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IV ZR 346/96

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Augsburg 02. Februar 1998 4 T 239/98 BGB § 890 Abs. 1; GBO § 5 Abs. 1 Satz 1 Besorgnis der Verwirrung bei Grundstücksvereinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ankäme (vgl. OLG Köln, DNotZ 1984, 700 , 702). Nach den vorgelegten Plänen kann hier nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der in Rede stehenden Teileigentumsanlage einschließlich der dritten Ebene um ein Garagengebäude in diesem Sinne handelt. Insbesondere liegt keine Fallgestaltung vor, in der von dem Grundbuchamt die Frage aufzuwerfen war, ob es sich bei den Oberdeckstellplätzen um unbebaute Grundstücksteilflächen handelt (zu einem solchen Fall s. OLG Celle NJW-RR 1991, 1489 ). Bei den übrigen in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum angeführten Anforderungen an die Sonderrechtsfähigkeit von Pkw-Stellplätzen auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Gebäudes (Erreichbarkeit durch das Gebäude, Zugangssperren) handelt es sich um Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt worden sind und zu dem sich die üblicherweise vorgelegten Pläne teilweise gar nicht verhalten können (Rollgitter, Schranke). Hinsichtlich dieser Detailfragen darf sich das Grundbuchamt grundsätzlich auf die Richtigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG verlassen, deren Sinn gerade darin liegt, dem Grundbuchamt die Prüfung derartiger Punkte zu ersparen. Auch im vorliegenden Fall bestand vor der Eintragung der Miteigentumsanteile keine besondere Veranlassung, die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt hinsichtlich der Parkebene 3 in Zweifel zu ziehen. Danach waren die von der Beteiligten zu 1 beanstandeten Eintragungen insgesamt nicht inhaltlich unzulässig. 11. BGB § 890 Abs. 1; GBO § 5 Abs. 1 Satz 1 (Besorgnis der Verwirrung bei Grundstücksvereinigung) Bei der Vereinigung von Grundstücken gemäß § 890 Abs. 1 BGB besteht die Besorgnis der Verwirrung (§ 5 Abs. 1 GBO) grundsätzlich nicht, solange aus dem Grundbuch auch nach Eintragung der Vereinigung zu ersehen ist, auf welchem Teil des nunmehr einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang lastet. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Augsburg, Beschluß vom 3.2.1998 – 4 T 239/98 –, mitgeteilt von Notar Bernd Füger, Augsburg Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 112/1 und 112/2. Mit Urkunde vom 11.11.1996 erklärten die Beteiligten, daß sie die beiden genannten Grundstücke zu einem Grundstück im Rechtssinne vereinigen. Beide Grundstückseigentümer bewilligten und beantragten, den Vollzug der Grundstücksvereinigung in das Grundbuch einzutragen. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – erließ eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung, bis 20.1.1998 u. a. folgendes Eintragungshindernis zu beseitigen: „3. Das Grundstück Fl.Nr. 112/1 ist a) in Abteilung II mit dem Geh- und Fahrtrecht Nr. 4, 5 belastet b) mit den Grundschulden III/1, 2 für die V.-Bank belastet. Aufgrund der Vereinigung mit Fl.Nr. 112/2 – wird zu a) eine Pfanderstreckung angeregt. Beide Flurnummern sind so einheitlich belastet (keine Verwirrung gemäß § 5 GBO ) – ist zu b) eine Pfanderstreckung notwendig, da die Grundschulden nicht nur an einer Flurnummer lasten können. Die zur Pfanderstreckung erforderlichen Bewilligungen haben die Eigentümer zu erklären. ...“ Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Mit Beschluß vom 12.1.1998 half die Grundbuchrechtspflegerin der Erinnerung nicht ab. Zur Klarstellung wurde ausgeführt, daß bezüglich der Geh- und Fahrtrechte die Pfanderstreckung nur angeregt worden sei. Nach Vereinigung der Grundstücke könnten diese weiterhin an Fl.Nr. 112/1 lasten. Ein Vollzug hierzu könne wie beantragt erfolgen. Belastungen in Abteilung III könnten nur am gesamten Grundstück, nicht aber an einer Teilfläche lasten. Insoweit sei die Pfanderstreckung zu erklären. Auch der Grundbuchrichter hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dieselbe als Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach dem klarstellenden Beschluß des Grundbuchamts – Rechtspflegerin – vom 12.1.1998 wird nunmehr lediglich ein Eintragungshindernis hinsichtlich der Belastungen in Abteilung III des Grundstücks Fl.Nr. 112/1 gesehen. Ein solches Eintragungshindernis besteht aber nicht. Gemäß § 890 Abs. 1 BGB können mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt. Ein Grundstück soll jedoch nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist ( § 5 Abs. 1 S. 1 GBO ). Das Grundbuchamt hat zu Unrecht eine solche Verwirrung angenommen. Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich würden, daß der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mit der für den Grundbuchverkehr notwendigen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten von real Berechtigten untereinander oder mit Dritten und von Verwicklungen namentlich im Fall der Zwangsversteigerung besteht. Ob eine Vereinigung Verwirrung befürchten läßt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch die weiteren Folgen, die sich aus dem Vollzug von Anträgen ergeben, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vereinigung gestellt werden; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht (vgl. Demharter, – Grundbuchordnung, 21. Aufl., Rdnr. 13 zu § 5 m.w.N.). Grundsätzlich besteht die Besorgnis der Verwirrung nicht, solange aus dem Grundbuch auch nach Eintragung der Vereinigung zu ersehen ist, auf welchem Teil des nunmehr einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang lastet (vgl. Demharter, Rdnr. 14 zu § 5 GBO ). Das (einheitliche) Grundstück entsteht damit aus den bisher (rechtlich) selbständigen Grundstücken; sie werden (unwesentliche) Bestandteile des neuen (einheitlichen) Grundstücks. Belastungen der (bisherigen) Einzelgrundstücke (die sich bei Grundstücksveränderungen fortsetzen) bleiben bei Vereinigung als (Einzel) Belastungen des jeweiligen Grundstücksteils weiterhin (selbständig) bestehen. Bestehende Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs erstrecken sich daher gesetzlich nicht auf den jeweils anderen Grundstücksteil des neuen Grundstücks (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, MittBayNot 1998 Heft 3 187 10. Aufl., Rdnr. 624). Die Besorgnis der Verwirrung besteht damit nur dann, wenn eine Flurstücksverschmelzung vorausgeht (vgl. Meikel-Böttcher, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Rdnr. 29 zu § 5 GBO ). Zwar werden teilweise abweichende Meinungen vertreten. So wird vereinzelt auch Verwirrung angenommen, wenn die Belastung mit Rechten im Bestand und in der Rangfolge bei einer Vereinigung uneinheitlich ist. Eine andere Meinung nimmt die Besorgnis der Verwirrung unabhängig davon an, ob eine Flurstücksverschmelzung zugrunde liegt oder nicht (Nachweise bei Meikel-Böttcher, Rdnr. 28 zu § 5 GBO ). Meikel-Böttcher (Rdnr. 29 zu § 5 GBO ) weist zutreffend darauf hin, daß die Grundstücksteile ihre katastermäßige Selbständigkeit behalten, auch wenn die Vereinigung durch gemeinschaftliche Buchung der Flurstücke unter einer laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses erfolgte. Dies hindert auch bei unterschiedlicher Belastung nicht die Zwangsversteigerung. Die einzelnen unterschiedlich belasteten Grundstücksteile werden in der Zwangsversteigerung wie selbständige Grundstücke im Rechtssinne behandelt. Dem Grundbuchamt ist zuzugeben, daß die bei Haegele/ Schöner/Stöber unter Rdnr. 639 vertretene Rechtsansicht für eine Verwirrung des Grundbuches im Sinne von § 5 GBO sprechen könnte. Dort wird darauf hingewiesen, daß zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres eine katastermäßige Verschmelzung der Flurstücke möglich sei. Dem sei schon bei der Vereinigung nach § 5 GBO Rechnung zu tragen. Allerdings besteht insoweit schon ein Widerspruch zur eigenen Rechtsmeinung, wie sie unter Rdnr. 624 vertreten wird. Zudem ist grundsätzlich anerkannt, daß spätere Veränderungen außer Betracht bleiben (vgl. Demharter, Rdnr. 13 zu § 5 GBO m.w.N.). Aus alledem folgt, daß eine Verwirrung des Grundbuchs bei Vereinigung der Grundstücke nicht vorliegt. Soweit das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 12.1.1998 die Meinung vertritt, daß § 7 Abs. 1 GBO einer Vereinigung entgegenstehe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nämlich zwischen den bisherigen Belastungen der Einzelgrundstücke und der Neubelastung auf dem neu gebildeten Grundstück zu unterscheiden. Eine Neubelastung ist nur noch auf dem neu gebildeten Grundstück und nicht mehr auf einem alten Grundstücksteil zulässig. Die bisherigen Belastungen bleiben aber weiterhin bestehen (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Rdnr. 624). Nach alledem wurde die Beseitigung eines nicht bestehenden Eintragungshindernisses verlangt. Auf die Beschwerde der Beteiligten war Ziffer 3. der angefochtenen Zwischenverfügung aufzuheben. Zugleich war anzuordnen, daß das Grundbuchamt von den erhobenen Bedenken Abstand nimmt und über den Eintragungsantrag anderweitig entscheidet (Haegele/ Schöner/Stöber, Rdnr. 508). 12. BGB §§ 2042, 313 (Formfreies Ausscheiden aus Erbengemeinschaft durch Abschichtung) 1. Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlaß oder aus dem Privatvermögen des (oder der) anderen Erben geleistet wird, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. 2. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten ( § 313 Satz 1 BGB ). BGH, Urteil vom 21.1.1998 – IV ZR 346/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von ihnen privatschriftlich vereinbarten Erbauseinandersetzung. Sie sind je zur Hälfte Miterben nach dem am 10.5.1991 verstorbenen Erblasser. Dieser hatte dem Kläger im Jahre 1985 in notarieller Urkunde ein Ankaufsrecht für sein Haus eingeräumt, das nach dem Erbfall ausgeübt werden konnte. Der Preis sollte vom Gutachterausschuß der Gemeinde ermittelt werden. Das Ankaufsrecht wurde durch Vormerkung im Grundbuch gesichert. Ferner hatte der Erblasser der Beklagten, die bereits seit 1984 seinen Haushalt versorgte und sich im Jahre 1990 verpflichtet hatte, ihn auf Lebenszeit zu pflegen, als Gegenleistung ein Wohnrecht eingeräumt, das sich nach dem Erbfall auf das ganze Haus erstrecken sollte. Deshalb wurde für die Beklagte eine Reallast im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod des Erblassers stritten die Parteien zunächst mit einem anderen Erbprätendenten über die Erbfolge. Noch vor deren Klärung im Erbscheinsverfahren trafen die Parteien am 8.9.1992 eine schriftliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt: „Das Haus wird auf der Grundlage einer Gutachterbewertung zwischen (der Beklagten) und (dem Kläger) je zu hälfte geteilt. (Die Beklagte) zahlt (dem Kläger) seine hälfte aus. Darüber hinaus erhält (der Kläger) von (der Beklagten) 110 Taus. DM/Hundertzehntausend/ Die vorhandene 50.000 DM in der Kreissparkasse ... wirden darüberhinaus je zu hälfte zwischen (der Beklagten) und (dem Kläger) geteilt. Sonst haben wir gegenseitig keine forderungen mehr.“ Aufgrund dieser Vereinbarung wurde der Verkehrswert des Hauses ermittelt. Die Beklagte hält das dazu eingeholte Gutachten für grob fehlerhaft und meint darüberhinaus, die Vereinbarung vom 8.9.1992 sei nichtig, weil sie die Übertragung des Grundstücks zum Gegenstand habe und nicht notariell beurkundet worden sei. Das Landgericht hat die im Hauptantrag zu 1) auf der Vereinbarung vom 8.9.1992 beruhende Klage mit allen weiteren Haupt- und Hilfsanträgen, von denen sich der zweite auf das Ankaufsrecht stützt, insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht seiner Klage nur bezüglich dieses zweiten Hilfsantrags stattgegeben, im übrigen aber die Abweisung bestätigt. Dagegen wenden sich sowohl der Kläger mit der Revision als auch die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision. Die Revision des Klägers hatte bereits gegenüber der Abweisung des ersten Hauptantrags Erfolg. Sie führte deshalb zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht, ohne daß über die Anschlußrevision zu entscheiden war. Aus den Gründen: II. 1. Nach herrschender Meinung in der Literatur kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlaßgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen (dazu BGHZ 86, 379 , 381) auseinandergesetzt werden. Es gibt einen dritten Weg, der zu einer persönlichen Teilauseinandersetzung führt: Miterben können gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung). Ein solches Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben, ist eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der vom Gesetz formfrei zugelassenen vertraglichen ErbausMittBayNot 1998 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Augsburg Erscheinungsdatum: 02.02.1998 Aktenzeichen: 4 T 239/98 Erschienen in: MittBayNot 1998, 187-188 Normen in Titel: BGB § 890 Abs. 1; GBO § 5 Abs. 1 Satz 1