Entscheidung
III ZR 267/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160818UIIIZR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160818UIIIZR267.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 267/16 Verkündet am: 16. August 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt mit einer Teilklage Vergütung für anästhesiologi- sche Leistungen bei Operationen in der Klinik der Beklagten sowie Ersatz vor- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Sie stützt ihre Vergütungsforderung auf einen zwischen den Parteien am 30. März 2012 geschlossenen "Vertrag zur Hausanästhesie in der Praxisklinik S. ", dessen § 15 unter der Überschrift "Schlichtung" folgende Rege- lungen enthält: 1 2 - 3 - "(1) Sollte es aus diesem Vertrag zu Streitigkeiten kommen, so sind sich die Vertragspartner einig, dass eine Anrufung staatlicher Ge- richte nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden soll. (2) … (3) Die Anrufung der Schlichtung hat innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche unter gleichzeitiger Benennung des Schlichters zu erfolgen. (4) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn die Schlich- tungskommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Anrufung entscheidet." Ein Schlichtungsverfahren fand zwischen den Parteien nicht statt. Die Klägerin trat ihre Forderungen an die M. Praxisklinik S. GmbH ab, die auch die Klage erhoben hat. Die Zessionarin hat die Forde- rungen im Verlauf des Rechtsstreits an die Klägerin zurückabgetreten, die so- dann anstelle der M. Praxisklinik S. GmbH in den Prozess ein- getreten ist. Das Landgericht, bei dem eine Güteverhandlung vor dem Güterichter ohne Erfolg geblieben war, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nachdem das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hat, verfolgt die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ihre Forderung weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - die Schlichtungs- klausel in § 15 Abs. 1 des Vertrags dahingehend ausgelegt, dass eine Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach gescheiterter Schlichtung möglich sei. Die Klage sei daher auf die von der Beklagten erhobene Einrede des (noch) aus- stehenden Schlichtungsversuchs als derzeit unzulässig abzuweisen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Schlichtungsregelungen bestünden auch dann nicht, wenn sie - was offen bleiben könne - Allgemeine Geschäfts- bedingungen der Beklagten seien. § 15 des Vertrags sei seinem konkreten In- halt nach weder intransparent noch undurchführbar. Die in § 15 Abs. 3 des Ver- trags genannte Frist von drei Monaten sei nicht als Ausschlussfrist anzusehen, deren Verstreichen zur Folge habe, dass das Schlichtungsverfahren nicht mehr stattfinden müsse. Ein Schlichtungsversuch sei auch nicht wegen der erfolglos durchgeführten Verhandlung vor dem Güterrichter entbehrlich. Im Übrigen er- scheine die Teilklage schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Klage- gegenstands im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als derzeit unzulässig. 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Parteien kei- nen außergerichtlichen Schlichtungsversuch unternommen haben. Vereinbaren die Parteien, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungskommis- sion unternommen werden muss, wird damit regelmäßig die sofortige Klagbar- keit ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229, 231 Rn. 36 und vom 29. Oktober 2009 - XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637 Rn. 18). Die Nichteinhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist nur auf die Einrede des Beklagten zu beachten (BGH, Urteile vom 15. De- zember 2016 aaO und vom 29. Oktober 2009 aaO Rn. 19). Auf diese Einrede kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Denn die in § 15 Abs. 3 des Vertrags vorgesehene Frist von drei Monaten zur Anrufung der Schlichtung ist eine Ausschlussfrist, nach deren fruchtlosem Ab- lauf der in § 15 Abs. 1 des Vertrags vereinbarte dilatorische Klageverzicht ent- fällt. a) Ob es sich bei den streitigen vertraglichen Schlichtungsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der uneingeschränkten revisi- onsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht selbst aus- gelegt werden können (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 16; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 67 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 10 f), kann offen bleiben. Auch wenn man von individuell ausgehan- 8 9 10 11 - 6 - delten Vertragsbestimmungen ausgeht, deren tatrichterliche Auslegung nur ein- geschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist, ist die Auffassung des Beru- fungsgerichts, § 15 Abs. 3 bestimme keine Ausschlussfrist für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, rechtsfehlerhaft. Denn sie lässt die allgemein an- erkannten Auslegungsgrundsätze außer Acht, dass vom Wortlaut der ausle- gungsbedürftigen Vereinbarung auszugehen und derjenigen Auslegungsmög- lichkeit der Vorzug zu geben ist, die der getroffenen Regelung eine tatsächliche Bedeutung verleiht, wenn sie sich anderenfalls als sinnlos darstellen würde (vgl. BGH Urteile vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, DStR 2005, 1018, 1019 und vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, DStR 1998, 1274). b) Der Wortlaut des § 15 Abs. 3, nach dem die Anrufung der Schlichtung innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche zu erfolgen hat, lässt sich mit der Annahme, es handele sich um keine Ausschlussfrist, nicht vereinbaren. Dass die Anrufung der Schlichtung "innerhalb" der vorgenannten Frist zu erfolgen "hat" (und nicht "soll") schließt schon nach allgemeinem Sprachverständnis aus, dass auch noch nach dem Ablauf der Frist ein Schlich- tungsverfahren eingeleitet werden kann. c) Sähe man dies anders, wäre die Fristenregelung in § 15 Abs. 3 sinnlos und überflüssig. Dagegen ergibt sie als Festlegung einer Ausschlussfrist auch im Zusammenhang mit den übrigen, die Schlichtung betreffenden vertraglichen Regelungen Sinn. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 des Vertrags, nach dem eine Anrufung staatlicher Gerichte nur nach Durchfüh- rung einer Schlichtung stattfinden "soll" (aber nicht "stattfindet"). Denn diese Wortwahl lässt es zu, dass eine Schlichtung zwischen den Parteien nicht in je- dem Fall zwingend der Anrufung staatlicher Gerichte vorausgehen muss, wobei auch das Wort "nur" der Anordnung eines außergerichtlichen Streitbeilegungs- 12 13 - 7 - versuchs keinen eindeutig obligatorischen Charakter verleiht. Mangels eines solchen fehlt aber eine belastbare Grundlage für die entscheidungstragende Erwägung des Berufungsgerichts, dass es dem Anspruchsteller verwehrt sein müsse, durch Untätigkeit während der dreimonatigen Frist die Schlichtung zu "unterlaufen". Dieses Argument greift im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Beklagte innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche selbst eine Schlichtung hätte anrufen und so ein "Unterlaufen" der Frist hätte verhindern können. Mit der Annahme einer Ausschlussfrist ebenfalls gut verein- bar ist schließlich der Zweck der Fristvorgaben nach § 15 Abs. 3 und 4 des Ver- trags, die erkennbar bewirken sollen, dass ein Schlichtungsversuch möglichst zügig unternommen wird und spätestens sechs Monate nach Geltendmachung der streitigen Forderung Klarheit über seinen Erfolg besteht. 2. Danach kommt es auf die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schlichtungsvereinbarung wegen Fehlens rechtsstaatlicher Mindeststandards für das Schlichtungsverfahren und eines berechtigten Inte- resses der Parteien an einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht an. 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere hätte die Berufung gegen das erstinstanzliche klageab- weisende Prozessurteil nicht wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen werden können. a) Zwar trifft die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Gegenstand der Teilklage sei nicht hinreichend bestimmt, im Ergebnis zu. Diese Unbe- stimmtheit ergibt sich bereits daraus, dass unklar ist, ob die Klägerin einen Teil des in der von ihr vorlegten Anlage K 7 errechneten Kontokorrentsaldos aus eigenen Forderungen und Gegenforderungen der Beklagten zum Stichtag 14 15 16 - 8 - 31. Mai 2014 in Höhe von 53.928,63 € oder - als einen anderen Streitgegen- stand - einen Teil der in diesen Saldo eingestellten Einzelpositionen "offene Forderungen an PKS Narkoseleistungen aus IV-Vertrag" für 2012 und die fol- genden Kalenderjahre gemäß Schriftsatz vom 2. Juli 2014 geltend macht. Auf die im Berufungsurteil verlangte weitere Aufschlüsselung, in welcher Reihenfol- ge die einzelnen Vergütungsforderungen zur "Auffüllung" der Klageforderung herangezogen werden, kommt es daher allenfalls in zweiter Linie an. Zum Ge- genstand ihrer Teilklage hat die Klägerin im bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter anderem noch in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Januar 2016 widersprüchlich vorgetragen, indem sie sich wechselweise auf den Kontokor- rentsaldo und/oder die vorgenannten Einzelpositionen berufen hat. b) Gleichwohl hätte jedoch im vorliegenden Fall mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegegenstands ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin weder die Teilklage als unzulässig abgewiesen noch die Berufung hiergegen zurückgewiesen werden dürfen. Denn die Vorinstanzen haben die Klägerin - was sie mit der Revision ausdrücklich beanstandet - nicht (rechtzei- tig) auf diesen Zulässigkeitsmangel hingewiesen. Ein solcher Hinweis hätte noch vor Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zur Konkretisierung ihres Klagebegehrens zu geben. Tatsächlich ist sie erst im Berufungsurteil - mit nachrangigen Erwägungen - auf die ungenügende Bestimmtheit der Klage aufmerksam gemacht worden. Zwar sind Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beach- ten. Diese führen aber dann nicht zur Zurückweisung der Revision, wenn hierzu in den Vorinstanzen kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Werden Mängel des Klageantrags erstmals in der dritten Instanz festgestellt, hebt das Revisi- 17 18 - 9 - onsgericht das angefochtene Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, um der Klagepartei aus Gründen des Vertrauens- schutzes und der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, in der wieder- eröffneten zweiten Instanz den Gegenstand ihrer Klage zu konkretisieren (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534, 1537 f Rn. 49; vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775, 776 Rn. 12 und 14 und vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607, 608 Rn. 15 und 609 Rn. 18). 4. Nach alldem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), das zunächst auf eine Klar- stellung des Gegenstands der Teilklage hinzuwirken haben wird. In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klage auch dann, wenn sie sich nach dem Willen der Klägerin nicht auf den Kontokorrentsaldo, sondern auf die in der Anlage K 7 saldierten Einzelpositio- nen beziehen sollte, nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation unbegründet sein dürfte. Zwar ist der Klägerin nach im Februar 2014 erfolgter Forderungsab- tretung an die M. Praxisklinik S. GmbH im Januar 2015 nur eine Forderung in Höhe des zum Stichtag 31. Dezember 2013 bestehenden Konto- korrentsaldos rückabgetreten worden. Allerdings dürfte bereits der Abtretungs- vertrag vom Februar 2014 mangels Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstan- 19 20 - 10 - des unwirksam gewesen und die Klägerin damit Inhaberin aller ihrer Forderun- gen gegen die Beklagte geblieben sein. Herrmann Tombrink Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2015 - 9 O 451/14 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.04.2016 - 1 U 167/15 -