafür die fingierten Rechnungen erstellen und die Zollformalitäten erledigen müsse. Diese habe genau gewusst, dass das alles nur auf dem Papier stattfinde und sie – die Angeklagte T – habe der Angeklagten Q auch die genauen Abläufe erklärt. Diese habe auch gewusst, dass tatsächlich Personen mit Gold in die Türkei fliegen und dass auch Goldschmuck eingeführt werde, und sie gehe davon aus, dass sie das alles verstanden habe. Zu der Ausfuhr habe sie der Angeklagten Q gesagt, dass das Geld von verschiedenen Leuten stamme, die das Geld in der Türkei haben wollten. Die Goldausfuhren seien der Weg, dieses Geld in die Türkei zu bekommen. Sie habe dabei auch ausdrücklich betont, dass man sich aufgrund der Tätigkeit „mit einem Bein im Knast“ befinde. Die Angeklagte T machte auch bei der Wiederholung dieser Einlassung in der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als wolle sie die Angeklagte Q zu Unrecht belasten. Es erschien der Kammer nach dem persönlichen Eindruck vom Einlassungsverhalten der Angeklagten T – wie bereits ausgeführt – eher so, als sei es dieser unangenehm, die Angeklagte Q aufgrund deren Schweigens durch ihre eigene wahrheitsgemäße Aussage belasten zu müssen. Sie äußerte zudem bereits im Ermittlungsverfahren, dass es ihr leid tue und sie es bereue, die Angeklagte Q, mit der sie bereits damals befreundet gewesen sei, in die illegalen Machenschaften der Organisation involviert zu haben. Sie habe aber bereits bei Unterbreitung des Angebots an die Angeklagte Q, auch für die Organisation tätig zu werden, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit illegal sei, und das Geschäftsmodell auch näher beschrieben. In Anbetracht der anschließend durchgeführten umfassenden Tätigkeiten der Angeklagten Q für die Organisation ohne erkennbare Zurückhaltung oder entsprechende Rückfragen sowie der bereits zuvor dargelegten Einweisung bei der Firma U1 im Rahmen einer Reise in die Türkei 08.02.2018 erscheinen die Angaben der Angeklagten T auch zeitlich plausibel. Dazu hat auch die Angeklagte Q selbst in einer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Chatnachricht an ihren Ex-Mann vom 07.02.2018, einem Mittwoch, wie bereits ausgeführt geschrieben: „ Morgen geht es bis Sonntag nach Istanbul, da werde ich in alles eingewiesen und bekannt gemacht. “ Daran, dass die Angeklagte Q angesichts ihres beruflichen Werdeganges und des aus einer Vielzahl von abgehörten Telefongesprächen gewonnenen Eindrucks der Kammer auch intellektuell in der Lage war, die ihr erläuterten und auch selbst beobachteten Zusammenhänge zu erkennen, hatte die Kammer keine Zweifel. Dem steht auch die Äußerung des gesondert verfolgten T4 (eingeführt durch die Vernehmungsbeamtin W5 und im Wege des SLP III), die Angeklagte Q sei ein „Opfer von D1“ bzw. „das kleinste Licht“ nicht entgegen, weil sich diese Aussagen schon ausweislich ihres Kontextes vornehmlich auf ein angenommenes Über- und Unterordnungsverhältnis der beiden – welches die Kammer zugrunde legt – bezog und nicht auf deren intellektuelle Fähigkeiten: „Können Sie zu Frau Q noch etwas ergänzen? Antwort: Sie ist in meinen Augen ein Opfer von D1. Sie hat nichts zu sagen, hat ihre Weisungen von D1 bekommen. Natürlich auch von F6. F6 war Chef von D1, D1 Chefin von B. Sie war das kleinste Licht. Ihr kann die Firma H2 zugeordnet werden.“ Der gesondert verfolgte T4 hat sich im Übrigen wie weitere Mitbeschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Die Angaben der Angeklagten T zur Kenntnis der Angeklagten Q vom Geschäftsmodell der Organisation bereits zu Beginn des Tatzeitraums stehen auch im Einklang mit dem Inhalt eines im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächs der Angeklagten T mit der Ehefrau der Angeklagten D, T1 D, vom 11.02.2020 um 17:17:28 Uhr, in dem diese sich darüber unterhalten, ob die Angeklagte Q sie „verpfeifen“ könne: T : „Vor allen Dingen weiß die zu viel ja.“ (…) T : „Ja vor allen Dingen ist die psychisch so labil im Moment. Ich hab einfach Angst, wenn die die in die Zange nehmen. Die wabbelt wie ein Buch.“ (…) T : „Ja. Ich hab auch nicht Angst, dass die jetzt irgendwohin rennt und uns verpfeift. Das tut sie nicht. Ja. Aber ich weiß auch nicht was sie an Unterlagen sich beisamen rafft. Verstehste? Gerafft hat. Wo sie uns eventuell mit in der Hand haben könnte. Verstehste?“ (…) D, T1: „ Siehst du D1, aber im Endeffekt hat sie es ja auch gewusst, oder nicht? “ T: „ Natürlich, von Anfang an. “ D, T1: „ Seit Anfang an hat sie das gewusst? “ T: „ Ja was meinst du, warum ich die die Eingangsrechnungen selber schreiben lasse. Ich schreibe für die H2 keine Eingangsrechnung, keine Ausgangsrechnung für Schmuck. Ganz bewusst nicht. “ Die Angeklagte T hat im Rahmen der Hauptverhandlung ferner ein persönliches Gespräch mit der Angeklagten Q geschildert, in dem die Frage erörtert worden sei, aufgrund des angenommenen Entdeckungsrisikos aus der Organisation auszusteigen. Die Angeklagte Q habe dies aber kategorisch abgelehnt und gesagt, sie habe sich nun „ etwas aufgebaut “, was sie nicht wieder aufgeben wolle, woraus sich ableiten lässt, dass sich die Angeklagte Q im Bewusstsein der Einzelheiten des Geschäftsmodells weiter engagieren wollte. Auch insoweit hält die Kammer die Angaben der Angeklagten T vor dem Hintergrund der festgestellten finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten Q vor Beginn ihrer Tätigkeit für nachvollziehbar. Es haben sich aus der ausgewerteten Telekommunikation auch keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte Q – insbesondere nach dem Zugriff im Rahmen der „EK Para“ am 19.11.2019 – etwa aus Angst vor Strafverfolgung den Wunsch geäußert hätte, aus dem Geschäftsmodell auszusteigen, was etwa für den Angeklagten E und – in Ansätzen – auch für die Angeklagte T dagegen der Fall ist. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses der Angeklagten T und Q wäre auch zu erwarten gewesen, dass ein solcher Wunsch – wäre er denn vorhanden gewesen – gegenüber der Angeklagten T auch geäußert worden wäre. Auch der Umfang der der Angeklagten Q obliegenden Aufgaben und deren Durchführung legen nahe, dass sie auch subjektiv alle wesentlichen Umstände bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit erfasst und gebilligt hat, einschließlich des Umstandes, dass es im Rahmen des Geschäftsmodells der Organisation darauf ankam, Vermögenswerte und insbesondere auch Bargeld in der Türkei zur Verfügung zu haben. So brachte sie etwa – wie ausgeführt – am 18.10.2019 zur Vorbereitung einer Goldausfuhr einen Millionenbetrag nach Berlin und transportierte mehrfach Bargeld in die Türkei, so unter anderem 750.000 EUR am 03.09.2018, 300.000 EUR am 19.09.2018 und 390.000 EUR am 25.09.2018. Dies ergibt sich aus dem im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk der Zeugin W5 vom 21.06.2021 hinsichtlich der Auswertung des bei der Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Laptops HP. Auf diesem konnten im Unterordner „Ausfuhren“ des Ordners „H2“ drei Barmittelanmeldungen festgestellt werden, ausweislich derer die Angeklagte Q persönlich die oben angeführten Beträge auf dem Luftweg in die Türkei ausgeführt hat. Weitere Bargeldausfuhren im ebenfalls jeweils sechsstelligen Bereich im Juli, August und September 2018 ergeben sich aus der Auswertung handschriftlicher Kalendereinträge der Angeklagten Q durch die Zeugin C4, deren Inhalte durch den Vermerk vom 03.05.2021 (SLP I) eingeführt worden sind Ihre umfassende Einbindung in die Abwicklung der Zollformalitäten einschließlich ihrer Kenntnis von der Vorlage unechten Vorzeigegoldes, welches sie bisweilen – wie sich aus dem bereits erwähnten Gespräch mit der Angeklagten T vom 17.10.2019 um 19:59 Uhr ergibt – auch selbst besorgt hat, stützen ebenfalls die Feststellungen zur Kenntnis vom Ablauf und der Illegalität der regelmäßigen Edelmetallausfuhren. Insbesondere oblag es der Angeklagten Q von Beginn an aber auch, offensichtlich fingierte Einfuhrrechnungen zu schreiben und dadurch eine scheinbar legale Grundlage für die Altgoldausfuhren vorzutäuschen. Dass die Angeklagte Q wusste, dass das Altgold nicht von den ausländischen Firmen stammte und es sich bereits insoweit um ein auf Verschleierung gerichtetes Geschäftsmodell handelte, lässt sich schon ohne Weiteres daraus herleiten, dass sie die entsprechenden Rechnungen – wie auch von den Angeklagten D und T glaubhaft bekundet worden ist – eigenhändig erstellt hat. Dabei wusste sie, dass sie nicht befugt war, für diese Firmen zu handeln, und die erst nach den Ausgangsrechnungen mit fiktiven Einkaufspreisen gefertigten Eingangsrechnungen auch objektiv falsch waren. Dies wird belegt durch das Auffinden entsprechender Stempel der tschechischen Firmen T6 , T7 und S2 neben anderen Stempeln der T UG, der H2, der H2 UG und der N5 bei der Durchsuchung ihrer Wohnanschrift in der E3-Straße 0 in Elben am 27.01.2021. Der Vermerk der Zeugin C4 vom 18.05.2021 zur Durchsuchung und zum Auffinden der Stempel wurde im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt und der Ablauf und das Ergebnis der Durchsuchung durch die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ergänzend geschildert. Es war anhand des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ermittlungsvermerks zur Auswertung der sichergestellten Dokumente schließlich festzustellen, dass der Preis für das Gold in den Ausgangsrechnungen für die Altgoldexporte regelmäßig nur 1 Cent pro Gramm Gold höher war als der vermeintliche Ankaufspreis in den fingierten und regelmäßig erst im Anschluss erstellten Eingangsrechnungen. Auch daraus ergibt sich der – auch von den übrigen dargestellten Beweismitteln getragene – Schluss, dass die Rechnungen erkennbar zu keiner Zeit tatsächliche Geschäfte abbildeten, sondern nur der Schaffung einer vermeintlich legalen Papierlage für die Edelmetallausfuhren dienten. Aufgrund einer Gesamtschau der vorgenannten Beweismittel ist die Kammer von einem vorsätzlichen Handeln der Angeklagten Q schon zu Beginn des Tatzeitraums bereits hinreichend überzeugt. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand werden daneben noch durch weitere Erkenntnisse aus der überwachten Telekommunikation gestützt: So spricht auch das aus den abgehörten Telefonaten und sichergestellten Chats insgesamt ersichtliche freundschaftliche Verhältnis der Angeklagten Q zu dem Angeklagten Q und insbesondere auch zu der Angeklagten T, mit der sie auch viele private Dinge wie etwa Friseurbesuche besprach, für eine Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten T zur Kenntnis der Angeklagten Q von den maßgeblichen Elementen des Geschäftsmodells bereits zu Beginn des Tatzeitraums. Soweit weitergehende Gespräche hierbei am Ende des Tatzeitraums (eine Überwachung der Telekommunikation erfolgte wie ausgeführt erst ab September 2019) oder nachfolgend zu diesem liegen, stützen sie zumindest in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel den Rückschluss auf eine entsprechende Kenntnis der Angeklagten Q bereits im Februar 2018. So unterrichtete die Angeklagte T die Angeklagte Q auch in einem bereits erwähnten Chat vom 06.06.2019 davon, dass „ S4 “ verhaftet sei und sie mit dem nächsten Flug zurückkehren solle. Ein Indiz für ein Bewusstsein der Angeklagten Q über (zumindest steuer-)rechtswidrige Vorgänge ergibt sich zudem daraus, dass eine offenbar im Rahmen der Hawala-Geschäfte für die Organisation tätige männliche Person, die Steuerrecht studiert mit dem Ziel, Steuerprüfer zu werden, in einem in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch vom 17.10.2019 um 19:59:15 Uhr von ihr – scherzhaft – als „Staatsfeind Nr. 1 für uns “ gegenüber der Angeklagten T bezeichnet wird, woraufhin diese erwidert, dieser sei dann vielmehr ihr „bester Freund“ . Auch dass sie sich mit der Angeklagten T am 01.02.2020 in einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gespräch um 14:10:44 Uhr abgesprochen hat, brisante Unterlagen zu schreddern oder mit einem Aufkleber zu versehen, damit diese im Falle einer Durchsuchung beschlagnahmefrei bleiben, zeugen von einem entsprechenden Bewusstsein, dass die für die Organisation entfalteten Aktivitäten eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnten. Eine entsprechende Kenntlichmachung von Unterlagen als „Verteidigerunterlagen“ konnte auch anhand von im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder festgestellt werden und steht in Einklang mit entsprechenden Bekundungen der Angeklagten T. Der Zeuge P hat insoweit ergänzend bekundet, dass auf den Deckeln mehrerer im Rahmen der Durchsuchung der als Versteck bzw. „Bunker“ genutzten Räumlichkeiten der gesondert verfolgten E4 sichergestellten Kartons mit Geschäftsunterlagen handschriftlich „Verteidigungsunterlagen“ vermerkt und ein Text betreffend eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu einem Beschlagnahmeverbot solcher Unterlagen unter Bezugnahme auf § 97 der Strafprozessordnung angebracht gewesen sei, wobei die Unterschrift nicht dem unbefangenen Schriftbild der Angeklagten T, sondern dem der Angeklagten Q entsprochen habe, was sich wiederum mit den hierzu in der Hauptverhandlung getätigten Bekundungen der Angeklagten T deckt. In einem weiteren Gespräch der beiden am 24.03.2020 um 22:42:08 Uhr stellte die Angeklagte Q übereinstimmend mit der Angeklagten T und in Entsprechung zu ihrer festgestellten Rolle fest, dass die beiden „ die kleinsten Lichter in der Kette mit dem größten Risiko “ seien, was ebenfalls die Annahme eines Bewusstseins möglicher strafrechtlicher Verfolgung stützt. Aus einem weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gespräch vom 07.02.2020 um 13:18:32 Uhr ergibt sich schließlich, dass die Angeklagte Q und die Angeklagte T thematisierten, dass seitens der Angeklagten Q eine Einzahlung „ am Automaten “ erfolgen solle und nicht „ am Schalter “, weil man dort den „ Perso “ vorzeigen müsse. Die Einzahlung solle auf das „ andere “ Konto erfolgen, weil dort die Namen der beiden nicht auftauchten. dd) E Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand betreffend den Angeklagten E, also dem Wissen und Wollen von dem Ablauf des illegalen Finanztransfersystems unter Einbindung in die Organisation, beruhen auf seiner geständigen Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie einer Vielzahl von Beweismitteln, die im Wege einer Gesamtbetrachtung den sicheren Schluss tragen, dass er über den gesamten ihm zur Last gelegten Tatzeitraum hinweg alle wesentlichen Elemente des Geschäftsmodells, einschließlich einer zumindest in der Laiensphäre nachvollzogenen fehlenden notwendigen Erlaubnis, gekannt und aus eigenem finanziellen Interesse zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zunächst wird der Angeklagte E belastet durch die Angaben der Angeklagten D und T, die sich im Rahmen ihrer Geständnisse übereinstimmend auch zu seiner Rolle in der Organisation und dahingehend geäußert haben, dass nach ihrem persönlichen Eindruck der Angeklagte E aufgrund seiner umfangreichen Aufgaben und engen Anbindung an T5 gewusst habe, dass seine Handlungen auf die Durchführung unerlaubter Finanztransfergeschäfte nach Art des „Hawala-Bankings“ gerichtet waren. Bereits im Ermittlungsverfahren hat die Angeklagte T insoweit detailreich und nachvollziehbar ausgesagt, dass Geld von Syrern gebracht und dies in einer Whatsapp-Gruppe des Angeklagten E angekündigt worden sei. Der Angeklagte E sei immer im Auftrag von U T5 unterwegs gewesen und alles, was er angenommen oder transportiert habe, sei U T5 zuzurechnen gewesen. Er habe nur für U T5 gearbeitet und beispielsweise in I5 Gelder für diesen angenommen, sei aber offiziell bei der T UG angestellt gewesen. Das von ihm angenommene Geld sei zu 99% nach Berlin zu N4 (H2) gegangen. Auch Auszahlungen in der Türkei seien selbst ohne Gold sehr zügig zu bewerkstelligen gewesen, wenn der Angeklagte E dem U T5 eine entsprechende Mitteilung gemacht habe. Der Angeklagte D hat in der Hauptverhandlung zudem stimmig zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E berichtet, dass dieser durch Vermittlung seines Onkels C V angefangen habe, bei T4 zu arbeiten. Er habe für diesen Altgold gekauft und zu T4 in die L1-Straße in L gebracht. Anschließend sei der Angeklagte E, bei dem nie ein Gramm Gold abhandengekommen sei, aufgrund seiner Zuverlässigkeit von U T5 sozusagen als weitere Kontrollinstanz angestellt worden und habe in I5 Gelder entgegennehmen und anderenorts abholen sollen. Das Geld habe dann nach Berlin gebracht werden sollen, um damit Gold anzukaufen und dieses in die Türkei auszuführen. Der Angeklagte E habe – wie jeder von den Angeklagten – das Hawala-System gekannt. Er habe vielleicht nicht direkt gewusst, wo das Geld herkomme, aber nach einer Weile – so der Angeklagte D – habe dies jeder gewusst. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten D und T wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der Angeklagten Q Bezug genommen. Auch hinsichtlich des Angeklagten E sind die Angaben der Angeklagten D und T glaubhaft. Sie haben ihn weder hinsichtlich des Finanztransfersystems noch hinsichtlich der Unterschlagung über Gebühr belastet, was schon daraus ersichtlich ist, dass sich beide Angeklagte nicht hinsichtlich eines konkreten Zeitpunkts der Kenntnis des Angeklagten E von der Natur der durchgeführten Finanztransfers festlegen wollten. Darüber hinaus haben sie beispielsweise zu der Unterschlagung ausgeführt, dass dem Angeklagten E kein vorab bestimmter fester Anteil an der Beute zugestanden habe, was als eher ungewöhnlich erscheint und wofür es ohne Weiteres die Möglichkeit einer wahrheitswidrigen weitergehenden Belastung des Angeklagten E gegeben hätte. Die Angaben der Angeklagten T und D stehen aber auch in Einklang mit dem – im Folgenden näher zu skizzierenden – Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Dass der Angeklagte E jedenfalls gegen Ende des ihm zur Last gelegten Tatzeitraums im Bilde über alle wesentlichen Umständen der durchgeführten Finanztransfergeschäfte war, lässt sich aus mehreren Gesprächen mit dem Angeklagten D am 18.10.2019 ab 17:33:56 Uhr herleiten. In diesen sprach der Angeklagte E von einem potentiellen Kunden, der 1,5 Mio. EUR habe und einen Teil davon in der „ Stadt “ auszahlen lassen möchte. Auf die Frage des Angeklagten E, ob ein Teil davon ausgezahlt werden könne, teilte der Angeklagte D mit, dass er 250.000 EUR habe. Der Kunde werde das Geld dem Angeklagten E geben und dieser es „ an B5 “ (Z3) weiterreichen. Der Angeklagte D teilte weiter mit, dass das Geld in 2 Tranchen ausgezahlt werden könne und ggf. mittels Barmitteln des T5 auch auf einen Schlag. Dann könne der Angeklagte E 4kg Gold kaufen. Darüber hinaus ist die Kammer unter Berücksichtigung der bereits zur Rolle des Angeklagten E getätigten Ausführungen davon überzeugt, dass er sichere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen bereits zu Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2018 hatte. Seine hiervon abweichende Einlassung am 19. Hauptverhandlungstag, wonach er erst am Ende des ihm vorgeworfenen Tatzeitraums („Mitte 3. Phase“) den Geschäftszweck, nämlich die Vornahme von Auszahlungen in der Türkei erkannt haben will, ist dagegen widerlegt. So wurde bereits dargelegt, dass die Durchführung von Geldannahmen durch ihn zum Zwecke von Hawala-Geschäften bereits ab Dezember 2018 erfolgte, was nahelegt, dass der Angeklagte E von Anfang an Kenntnis von allen relevanten Einzelheiten des von ihm maßgeblich gestützten Finanztransfersystems gehabt hat. Seine enge persönliche Einbindung, seine vielfältigen und umfangreichen Aufgaben, die bereits vor dem eigentlichen Tatzeitraum begannen, sowie seine direkte Unterstellung unter den U T5 stützen ebenfalls die Feststellung, dass er die Abläufe des Geschäftsmodells in seinen Einzelheiten schon zu diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dass der Angeklagte E bei umfassender eigener Kenntnis bereits im Dezember 2018 mit Geldannahmen zum Zwecke von Hawala-Finanztransfergeschäften befasst war, ergibt sich daneben insbesondere aus dem bereits dargelegten Chatverlauf des Angeklagten E vom 29.12.2018 ab 13:06:34 Uhr, in dem der Angeklagte E um die Übersendung eines Selfie-Fotos von sich gebeten wurde, um es jemandem zu schicken. Daraufhin sendete der Angeklagte E ein Selfie-Foto von sich und teilte mit, er werde in 15 Minuten dort sein. Etwa 1 Stunde 15 Minuten später teilte er mit, dass „ 50 ok “ seien. Der Mann wolle aber erst in „ tr “ „ bekommen “, bevor er selbst gebe. Etwa 50 Minuten später schrieb der Angeklagte E wieder „ 50 ok “, diese seien durch die Maschine gejagt worden. Aus diesem Chat im Dezember 2018 einschließlich des in Augenschein genommenen Selfie-Fotos des Angeklagten E folgt ferner, dass dem Angeklagten E – entgegen seiner Einlassung – bereits von Anfang an klar war, dass die von ihm durchgeführten Geldannahmen der Durchführung von Hawala-Finanztransfers von Deutschland in die Türkei dienten, weil die Verknüpfung der Einzahlung mit der Auszahlung in der Türkei in diesem Gespräch klar und ausdrücklich thematisiert worden ist („Der Mann wolle aber erst in ,tr‘ ,bekommen‘, bevor er selbst gebe“). Auch die persönliche Verflechtung des Angeklagten E mit zentralen Figuren des Geschäftsmodells spricht für ein frühzeitiges Erkennen des Geschäftsmodells: So erfolgte schon die Vermittlung des Angeklagten E im Jahr 2017 durch seinen Onkel, den gesondert verfolgten V, der bereits zuvor partnerschaftlich mit dem Angeklagten D in diesem Geschäftsfeld tätig war und angesichts der von D nachvollziehbar dargelegten Umstände („Plastiktüte in Kofferraum geworfen“) auch die inkriminierte Herkunft der Gelder erkannt haben dürfte. Außerdem erhielt der Angeklagte E seiner eigenen Einlassung zufolge auch bereits bei seinem ersten Flug in die Türkei nähere Informationen durch G3 und U T5 selbst. Angesichts seiner hervorragenden schulischen und universitären Leistungen sowie des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer im Rahmen seiner späten Einlassung verschaffen konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte E die entsprechenden Zusammenhänge rasch erfasst hat. Schließlich stützen auch der Umfang und die Durchführung der dem Angeklagten E obliegenden Aufgaben die Annahme eines entsprechenden Unrechtsbewusstseins über den gesamten Tatzeitraum hinweg. Hierzu ist zum einen das bereits dargelegte konspirative Vorgehen durch Verwendung des Codes „Zara“ durch unbekannte Dritte gegenüber dem Angeklagten E und die regelmäßige Nutzung von Synonymen wie „800 Kataloge“, „90 Kilometer“, „Anvertrautes“, „Gemüse“, „Eisen“, „Papier“ sowie die Nutzung des Messengers Telegram statt Whatsapp auf ausdrücklichen Wunsch der Angeklagten T nach der Durchsuchung in der Weidengasse am 29.01.2019 anzuführen. Zum anderen arbeitete der Angeklagte E bewusst mit Falschangaben gegenüber offiziellen Stellen, etwa durch die Vorlage unechten Vorzeigegoldes im Rahmen der Zollbeschau. Wie auch der Angeklagte D betont hat, gab es aber auch ein erhebliches Bargeldaufkommen durch verschiedene, teils unbekannte Personen, die aus verschiedenen Orten Deutschlands teils sechsstellige Summen mehrfach die Woche zu der Organisation um U T5 brachten. Allein schon aufgrund des immensen Umfangs der Einzahlungen ist es aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, insoweit zu der Annahme gelangen zu können, dass es sich dabei ausschließlich um „Gelder des U T5“ gehandelt habe, die dieser für sein Schmuckgeschäft genutzt habe, für das es im Übrigen weder greifbare Anhaltspunkte in der Einlassung des Angeklagten E noch durch sonstige Beweismittel gab. Aus weiteren auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten E gespeicherten und im Wege des SLP I (Vermerke des Zeugen P zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten E vom 19.05.2021, 02.07.2021 und 09.07.2021 mit ergänzender Auswertung einer entsprechenden ATLAS-Recherche) in die Hauptverhandlung eingeführten Chats ergibt sich, dass dem Angeklagten E die Einbindung der Firma U1, über die seitens der Organisation ausschließlich Hawala-Geschäfte abgewickelt wurden, sowie des G3 T5 bereits deutlich vor dem hiesigen Tatzeitraum bewusst war. Insoweit wurden für den Zeitraum ab Mitte 2017 Chats des Angeklagten E in die Hauptverhandlung eingeführt, in denen er der Angeklagten T Daten zur Erstellung von Rechnungen und Lieferscheinen schickte und anschließend die Zollnummern (MRN) für die Ausfuhr von dieser anforderte. Ausführende Firmen waren die W4 und die T UG. So schrieb der Angeklagte E etwa am 03.07.2017 um 14:18 Uhr an die Angeklagte T, dass sie auf einen Lieferschein sowie die Rechnung warteten. Wenn T die Zollnummer habe, soll sie diese direkt per SMS an F6 schicken, da er mit zum Zoll gehe. Am 03.07.2017 fanden anschließend zwei Ausfuhren von der Fa. W4 an die Firma U1 statt: - MRN00000: 11 Goldbarren, Rechnungswert: 720.928,40 EUR - MRN00000: 10 Goldbarren, Rechnungswert: 226.131,99 EUR Am 14.08.2017 schickte der Angeklagte E ferner zwei Fotos von Notizzetteln, auf denen Folgendes steht: „ Stück: 21 Brutto: 44160,90 Stückpreis: 23,68 “ sowie „ Br. 44160,90 21 Net. 29.917,10 34,95 Stückpreis 23,68 “. Die Angeklagte T antwortete mit „ Zoll Nr.: 00000 “. Am 14.08.2017 fand dann tatsächlich eine Ausfuhr von der Fa. -W4 an die Firma U1 unter der o.a. MRN-Nummer statt: 21 Goldbarren, Eigenmasse: 44,161 kg Rechnungswert: 1.045.730,11 EUR Am 24.08.2017 sendete der Angeklagte E erneut ein Foto eines Notizzettels, auf dem Folgendes steht: „ Stück 20, Stückpreis 25, 11 Brutto 48115,3g “. Anschließend schickte er die Nachricht „ Mit Vollmacht G3 T5. Und die Rechnung wieder an U1 schicken “. Am 24.08.2017 fanden anschließend zwei anhand der entsprechenden ATLAS-Daten rekonstruierbare Ausfuhren der Fa. -W4 an die Firma U1 statt: - MRN00000: 9 Goldbarren, Eigenmasse: 29,127 kg, Rechnungswert: 726.997,44 EUR - MRN00000: 20 Goldbarren, Eigenmasse: 48,115 kg, Rechnungswert: 1.208.175,18 EUR Bei der letztgenannten Ausfuhr handelt es sich der Menge und dem Gewicht nach um die im Chat thematisierte Ausfuhr. Aus weiteren Chats ergibt sich auch eine Interaktion mit weiteren Personen, die im Zentrum des inkriminierten Hawala-Geschäftsmodells standen, bereits im Jahr 2017. So erfragte der Angeklagte E etwa am 15.11.2017 bei T4, über welche Firma in Deutschland die Frau die Ausfuhr machen solle, woraufhin dieser wie folgt antwortete: „ Über dieselbe wie beim letzten Mal oder fragt Bruder F6. Woher soll ich das wissen, D? In TR soll das Geld an dieses rausgehen: “ Im Anschluss übersandte T4 das Foto eines Firmenstempels der Firma L8. Aus einem Nachrichtenblock vom 21.09.2017 um 14:44 Uhr bis zum 22.09.2017 um 03:56 Uhr ergibt sich zudem, dass der Angeklagte E von dem gesondert verfolgten P3 Bargeld in Höhe von über 345.000 EUR abgeholt, damit anschließend bei dem Z Goldbarren besorgt und diese anschließend in die Türkei zur Firma U1 exportiert hat. Aus einem Chat mit dem T4 am 15.08.2017 zwischen 13:23 und 16:37 Uhr ist zudem ersichtlich, dass der Angeklagte E bereits Mitte 2017 Bargeld für den gesondert verfolgten T4 (hier in Hannover) abholte und nach L brachte, was wiederum seiner späteren Tätigkeit für die hiesige Organisation entspricht. Auch durch Chats mit D ist eine geschäftliche Verbindung zu diesem bereits weit vor dem hiesigen Tatzeitraum belegt: So teilte der Angeklagte E dem Angeklagten D regelmäßig mit, wenn er die Kontrollen passiert habe (z.B. am 25.09.2017 und 09.10.2017). Außerdem gab er dem Angeklagten D die Anzahl von Barren durch (am 28.09.2017 und am 05.10.2017) und teilte ihm mit, wenn er in der L1-Straße ist und mit wem er sich dort trifft. Gleiches gilt für eine entsprechende Beziehung zu U T5 über die mit diesem geführten Chats: Am 06.10.2017 teilte der Angeklagte E dem U T5 um 12:54 Uhr mit, dass der Flieger gelandet sei und er den U T5 anrufen werde, wenn er ausgestiegen sei. Ca. eine halbe Stunde später (13:31 Uhr) übermittelte er diesem ein Foto einer Art „Quittungsblock“, datiert auf den 06.10.2017. Im oberen Bereich ist „E D (U1)“ notiert. An diesem Tag fand ausweislich der entsprechenden ATLAS-Daten eine Ausfuhr über die Fa. W4 an die Fa. U1 statt. Außerdem teilte der Angeklagte E mit, dass „ es übergeben “ worden sei. Die dem entgegenstehende Einlassung des Angeklagten E, wonach er erst am Ende des ihm vorgeworfenen Tatzeitraums die Vornahme von Auszahlungen in der Türkei erkannt haben will, gibt schließlich auch aus sich heraus keine Veranlassung, die vorgenannten Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie erscheint der Kammer vielmehr als bloß taktisch motivierte Schutzbehauptung, um den eigenen Tatbeitrag und das Wissen um das System kleinzureden. Die Einlassung, die erst erfolgte, nachdem die Kammer nach Durchführung der gesamten bis dahin geplanten Beweisaufnahme ihre vorläufige Einschätzung zu erkennen gegeben hatte, deckt bereits zeitlich letztlich nur das ab, was anhand der Telekommunikationsüberwachung („Telefonate mit Code Zara“) bzw. der Observation (Bargeldtransporte nach Berlin) nach Durchführung der Beweisaufnahme ohne Weiteres und offensichtlich nachzuweisen gewesen wäre. Der Angeklagte E hat dabei auch inhaltlich auf Nachfrage hin nicht plausibel machen können, aus welchem Anlass er das Geschäftsmodell erst zu einem späteren Zeitpunkt durchschaut haben will. Eine zeitliche Eingrenzung oder nachvollziehbare Erklärung anhand eines konkreten Ereignisses ist (zunächst) nicht erfolgt. Die weitere Aussage, dass er im Zuge der Zusammenarbeit mit B1 mitbekommen haben will, dass diesem gegenüber Auszahlungen in der Türkei bestätigt worden seien, erschließt sich nicht; eine Verständigung mit B1 selbst soll auch nach seiner Darstellung aufgrund von Sprachbarrieren gerade nicht möglich gewesen sein; warum der des Arabischen nicht mächtige Angeklagte E sich Entsprechendes etwa aus der in Arabisch geführten Kommunikation des B1 mit N2 C2 erschlossen haben könnte, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Auch die auf weitere Nachfrage hin abgegebene angepasste Erklärung, T5 habe ihm selbst gegenüber eine „Auszahlung“ bestätigt, erscheint nicht verständlich. Es bleibt unklar, wieso T5 ihm das – offenbar anlasslos – mitteilen sollte und auch wieso erst zu diesem Zeitpunkt. Seine pauschale Erklärung dafür, erst zu diesem Zeitpunkt sei eine ausreichende „Vertrauensbasis“ zwischen beiden vorhanden gewesen, bleibt vage. Es erscheint fernliegend, dass er so spät eingeweiht worden sein soll, wenn er doch von T5 gerade aufgrund seiner bekannten Zuverlässigkeit (so D) als weitere Kontrollinstanz (so die eigene Einlassung) installiert worden war und schon von Beginn ganz erhebliche Vermögenswerte verantwortlich zu transportieren hatte. Schließlich erscheint auch die von ihm abgegebene inhaltliche Erklärung, er sei davon ausgegangen, die Altgoldausfuhren dienten dazu, die Herstellung von Schmuck bzw. dessen Einfuhr zu ermöglichen, nicht plausibel. So ist die Kammer – wie ausgeführt – davon überzeugt, dass U T5 selbst überhaupt keine Schmuckeinfuhren vorgenommen hat. Dies haben sowohl der Angeklagte D als auch die Angeklagte T übereinstimmend dargelegt; auch aus den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Schmuckeinfuhren der Gruppierung ist Entsprechendes nicht bekannt geworden. Dementsprechend hat der Angeklagte E auch selbst überhaupt keine Angaben zu etwaigen Schmuckeinfuhren des U T5 getätigt, die er zudem auch noch selbst für diesen als Kurier auf seinen Rückflügen aus der Türkei hätte bewerkstelligen können. Schließlich hält die Kammer die Einlassung, nach der Durchsuchung in der X2-gasse habe T5 erklärt, es handele sich um ein „Problem von C1“ und dass er darauf „vertraut habe, dass alles geregelt werde“, für nicht glaubhaft angesichts des Umstandes, dass die Geschäfte mit C1 danach ja offenbar endeten. ee) Über die durch die vorgenannten Beweismittel bereits sicher gewonnene Überzeugung der Kammer hinaus ergeben sich weitere Indizien für ein vorsätzliches Handeln sämtlicher Angeklagter aus der insgesamt als vorausschauend und insoweit abgestimmt zu wertenden Vorgehensweise der Mitglieder der Gruppierung im Hinblick auf das offenbar von ihnen erkannte Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Soweit hierfür anzuführende Vorgänge dabei teilweise erst nach dem hiesigen Tatzeitraum stattfanden, stützen sie zumindest im Wege einer Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln die Annahme einer entsprechenden Vorgehensweise und eines entsprechenden Bewusstseins auch zuvor: So wechselte der Angeklagte D ausweislich der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung regelmäßig seine Mobilfunknummern. Dies sei nach den entsprechenden Bekundung des Zeugen Q5 bereits zu Beginn der Aufschaltung der Telekommunikationsüberwachung ab September 2019 erfolgt, so dass man ständig neue Überwachungsbeschlüsse habe beantragen müssen. Der im Wege des SLP I in die Hauptverhandlung eingeführte Vermerk des Zeugen P vom 28.04.2021 zur Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons der Angeklagten T hat ferner ergeben, dass die Angeklagte T den Angeklagten D immer unter dem Namen „Er“ unter Zusatz des Datums der erstmaligen Verwendung der neuen Telefonnummer (so etwa 01.01., 6.12., 19.11., 21.12. oder 25.01.) gespeichert hat. Auch hat die Zeugin W5 in Entsprechung hierzu auf Grundlage einer Auswertung der Telekommunikationsinhalte bekundet, dass der Angeklagte D beispielsweise nach einer Strafanzeige der Ehefrau des B2 F1 gegen ihren Mann im November 2019 seine Telefonnummer erneut gezielt gewechselt habe. Der Zeuge Q5 hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zudem dargestellt, dass auch die Angeklagte T nach dem Zugriff des LKA NRW am 19.11.2019 ihre telefonische Erreichbarkeit bewusst gewechselt habe. Hierzu passt, dass sich ausweislich eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächs vom 20.11.2019 um 20:59:45 Uhr der Angeklagte D und der gesondert verfolgte F D bei dem gesondert verfolgten E2 T danach erkundigen, ob Telefonate über WhatsApp abgehört bzw. nachverfolgt werden könnten. Ferner wurden Bargeldeinzahlungen seitens der Angeklagten Q und T – wie bereits dargelegt (Gespräch vom 07.02.2020 um 13:18:32 Uhr) – an Geldautomaten statt an Bankschaltern vorgenommen, um unerkannt zu bleiben. Zudem sorgten die für die Abwicklung der Edelmetallausfuhren zuständigen Angeklagten T und Q, bei denen sich beweisrelevante Unterlagen befanden, für etwaige Durchsuchungsmaßnahmen vor. So wurde etwa versucht, den Zugriff auf aus Sicht der Angeklagten brisante Unterlagen zu erschweren. Die Angeklagte T deponierte aus diesem Grund Geschäftsunterlagen zu Firmen der Organisation bei ihrer Nachbarin E4. Bestimmte Dokumente wurden von der Angeklagten Q zudem mit dem Hinweis „Verteidigerunterlagen“ nebst Verweis auf strafprozessuale Vorschriften (§ 97 StPO) und einen Beschluss des Oberlandesgerichts München versehen, um – so zumindest die Überzeugung der Angeklagten Q – eine Beschlagnahme im Falle einer Durchsuchung zu verhindern. Ebenfalls waren sich die Angeklagten D, Q und T ausweislich der bereits dargelegten Telekommunikationsinhalte darüber im Klaren, dass man verschiedenartige Stempel nutzen müsse, weil ihnen das sonst „ keiner “ mehr „ glauben “ werde (Gespräche vom 16.11.2019). Zudem nutzte man im Kontakt zu Dritten – etwa ausweislich des bereits dargelegten Telefonats vom 16.04.2018 zur Terminvereinbarung bei einem Notar unter dem Namen „Schneider“ oder ausweislich der verlesenen E-Mail vom 01.03.2020 an das Steuerberaterbüro mit dem Namen „B8 Q3“ – gezielt falsche Personalien. In Telefongesprächen und ausgetauschten Chatnachrichten unterhielten sich die Angeklagten zudem ersichtlich konspirativ über geschäftliche Angelegenheiten. Gold oder Geld wurde regelmäßig und offenbar gezielt nicht als solches bezeichnet und auch Mengenangaben wurden oftmals verklausuliert oder abgekürzt beschrieben, beispielsweise ein Geldbetrag von 800.000 Euro in einer Chatnachricht des Angeklagten E an die Angeklagte T als 800 „Kataloge“, die in den Tresor gelegt werden sollten. In einer weiteren Chatnachricht an die Angeklagte Q benutzte der Angeklagte E das Wort „Gemüse“ offenbar für Gold(barren) und gegenüber Dritten „Kilometer“ für Einheiten von je Tausend Euro. Für einzuzahlende Geldbeträge oder Gold wurde von den Angeklagten D und E sowie den türkischsprachigen gesondert Verfolgten oftmals auch das türkische Wort für „Anvertrautes“ verwendet. Zur Kontaktanbahnung für Hawala-Geschäfte war schließlich – wie bereits ausgeführt – offenbar teils schon vorab vereinbart worden, dass die Kunden gegenüber dem Angeklagten E den Code „Zara“ nennen. Entsprechende Anrufe nahm der Angeklagte E entgegen und war nach Nennung des Codes über den Zweck des Anrufes offenkundig sofort im Bilde. 2. Geldwäsche Die Feststellungen zum Ablauf der Vortat beruhen in erster Linie auf den entsprechenden Angaben der Zeuginnen Z2 und L2, welche die Tat aus ihrer Perspektive als Abholerinnen der Beute übereinstimmend geschildert haben. Diese Angaben werden zusätzlich gestützt durch die Aussagen der in dem Verfahren wegen der Vortat ermittelnden Polizeibeamten, die Zeugen X und X1. Die Feststellungen zum Einschmelzen durch den gesondert verfolgten D6 beruhen auf den Angaben der Angeklagten D und T, dass die Räumlichkeit im Innenhof der L1-Straße, in dem sich der für das Schmelzen der Beute verwendete Ofen befand, von dem gesondert verfolgten B2 F1 genutzt worden sei, dessen Mitarbeiter wiederum der D6 gewesen sei. Dass das Gold in diesem Raum geschmolzen wurde, hat die Zeugin L2 auf Vorhalt eines Lichtbildes von der Örtlichkeit im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Hierzu fügt sich, dass die Zeugin L2, die auch angegeben hat, ansonsten keine Personen aus L zu kennen, bei einer Wahllichtbildvorlage mit dem Foto des D6 alle anderen Personen ausgeschlossen und bei dem Foto des D6 spontan geäußert hat, dass sie zwar nicht zu hundert Prozent sicher sei, dass dieser (D6) einer der Männer gewesen sei, die sie beim Abgeben und Einschmelzen des Goldes getroffen habe, ihr das Gesicht aber etwas sage. Der Fahrer sei es jedenfalls nicht gewesen. Die Feststellungen zum Gewicht des aus der Tatbeute geschmolzenen Goldbarrens werden belegt durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und teilweise verlesene Foto eines Goldbarrens auf einer Feinwaage mit der Datumsangabe „14. Mai 17:29“, auf dem ein Gewicht von „3524,19g“ zu erkennen ist. Dieses Foto wurde nach dem Einschmelzen an die gesondert verfolgten Mittäter der Zeugin L2 versandt und konnte anschließend auf deren Mobiltelefon sichergestellt werden. Des Weiteren haben die Angeklagten D und T übereinstimmend ausgeführt, dass D6 auch einen Schlüssel zu dem Büro Nr. 10 der H2 in der L1-Straße gehabt habe, in dem – angesichts des identischen Mobiliars auf den in Augenschein genommenen Fotos auf dem Handy der Zeugin L2 einerseits und anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeit am 27.01.2021 andererseits – das von der Zeugin L2 gebrachte Gold gewogen wurde. Im Wege der Verlesung der entsprechenden ATLAS-Daten nebst Inaugenscheinnahme der dazugehörigen Rechnung der H2 und der Zollanmeldung konnte zudem festgestellt werden, dass am 16.05.2019 durch die H2 27 Barren Gold im Gewicht von 38,236kg im Gesamtwert von 700.483,52 EUR an die „L7“ ausgeführt worden sind. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten D, wonach das entgegengenommene Gold in die Türkei für den F1 ausgeführt worden sei. Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten D hinsichtlich der tatsächlichen Herkunft der angenommenen Vermögenswerte aus auch erheblichen Straftaten, ohne bestimmte Straftaten auszuschließen, beruhen schließlich auf dessen geständiger Einlassung. Dafür, dass diese Einlassung glaubhaft ist, spricht eingedenk der ganz erheblichen Anzahl an Goldausfuhren auch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Gespräch des Angeklagten D mit einer männlichen Person vom 04.01.2021 um 11:14:35 Uhr, in dem er schilderte, dass vor zwei Jahren in Berlin die Angelegenheit „ Karasu “ gewesen sei und seine („ unsere “) Firma, deren Namen er nicht nennen wolle, in erster Linie involviert gewesen sei. Mit ihm zusammen seien zehn Mitarbeiter angemeldet gewesen. In diesem Verfahren gehe es um alles, „ schwarzes Papier “, „ Weißes “, „ Terror “, dieses und jenes. In der Anklage sei alles vertreten. Seit zwei Jahren arbeite man immer noch mit derselben Firma. Möglicherweise werde noch ermittelt, aber alle ihre Firmen und Unterlagen seien noch da. Die von dem Angeklagten geschilderte Geldannahme zusammen mit V, bei der ein Fahrradfahrer wortlos den Kofferraum ihres Fahrzeugs geöffnet und eine Plastiktüte mit insgesamt 800.000 EUR Bargeld in 10-EUR- und 20-EUR-Scheinen hineingeworfen habe, stützt seine Angaben zu seinem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Herkunft der angenommenen Geldbeträge und Goldmengen aus auch erheblichen Straftaten ebenfalls. Er hat den Vorfall plastisch und lebensnah auch hinsichtlich des Randgeschehens geschildert, indem er etwa angegeben hat, man habe sich zunächst erschrocken und sei von einem Bombenanschlag ausgegangen. In diesem Moment sei ihm klar gewesen, dass das angenommene Geld aufgrund der Umstände der Übergabe und der Stückelung wahrscheinlich aus Drogenhandel stamme. 3. Unterschlagung Die Feststellungen zum sog. „fingierten Raub“ ergeben sich aus den zum äußeren Rahmengeschehen in wesentlichen Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D, T und E, den im Wege des SLP I als Wortprotokoll bzw. durch Inaugenscheinnahme mittels Abspielen eingeführten Telefongesprächen sowie den Erkenntnissen aus der Observation der Büroräumlichkeiten der T UG in I5 am 19. und 20.09.2019 und der Aussage der zu den Ermittlungsergebnissen aus der Observation und der Telefonüberwachung vernommenen Zeugin ZHSin M1. Die Angeklagten D, T und E haben übereinstimmend geschildert, dass das Vorspielen eines Raubüberfalles gegenüber U T5 von für dessen Hawala-Geschäfte vorgesehener Vermögenswerte die Idee des Angeklagten D gewesen sei und dass er die beiden übrigen Angeklagten in seinen Plan eingeweiht habe. Die Angeklagten E und D haben zudem nachvollziehbar den Hintergrund des Plans erklärt, nämlich die wachsende Unzufriedenheit des Angeklagten D mit der Zusammenarbeit mit U T5. Ebenso haben alle drei Angeklagten übereinstimmend ausgeführt, dass sie sich im Folgenden gemäß dem entwickelten Tatplan an dessen Durchführung beteiligt haben. Der Angeklagte E hat sich auf seine eigene Initiative hin noch spontan fesseln lassen, um den Raub authentischer vorspielen zu können, was bereits die Angeklagte T im Ermittlungsverfahren erklärt und der Angeklagte E in seiner Einlassung bestätigt haben. Das äußere Rahmengeschehen wird durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsergebnisse belegt. Im Rahmen der Videoobservation vom 19. und 20.09.2019, deren Ergebnisse als Urkunde im Wege des SLP I (ZfA Essen, Auswertung der Videoobservationsmaßnahme vom 14.10.2019) sowie durch Vernehmung der Ermittlungsbeamtin M1 und Inaugenscheinnahme von Fotos (Lichtbilder Blatt 711, 712, 713, 714, 717, 718, 720, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736 der Ermittlungsakte) in das Verfahren eingeführt worden sind, konnten sowohl die Anwesenheit des Angeklagten E in den Räumlichkeiten der T in I5, das Eintreffen des Ehepaars T, des Bargeldkuriers B1 und die kurzzeitige Rückkehr von I T am 19.09.2019 festgestellt werden. Gleiches gilt für das Eintreffen der Teilnehmer des „Krisentreffens“ am 20.09.2019. Die als Zeugin vernommene Ermittlungsbeamtin M1 hat für die Kammer zudem überzeugend ausgeführt, dass anhand der GPS-Daten des überwachten Handys der Angeklagten T sowie anhand überwachter Telefongespräche deren Fahrt nach Belgien, die Fahrt nach I5 und zu ihrem Sohn E2 und das Treffen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn E2 auf dem Parkplatz in I5 festgestellt werden konnten. Die Anrufe des Angeklagten E bei U T5, in dem er detailreich über den vermeintlichen Überfall berichtet, sind durch das SLP I als Wortprotokolle in das Verfahren eingeführt worden (Gespräche vom 19.09.2019 um 17:20:48 Uhr, 19:11:21 Uhr und 20:54:15 Uhr). Das Gespräch vom 19.09.2019 um 17:20:48 Uhr hat dabei auszugsweise folgenden Inhalt: T5, U : „Mann, ist nicht schlimm. Wie geht es dir? Geht es dir gut? E, D : „Oh, es geht mir gut. Die haben nur meine Hände gefesselt.“ T5, U : „Du hast nichts?“ E, D : „Nein, habe nichts. Nur meine Hand, meine Hand ist gefesselt.“ (…) E, D : „Abi, hat Klingel ... Klingel Klin ... Hat geklingelt. Hat geklingelt. Dann habe ich nachgesehen. Ein Mann! .. D1 hatte sowieso gesagt, „Es werde Post oder sowas kommen, du schaust dann nach“ ... Und ich dachte, dass das sein könnte. Habe die Tür geöffnet. Hat mich geschut ... hä, hä ...“ T5, U : „Wie viele Personen waren es?“ E, D : „Zuerst hat er mich geschut, Abi. Danach habe Ich Waffe gesehen und habe geschwiegen. Als mir Waffe sagte ... T5, U : „Haben sie nach Gold gefragt? Oder, was haben die gesagt? Als sie kamen?“ E, D : „Nein, Abi. „Wo ist das Geld“, haben die gesagt! „Wo ist das Geld“, haben die gesagt! Geld!“ (…) E, D: „Ich„ öff ... äh, habe/hat (phon.) den Koffer gezeigt . Haben den aufgemacht.“ T5, U : „Hmh.“ E, D : „Danach ist der andere Mann gekommen. Häh. Es gibt auch eine Kasse. Kasse. In der Kasse befand sich Gold. Als er die Kasse gesehen hat, hat er reingeguckt, was drine ist. Darin war nur Gold! D1 hatte es da reingelegt.“ T5, U : „Hmh. Hä.“ E, D : „D1 hatte das da reingelegt. Das haben sie aufgemacht. In der Tasche ... Ein Rucksack. Sie haben aufgemacht, haben gesehen, dass Gold darin war.“ T5, U : „Ja.“ E, D : „Sie haben gesagt, "Wo ist das Geld?" .. Ich„ Phöff„ Abi, ich entschuldige mich sehr! Abi!“ (…) T5, U : „Haben sie auch das Geld mitgenommen?!“ E, D: „Die haben mitgenommen, Abi! Sie haben die Koffer genommen. Den Rucksack genommen.“ T5, U : „Sie haben alles mitgenommen?!“ E, D : „Die haben mich gefesselt. Die haben mich auf Sessel, äh, sie haben mich auf dem Bürosessel festgebunden. Hinten ... Mein Hinten.“ (…) E, D : „Abi, ich entschuldige mich sehr.“ T5, U : „Mann, ist nicht schlimm, mein Junge/Sohn. Hauptsache, es ist dir nichts passiert. Vergiss es, Hauptsache dir ist nichts passiert.“ Dass der Überfall tatsächlich nicht stattgefunden hat, haben alle Angeklagten übereinstimmend bestätigt und ergibt sich auch aus angehörten Telefongesprächen über die Aufteilung der Beute (s.u.) sowie auch aus dem Gespräch vom 19.09.2019, 15:46:35 Uhr zwischen D1 T und I T, als dieser wieder zurück zum Angeklagten E nach I5 gefahren ist. I T und der aus dem Hintergrund an dem Gespräch teilnehmende Angeklagte E fragen sich dabei, ob es verdächtig sei, dass die Angeklagte T mit ihrem eigenen Auto zu ihrem Sohn E2 fährt, obwohl sie und ihr Ehemann morgens wegen eines Defektes desselben Fahrzeugs das Gold aus Belgien mit einem Leihwagen abgeholt haben. („… der Verdacht direkt auf uns fällt“ ) Die Beteiligten sind sich letztlich einig, dass man an dem Plan festhalten solle („ Wir ziehen das jetzt durch “) . Auch die Feststellung, dass U T5 in der Folgezeit keine Ansprüche gegen die Angeklagten geltend gemacht hat, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten sowie der erfolgten späteren Aufteilung der Beute. Das Verbringen der Beute zu E2 T hat die Angeklagte T auf Nachfrage der Kammer bestätigt. Es ergibt sich auch indiziell aus dem Treffen des I T mit ihm und der Angeklagten T nach dem Abholen der Beute auf einem REWE-Parkplatz, das von der Zeugin M1 anhand der Auswertung der GPS-Daten des Handys der Angeklagten T ermittelt worden ist. Es ergibt sich aber insbesondere auch aus dem eingeführten Telefongesprächen vom 16.10.2019, 14:02:08 Uhr, in dem E2 T ausdrücklich betont, dass die Beute bei ihm sei. Aus dem Gespräch ergibt sich des Weiteren auch, dass die Angeklagten T nach wie vor Zugriff auf die Beute hatte. Sie gibt ihrem Sohn Anweisungen, was mit Teilen der Beute zu geschehen hat ( „50 g müssen nach B5“; „Weil die offiziell in die Türkei gehen und dann offiziell aus der Türkei wieder rauskommen“; „Ja, ich muss gucken, dass ich nen Ofen krieg…“ ). Dies hat sie auch im Rahmen ihrer persönlichen Einlassung auf Nachfrage bestätigt. Das finanzielle Interesse der Angeklagten an der Tat und auch der Wille, die erlangten Vermögenswerte dauerhaft zu behalten bzw. für eigene Zwecke zu investieren, ergeben sich ebenfalls aus den insoweit zum Großteil übereinstimmenden Ausführungen der Angeklagten T und D. Danach sei vorab besprochen worden, dass der Angeklagte D von der Beute zunächst Schulden begleichen, der Angeklagte E einen Anteil erhalten und der Rest unter ihnen beiden aufgeteilt werden solle. Die Angeklagten D und E haben zudem in ihren Einlassungen bestätigt, dass auch dem Angeklagten E von vornherein ein (noch nicht bezifferter) Anteil in Aussicht gestellt worden war. Soweit sich der Angeklagte E am 19. Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen hat, dass ihm der Plan so mitgeteilt worden sei, dass U T5 nur ein Denkzettel habe verpasst werden sollen und ihm gesagt worden sei, dass T5 der Schaden jedenfalls im Nachhinein ersetzt werden sollte, hält die Kammer diese Einlassung als bloße Schutzbehauptung für widerlegt. Ihr stehen schon die übereinstimmenden und im Übrigen auch glaubhaften Einlassungen der Angeklagten D und T entgegen, wonach von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, die Beute dauerhaft unter sich aufzuteilen. Die Angeklagte T hat sich entsprechend bereits im Ermittlungsverfahren eingelassen und die Einlassung in der Hauptverhandlung konstant und detailreich wiederholt. Sie wird zudem von der Einlassung des Angeklagten D in der Hauptverhandlung bestätigt. Dass der Angeklagte E im Hinblick auf diese Zielsetzung einem Irrtum unterlag, hält die Kammer für ausgeschlossen. Der Angeklagte D hat auf Nachfrage zu der Einlassung des Angeklagten E auch plausibel verneint, dass dem Angeklagten E vor Tatausführung mitgeteilt worden sei, dass die Vermögenswerte zurückgezahlt werden sollen. Er hat nachvollziehbar betont, dass der Plan für ihn keinen Sinn gemacht hätte, wenn er das Geld hätte zurückzahlen wollen. Er hatte in erster Linie vor, aus der Tatbeute heraus seine Schulden zu begleichen und weiteres Geld zu investieren. Eine Rückzahlung der Beute wäre mit diesen Plänen nicht vereinbar gewesen. Er hat bei seiner Einlassung auch keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten E gezeigt. Er hat vielmehr zu seinen Gunsten ausgeführt, dass dieser weder aktiv nach seinem Anteil gefragt noch eine bestimmte Größenordnung verlangt habe. Über eine geplante oder auch nur angedachte Rückzahlung finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte in den nach dem fingierten Raub abgehörten Telefongesprächen. Dazu passt auch nicht, dass dem Angeklagten E nach der Ausführung ein Anteil in Höhe von 150.000,00 EUR angeboten worden ist, was sich wiederum aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D, T und E sowie dem sich dazu fügenden Telefongespräch ergibt (11.11.2019 um 09:22:39 Uhr, E2 T zu D1 T über F6 D: „Er hat alles aufgeschrieben, was es in Bargeld wert ist. Hat dann seine 300.000 Euro abgezogen und diese 150 für den D. "). Auch die von dem Angeklagten E angeführte Erklärung, dass man U T5 durch den vorgespielten Raub möglicherweise enger an sich binden würde, weil man vermeintliche Schadenersatzansprüche hätte abarbeiten müssen, hält die Kammer für lebensfremd. Da die Beute aus der Obhut des Angeklagten E „geraubt“ werden sollte und er nach dem Verständnis aller Beteiligten direkt U T5 unterstand, war vielmehr zu erwarten und von den Angeklagten auch genauso beabsichtigt, dass U T5 gerade keine Schadenersatzansprüche gegen sie geltend machen würde. Auch die Motivation des Angeklagten D, die auch der Angeklagte E geschildert hat, spricht dagegen, dass man U T5 enger an sich binden wollte. Nach der überzeugenden Schilderung des Angeklagten D, die durch das zuvor festgestellte erhebliche Ausfuhrvolumen an die Fa. U1 bestätigt wird, war nicht ein zu geringes Auftragsvolumen, sondern die vermeintlich zu schlechte Bezahlung und auch der immer weiter steigende Arbeitsdruck Anlass für die Entwicklung des Tatplans durch den Angeklagten D. Zudem bestand angesichts der erheblichen Vermögenswerte aus Sicht der Kammer ein auch für den Angeklagten E erkennbares erhebliches Risiko der Beendigung der weiteren Zusammenarbeit durch U T5. So hatte dieser die Zusammenarbeit mit T6 C1 nach dem Verlust von erheblichen Vermögenswerten aufgrund der Durchsuchung in der Weidengasse im Januar 2019 beendet. Die Höhe der Beute und die beabsichtigte Aufteilung ergeben sich insbesondere aus Telefongesprächen und den dazu passenden Einlassungen der drei Angeklagten. Bereits in einem Telefongespräch am 19.09.2019 um 20:54:15 Uhr teilt der Angeklagte E dem U T5 mit, dass 20 kg Gold geraubt worden seien. In einem Telefongespräch zwischen E2 T und seinen Eltern am 11.11.2019 um 09:22:39 Uhr wurde die Bargeldsumme in Höhe von 480.000,00 EUR angegeben. Ebenso berechnete E2 T in diesem Gespräch den Wert der 20 kg Goldbarren anhand des Goldpreises pro kg, der zwischenzeitlich bei 44,00 EUR pro g gelegen habe und jetzt auf 43,00 EUR pro g gesunken sei. Zugunsten der Angeklagten und zur Berücksichtigung etwaiger Kursschwankungen hat die Kammer den Wert des unterschlagenen Goldes für den Tatzeitraum mit 43,00 EUR pro g berechnet, was zu einem Gesamtwert des Goldes in Höhe von 20.000 g x 43,00 EUR = 860.000,00 EUR führt und zusammen mit dem Bargeld einen Gesamtwert der Beute in Höhe von 1.340.000,00 EUR ergibt. Dass der Angeklagte D 750.000,00 EUR aus der Beute erhalten hat, ergibt sich aus seiner mehrfach wiederholten geständigen Einlassung, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Sie entspricht im Wesentlichen auch der sich aus den eingeführten Telefongesprächen ergebenden Berechnung der Aufteilung der Beute durch die Angeklagten D und T: Vor der Aufteilung der Beute sollten zunächst Schulden des Angeklagten D in Höhe von 300.000,00 EUR abgezogen werden. Dies ergibt sich aus den Telefongesprächen zwischen den Eheleuten T am 22.09.2019 um 09:21:40 (I T: „Ich meine ich kann nichts für seine Schulden, aber 300.000,00 € Schulden bezahlen“ ) und insbesondere auch aus dem Gespräch vom 11.11.2019 um 09:22:39 Uhr (E2 T: „1,35 Millionen“ ; I T: „…Und von da aus … hat er seine 300.000,00 EUR abgezogen“). Hiervon sollten weitere 150.000,00 EUR für den Angeklagten E abgezogen werden. Die geplante Aufteilung des Restbetrages zwischen den Angeklagten D und T ergibt sich ebenfalls aus dem Telefongespräch vom 11.11.2019, 09:22:39 Uhr (E2: „Das was ich da aufgeschrieben habe, ist alles zusammen … 1,35 Mio. minus 300.000 für den F6, minus 150.000, die der D kriegen solle … dann sind es noch 900.000 die übrig waren. Und das halbe/halbe sind 450.000 Euro.“ ) Geht man nach der vorgenannten Berechnung von einem Gesamtwert der Beute in Höhe von 1.340.000,00 EUR aus und zieht davon 450.000,00 EUR (geplanter Anteil E und Schulden D) ab, verbleiben 890.000,00 EUR, was bei einer hälftigen Teilung einem weiteren Anteil für den Angeklagten D in Höhe von 445.000,00 EUR entspräche. Die Differenz von 5.000,00 EUR gegenüber der Angabe des Angeklagten D, 750.000,00 EUR erhalten zu haben, erklärt sich durch den schwankenden Goldpreis und der zugunsten der Angeklagten vorgenommenen Berechnung mit 43,00 EUR pro kg im Hinblick auf den Gesamtwert der Beute (s. o.). Dass die Angeklagte T jedenfalls 100.000,00 EUR zur Renovierung ihres Hauses und für den Kauf eines Autos verwendet hat, folgt aus ihrer auch insoweit geständigen Einlassung. Dass die übrige Beute in der Türkei investiert werden sollte, haben die Angeklagten D und T übereinstimmend ausgesagt. Auch dass aus der Investition letztlich nichts geworden ist, folgt aus ihren mit Blick auf die tatsächlich erfolgte Beschlagnahme von 110 kg Gold am Flughafen L, welche der Zeuge Q5 im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt hat, glaubhaften Einlassungen. 4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen in erster Linie auf der Vernehmung des Zeugen Q5 zu dem Gang der Ermittlungen. Die Feststellungen zu den Schmuckeinfuhren ergeben sich aus den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D und T. Sie haben übereinstimmend bestätigt, dass die Schmuckeinfuhr der Plausibilisierung der hohen Goldim- und -exporte dienen sollte und auf Anraten von U T5 begonnen worden sei und dass sie keine Provision für die Schaffung der „Papierlage“ erhalten hätten. Sie haben ferner bestätigt, dass die T UG und die H2 nur auf dem Papier an den Schmuckeinfuhren beteiligt gewesen seien und es auch keine Weiterlieferungen des Schmuckes nach Tschechien oder Dänemark gegeben habe. Dies hat auch der gesondert verfolgte B5 Z3 in seiner im Rahmen des Selbstleseverfahrens (SLP III) eingeführten Vernehmung bestätigt. Die „Papierlage“ der Schmuckeinfuhren ergibt sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens (SLP I und II) eingeführten Urkunden, namentlich dem Vertrag der T UG mit der N7, den Rechnungen der N7 an die T UG und die H2, den Rechnungen der türkischen Schmuckhändler, den Rechnungen an die tschechischen und dänischen Firmen und den türkischen Ausfuhr- und niederländischen Einfuhrdokumente. Dass der Schmuck tatsächlich über B2 F1, F2 und B5 Z3 in Deutschland und im europäischen Ausland weiter verteilt wurde, haben die Angeklagten D und T überzeugend und glaubhaft geschildert. Auch B5 Z3 hat dies in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren entsprechend bekundet. D. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte D hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche strafbar gemacht. Die Angeklagte T hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung strafbar gemacht. Die Angeklagte Q hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung strafbar gemacht. Der Angeklagte E hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung strafbar gemacht. Der näheren Darlegung bedarf nur Folgendes: II. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sind die Angeklagten des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß §§ 63 A. 1 Nr. 4 Var. 1, 10 A. 1 S. 1, 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG schuldig. Indem die Angeklagten an dem etablierten Hawala-Finanztransfersystem wie festgestellt mitwirkten, haben sie Zahlungsdienste in Gestalt von Finanztransfergeschäften im Sinne des § 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG erbracht. Danach sind Zahlungsdienste die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Die Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt Finanztransfergeschäfte nach § 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG dar. Die an dem Hawala-System beteiligten Personen leisteten solche Dienste im Inland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 10 A. 1 S. 1 ZAG (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21), wie sich hier allein schon aus dem immensen Umfang der Edelmetallausfuhren ergibt, die als Mittel zum Ausgleich der Zahlungstöpfe zugleich spiegelbildlich den Umfang der Finanztransfers wiedergeben. Die Erbringung der der Zahlungsdienste war damit gemäß § 10 A. 1 S. 1 ZAG erlaubnispflichtig. Die Durchführung der Geldwertüberweisungen ging auch über den bloßen physischen Transport von Bargeld im Sinne des § 2 A. 1 Nr. 3 ZAG hinaus. Insbesondere soweit die Angeklagten bei den vorgenannten Finanztransfergeschäften nicht eigenhändig Geldbeträge entgegen genommen haben, war ihnen der entsprechende Tatbeitrag Dritter zuzurechnen. Die Angeklagten handelten hinsichtlich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten insoweit alle mittäterschaftlich nach § 25 A. 2 StGB. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestands-merkmale selbst verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und um-gekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 A. 1 StGB zur Last (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, m.w.N.). Gemessen hieran waren alle Angeklagten Mittäter. Sie hatten wegen ihrer Vergütung ein eigenes Interesse an der Erbringung der Zahlungsdienste und erbrachten im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Logistikbereich der Organisation für die Durchführung der Zahlungsdienste unerlässliche Aufgaben. Ohne die durch die Angeklagten durch ihre jeweiligen in den Feststellungen dargelegten Tatbeiträge wären ein Ausgleich der Zahlungstöpfe und dadurch auch die Auszahlungen in der Türkei nicht möglich gewesen. Die Edelmetallausfuhren und die Ermöglichung dieser durch Erstellung fingierter Rechnungen waren daher für die Durchführung der Hawala-Finanztransfer ebenso notwendig wie die Entgegennahme und Auszahlung von Bargeld. Durch ihre Einbindung in die Hierarchie der Organisation und Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben (§ 14 A. 2 Nr. 2, A. 3 StGB) haben sich die Angeklagten auch bewusst in die Finanztransfergeschäfte durchführende Organisation eingefügt und die Erbringung dieser Zahlungsdienste vorsätzlich ermöglicht. Die teilweise gegebene Weisungsgebundenheit der Angeklagten steht der Annahme eines mittäterschaftlichen Vorgehens nicht entgegen, weil die Angeklagten nicht nur fremdes Handeln förderten. Vielmehr stellt sich der jeweilige Tatbeitrag der Angeklagten als wesentlich und als Teil der Tätigkeit aller Mittäter bei der Durchführung der Finanztransfergeschäfte dar. Sie alle hatten angesichts ihrer Entlohnung auch ein eigenes Interesse an der Tat. Es genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands, dass die Angeklagten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch ohne Subsumtion normativer Rechtsbegriffe die strafbarkeitsbegründenden Aspekte ihres Handelns erfasst haben. Dies war hinsichtlich aller Angeklagten der Fall. Ihnen war bewusst, dass es sich bei den durchgeführten Geldtransfers um Zahlungsdienste handelte und dass diese erlaubnispflichtig waren und sie keine Erlaubnis besaßen. Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum lagen bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte vor. Eine bloße Unkenntnis von der Rechtslage genügt insoweit jedenfalls nicht. Das mehrfache Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen des Hawala-Systems beinhaltet eine tatbestandliche Handlungseinheit, weil sich das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes als eine Tat im Rechtssinne darstellt (BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil die Angeklagten die Zahlungsdienste nicht jeweils insgesamt eigenständig, sondern als Teil der Gesamtorganisation erbrachten. Danach ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht allein auf deren individuelles Verhalten, sondern auf die Tätigkeit insgesamt abzustellen. III. Alle Angeklagten haben sich zudem mitgliedschaftlich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, wobei dies tateinheitlich mit der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdiensten erfolgte. Nach § 129 A. 2 StGB in der ab dem 24.08.2017 gültigen Fassung ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können dabei ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein – über lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder hinausgehendes – übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dieses muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen. Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21, Urteil vom 02.06.2021 - 3 StR 21/21 Rn. 21 ff. m.w.N.). Von Bedeutung sind hierfür unter anderem der Umfang und das Ausmaß genutzter – gegebenenfalls auch grenzüberschreitender – organisatorischer Strukturen sowie sachlicher Mittel, eine festgelegte einheitliche Willensbildung, die Anzahl der Mitglieder, ein von den konkreten Personen losgelöster Bestand, eine etwaige Gemeinschaftskasse und die Beanspruchung quasistaatlicher Autorität. Da eine Gesamtbetrachtung geboten ist, müssen nicht sämtliche Merkmale in besonderer Weise vorliegen. Entscheidend ist, ob sie insgesamt den Schluss auf die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses und die damit einhergehende vereinigungstypische Dynamik zulassen. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich hiernach um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 A. 2 StGB handeln, wenn ein übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems besteht (BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21). So liegt es hier. Der auf längere Dauer angelegte, organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist hier ohne Weiteres gegeben, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, wie viele weitere Personen Mitglieder der Vereinigung waren. Dieser Zusammenschluss verfolgte auch ein übergeordnetes gemeinsames Interesse. Dafür genügt zwar nicht bereits das Ziel der einzelnen Täter, durch ihren monatlich von der Organisation erhaltenen Lohn und zusätzlichen Entgelten für Kuriertätigkeiten jeweils selbst an den Hawala-Provisionen teilzuhaben. Der Fortbestand des Hawala-Systems stellte aber ein eigenständiges Ziel der Vereinigung über die individuelle Gewinnschöpfung hinaus dar. Die von den Angeklagten D, T und Q organisierten und dem für die Aufrechterhaltung des Hawala-Systems unverzichtbaren Ausgleich der Zahlungstöpfe dienenden Edelmetallausfuhren sowie im Einzelfall durchgeführten Kuriertätigkeiten dienten ebenso wie die seitens des Angeklagten E durchgeführten Geldannahmen, Goldankäufe und diversen Kuriertätigkeiten dem übergeordneten Zweck, das Hawala-Finanztransfersystem aufrechtzuerhalten. Dieser Zweck ging auch über das bloße Interesse der Angeklagten an ihrer Entlohnung hinaus. Bereits der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung dieses übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Daneben ist die Vielzahl unterschiedlicher Quellen für transferierte Gelder und deren Umfang, die sich nicht nur auf Deutschland sondern auch auf die Niederlande und Belgien erstreckten, zu berücksichtigen. Der Fortbestand der Organisation hing auch nicht von einzelnen Beteiligten ab, wie schon aus der nahezu problemlosen Beendigung der Zusammenarbeit mit C1 und Z sowie der späteren Einbindung des Angeklagten E ersichtlich ist. Die jeweils eingehenden Geldbeträge bzw. Goldmengen wurden durch Mitglieder der Organisation, namentlich die Angeklagten T und Q, verwaltet und deren Transfer durch Schaffung fingierter Eingangs- und Ausgangsrechnungen und Erledigung der Zollformalitäten vorbereitet. Hinzu kommt die insofern vorgegebene interne Willensbildung, indem U T5 als zentrales Mitglied und Rädelsführer die übergeordneten Entscheidungen traf und regelmäßige Treffen mit diesem in Deutschland stattfanden. Innerhalb der Organisation gab es zudem regelmäßig genutzte Kommunikationswege und eingefahrene Hierarchieebenen. Schließlich war fester Bestandteil des Konzepts, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht zu entziehen. Den immensen Altgoldausfuhren in die Türkei zum Ausgleich der Zahlungstöpfe wurde über den Logistikbereich der hiesigen Angeklagten der Anstrich eines vermeintlich legalen Goldhandels verpasst. Mithin lief das Geschäftsmodell auf die Schaffung eines Schattenfinanzwesens hinaus, das nicht allein allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern ebenso einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegensteht. Die beachtliche Höhe der transferierten Vermögenswerte von über 350 Millionen Euro verdeutlicht dabei sowohl das Ausmaß der durch die Organisation geschaffenen Gefährdung als auch ihre über die Einzelinteressen ihrer Mitglieder hinausgehende Interessenverfolgung. Die zum Zwecke der Verschleierung der Hintergründe der Edelmetallausfuhren gegründeten und genutzten Unternehmen wie die -T UG, die H2 UG und die H2 (Inh. B Q) und der sich aus deren Aktivitäten ergebende hohe betriebliche Organisationsgrad verfolgten auch keinen legalen Geschäftszweck, vielmehr lag dieser primär in der Begehung von Straftaten. Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auch auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 A. 1 S. 1 StGB), nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen (§ 63 A. 1 Nr. 4 ZAG). Unabhängig davon, welchen Zwecken die Zahlungen dienten oder welcher Herkunft die Vermögenswerte waren, bedeutet bereits der bezweckte strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2021 – 3 StR 61/21, m.w.N.) Alle Angeschuldigten haben sich mitgliedschaftlich – und wie in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt auch vorsätzlich – an der Vereinigung beteiligt, da sie sich einvernehmlich in diese eingliederten. Hierbei ist es unschädlich, dass sämtliche Angeklagte ihrerseits in gewissem Umfang weisungsgebunden erschienen, weil dies der hierarchischen Struktur der Organisation geschuldet war. Entscheidend ist vielmehr, dass sie durch ihre jeweils für das Funktionieren des Gesamtsystems unverzichtbar notwendigen Tätigkeiten – wie die Koordination der Bargeldannahmen, das Verbringen der Gelder nach Berlin zum Ankauf von Altgold oder in die Türkei zum Auffüllen der dortigen Reserven, den Betrieb der involvierten Unternehmen, das Schreiben von fingierten Einfuhr- und Ausfuhrrechnungen zur Schaffung einer entsprechenden Papierlage, die Erledigung von Zollformalitäten sowie die Ausfuhr von Altgold selbst – das Gesamtsystem gleichsam von innen heraus förderten und das aus einem eigenen finanziellen Interesse heraus, das allein durch diese illegalen Geschäfte bedient wurde. Insoweit handelten sie auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der Vereinigung, deren Tatbeiträge jeweils mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere für die von U T5 veranlassten Auszahlungen von Geldbeträgen an Dritte. Es handelte sich bei der gegenständlichen Vereinigung auch um eine Inlandsvereinigung. Der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen lag trotz der grenzüberschreitenden Ausrichtung in Deutschland. Die maßgeblichen Aktivitäten der Organisation wurden in Deutschland entfaltet, lediglich die Auszahlung der zu transferierenden Geldsummen fand außerhalb der EU statt. In Deutschland waren auch die Angeklagten wohnhaft und die von diesen zum Zwecke der Tätigkeit der kriminellen Vereinigung gegründeten Firmen ansässig. Auch die Ankäufe von Altgold – insbesondere über das in Berlin ansässige Q2 – und die Annahme von Geldern fanden überwiegend in Deutschland statt, aus dem EU-Ausland abgeholte Gelder wurden hierhin verbracht. Das Einschmelzen der Edelmetalle sowie die Ausfuhr per Flugzeug in die Türkei erfolgten von L oder Berlin aus. Schließlich wurde auch die für die Durchführung der Finanztransfergeschäfte notwendige „Papierlage“ in Deutschland geschaffen. IV. Der Angeklagte D hat sich tatmehrheitlich dazu der vorsätzlichen Geldwäsche strafbar gemacht. Sein Handeln ist sowohl nach der zur Tatzeit als auch nach der derzeit geltenden Fassung strafbar. Die Vortat des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beinhaltet eine Katalogtat nach dem im Tatzeitraum geltenden § 261 A. 1 S. 2 Nr. 4 StGB. Durch die Mitwirkung an der Ausfuhr des bemakelten Goldes unter Schaffung einer fingierten Dokumentenlage über die von ihm geführte Firma H2 hat der Angeklagte D die Tatbestandsvarianten der Vereitelung des Auffindens, der Einziehung und der Sicherstellung des entwendeten Goldes nach § 261 StGB a.F. erfüllt. Diese Tathandlung erfüllt zugleich jedenfalls die Tatbestandsvarianten des Verschleierns der Herkunft eines Gegenstandes gem. § 261 A. 1 S. 1, 2. Alt. StGB a.F. bzw. des Verschleierns von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, § 261 A. 2 StGB n.F. Der keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehende Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig, § 261 A. 4 S. 2 StGB a.F. bzw. § 261 A. 5 S. 2 StGB n.F. Eine gewerbsmäßige Tatbegehung ist anzunehmen bei einem Motiv des Täters, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen, wobei die Voraussetzungen aber je nach Deliktart unterschiedlich sein können. Für die Gewerbsmäßigkeit reicht es bereits aus, dass der Täter sich mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus der Tathandlung verspricht, was hier der Fall ist. Die von dem Angeklagten organisierte Goldausfuhr war eine von vielen regelmäßig durchgeführten Goldausfuhren, bei denen der auch insoweit geständige Angeklagte sich stets der möglicherweise illegalen Herkunft des transportieren Goldes bewusst war. Seine Tätigkeit war damit auf die wiederholte Tatbegehung gerichtet und angesichts seiner Entlohnung auch auf die Aufrechterhaltung einer entsprechenden aus den Goldausfuhren gespeisten dauerhaften und nicht unerheblichen Einnahmequelle in Form der ihm zustehenden Provisionen. V. Die Angeklagten D, T und E haben sich einer gemeinschaftlichen Unterschlagung gem. §§ 246 A. 1, 25 A. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben sich fremde Sachen, nämlich das vom Bargeldkurier B1 gebrachte Bargeld und die von den Eheleuten T in Belgien abgeholten Goldbarren, rechtswidrig zugeeignet, indem sie die Tatbeute aus den Geschäftsräumlichkeiten der T UG abholen ließen und die Angeklagten D und T sie anschließend für eigene Zwecke einsetzten. Die Angeklagte T tätigte Investitionen in ihr Eigenheim und erwarb ein Auto, der Angeklagte D setzte Geld zur Schuldentilgung ein und hatte beabsichtigt, die übrigen Vermögenswerte für alle drei Angeklagten in der Türkei zu investieren. Stattdessen nutzte er den Restbetrag letztlich, um einer Bitte des gesondert verfolgten D6 B4 nachzukommen. Goldbarren und Geld waren für die Angeklagten fremd. Diese sollten auf Weisung von T5 im Rahmen seiner Hawala-Geschäfte entweder direkt (Goldbarren) oder nach dem Ankauf von Gold (Bargeld) in die Türkei verbracht werden. Die Kunden des U T5 wollten das Eigentum an Geld und Gold jedenfalls nicht auf die Angeklagten D, T und E übertragen. Die genauen vertraglichen Vereinbarungen zwischen U T5 und seinen Kunden konnten im Rahmen der Beweisaufnahme zwar nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Fest steht jedoch, dass T5 derjenige war, der die Hawala-Geschäfte als Chef der Organisation betrieb und der Vertragspartner der Einzahler war und auch, dass er Gold ankaufte, um es in die Türkei transferieren zu lassen, mithin, dass diesem die überbrachten Vermögenswerte zur Vornahme von Auszahlungen zustehen sollten. Die Angeklagten handelten mittäterschaftlich. Die Angeklagten haben die Tat auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans durchgeführt und jeder Einzelne hat einen wesentlichen Beitrag zur Tat geleistet, der den anderen gem. § 25 A. 2 StGB zuzurechnen ist. Der Angeklagte D war zwar nicht vor Ort, hat aber den Tatplan entwickelt und im Nachhinein wesentlichen Einfluss auf die Verteilung der Beute genommen. Die Angeklagte T hat sich mit ihrem Sohn zum Treffpunkt mit I T begeben, wo die Beute an E2 übergeben wurde und auch im Nachgang über ihren Sohn E2 Verfügungsgewalt über die Beute gehabt. Der Angeklagte E hat gegenüber U T5 gemäß dem vereinbarten Tatplan den fingierten Raub vorgetäuscht und damit wesentlich dazu beigetragen, dass dieser keine Ansprüche gegen die Angeklagten geltend machte. Sämtliche Angeklagte hatten aufgrund der verabredeten Beuteanteile zudem ein eigenes Interesse an der Tatausführung. Die Zueignung war rechtswidrig. Den Angeklagten standen keine Rechte an dem Geld und/oder Gold zu. Ein Betrug gem. § 263 A. 1, A. 3 S. 2 Nr. 2 StGB zu Lasten des U T5 konnte dagegen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Als für den Betrug erforderliche stoffgleiche Vermögensverfügung wäre allein der Verzicht auf vertragliche oder eigentumsrechtliche Herausgabeansprüche gegen die Angeklagten in Betracht gekommen. Allerdings scheitern vertragliche Ansprüche bereits an der Nichtigkeit der zwischen T5 und den Angeklagten abgeschlossenen Verträge gem. §§ 134, 138 BGB. Ob T5 aufgrund der mit den Einzahlern oder den Goldverkäufern abgeschlossenen Verträge Eigentümer an dem Bargeld oder dem Gold werden sollte, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden. Weder sind die genauen Vereinbarungen noch die jeweilige Herkunft des Geldes und Goldes bekannt. E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen. I. D 1. Finanztransfersystem a) Strafrahmen Für die Bestrafung des Angeklagten D im Hinblick auf die unter B.I. festgestellte Tat des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die Kammer gem. § 52 A. 2 StGB den Strafrahmen des § 129 A. 1 S. 1 StGB bzw. des § 63 A. 1 ZAG zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der erhöhte Strafrahmen nach § 129 A. 5 S. 1 StGB wegen eines besonders schweren Falles war vorliegend nicht anzuwenden. Der Angeklagte D war nicht als Rädelsführer oder Hintermann der kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 A. 5 S. 2 StGB einzustufen. Ebenso wenig lassen die im Folgenden erörterten allgemeinen Strafzumessungserwägungen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit – auch eingedenk des erheblichen Transfervolumens – die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als geboten erscheinen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b A. 1 S. 1 StGB (oder ein Aehen von Strafe gem. § 46b A. 1 S. 4 StGB) kam nicht in Betracht. Gemäß § 46b A. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a A. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Dabei hat das Gericht gemäß § 46b A. 2 StGB aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände, insbesondere von Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen, sowie des Verhältnisses dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters innerhalb des ihm eröffneten Ermessensspielraums zu entscheiden, ob eine Strafrahmenverschiebung oder gar ein Absehen von Strafe geboten ist. Die Vorschrift greift nach § 46b A. 1 S. 1, 1. Hs. StGB indes nur bei Tätern von solchen Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine Absenkung des Strafrahmens kam daher schon deswegen nicht in Betracht, weil der Strafrahmen der §§ 129 A. 1 S. 1 StGB, 63 A. 1 ZAG nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Im Übrigen wäre die vor Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene – und damit für die Anwendung des § 46b A. 3 StGB allein maßgebliche – Einlassung des Angeklagten D nicht als derart bedeutsam einzustufen, dass eine Strafrahmenverschiebung geboten erschiene. Die Einlassung verhielt sich – wie auch der Zeuge ZAR Q5 nachvollziehbar erläutert hat – im Wesentlichen zu bereits sicher aufgeklärten Sachverhalten. Auch eine über die Bestätigung bereits ermittelter Beschuldigter hinausgehende konkrete Benennung weiterer Personen ist nicht erfolgt. Soweit der Angeklagte D zusätzlich ein „Silbermodell“ beschrieben hat, blieben seine Angaben hierzu bloß allgemein gehalten. Die in weiten Teilen bereits im Zwischenverfahren erfolgte geständige Einlassung des Angeklagten D war jedoch als leitender allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt deutlich strafmildernd zu berücksichtigen. Ebenso wenig war die Strafe nach § 129 A. 7 StGB zu mildern, weil die kriminelle Vereinigung bereits spätestens durch den Zugriff vom 27.01.2021 zerschlagen war. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Erheblich strafmildernd zu werten ist, dass sich der Angeklagte D bereits im Zwischenverfahren und dann zu Beginn der Hauptverhandlung durch umfangreiche, detaillierte und teils auch frei vorgetragene Ausführungen geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat dabei über den bereits feststehenden Sachverhalt hinaus den Komplex des Finanztransfersystems – insbesondere soweit die Abläufe in der Türkei betroffen waren – weiter erhellt und dabei auch konkrete Tatbeiträge Dritter eingehend erläutert. Zwar konnte das Geständnis wie dargestellt nicht gemäß § 46b StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen. Die Kammer hat das Geständnis gleichwohl als erheblichen Strafmilderungsgesichtspunkt gewertet. Für die Kammer war insoweit entscheidend, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft offen und umfassend – auch ohne vorherige Abstimmung mit seinen Verteidigern – beantwortet hat und sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für ein allein taktisch motiviertes Geständnis des Angeklagten zeigten. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er durch sein Geständnis und seine Zustimmung zur Verlesung der Angaben von weiteren Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach § 251 StPO die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat. Ferner war zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurückliegt und das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass die Tat teilweise unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattgefunden hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass ihm im Hinblick auf den abgetrennten Vorwurf der Steuerhinterziehung aus der Anklage der Staatsanwaltschaft L vom 30.12.2021 (115 Js 652/21) eine weitere Verurteilung droht. Darüber hinaus hat die Kammer möglicherweise drohende ausländerrechtliche Maßnahmen strafmildernd im Hinblick auf die langjährige Verwurzelung des Angeklagten sowie seiner Familie in Deutschland gewürdigt. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat aus seinem vergangenen Spielverhalten geschuldeten beengten finanziellen Verhältnissen heraus beging. Strafmildernd zu werten ist auch, dass der Angeklagte – soweit ihm insoweit Rechte zustehen – auf sichergestellte Tatmittel und Vermögensgegenstände verzichtet hat und durch die Einziehungsentscheidung mit Blick auf seine wirtschaftlich schwierige Situation einer erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt ist. Zu Gunsten des Angeklagten D hat die Kammer weiter in Rechnung gestellt, dass er als Ausländer mit nach wie vor bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten für die über einen erheblichen Zeitraum erlittene Untersuchungshaft – zudem unter den Einschränkungen, welche die Bekämpfung der Corona-Pandemie im Justizvollzugsalltag mit sich bringt – als besonders haftempfindlich erscheint. Hinzu kommt, dass die sich erheblich verschlechternde gesundheitliche Situation seines Sohnes F und daraus resultierend der Umstand, dass er sich als Vater nicht hinreichend um seinen Sohn zu kümmern vermochte, den Angeklagten während der Haft zunehmend belastet hat. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auch im Rahmen seines letzten Wortes, von Unrechtseinsicht und Reue geprägt war. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. Zulasten des Angeklagten wirkt sich zunächst aus, dass er bereits vorbestraft ist und die Tat trotz – wenn auch nur kurzer – Hafterfahrung beging, wobei die Kammer gesehen hat, dass die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2016 bereits längere Zeit zurückliegt, sämtliche Vorverurteilungen nicht wegen einschlägiger Taten erfolgten und die ausgeurteilten Sanktionen jeweils auch nicht erheblich waren. Erheblich strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Verantwortlicher für den Logistikbereich des Finanztransfersystems einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat. Der Angeklagte nahm als faktisch Verantwortlicher für die beteiligten Firmen, über welche die Ausfuhr insbesondere von Altgold zum Ausgleich der Zahlungstöpfe des Hawala-Systems vonstattenging, eine Schlüsselposition in dem Gesamtsystem ein. Der in einem Zeitraum von etwas mehr als anderthalb Jahren über eine Vielzahl einzelner Transaktionen bewirkte Finanztransfer wies dabei ein – aufgrund des hohen Organisationsgrades und der abgestimmten Abläufe absehbar – erhebliches Gesamtvolumen von über 350 Millionen Euro auf, wobei die transferierten Gelder zudem zumindest teilweise eine inkriminierte Herkunft aus geldwäschetauglichen Straftaten hatten, was der Angeklagte D wiederum in Kauf nahm. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte D das Finanztransfersystem selbst nicht initiiert hatte. Ebenso wenig hat sie außer Acht gelassen, dass nach dem Aufbau der Firmenstrukturen und eingedenk der Gleichförmigkeit der Begehungsweise bei dem Angeklagten ein Gewöhnungseffekt anzunehmen ist und insoweit seine Hemmschwelle im Tatzeitraum sukzessive abnahm. Gleichwohl kam ihm aber auch nach eigener Darstellung eine Vertrauensposition und damit eine herausgehobene Stellung zu, die sich darin widerspiegelte, dass er der maßgebliche Ansprechpartner für den gesondert verfolgten T5 im Hinblick auf die vorzunehmenden Edelmetallausfuhren war. Zulasten des Angeklagten D hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass dieser mit einem Provisionsanteil in Höhe von 568.000,00 EUR und auch eingedenk der hiervon abzuziehenden laufenden Kosten wie Büromiete und Entlohnung der Angeklagten Q und T selbst in erheblichem Maße von der Straftat profitierte, wobei es sich um die einzige Erwerbsquelle des Angeklagten im Tatzeitraum handelte, er die Tat mithin gewerbsmäßig beging. Dabei hat die Kammer zugleich einschränkend berücksichtigt, dass der hierdurch erzielte Gewinn gemessen an dem Gesamtvolumen der bewegten Vermögenswerte und dem Gewinn des U T5 verhältnismäßig gering ausgefallen ist. Strafschärfend fällt auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der kriminellen Vereinigung auf die Aufrechterhaltung des Hawala-Systems und damit auch auf die Begehung des tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gerichtet war. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für den Angeklagten D für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält diese Einzelstrafe für erforderlich und angemessen, aber auch gerade noch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. 2. Geldwäsche a) Strafrahmen Für die unter B. II. festgestellte Tat findet der Strafrahmen des § 261 A. 5 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Anwendung, da sich die Tat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – wie sich aus den im Folgenden dargestellten Strafzumessungserwägungen ergibt – als besonders schwerer Fall darstellt. Die Indizwirkung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 261 A. 5 S. 2, 1. Alt. StGB wird nicht widerlegt, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 261 A. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht kam. Zu Gunsten des Angeklagten D hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass dieser sich auch im Hinblick auf sein Wissen und Wollen darum, dass die transferierten Vermögenswerte aus geldwäschetauglichen Vortaten stammen könnten, im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat, während er sich im Zwischenverfahren noch pauschal darauf zurückgezogen hatte, anfangs keine konkreten Vorstellungen hierzu gehabt zu haben. Darüber hinaus hat die Kammer neben den bereits zuvor unter 1. b) dargestellten strafmildernden Erwägungen, die auch für die Bewertung dieser Tat Geltung beanspruchen, zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sich sein Tatbeitrag in dem Betrieb der Einzelfirma H2, über welche die Ausfuhr des eingeschmolzenen Goldes erfolgte, als faktischer Geschäftsführer erschöpfte, wenngleich dies gerade Ausdruck eines arbeitsteiligen Vorgehens mit einem hohen Organisationsgrad war. Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass von der Tat ein erheblicher Beutewert, nämlich 3.524,19 Gramm Gold umfasst war. Von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung des § 46b A. 1 S. 1 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Wie bereits dargestellt ist die vor Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene Einlassung des Angeklagten D, die sich im Wesentlichen zu bereits sicher aufgeklärten Sachverhalten verhielt und dabei auch zu den erhobenen Geldwäschevorwürfen keine weitergehende Aufklärung enthielt, nicht als derart bedeutsam einzustufen, dass eine Strafrahmenverschiebung geboten erschiene. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits zuvor erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessene Einzelstrafe erkannt. 3. Unterschlagung a) Strafrahmen Für die Bestrafung des Angeklagten D im Hinblick auf die unter B. III. dargestellte Unterschlagung hat die Kammer den Strafrahmen des § 246 A. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten D auch seine insoweit geständige Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt. Nachdem er im Zwischenverfahren eine Beteiligung an dem sog. „fingierten Raub“ noch in Abrede gestellt hatte, hat er bereits zu Beginn der Hauptverhandlung auch diesen Vorwurf vollumfänglich eingeräumt. Die bereits zuvor unter 1. b) dargestellten strafmildernden Erwägungen, die auch hier gelten, hat die Kammer zu seinen Gunsten ebenfalls berücksichtigt. Strafschärfend hat die Kammer dagegen gewürdigt, dass die Initiative für die Tatbegehung von ihm ausging und er mit einem Betrag in Höhe von 750.000,00 EUR auch den überwiegenden Anteil der Beute erhalten hat. Zu Lasten des Angeklagten war zudem der erhebliche Gesamtwert der Beute von 1.340.000,00 EUR zu berücksichtigen, wobei die Kammer gesehen hat, dass dem gesondert verfolgten T5 insoweit durchsetzbare Forderungen gegen den Angeklagten nicht zustanden. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für den Angeklagten D für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Gesamtstrafe Aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten D sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet. Diese Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt gerade noch ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von drei Jahren nur maßvoll erhöht, hat die Kammer insbesondere die umfassende geständige Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den Umstand gebührend berücksichtigt, dass zwischen dem Betreiben des Hawala-Finanztransfersystems und der Geldwäsche ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. II. T 1. Finanztransfersystem a) Strafrahmen Für die Bestrafung der Angeklagten T im Hinblick auf die unter B. I. festgestellte Tat des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die Kammer gem. § 52 A. 2 StGB den Strafrahmen des § 129 A. 1 S. 1 StGB bzw. des § 63 A. 1 ZAG zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der erhöhte Strafrahmen nach § 129 A. 5 S. 1 StGB wegen eines besonders schweren Falles war aus den bereits bei dem Angeklagten D dargelegten Gründen, die auch für die Angeklagte T gelten, nicht anzuwenden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b A. 1 S. 1 StGB (oder ein Absehen von Strafe gem. § 46b A. 1 S. 4 StGB) kam bei ihr ebenso wenig in Betracht, weil der Strafrahmen der §§ 129 A. 1 S. 1 StGB, 63 A. 1 ZAG nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Die bereits im Ermittlungsverfahren erfolgte vollumfängliche geständige Einlassung der Angeklagten T war jedoch als leitender allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt deutlich strafmildernd zu berücksichtigen. Ebenso wenig war die Strafe nach § 129 A. 7 StGB zu mildern, weil die kriminelle Vereinigung bereits spätestens durch den Zugriff vom 27.01.2021 zerschlagen war. Ein Aehen von Strafe von § 129 A. 6 StGB kam schließlich ebenso wenig in Betracht. Weder erscheint die Schuld der Angeklagten T unter Berücksichtigung der noch darzustellenden Erwägungen als gering noch war ihre Mitwirkung von nur untergeordneter Bedeutung. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen die Angeklagte anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Sie hat sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Erheblich strafmildernd zu werten ist, dass sich die Angeklagte T bereits kurze Zeit nach ihrer Festnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geständig eingelassen hat. Sie hat als erste der zahlreichen Beschuldigten im Rahmen von insgesamt sechs ausführlichen Vernehmungen und teils ohne anwaltlichen Beistand das hiesige Finanztransfersystem und ihren eigenen Tatbeitrag daran beleuchtet. Über den bereits feststehenden Sachverhalt hinaus hat sie auch die Tatbeiträge weiterer Mitglieder der kriminellen Vereinigung und Geschäftsbeziehungen der Gruppierung zu Dritten erläutert. Ihre Einlassung hat sie zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt, auf Nachfrage der Kammer ergänzt und hierbei Unrechtseinsicht und Reue gezeigt. Zwar konnte ihr Geständnis dabei nicht gemäß § 46b StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen. Die Kammer hat das mit einer Aufklärungshilfe im materiellen Sinne verbundene frühzeitige Geständnis aber als erheblichen Strafmilderungsgesichtspunkt gewertet. Zu Gunsten der Angeklagten T hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sie durch ihr Geständnis und ihre Zustimmung zur Verlesung der Angaben von weiteren Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach § 251 StPO die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat. Mit Blick auf das Vorleben der Angeklagten hat die Kammer weiter als strafmildernd anerkannt, dass sie nicht vorbestraft ist. Ferner war zu ihren Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurückliegt und das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Strafmildernd wirkt sich dabei zudem aus, dass die Tat teilweise unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattgefunden hat. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass ihr im Hinblick auf den abgetrennten Vorwurf der Steuerhinterziehung aus der Anklage der Staatsanwaltschaft L vom 30.12.2021 (115 Js 652/21) eine weitere Verurteilung droht. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tat aus beengten finanziellen Verhältnissen heraus beging. Strafmildernd zu werten ist auch, dass die Angeklagte – soweit ihr insoweit Rechte zustehen – auf sichergestellte Tatmittel und Vermögensgegenstände verzichtet hat und durch die Einziehungsentscheidung mit Blick auf ihre wirtschaftlich schwierige Situation einer erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt ist. Zu Gunsten der Angeklagten T hat die Kammer weiter in Rechnung gestellt, dass sie aufgrund ihres vorgerückten Alters im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft unter den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Justizvollzugsalltag als besonders haftempfindlich erscheint und sich der Vollzug der Untersuchungshaft auch belastend auf ihre gesundheitliche Situation ausgewirkt hat. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte als faktische (Mit-)Geschäftsführerin nicht nur der für den Logistikbereich des Finanztransfersystems zentralen Firma T UG sondern zeitweise auch der Einzelfirma H2 bzw. der H2 UG einen erheblichen Tatbeitrag geleistet hat. Angesichts der zahlreichen von ihr ausgeübten Aufgaben – insbesondere Zollabfertigung, Fertigen von gefälschten Ein- und Ausgangsrechnungen, Buchführung, Unterstützung der Angeklagten Q, Kurierdienste – kam ihr bei der alltäglichen Abwicklung der Geschäfte eine maßgebliche Rolle zu, wobei die Kammer in Rechnung gestellt hat, dass sie über den gesamten Tatzeitraum hinweg dem Angeklagten D gegenüber weisungsgebunden war. Der in einem Zeitraum von etwas mehr als anderthalb Jahren über eine Vielzahl einzelner Transaktionen bewirkte Finanztransfer wies dabei ein – aufgrund des hohen Organisationsgrades und der abgestimmten Abläufe absehbar – erhebliches Gesamtvolumen von über 350 Millionen Euro auf. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach dem Aufbau der Firmenstrukturen und eingedenk der Gleichförmigkeit der Begehungsweise bei der Angeklagten ein Gewöhnungseffekt anzunehmen ist und insoweit ihre Hemmschwelle im Tatzeitraum sukzessive abnahm. Zulasten der Angeklagten T hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass diese mit einem Provisionsanteil in Höhe von 44.000,00 EUR in nicht unerheblichem Maße von der Straftat profitierte, wobei es sich im Wesentlichen um die einzige Erwerquelle der Angeklagten im Tatzeitraum handelte. Dabei hat die Kammer zugleich berücksichtigt, dass ihr Verdienst gemessen an dem Gesamtvolumen der bewegten Vermögenswerte sowie dem Gewinn des U T5 verhältnismäßig gering ausgefallen ist. Strafschärfend fällt auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der kriminellen Vereinigung auf die Aufrechterhaltung des Hawala-Systems und damit auch auf die Begehung des tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gerichtet war. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für die Angeklagte T für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält diese Einzelstrafe für erforderlich und angemessen, aber auch gerade noch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. 2. Unterschlagung a) Strafrahmen Für die Bestrafung der Angeklagten T im Hinblick auf die unter B. III. dargestellte Unterschlagung hat die Kammer den Strafrahmen des § 246 A. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b A. 1 S. 1 StGB kam mangels einer mit im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat nicht in Betracht. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer erheblich zugunsten der Angeklagten T die bereits im Ermittlungsverfahren abgegebene geständige Einlassung berücksichtigt. Die bereits zuvor unter 1. b) dargestellten strafmildernden Erwägungen, die auch für die Bewertung dieser Tat Geltung beanspruchen, hat die Kammer zu ihren Gunsten berücksichtigt. Zu Lasten der Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass sie mit einem Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR einen erheblichen Anteil der Beute erhalten hat und ihr darüber hinaus noch weitere Vermögenswerte zukommen sollten. Auch der erhebliche Gesamtwert der Beute von 1.340.000,00 EUR war zu berücksichtigen, wobei die Kammer gesehen hat, dass dem gesondert verfolgten T5 insoweit durchsetzbare Forderungen gegen die Angeklagte nicht zustanden. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für die Angeklagte T für die Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen die Angeklagte T sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten gebildet. Diese Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt gerade noch ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und die Angeklagte von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten nur maßvoll erhöht, hat die Kammer insbesondere die umfassende geständige Einlassung der Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren gebührend berücksichtigt. III. Q 1. Strafrahmen Für die Bestrafung der Angeklagten Q im Hinblick auf die unter B. I. festgestellte Tat des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die Kammer gem. § 52 A. 2 StGB den Strafrahmen des § 129 A. 1 S. 1 StGB bzw. des § 63 A. 1 ZAG zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der erhöhte Strafrahmen nach § 129 A. 5 S. 1 StGB war aus den bereits bei dem Angeklagten D dargelegten Gründen nicht anzuwenden. Ebenso wenig war die Strafe nach § 129 A. 7 StGB zu mildern, weil die kriminelle Vereinigung bereits spätestens durch den Zugriff vom 27.01.2021 zerschlagen war. Ein Aehen von Strafe von § 129 A. 6 StGB kam schließlich ebenso wenig in Betracht. Weder erscheint die Schuld der Angeklagten Q unter Berücksichtigung der noch darzustellenden Erwägungen als gering noch war ihre Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen die Angeklagte anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten der Angeklagten Q hat die Kammer berücksichtigt, dass sie durch ihre Zustimmung zur Verlesung der Angaben von weiteren Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach § 251 StPO die Beweisaufnahme verkürzt hat. Mit Blick auf das Vorleben der Angeklagten hat die Kammer weiter als strafmildernd anerkannt, dass sie nicht vorbestraft ist. Ferner war zu ihren Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurückliegt und das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Strafmildernd wirkt sich dabei zudem aus, dass die Tat teilweise unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattgefunden hat. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass ihr im Hinblick auf den abgetrennten Vorwurf der Steuerhinterziehung aus der Anklage der Staatsanwaltschaft L vom 30.12.2021 (115 Js 652/21) eine weitere Verurteilung droht. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tat aus beengten finanziellen Verhältnissen heraus beging. Strafmildernd zu werten ist auch, dass die Angeklagte – soweit ihr insoweit Rechte zustehen – auf sichergestellte Tatmittel und Vermögensgegenstände verzichtet hat und durch die Einziehungsentscheidung mit Blick auf ihre wirtschaftlich schwierige Situation einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt ist. Zu Gunsten der Angeklagten Q hat die Kammer weiter in Rechnung gestellt, dass sie im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft unter den Einschränkungen, welche die Bekämpfung der Corona-Pandemie im Justizvollzugsalltag mit sich bringt, als besonders haftempfindlich erscheint. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag geleistet hat. Angesichts der zahlreichen von ihr ausgeübten Aufgaben – insbesondere Zollabfertigung, Fertigen von gefälschten Eingangsrechnungen, Buchführung, Unterstützung der Angeklagten T, Kurierdienste – kam ihr keine nur untergeordnete oder sporadische Rolle zu, wobei die Kammer in Rechnung gestellt hat, dass sie über den gesamten Tatzeitraum hinweg sowohl dem Angeklagten D als auch der Angeklagten T gegenüber weisungsgebunden war und sie im Vergleich zu der Angeklagten T im Hinblick auf das über die H2 abgewickelte Ausfuhrvolumen insgesamt in geringerem Umfang an der Durchführung der Finanztransfergeschäfte beteiligt gewesen ist, wobei zu berücksichtigen war, dass sie die Angeklagte T auch bei der Durchführung der Geschäfte über die T UG unterstützt hat. Der in einem Zeitraum von etwas mehr als anderthalb Jahren über eine Vielzahl einzelner Transaktionen bewirkte Finanztransfer wies dabei ein – aufgrund des hohen Organisationsgrades und der abgestimmten Abläufe absehbar – erhebliches Gesamtvolumen von über 350 Millionen Euro auf, wovon ein Anteil in Höhe von über 30 Millionen EUR auf die H2 entfiel. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach dem Aufbau der Firmenstrukturen und eingedenk der Gleichförmigkeit der Begehungsweise bei der Angeklagten ein Gewöhnungseffekt anzunehmen ist und insoweit ihre Hemmschwelle im Tatzeitraum sukzessive abnahm. Zulasten der Angeklagten Q hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass diese mit einem Provisionsanteil in Höhe von 44.000,00 EUR in nicht unerheblichem Maße von der Straftat profitierte, wobei es sich um die einzige Erwerbsquelle der Angeklagten im Tatzeitraum handelte. Dabei hat die Kammer zugleich berücksichtigt, dass der insoweit erzielte Verdienst gemessen an dem Gesamtvolumen der bewegten Vermögenswerte und dem Gewinn des U T5 verhältnismäßig gering ausgefallen ist. Strafschärfend fällt auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der kriminellen Vereinigung auf die Aufrechterhaltung des Hawala-Systems und damit auch auf die Begehung des tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gerichtet war. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für die Angeklagte Q für die Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält diese Strafe für erforderlich und angemessen, aber auch gerade noch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Taten abzuhalten IV. E 1. Finanztransfersystem a) Strafrahmen Für die Bestrafung des Angeklagten E im Hinblick auf die unter B. I. festgestellte Tat des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die Kammer gem. § 52 A. 2 StGB den Strafrahmen des § 129 A. 1 S. 1 StGB bzw. des § 63 A. 1 ZAG zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der erhöhte Strafrahmen nach § 129 A. 5 S. 1 StGB war aus den bereits bei dem Angeklagten D dargelegten Gründen nicht anzuwenden. Ein Absehen von Strafe von § 129 A. 6 StGB kam ebenso wenig in Betracht. Weder erscheint die Schuld des Angeklagten E unter Berücksichtigung der noch darzustellenden Erwägungen als gering noch war seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie sich insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd zu werten ist, dass der Angeklagte E nach dem Zugriff des LKA NRW im November 2019 die Gruppierung letztlich aus freien Stücken verließ. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte E in Teilen seinen objektiven und subjektiven Tatbeitrag zu dem Finanztransfersystem eingeräumt hat, wobei seine geständige Einlassung erst nach fast vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme am vorletzten Hauptverhandlungstag erfolgte und ihr dementsprechend nur ein reduziertes Gewicht zukam. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er durch seine Zustimmung zur Verlesung der Angaben von weiteren Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach § 251 StPO die Beweisaufnahme verkürzt hat. Mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten hat die Kammer weiter als strafmildernd anerkannt, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner war zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der – gegenüber den übrigen Angeklagten zudem kürzere – Tatzeitraum bereits längere Zeit zurückliegt und das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Strafmildernd wirkt sich dabei zudem aus, dass die Tat teilweise unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattgefunden hat. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat aus einer Situation der beruflichen Perspektivlosigkeit heraus beging. Strafmildernd zu werten ist auch, dass der Angeklagte – soweit ihm insoweit Rechte zustehen – auf sichergestellte Tatmittel und Vermögensgegenstände verzichtet hat und durch die Einziehungsentscheidung einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt ist. Zu Gunsten des Angeklagten E hat die Kammer weiter in Rechnung gestellt, dass er im Hinblick auf die über einen erheblichen Zeitraum erlittene Untersuchungshaft unter den Einschränkungen, welche die Bekämpfung der Corona-Pandemie im Justizvollzugsalltag mit sich bringt, als besonders haftempfindlich erscheint. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat. Angesichts der zahlreichen von ihm im Rahmen der Gruppierung ausgeübten Aufgaben – insbesondere die Entgegennahme von Kundengeldern sowie die Tätigkeit als Kurier für Gelder nach Berlin bzw. für Edelmetalle in die Türkei – bei unmittelbarer Kommunikation mit dem gesondert verfolgten T5 und Teilen von dessen Kunden kam ihm eine bedeutende Rolle zu. Der in einem Zeitraum von rund einem Jahr über eine Vielzahl einzelner Transaktionen bewirkte Finanztransfer über die Organisation wies dabei ein – aufgrund des hohen Organisationsgrades und der abgestimmten Abläufe aehbar – erhebliches Gesamtvolumen von über 250 Millionen Euro auf. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eingedenk der Gleichförmigkeit der Begehungsweise bei dem Angeklagten ein Gewöhnungseffekt anzunehmen ist und insoweit seine Hemmschwelle im Tatzeitraum sukzessive abnahm. Zulasten des Angeklagten E hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass dieser mit einem Provisionsanteil in Höhe von 24.000 EUR in nicht unerheblichem Maße von der Straftat profitierte, wobei es sich um die einzige Erwerquelle des Angeklagten im Tatzeitraum handelte. Dabei hat die Kammer zugleich berücksichtigt, dass der insoweit erzielte Verdienst gemessen an dem Gesamtvolumen der bewegten Vermögenswerte sowie dem Gewinn des U T5, aber aufgrund des kürzeren Tatzeitraums auch verglichen mit dem Verdienst der übrigen Angeklagten verhältnismäßig gering ausgefallen ist. Strafschärfend fällt auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der kriminellen Vereinigung auf die Aufrechterhaltung des Hawala-Systems und damit auch auf die Begehung des tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gerichtet war. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für den Angeklagten E für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält diese Einzelstrafe für erforderlich und angemessen, aber auch gerade noch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. 2. Unterschlagung a) Strafrahmen Für die Bestrafung des Angeklagten E im Hinblick auf die unter B. III. dargestellte Unterschlagung hat die Kammer den Strafrahmen des § 246 A. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E die für seinen objektiven Tatbeitrag geständige Einlassung am Ende der Hauptverhandlung berücksichtigt, wobei dieser aufgrund ihres Zeitpunktes und der letztlich nur vorgeschobenen Angaben zu einer angeblich beabsichtigten Rückführung der Vermögenswerte an den gesondert verfolgten T5 geringeres Gewicht zukam. Die bereits zuvor unter 1. b) dargestellten strafmildernden Erwägungen, die auch für die Bewertung dieser Tat Geltung beanspruchen, hat die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten E gewürdigt, dass dieser selbst keinen Anteil aus der Beute erhalten hat und ihm auch zuvor kein konkreter Geldbetrag versprochen war. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen der erhebliche Gesamtwert der Beute von 1.340.000,00 EUR zu berücksichtigen, dessen mögliche Größenordnung der Angeklagte im Vorfeld auch erkannt hatte, wobei die Kammer gesehen hat, dass dem gesondert verfolgten T5 insoweit durchsetzbare Forderungen gegen den Angeklagten nicht zustanden. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für den Angeklagten E für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten E sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren gebildet. Diese Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt gerade noch ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten. F. Maßregel Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten D nach § 64 StGB kam allein schon aufgrund des offensichtlich fehlenden symptomatischen Zusammenhangs eines etwaigen Hanges zu den begangenen Straftaten keinesfalls in Betracht und war in diesem Fall daher nicht konkret zu erwägen. Im Übrigen hatte der Angeklagte aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs auch schon keinen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 S. 1 StGB genügt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für einen Hang haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise einen Hang aus (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022, Az. 1 StR 1/22; vom 19. Oktober 2021, Az. 1 StR 327/21; vom 25. August 2021, Az. 3 StR 352/20, und vom 1. Juni 2021, Az. 6 StR 212/21; jeweils m.w.N.). Vielmehr kann ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln jedenfalls auch dann festzustellen sein, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was beispielsweise bei einem Betäubungsmittelkonsumenten im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021, Az. 1 StR 327/21, m.w.N.) Nach diesem Maßstab konnte sich die Kammer nicht von einem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholkonsum im Sinne des § 64 StGB überzeugen. Zwar hatte der Angeklagte in seinem Leben längere Phasen, in denen er dem Alkohol im Übermaß zugesprochen hat, und auch im Tatzeitraum trank er regelmäßig Alkohol. Die Inhaftierung und damit einhergehende zwangsläufige Enthaltsamkeit des Angeklagten hat allerdings zu einem Umdenken des Angeklagten, der in der Haft auch erheblich an Gewicht verloren hat, hinsichtlich seines Konsumverhaltens geführt. Er betrachtet Alkohol nur als Genussmittel und verspürt nicht den Drang, nach seiner Entlassung regelmäßig oder gar im Übermaß Alkohol zu sich zu nehmen. Vielmehr möchte er nur in Maßen und in der Regel in Gesellschaft im üblichen sozialen Rahmen Alkohol konsumieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass positiven Auswirkungen einer länger andauernden Untersuchungshaft auf das Konsumverhalten eines Angeklagten wegen der einen übermäßigen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln erschwerenden Haftsituation von vornherein nur eine geringe Aussagekraft für den Fortbestand eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zukommt. Nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung umfangreich über mehrere Verhandlungstage hinweg auch zur Person eingelassen hat, vermag die Kammer einen entsprechenden Hang des Angeklagten angesichts seiner Angaben zum Konsumverhalten nicht sicher festzustellen. Ein in diesem Zusammenhang gegen einen Hang sprechendes weiteres Indiz ist auch, dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung weder psychische noch physische Entzugserscheinungen aufwies, wenngleich der Kammer durchaus bewusst ist, dass dies keine Voraussetzung für einen Hang darstellt. Letztlich entscheidend gegen die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten sprach jedoch der jedenfalls fehlende symptomatische Zusammenhang der begangenen Taten zu einem etwaigen Hang des Angeklagten. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020, Az. 2 StR 95/20; Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 1 StR 320/17). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020, Az. 2 StR 95/20; Beschluss vom 19. Mai 2009, Az. 3 StR 191/09). Es reicht bereits aus, wenn der Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten bzw. auf die Intensität der Tatausführung hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1996, Az. 2 StR 470/96; Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 4 StR 443/05; Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az. 1 StR 351/16; Beschluss vom 17. Mai 2018, Az. 3 StR 166/18). Nach diesem Maßstab ist ein symptomatischer Zusammenhang nicht festzustellen. Der Angeklagte hat – so auch seine eigene Einlassung – die Taten weder im Rausch begangen, noch lag auch nur eine Enthemmung durch Alkoholkonsum vor. Dies äußert sich auch in dem professionellen und planvollen Vorgehen des Angeklagten D, der den übrigen Angeklagten gegenüber weisungsbefugt war und die Taten in einem wesentlichen Maße mitorganisierte. Auch wurden die Taten nicht etwa begangen, um Geld für den Erwerb von Alkohol zu verdienen. Zudem hat sich in den Taten mangels jeglichen Bezugs zu Alkoholkonsum des Angeklagten D auch nicht eine etwaige hangbedingte Gefährlichkeit geäußert. Die Kammer hat bei keiner der zahlreichen Tathandlungen festgestellt, dass sich ein Alkoholkonsum des Angeklagten in irgendeiner Form auf die Tatbegehung ausgewirkt hätte. Bei Taten, die weder durch das Konsumverhalten gefördert worden sind noch auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände, die hier nicht vorliegen (vgl. BGH; Urteil vom 18. Dezember 2019, Az. 2 StR 331/19; Beschluss vom 12. März 2014, Az. 4 StR 572/13; Beschluss vom 3. März 2016, Az. 4 StR 586/15). Ein solcher Zusammenhang fehlt insbesondere dann, wenn die Taten – wie hier – allein zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs oder zur Gewinnerzielung bestimmt waren (vgl. BGH; Urteil vom 18. Dezember 2019, Az. 2 StR 331/19; Beschluss vom 3. März 2016, Az. 4 StR 586/15). Die Taten waren insoweit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt symptomatisch mit seinem Alkoholkonsum zu verknüpfen. Der Angeklagte hat zudem selbst nachvollziehbar angegeben, dass seine Spielschulden allein auf seinem früher zeitweise exzessiven Spielverhalten beruhten. Dieses wiederum sei nicht in seinem Konsumverhalten begründet gewesen, es habe also kein Zusammenhang zwischen seinem Alkoholkonsum und dem Spielverhalten und der Anhäufung von Schulden bestanden. G. Einziehung Gemäß §§ 73 A. 1, 73c StGB war gegen die Angeklagten D, T, Q und E die Einziehung von Wertersatz für das durch bzw. für die Tat Erlangte anzuordnen. „Für“ die Tat erlangt ist der Verdienst, den die Angeklagten für ihre Tätigkeit innerhalb der Organisation um U T5 bekommen haben. Für die Tat erhält der Beteiligte den Vorteil, wenn Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, insbesondere eine Belohnung (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73 Rn. 24 m.w.N.). Dies sind bei den Angeklagten T, Q und E jeweils 2.000,00 EUR monatlich, berechnet anhand des jeweiligen Tatzeitraums. Der Angeklagte D hat jedenfalls 50 EUR pro kg ausgeführtem Gold verdient. Angesichts einer nach den Feststellungen zu B. I. 3. insgesamt ausgeführten Altgoldmenge von 9.810 Kilogramm über die T UG bzw. 1.566 Kilogramm übe die H2 ergibt sich daraus eine Gesamtsumme in Höhe von jedenfalls 568.000,00 EUR. Bei den Angeklagten D und T war zusätzlich die Einziehung von Werten aus dem „fingierten Raub“ anzuordnen. „Durch“ die Tat erlangt in diesem Sinne ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urt. v. 24.05.2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, juris, Rn. 8). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische beziehungsweise wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können (BGH a.a.O. m.w.N.). Der Angeklagte D hat aus der Unterschlagung jedenfalls einen Betrag in Höhe von 750.000,00 EUR erlangt. Diesen hat er aus der Tat zur eigenen Verfügung erhalten. Die Angeklagte T hatte über ihren Sohn E2 tatsächliche Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute in Höhe von 1.340.000,00 EUR. In Höhe von 750.000,00 EUR war eine gesamtschuldnerische Einziehung anzuordnen. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 A. 1 S. 1 StPO.