Entscheidung
5 StR 326/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:211024B5STR326
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:211024B5STR326.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 326/23 vom 21. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 tateinheitlichen Fällen u.a. - 2 - Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 21. Okto- ber 2024 beschlossen: Der Antrag der Nebenkläger L. , M. , S. und Si. , das Urteil des Senats vom 20. August 2024 in die engli- sche Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Senat hat mit Urteil vom 20. August 2024 die Revision der Angeklag- ten gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen durch das Landgericht Itzehoe verworfen. Nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe hat der anwaltliche Beistand der Nebenkläger L. , M. , S. und Si. mit Schriftsatz vom 30. September 2024 für diese die Übersendung einer englischen Übersetzung des Urteils beantragt, da diese kein Deutsch sprächen. II. Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 GVG hat ein Nebenkläger Anspruch auf Übersetzung schriftlicher Unterlagen nur, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Dies ist regelmäßig bei nicht rechtskräftigen Urteilen anzunehmen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht aber bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die mit 1 2 - 3 - ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2018 – 4 StR 51/17; vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Das Gesetz sieht auch für Opfer schwerster Gewaltverbrechen als Nebenkläger keine abweichende Regelung vor. Dass hier ausnahmsweise eine Übersetzung des Senatsurteils zur Wah- rung strafprozessualer Rechte erforderlich sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Nebenklagevertreters, wonach sich ein Anspruch aus dem Wunsch der Nebenkläger herleite, die Entscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, findet im Gesetz keine Stütze. Dieses geht in § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vielmehr davon aus, dass das verständliche Anliegen der Nebenkläger mittels Beratung durch den anwaltlichen Beistand zu erfüllen ist (vgl. für den Verteidiger BT-Drucks. 17/12578, S. 12). Cirener Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug. 3