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Entscheidung

XI ZR 610/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR610
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR610.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 610/17 vom 24. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen aus § 321a Abs. 2 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am 5. Juni 2018 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfol- gung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbe- schwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prü- fung hat der Senat das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Der Beschluss vom 5. Juni 2018 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosig- keit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 5). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 O 250/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2017 - 19 U 30/17 - 2