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III ZR 330/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Bd, Cb Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Last- schrift)Klausel: "Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen" ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grund- satzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig un- angemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zurückge- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, welche unter der Bezeichnung "Studio " ein Sportstudio betreibt, die Ver- wendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu unterlas- sen. 1 Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet (inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mit- gliedsverträge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat: 2 - 3 - "Das Mitglied erteilt dem Studio , soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen." Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der einzeiligen Nummer 11 die Angabe der maßgeblichen Konto- und Bankdaten des Kunden vorgesehen. 3 Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen" aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung er- gebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Vertragspartner aber unangemessen und sei daher rechtswidrig. 4 Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem Kläger beanstandete Vertragsklausel durch Teil-Anerkenntnisurteil antragsge- mäß verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der Mit- gliedsverträge die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Teil hinaus gehendes Unterlassungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich sei es zulässig, ei- nen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugser- mächtigungsverfahrens, teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte von ihren Kunden regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich blei- bender Höhe fordere. Nummer 10 des Vertragsformulares enthalte aber nur eine Einzugsermächtigung, nicht dagegen die Erklärung zur Teilnahme an dem den Kunden unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren. Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der Beklagten weder bereits eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der ei- genen Bank, wie dies für das Abbuchungsauftragsverfahren notwendig sei, noch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der Verwendung des Wortes "abzubuchen" sei keine Zuordnung zum Abbuchungs- auftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für jede Art der Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die vorgenomme- ne Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der "kunden- feindlichsten Auslegung" nicht zum Tragen. 7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.8 - 5 - II. 1. a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Un- terlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt, weil er in die vom Bundesver- waltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 22a Abs. 1 AGBG) eingetragen ist. 9 b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean- standeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der Beklagten sind in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf einer Auslegung beruhen. 10 Seit der mit der Zivilprozessnovelle 2002 geschaffenen Statthaftigkeit der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts kann das Revisionsgericht All- gemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch dann selbst auslegen, wenn die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird. Denn es genügt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Be- rufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921). 11 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung sei grundsätzlich zulässig. 12 - 6 - Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/04 - NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung ge- ringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in re- gelmäßigen und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe einge- zogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios üblicherweise der Fall ist. 13 Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 (III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich für die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden - hier nicht relevanten - Besonderheiten Einschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwi- schen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausrei- chend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleiben müsse, um die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines Girokon- tos zu sorgen. 14 3. An der danach grundsätzlich zulässigen bindenden Vorgabe der Zah- lungsweise in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit verbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Auflage 2007, § 58 Rn. 152; Strube, in: Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008, Kapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens für den Verwender und Zah- lungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- 15 - 7 - und Buchungsvorteile mit sich und ist spürbar kostengünstiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989). Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, er wird von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und kann sich passiv verhalten. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der Gläubiger- bzw. der Schuldnerbank verbleibt; die für ihn damit verbundenen Nachteile fal- len dagegen nicht maßgeblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend: BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 525; van Gelder, aaO, § 56 Rn. 65 ff.; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, Anh. zu § 310, Rn. 521). 16 4. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungs- verfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den Verbraucher dagegen regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB, Last- schriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner - des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfah- ren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; OLG Branden- 17 - 8 - burg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/Häuser, in: MünchKommHGB, Band 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 112). 5. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in ihren Vertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige ihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil damit lediglich eine Einzugsermächtigung vereinbart werde, dagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren darin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden kön- ne, erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revisi- on ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsge- halt der Klausel maßgebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich für verpflichtet halten könnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 18 a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismög- lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver- standen werden (st. Rspr.; BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184 und vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505; Basedow, in: MünchKomm BGB, 5. Auflage 2007, § 305c BGB, Rn. 22 f.). 19 - 9 - Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Ausle- gungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglich- keiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur An- wendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB 2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18). 20 b) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der Beklagten wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegensätzlich wirken- den Begriffe "Bankeinzug" und "abbuchen" noch nicht eindeutig erscheinen mag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Be- rücksichtigung der genannten Grundsätze und des gesamten Inhalts des Ver- tragsformulars Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte Ergebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung zutreffend. 21 aa) Nach allgemein verbreitetem Verständnis verbindet der Verbraucher mit dem Einzugsermächtigungs- oder Einzugsverfahren eine Erklärung gegen- über seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle ei- ner Barzahlung oder einer Überweisung durch Vorlage einer entsprechenden Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen die Begleichung fällig werden- der Beträge zu veranlassen. 22 - 10 - Im Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit und das weit häufigere Vorkom- men (vgl. van Gelder, aaO; Strube, aaO) dieser Variante des Lastschriftverfah- rens ist deshalb grundsätzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Ein- zugsermächtigungsverfahren als vereinbart anzusehen. 23 bb) Demgegenüber ist die Annahme, es sei die "weitere" Abwicklungs- form des Lastschriftverfahrens, das Abbuchungsauftragsverfahren, vereinbart worden, regelmäßig fern liegend. Eine andere Beurteilung wäre nur dann ge- rechtfertigt, wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder sonstigen Umständen hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner Bank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren einzulösen (vgl. Hadding/Häuser, aaO, Rn. C 109; LG Berlin WM 1975, 530, 531). Für ein derartiges Verständnis fin- den sich jedoch in dem Vertragsformular keine Anhaltspunkte. 24 (1) Bei dieser Beurteilung ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende - insoweit abschließende - Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger, dem Vertrags- partner, abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Wil- lenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. Das Ver- tragsformular der Beklagten enthält aber ersichtlich nur Vereinbarungen zwi- schen den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem übri- gen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner Bank über die bereits im Vertrag enthaltenen Erklärungen hinaus nunmehr noch einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 25 (2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im Zusam- menhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankein- 26 - 11 - zug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des Lastschriftverfah- rens hindeuten. So wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in Num- mer 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er für den Verbraucher im Vor- dergrund steht und ihm nach allgemeinem Sprachverständnis deutlich macht, es handele sich hierbei um die ihm aus der Erfüllung einer Vielzahl von regel- mäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des täglichen Lebens geläufi- ge und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsver- kehrs. 27 (3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der Kontoda- ten für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich lediglich um das Einziehungsermächtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte zur Einreichung von Lastschriften auch im Abbuchungsauftragsverfahren die Bankdaten ihrer Kunden ebenfalls benötigte. 28 Indes ist gerade in Verbindung mit dem Wort "Bankeinzug" und dem un- mittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszuge- hen, dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erklärung nur ge- genüber der Beklagten die Annahme verstärkt, der Kunde habe die Abwicklung der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand der Beklagten gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits vollständig erfüllt und er - der Kunde - müsse nun nichts weiter dazu beitragen. 29 - 12 - c) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes "abzubuchen" am Ende der beanstandeten Vertragsklausel. 30 Dies bewirkt keine zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungsauftrags- verfahren und lässt keine Zweifel an dem sich für den Kunden aus den aufge- führten Umständen erschließenden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugser- mächtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die Belastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempfängers, hier der Beklag- ten, gegenüber der Bank des Kunden deutlich. 31 Im Übrigen werden die Begriffe "Abbuchen" und "Einlösen" im Zusam- menhang mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der Auffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprach- lich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort "Abbuchen" eine Zuord- nung zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsver- fahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularmäßigen Mustertexten für eine Einziehungsermächtigung: "Ich ermächtige … von mei- nem Konto einzuziehen" - so van Gelder, aaO, § 57 Rn. 3 - sowie für einen Ab- buchungsauftrag: "Hiermit bitte ich, die … eingehenden Lastschriften zu Lasten … Girokonto Nr. … einzulösen" - van Gelder, aaO, § 57 Rn. 57; vgl. zur Ver- wendung der Begriffe auch Strube, aaO - dort wird das Wort Abbuchen ebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung benutzt). 32 - 13 - Diesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im allge- meinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos unterschiedslos verwendet und den bloßen "Buchungsvorgang" bei der Bank beschreiben. 33 Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2007 - 15 U 66/05 -