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V ZB 10/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050718BVZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050718BVZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/18 vom 5. Juli 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1 a) Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zwei- gliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesell- schafters kommt. b) Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell beglau- bigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. c) § 40 Abs. 1 GBO findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grund- buch eingetragen werden soll. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18 - OLG Köln AG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 2018 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Grundbuchamt - vom 17. August 2017 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintra- gungsantrages der Beteiligten zu 1 und 2 vom 22. Mai 2017 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 17. August 2017 zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums ist im Wohnungsgrundbuch die G. I Invest GmbH & Co. KG (im Folgenden: die KG) eingetragen. Ausweislich des Handelsregis- 1 - 3 - terauszugs des Amtsgerichts Bochum waren die Beteiligte zu 1 die einzig per- sönlich haftende Gesellschafterin der KG und die G. Beteiligungs- GmbH deren einzige Kommanditistin. Unter dem 7. April 2017 wurden im Han- delsregister das Ausscheiden der Kommanditistin, die Auflösung der KG sowie das Erlöschen ihrer Firma eingetragen. Zugleich wurde die KG im Handelsre- gister gelöscht. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2017 nahm die Beteiligte zu 1 ein von der Beteiligten zu 2 hinsichtlich des Wohnungseigentums abgege- benes notarielles Kaufangebot vom 28. April 2017 an. In der notariellen Ange- botsurkunde war die Bewilligung einer Eigentumsvormerkung durch die Beteilig- te zu 1 vorgesehen, deren Eintragung die Beteiligte zu 2 ebenso wie die Betei- ligte zu 1 beantragten. In der Anlage zu dieser notariellen Urkunde heißt es un- ter anderem: „Durch Vereinbarung haben die Kommanditistin und die Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin die Anwachsung der Kommandit- Beteiligung auf die G. GmbH (= Beteiligte zu 1) mit Wirkung zum 1. April 2017 als einzigen verbliebenen Gesellschafter und die damit ver- bundene Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva der Gesellschaft durch die G. GmbH entsprechend § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB herbeigeführt. Durch die Gesamtrechtsnachfol- ge ist nunmehr die G. GmbH (= Beteiligte zu 1) Eigentümer des vorgenannten Wohnungseigentums. Die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs in Abteilung I wird hiermit bewilligt und beantragt. “ Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage je einer Ausfertigung der notariellen Urkunden vom 28. April 2017 und vom 11. Mai 2017 die Eintragung einer Auflassungsvormer- kung in das Grundbuch beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den Beteiligten aufgegeben, bin- nen einer gesetzten Frist die Voreintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentüme- rin herbeizuführen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesge- richt unter gleichzeitiger Verlängerung der Frist zur Behebung des Eintragungs- 2 - 4 - hindernisses zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möch- ten die Beteiligten weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2018, 60 veröffentlicht ist, meint, für die Vornahme der beantragten Eintragung einer Vormerkung bedürfe es gemäß § 39 Abs. 1 GBO der Voreintragung der Beteiligten zu 1 im Wohnungsgrundbuch. Eine solche Voreintragung sei nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich. Selbst wenn durch das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin der noch als Eigentümerin eingetragenen KG deren Gesellschaftsanteil der Beteiligten zu 1 gemäß § 738 BGB angewachsen sei, rechtfertige dies keine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf gesetzli- cher Grundlage und ohne weiteren Übertragungsakt stattfinde und zwar des- wegen, weil der eingetragene Rechtsvorgänger sein Dasein eingebüßt habe. Soweit in der Rechtsprechung § 40 Abs. 1 GBO analog angewendet werde, sei diesen Fällen gemeinsam, dass - wie bei der in § 40 Abs. 1 GBO allein genann- ten Erbfolge - ein Rechtssubjekt kraft Gesetzes in die Rechtsverhältnisse eines anderen, untergegangenen Rechtssubjekts eintrete. Hiermit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus der ursprünglich bestehenden KG führe nicht zu einer identitätswahrenden Ände- rung der Personengesellschaft, sondern zu deren Auflösung und zu dem Erlö- schen der Firma. Damit fehle es an dem Übergang des Rechtsverhältnisses kraft Gesetzes bzw. an einem identitätswahrenden Formwechsel. 3 - 5 - III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuch- amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Einer solchen Voreintragung, an der es hier fehlt und die zulässiger Gegen- stand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sein kann (vgl. nur BayObLGZ 1990, 51, 57; NJW-RR 2003, 12), bedarf es gemäß § 40 Abs. 1 GBO unter anderem dann nicht, wenn die Person, deren Recht durch eine Ein- tragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Über- tragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet diese Vorschrift hier entsprechende Anwendung. 2. Dem steht zunächst nicht entgegen, wovon unausgesprochen auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht, dass die Beteiligten nicht die Ein- tragung des Eigentumsübergangs von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2, sondern die in § 40 Abs. 1 GBO nicht ausdrücklich aufgeführte Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt haben. § 40 Abs. 1 GBO ist nämlich entsprechend anzuwenden, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll (ganz überwiegende Auffassung, vgl. KG, JFG 7, 328; KG, ZfIR 2011, 764; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rn. 26; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 40 Rn. 17; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 40 Rn. 13; MükoBGB/Kohler, 4 5 6 - 6 - 7. Aufl., § 885 Rn. 23; BeckOK GBO/Zeiser, Stand: 1. Mai 2018, § 40 Rn. 20; a.A. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 885 Rn. 59). Dies ist gerechtfertigt, weil die Vormerkung allein dazu dient, die endgültige Übertragung vorzubereiten und zu sichern und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des ge- sicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (vgl. hierzu nur KG, ZfIR 2011, 764; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rn. 26). 3. a) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass über den zu en- gen Wortlaut hinaus § 40 Abs. 1 GBO nach allgemeiner Auffassung in anderen Fällen einer (in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen) erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge entsprechend anzuwenden ist. Anerkannt sind insoweit der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus nach §§ 46, 88 BGB, der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Umwand- lung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, der Über- gang des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum auf- grund der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft oder Eigentumsübergänge nach § 2 Abs. 2 BImAG (siehe zum Ganzen Senat, Beschluss vom 30. Sep- tember 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 22). b) Eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist aber, anders als das Beschwerdegericht meint, auch dann gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwach- sungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt. aa) Zu der Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangs- versteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentü- 7 8 9 - 7 - mers ist, hat der Senat bereits entschieden, dass eine erbgangsgleiche Univer- salsukzession vorliegt, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch eine sog. Abschichtung aufgelöst wird. Die Abschichtungsvereinbarung führt nämlich nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemein- schaft, die von § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG nicht erfasst wäre. Vielmehr hat eine Ab- schichtungsvereinbarung zur Folge, dass die Erbengemeinschaft kraft Geset- zes erlischt und der verbleibende Erbe alleiniger Eigentümer der Nachlassge- genstände wird (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 23 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8, 11, 13). Deshalb darf die Zwangsversteigerung gegen den verbleibenden Erben angeordnet werden, obwohl er nicht als Eigen- tümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Überlegungen gelten im Grundbuchverfahrensrecht entsprechend, so dass bei einer solchen Abschichtungsvereinbarung eine erbgangsgleiche Rechtsnachfolge vorliegt, die eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigt (vgl. Senat, Be- schluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 20 ff.). bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt auch ein, wenn aus einer zweiglied- rigen Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Dies führt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Gesellschafter zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschaf- ter kraft Gesetzes über. Es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsvermö- gens bei dem allein verbleibenden „Gesellschafter“ (vgl. zur Kommanditgesell- schaft BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611; Be- schluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08, NJW-RR 2009, 1698 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 38; siehe zur Gesellschaft bürgerlichen 10 - 8 - Rechts auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, NJW 1999, 3557). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen, ungeschriebenem gesellschafts- rechtlichen Grundsatz, den auch der Gesetzgeber anerkennt (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 66) und der in der Literatur nicht in Frage gestellt wird (vgl. BeckOK HGB/Lehmann-Richter, Stand 15.4.2018, § 131 Rn. 27 f.; MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 7, § 145 Rn. 34; Westermann/Wertenbruch, Handbuch Per- sonengesellschaften, 4. Aufl., Rz. I565, I1627 und I1702). Die Gesellschafter haben zudem die Möglichkeit, bereits in dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Regelung zu treffen, wonach im Falle des Ausscheidens eines Gesell- schafters und Verbleibens nur eines Gesellschafters das Vermögen der Gesell- schaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 7 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Entsprechendes gilt bei einer späteren Übertragung sämtlicher Gesell- schaftsanteile auf einen einzigen verbleibenden Gesellschafter (vgl. Senat, Be- schluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, juris Rn. 8 mwN). cc) Damit besteht strukturell eine Situation, die mit der mit einem Erbfall verbundenen Universalsukzession vergleichbar ist. Das mit § 40 Abs. 1 GBO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, den Beteiligten unnötige Kosten zu er- sparen, weil die vorherige Eintragung der Erben weder zur Vereinfachung der Grundbuchführung noch durch Interessen Dritter geboten sei (vgl. Denkschrift zur GBO, in: Hahn/Mugdan, S. 164 zu § 39 GBO-E), rechtfertigt auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die entsprechende Anwen- dung der Vorschrift. 11 - 9 - IV. 1. Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde gegen die Zwi- schenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der Eintra- gungen nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verwei- gern. 2. Entscheidungsreif ist die Sache nicht, da das Grundbuchamt bislang - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die Beteiligten die für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO vorausgesetzte Gesamt- rechtsnachfolge in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen haben. Inso- weit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ungeachtet von Meinungsunterschieden in Einzelfragen in Rechtsprechung und Literatur aner- kannt ist, dass die Gesamtrechtsnachfolge bei einer - wie hier - zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft grundbuchverfahrensrechtlich jedenfalls dann nachgewiesen ist, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregister- anmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidens- vereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Aus- scheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Han- delsregister eingetragen ist (vgl. BayObLGZ 1993, 137, 139; OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2010 - 17 W 956/10, juris Rn. 19; KG, MDR 2013, 146; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 15 W 427/11, juris Rn. 6; LG Schwerin, NotBZ 2001, 308, 309; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32 Rn. 20; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 32 Rn. 12; BeckOK GBO/Otto, Stand: 1. Mai 2018, § 32 Rn. 38; BeckOK GBO/Kral, Stand: 1. Mai 12 13 - 10 - 2018, Gesellschaftsrecht, Rn. 50; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 32 Rn. 21). V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 17.08.2017 - LG-3890-2 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2018 - 2 Wx 270/17 - 14