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Entscheidung

XI ZR 610/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR610
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR610.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 610/17 vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €. Gründe: 1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorausset- zungen liegen nicht vor. 1 2 - 3 - a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9, vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2, vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7, vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2, vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2). Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb ver- langt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesge- richtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwer- debegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu ferti- gen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bun- desgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechts- anwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 mwN, vom 27. Oktober 2015 - XI ZR 236/15, juris Rn. 4, vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8, vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 3). b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden 3 4 5 - 4 - kann (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. De- zember 2012, aaO Rn. 2 und vom 8. Februar 2018, aaO Rn. 5). - 5 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 22. März 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 O 250/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2017 - 19 U 30/17 - 6