Entscheidung
4 StR 677/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130220B4STR677
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130220B4STR677.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 677/19 vom 13. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 7. August 2019 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) im Fall II. 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; cc) im Ausspruch über den Vorwegvollzug; b) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz da- hingehend geändert, dass die einzuziehende Summe 3.530 Euro beträgt und der Angeklagte insoweit als Ge- samtschuldner haftet. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Au- ßerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.600 Euro angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgründe (be- sonders schwerer Raub) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht dem Angeklagten angelastet hat, dass er den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht nur durch den ihm zurechenbaren Einsatz eines Schlagstocks und eines Messers durch seine Mittäter, sondern auch „durch die Verwendung … der Pistole“ und damit „nicht nur einfach, sondern dreifach“ er- füllt habe (UA 32). Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getra- gen. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Angeklagte bei dem zusammen mit seinen Mittätern ausgeführten Raubüberfall eine „geladene Gasdruckpistole“ als Drohmittel einsetzte (UA 24). Dass bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne austrat, ist nicht festgestellt und lässt sich auch nicht auf der Grundlage der ge- troffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließen. Dies wäre nach der Rechtsprechung aber erforderlich gewesen, um die ver- wendete Pistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewerten zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979 Rn. 11; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 8/11 Rn. 3 [zu § 30a 1 2 - 4 - Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, NJW 2000, 1050; Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, NJW 1999, 2198; Sander in: MünchKomm z. StGB, 3. Aufl., § 250 Rn. 11 mwN). Aufgrund der prominenten Stellung dieses Umstandes in der Begründung der Strafzumessung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist und ohne diese Erwägung eine niedrigere Ein- zelstrafe verhängt hätte. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Entscheidung über den Vorwegvollzug nach sich. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Therapiedauer genauer als bisher zu bestimmen. Der Senat weist dabei darauf hin, dass sich nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB die Höchstfrist für die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) bei deren Vollzug vor einer daneben angeordneten Frei- heitsstrafe um die Dauer des anzurechnenden Vollzugs der Maßregel auf die Strafe (vgl. § 67 Abs. 4 StGB) verlängert (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67d Rn. 6 mwN). 3. Der als Wert von Taterträgen gemäß § 73c StGB eingezogene Geld- betrag von 3.600 Euro war um 70 Euro auf 3.530 Euro zu reduzieren. Die Straf- kammer hat in dieser Höhe einen Geldbetrag nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB eingezogen, der der Geldsumme entspricht, die der Angeklagte durch die miss- bräuchliche Verwendung der im Fall II. 7 der Urteilsgründe geraubten Kreditkar- te erlangt hat. Hierbei handelt es sich aber weder um ein durch die abgeurteilte Raubtat erlangtes Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, NStZ-RR 2018, 335, 336 mwN), noch um eine aus einem solchen Etwas gezogene Nutzung (§ 73 Abs. 2 StGB), sondern um den Ertrag einer weiteren Straftat, nämlich des in der Folge began- 3 4 - 5 - genen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB. Diese Straftat ist aber nicht Gegenstand der Verurteilung. Der Senat ändert die Einziehungsentschei- dung analog § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Zudem war auszusprechen, dass der Angeklagte in dieser Höhe als Ge- samtschuldner haftet, weil er alle seine Taten mit weiteren Mittätern begangen hat. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke Vorinstanz: Dortmund, LG, 07.08.2019 ‒ 520 Js 67/19 37 KLs 5/19 5