OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 StR 144/18

BGH, Entscheidung vom

43mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO ist nur dann zulässig, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist und die Entscheidung in einem Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO umfassend zu begründen ist. • Bei der Prüfung der Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO muss das Tatgericht die Bedeutung und den Beweiswert der beantragten Zeugenaussage vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses würdigen; eine bloße Bezugnahme auf bereits vorliegende belastende Aussagen genügt nicht. • Wenn der Entlastungsbeweis, insbesondere ein Alibi, für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung ist, ist eine ins Gewicht fallende Gesamtwürdigung der vorherigen Beweise gegenüber der prognostizierten Aussage der Auslandszeugen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung bei Ablehnung von Auslandszeugen nach § 244 StPO • Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO ist nur dann zulässig, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist und die Entscheidung in einem Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO umfassend zu begründen ist. • Bei der Prüfung der Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO muss das Tatgericht die Bedeutung und den Beweiswert der beantragten Zeugenaussage vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses würdigen; eine bloße Bezugnahme auf bereits vorliegende belastende Aussagen genügt nicht. • Wenn der Entlastungsbeweis, insbesondere ein Alibi, für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung ist, ist eine ins Gewicht fallende Gesamtwürdigung der vorherigen Beweise gegenüber der prognostizierten Aussage der Auslandszeugen erforderlich. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Koblenz wegen erpresserischen Menschenraubs, besonders schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zudem ordnete das Landgericht die Einziehung von 18.000 € an. Der Angeklagte begehrte die Vernehmung zweier polnischer Zeugen, die nach seinem Vortrag bezeugen sollten, dass er sich zur Tatzeit in Polen aufgehalten habe (Alibi). Das Landgericht lehnte den Antrag auf Vernehmung der Auslandszeugen ab und begründete dies damit, die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort sei bereits bewiesen. Der Angeklagte rügte hiergegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Das Revisionsgericht prüfte, ob der Ablehnungsbeschluss den Anforderungen des § 244 Abs. 5 S. 2 und § 244 Abs. 6 StPO genügt. • Der Rüge des Angeklagten war entgegengetreten: aus der Revisionsbegründung ergab sich hinreichend deutlich, dass er sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtete, mit dem sein Beweisantrag auf Vernehmung zweier polnischer Zeugen abgelehnt worden war (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). • Nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO darf ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nur abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist; das Gericht muss dabei die Bedeutung und den Beweiswert der benannten Aussage vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisergebnisse würdigen und darf eine prognostische Bewertung vornehmen. • Gemäß § 244 Abs. 6 StPO sind die maßgeblichen Erwägungen im Ablehnungsbeschluss so darzulegen, dass der Antragsteller seine Verteidigung anpassen kann und das Revisionsgericht die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung überprüfen kann. • Das Landgericht hat die prognostizierten Aussagen der beiden Auslandszeugen nicht in einer notwendigen Gesamtwürdigung den bisherigen Beweisergebnissen gegenübergestellt. Es beschränkte sich darauf, die bereits belastenden Aussagen der Mittäter und weiterer Zeugen herauszustellen, ohne zu begründen, warum die möglichen Alibibehauptungen der Auslandszeugen diese Beweise nicht entkräften könnten. • Weil der Erfolg des Alibibeweises die Haupttatsache betrifft und die Beweislage vornehmlich zeugenschaftlich und nicht gesichert war, war eine vertiefte Gesamtwürdigung zwingend erforderlich; das Landgericht hat dies unterlassen, sodass der Ablehnungsbeschluss den formellen Anforderungen des § 244 Abs. 6 StPO nicht genügt. • Aufgrund dieses Verfahrensfehlers konnte das Urteil nicht bestätigt werden; die Feststellungen wurden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dabei ist im Falle einer späteren Verurteilung das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 S. 1 StPO zu beachten. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.10.2017 mit den Feststellungen wurde aufgehoben. Das Revisionsgericht stellt fest, dass der Ablehnungsbeschluss hinsichtlich der Vernehmung zweier Auslandszeugen die Anforderungen des § 244 Abs. 5 S. 2 und § 244 Abs. 6 StPO nicht erfüllt, weil die erforderliche Gesamtwürdigung der prognostizierten Entlastungszeugnisse gegenüber den bisherigen Beweisergebnissen fehlt. Wegen dieses Verfahrensmangels ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sollte das neue Gericht den Angeklagten erneut schuldig sprechen, ist eine Verschlechterung im Strafmaß gegenüber dem bisherigen Urteil zu vermeiden (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO).