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Urteil

9 O 451/14

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorprozessuale Schlichtungsvereinbarungen sind einzuhalten; ohne Durchführung der vereinbarten Schlichtung ist die Klage unzulässig. • Eine inhaltlich befristete Formulierung zur Durchführung der Schlichtung (3-Monatsfrist) macht die Schlichtungspflicht nicht grundsätzlich entbehrlich, wenn die Frist versäumt wurde. • Eine Güteverhandlung vor dem staatlichen Gericht ersetzt nicht die vertraglich vereinbarte Schlichtung. • Die Berufung auf eine vertraglich vereinbarte Schlichtung ist nicht treuwidrig, wenn die Schlichtung nicht durchgeführt wurde und nicht durch andere Vereinbarungen ersetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtdurchführung vertraglicher Schlichtung • Vorprozessuale Schlichtungsvereinbarungen sind einzuhalten; ohne Durchführung der vereinbarten Schlichtung ist die Klage unzulässig. • Eine inhaltlich befristete Formulierung zur Durchführung der Schlichtung (3-Monatsfrist) macht die Schlichtungspflicht nicht grundsätzlich entbehrlich, wenn die Frist versäumt wurde. • Eine Güteverhandlung vor dem staatlichen Gericht ersetzt nicht die vertraglich vereinbarte Schlichtung. • Die Berufung auf eine vertraglich vereinbarte Schlichtung ist nicht treuwidrig, wenn die Schlichtung nicht durchgeführt wurde und nicht durch andere Vereinbarungen ersetzt wurde. Die Klägerin verlangt Zahlung von Honoraren für anästhesiologische Leistungen. Ursprünglich waren Forderungen in Höhe von 52.958,73 € an eine GmbH abgetreten und später an die Klägerin zurückübertragen worden. Zwischen den Parteien bestand ein schriftlicher Vertrag vom 30.03.2012 mit einer Schlichtungsklausel, die vor Klageerhebung eine Schlichtung vorsah; eine Frist von drei Monaten zur Einleitung war in § 15 Abs. 3 geregelt. Die Klägerin erbrachte zudem Leistungen für das Augenzentrum der Beklagten, diese mündlichen Vereinbarungen sind aber nicht Gegenstand der Klage. Ein Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt; die Parteien führten nur eine Güteverhandlung vor dem Güterichter, die zu keinem Vergleich führte. Die Klägerin behauptet, die Schlichtungspflicht sei entbehrlich wegen Fristversäumnis oder Unwirksamkeit einzelner Satzungen der Schlichtungsregelung. Die Beklagte erklärt die Klage für unzulässig, weil die vereinbarte Schlichtung nicht durchgeführt wurde. • Die Klage ist unzulässig, weil die vertraglich vereinbarte Schlichtung gemäß § 15 Abs. 1 des Vertrages nicht durchgeführt wurde. • Die in § 15 Abs. 3 geregelte Dreimonatsfrist soll nur einen zeitlichen Rahmen setzen; das Versäumen dieser Frist führt nicht zur Aufhebung der Schlichtungspflicht. • Ein möglicher Mangel in § 15 Abs. 2 (fehlende Frist zur Schlichternennung) ändert nichts daran, dass die Parteien eine Schlichtung vorsahen; auch wenn eine Partei keinen Schlichter benennt, ist die Schlichtungspflicht nicht dadurch aufgehoben. • Die vor dem Güterichter erfolgte Güteverhandlung ist keine vertraglich geschuldete Schlichtung, da sie eine staatliche Verfahrensform darstellt und die Parteien gerade staatliche Gerichte durch die Schlichtungsvereinbarung ausschließen wollten. • Die Berufung der Beklagten auf die Schlichtungsvereinbarung ist nicht treuwidrig; einschlägige BGH-Entscheidungen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. • Die mündlich vereinbarten Leistungen für das Augenzentrum sind nicht Gegenstand der Klage und ändern die Unzulässigkeit nicht. • Folgerung: Mangels Durchführung der vertraglich vereinbarten Schlichtung ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat festgestellt, dass die Parteien die vertraglich geschuldete Schlichtung gemäß § 15 Abs. 1 des Vertrages nicht durchgeführt haben und dass die Versäumung der in § 15 Abs. 3 genannten Dreimonatsfrist die Schlichtungspflicht nicht aufhebt. Die vor dem Güterichter geführte Güteverhandlung ersetzt die vertraglich vereinbarte Schlichtung nicht. Daher war das Gericht nicht zuständig, die streitigen Honorarforderungen ohne vorherige Schlichtung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % vorläufig vollstreckbar.